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Nach Ablauf der Entzugsdauer wird der Ausweis wieder der Inhaberin oder dem Inhaber zugestellt

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I 276/2006 POM 17. Januar 2007 POM C Interpellation

0055 Aellen, Tavannes (PSA) Hirschi, Moutier (PSA) Vaquin, Moutier (CVP) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 29.11.2006

Merkwürdige Praxis im Strassenverkehrsamt

Wem der Führerausweis entzogen wird, muss ihn an das kantonale Strassenverkehrsamt einschicken, wo er während der Dauer des Entzugs bleibt. Nach Ablauf der Entzugsdauer wird der Ausweis wieder der Inhaberin oder dem Inhaber zugestellt.

Handelt es sich noch um den alten, d.h. um den blauen Führerausweis, fordert das Strassenverkehrsamt einige Tage nach Zustellung des Ausweises die Inhaberin oder den Inhaber auf, den Ausweis wieder zurückzuschicken, um ihn gegen den neuen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen.

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Ist ihm diese Praxis bekannt?

2. Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der alte Ausweis gegen den neuen eingetauscht werden muss?

3. Wäre es für alle nicht einfacher und vor allem kostengünstiger, wenn der Ausweis in der Zeit ausgetauscht würde, in der er im Strassenverkehrsamt aufgrund des Entzuges deponiert ist?

Antwort des Regierungsrates:

Frage 1

Nein. Es handelt sich um einen organisatorischen Detailablauf im operativen Vollzug.

Frage 2

Art. 151d Abs. 2 der eidgenössischen Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) lautet wird folgt:

Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:

a. wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Art. 26 festgestellt werden;

b. nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.

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Mit „Führerausweis nach bisherigem Recht“ ist dabei der bisherige blaue Papierführeraus- weis gemeint.

Frage 3

Verwendungsverbot im FABER

Die Vollstreckung einer Administrativmassnahme erfolgt mit der Hinterlegung des Führerausweises beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA); bei Postzusendung ist das Datum des Poststempels massgebend. Sofort nach Erhalt des Führerausweises wird über die berechtigte Person im FABER (eidgenössisches Fahrberechtigungsregister) ein Verwendungsverbot („V“) eingetragen. Der Eintrag dieses Vermerkes „V“ im FABER verhindert automatisch das Ausstellen eines Führerausweises durch einen anderen Kanton sowie das Erfassen und Erstellen eines Führerausweises im Informatiksystem SUSA des SVSA. Diese Plausibilitätsprüfung wurde absichtlich eingeführt, um zu verhindern, dass Personen, welche unter einem Führerausweisentzug stehen, unter Vorgabe des Verlustes des Ausweises (während der Entzugsdauer) einen neuen Führerausweis oder ein Duplikat beantragen bzw. erschleichen können. Diese Lösung, welche sich bis heute bewährt hat, führt dazu, dass grundsätzlich während der Entzugsdauer kein neuer Führerausweis erstellt werden kann. Die Plausibilisierung wird streng durchgeführt.

Umtausch während der Dauer einer Administrativmassnahme

Für Personen, welche den Führerausweis aufgrund einer Administrativmassnahme befristet hinterlegen müssen, ist es von grosser Bedeutung, den Führerausweis wieder rechtzeitig nach Ablauf der Entzugsdauer zu besitzen. Deshalb wird der Führerausweis wenige Tage vor Ablauf der Entzugsdauer wieder zugestellt, mit einem Vermerk in Briefform, ab welchem Datum die Fahrberechtigung wieder besteht. Diese Dienstleistung wird von den Betroffenen sehr geschätzt, da sie Unsicherheiten über die Wiedererlangung der Fahrberechtigung ausräumt und sich absichernde Rückfragen erübrigen.

Da ein neuer Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) erst nach Ablauf der Entzugsdauer ausgestellt werden könnte, hätte dies zur Folge, dass die Betroffenen den (neuen) Führerausweis erst einige Tage später erhalten würden (Verarbeitungszeit, Postversand). Dies würde unweigerlich zu Reklamationen und auch Unsicherheiten über die Fahrberechtigung führen. Ein entsprechendes Vorgehen ist zwingend zu vermeiden, sind doch die Betroffenen bereits durch die Massnahme des Entzuges emotional belastet.

Aus diesem Grunde wird der blaue Führerausweis kurz vor Ablauf der Entzugsdauer zugestellt mit dem Vermerk „Umtauschpflicht in FAK“ und einer Befristung, wonach der Ausweis nach zwei Monaten abläuft. Gleichzeitig werden ein Informationsblatt sowie das Umtauschformular beigelegt. Das Informationsblatt enthält alle notwendigen Informationen, unter anderem auch zu den gesetzlichen Grundlagen. Die betroffenen Personen haben somit rund zwei Monate Zeit, den Umtausch vorzunehmen und können deshalb auch zeitlich planen (Ferienabwesenheiten etc.). Diese Praxis führte bis anhin zu keinen negativen Reaktionen, da der Ablauf transparent und jederzeit nachvollziehbar bleibt. Einzig der Umstand, dass überhaupt eine Umtauschpflicht besteht, führte zu Rückmeldungen.

Selbst wenn während der Massnahmendauer das Umtauschgeschäft im Hintergrund vorgenommen werden könnte, müssten die Betroffenen mit dem Umtauschformular bedient werden. Die Erfahrungen im ordentlichen Austauschgeschäft zeigen, dass viele Gesuche unvollständig ausgefüllt werden. Zudem müssten die Gesuche rechtzeitig vor Ablauf der Entzugsfrist beim SVSA eintreffen, was in keiner Weise garantiert wäre. Es stellt sich weiter die Frage, wie vorzugehen wäre, wenn jemand eine Führerausweisentzugsverfügung erhalten hat und in der Folge den Führerausweis zusammen mit dem Umtauschformular einschickt. Möchte die betroffene Person den Ausweis zur Vollstreckung hinterlegen und gleichzeitig den Umtausch veranlassen oder möchte sie nur den Umtausch vornehmen und die Frist von 30 Tagen zur Hinterlegung voll ausnutzen und in dieser Zeit noch fahren? Die Erfahrung zeigt, dass die Unterlagen meist

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ohne genaue Angaben zugestellt werden, aus welchen die notwendigen Schlüsse gezogen werden könnten.

Die Zahl der sich in Verkehr befindenden altrechtlichen blauen Papierführerausweise nimmt laufend ab. Es ist davon auszugehen, dass in ein paar Jahren nur noch ein Bruchteil altrechtlicher Ausweise im Umlauf ist, womit sich die Problematik der Umtauschpflicht ohnehin relativieren wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aktuelle Praxis des SVSA im Zusammenhang mit dem Umtausch des Führerausweises bei Administrativmassnahmen einerseits eine kundenfreundliche, andererseits aber auch eine verwaltungsökonomische Lösung darstellt.

An den Grossen Rat

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