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Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei gemeinschaftsweiten Schutzrechten

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Hagener Juristische Beiträge Band 1

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

bei gemeinschaftsweiten Schutzrechten

Lorenz Walder-Hartmann

12,50 € ISBN 978-3-96163-001-1 http://unipress.readbox.net

HJB 1

Int er nat ion al e Z us tändigk eit W al der -Har tm ann

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Lorenz Walder-Hartmann

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei

gemeinschaftsweiten Schutzrechten

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Hagener Juristische Beiträge

Band 1

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Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei gemeinschaftsweiten Schutzrechten

Dr. Lorenz Walder-Hartmann von

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Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Die vorliegende Arbeit wurde von Prof. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. (Illinois) betreut und hat im Sommersemester 2015 als Masterarbeit im Studiengang „Europäischer Gewerblicher Rechtsschutz" dem Kurt-Haertel-Institut für geistiges Eigentum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen vorgelegen.

1. Auflage 2017 ISSN 2511-0411 ISBN 978-3-96163-001-1 readbox unipress

in der readbox publishing GmbH Münsterscher Verlag für Wissenschaft Am Hawerkamp 31

48155 Münster

http://unipress.readbox.net Druck und Bindung:

CCC Druck und Medien GmbH

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Inhalt

Abkürzungen IX

Literaturverzeichnis XVI

A. Einleitung 1

B. Gemeinschaftsmarke, Gemeinschaftsgeschmacks- muster und Gemeinschaftssortenschutz 6 I. Internationale Zuständigkeit ... 6 1. Klagen gegen Entscheidungen der Ämter ... 9 2. Verletzungsklagen, negative

Feststellungsklagen, Widerklagen auf

Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ... 10 a) Gerichtsstandsvereinbarung ... 11 b) Gerichtsstände nach Art. 97 Abs. 1-3

GMV ... 14 c) Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ... 17

aa) Auswirkungen der EuGH-

Entscheidung Coty ... 22 bb) Bewertung der EuGH-Entscheidung Coty ... 25 d) Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit ... 26 e) Gerichtsstand nach Art. 8 Nr. 3 EuGVO (Widerklage)? ... 28 f) Rügelose Einlassung ... 29 3. Klagen, die sonstige zivilrechtliche

Ansprüche betreffen ... 31 4. Einstweiliger Rechtsschutz ... 32 5. Weitere Gerichtsstände nach der EuGVO ... 35

(7)

II. Anwendbares Recht... 35 1. EU-Instanzenzug für Klagen gegen

Entscheidungen der Ämter ... 35 2. Klagen wegen zivilrechtlicher Ansprüche ... 36 a) In der Verordnung geregelte Fragen... 39 b) Nicht in der Verordnung geregelte Fragen .. 40 3. Einstweiliger Rechtsschutz ... 49 C. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung 50 I. Internationale Zuständigkeit ... 52 1. Klagen gegen Entscheidungen des Amtes? ... 52 2. Klagen wegen zivilrechtlicher Ansprüche ... 53

a) Ausschließlicher Gerichtsstand für

Verfahren zur Rechtsbeständigkeit ... 56 b) Gerichtsstandsvereinbarung ... 57 c) Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz

(allgemeiner Gerichtsstand) ... 62 d) Besondere Gerichtsstände ... 64 e) Gerichtsstände für in Drittstaaten

ansässige Beklagte ... 66 f) Rügelose Einlassung ... 69 3. Einstweiliger Rechtsschutz ... 69 4. Geschäftsverteilung im

Einheitspatentgericht ... 71 II. Anwendbares Recht... 72

1. Verhältnis der Rechtsquellen des

Einheitspatentpakets ... 73

(8)

2. Anwendbares materielles Recht ... 76 a) Klagen betreffend das Einheitspatent als Gegenstand des Vermögens... 76 b) Verletzungsklagen ... 80 c) Nichtigkeitsklagen und andere Verfahren gleicher Wirkung ... 83 3. Einstweiliger Rechtsschutz ... 86 4. Anwendbares Verfahrensrecht ... 87

D. Bewertung 89

I. Einschätzung zur Gemeinschaftsmarke, zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zum

Gemeinschaftssortenschutz ... 89 II. Einschätzung zum Einheitspatent ... 92 III. Schlussbemerkung ... 95

(9)
(10)

Abkürzungen

a.A. anderer Ansicht ABl. EG Amtsblatt der EG ABl. EU Amtsblatt der EU

Abs. Absatz

AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Eu- ropäischen Union vom 25. März 1957 in der Fassung von Lissabon vom 13.

Dezember 2007 (BGBl. 2008 II, S.

1038) a.F. alte Fassung Alt. Alternative Art. Artikel

BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof bzw. beziehungsweise d.h. das heißt

EG Europäische Gemeinschaft

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EPA Europäisches Patentamt

EPGÜ Übereinkommen über ein Einheitli- ches Patentgericht vom 19. Februar 2013, ABl. EU 2013, C 175, S. 1 EP-

Patent Europäisches Patent

EPVO Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.12.2012 über die Um- setzung der Verstärkten Zusammen- arbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. EU

(11)

L 361, S. 1

EPSVO Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zu- sammenarbeit im Bereich der Schaf- fung eines einheitlichen Patentschut- zes im Hinblick auf die anzuwenden- den Übersetzungsregelungen, ABl.

EU L 361, S. 89

EPÜ Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der Fassung der Akte zur Re- vision von Artikel 63 EPÜ vom 17.

Dezember 1991 und der Akte zur Re- vision des EPÜ vom 29. November 2000

Erw.Gr. Erwägungsgründe et al. und andere

EU Europäische Union

EuG Gericht der Europäischen Union EuGH Europäischer Gerichtshof

EuGVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen, ABl. EU 2012, L 351, S. 1 [auch „Brüssel Ia-VO“ genannt], mit Änderungen, insbesondere Verord- nung (EU) Nr. 542/2014 des Europä- ischen Parlamentes und des Rates

(12)

vom 15. Mail 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 be- züglich der hinsichtlich des Einheitli- chen Patentgerichts und des Benelux- Gerichtshofs anzuwendenden Vor- schriften, ABl. EU 2014, L 163, S. 1 EuGVO

a.F. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen, ABl. EG 2001, L 12, S. 1 [auch „Brüssel I-VO“ genannt]

EuGVÜ Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968 EuInsVO Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des

Rates vom 29. Mai 2000 über Insol- venzverfahren, ABl. EG 2000 L 160, S. 1

EUV Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.

Dezember 2007, BGBl. 2008 II, S.

1038

f. [und] der/die/das folgende ff. [und] die folgenden

Fn. Fußnote

ggf. gegebenenfalls

GGV Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Ra- tes vom 12. Dezember 2001 über das

(13)

Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. EG L 3 vom 5.1.2002, S. 1 GMV Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des

Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. EU L 78 vom 24.3.2009, S. 1

GMV

a.F. Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Ra- tes vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. EG L 11 vom 14.1.1994, S. 1

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Ur- heberrecht (Zeitschrift)

GRUR

Int Gewerblicher Rechtsschutz und Ur- heberrecht, Internationaler Teil (Zeit- schrift)

GRUR- Prax

Gewerblicher Rechtsschutz und Ur- heberrecht, Praxis im Immaterialgü- ter- und Wettbewerbsrecht (Zeit- schrift)

GSV Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den ge- meinschaftlichen Sortenschutz, ABl.

EG L 227 vom 01.09.94, S.1 HABM Harmonisierungsamt für den Bin-

nenmarkt

IIC International Review of Intellectual Property and Competition Law (Zeitschrift)

IPR Internationales Privatrecht

IPRax Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (Zeitschrift) i.V.m. in Verbindung mit

(14)

LG Landgericht

lit. Buchstabe

LMK Lindenmaier-Möhring – Kommentier- te BGH-Rechtsprechung (Zeit-schrift) LugÜ Luganer Übereinkommen vom 30.

Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun- gen in Zivil- und Handelssachen, ABl.

EU 2009 L 147, S. 5

Mitt. Mitteilungen der deutschen Patentan- wälte (Zeitschrift)

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

Nr. Nummer

NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeit- schrift)

OLG Oberlandesgericht Öst

OGH

österreichischer Oberster Gerichtshof PCT Vertrag über die Internationale Zu-

sammenarbeit auf dem Gebiet des Pa- tentwesens (Patentzusammenarbeits- vertrag)

PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Rn. Randnummer

Rom-I-

VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu- wendende Recht, ABl. EU L 177, S. 6 Rom-II- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des

(15)

VO Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 11. Juli 2007 über das auf au- ßervertragliche Schuldverhältnisse an- zuwendende Recht, ABl. EU L 199, S.

40

S. Seite

Slg. Sammlung

u.a. unter anderem

UMV Verordnung (EU) 2015/2424 des Eu- ropäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr.

207/2009 des Rates über die Gemein- schaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr.

2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Bin- nenmarkt (Marken, Muster und Mo- delle) zu entrichtenden Gebühren, ABl. EU L 341, S. 21

Unterabs. Unterabsatz Urt. v. Urteil vom u.U. unter Umständen

VO Verordnung

WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Zeitschrift)

z.B. zum Beispiel

ZGE/IPJ Zeitschrift für Geistiges Eigentum /

(16)

Intellectual Property Journal (Zeit- schrift)

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeit- schrift)

ZPO Zivilprozessordnung (Deutschland) z.T. zum Teil

(17)

Literaturverzeichnis

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2015, 279-280

Zwanzger, Sybille, Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht, 2010.

(22)

A. Einleitung

Zu einem der Hauptziele der Europäischen Union hat seit jeher, d.h. seit den ersten Tagen der Errichtung des Europäischen Wirtschaftsraumes, die Verwirklichung des Binnenmarktes gezählt (Art. 3 Abs. 3 EUV). Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV) hat die EU eine geteilte Zuständig- keit für den Binnenmarkt (Art. 4 Abs. 2 lit. a AEUV) und kann Rechtstitel wie gemeinschaftsweite Schutz- rechte nach dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) nur schaffen, wenn dadurch das Ziel, den Bin- nenmarkt zu vollenden, auf EU-Ebene besser zu ver- wirklichen ist.

In den Bereichen des Markenschutzes, des Designschut- zes (Geschmacksmusterschutz) und des Sortenschutzes hat die EU, bzw. die EG als ihre Rechtsvorgängerin, diese Voraussetzungen als gegeben angesehen und fest- gestellt, dass es die Förderung des reibungslosen Funkti- onierens des Binnenmarktes erfordere, gemeinschaftli- che Marken-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzsys- teme einzurichten, welche im gesamten Gemeinschafts- gebiet einen einheitlichen Schutz bieten (Erw.Gr.

2 GMV; Erw.Gr. 3 GGV; Erw.Gr. 3 und 14 GSV).

Gestützt auf Artikel 352 AEUV, genauer auf den ent- sprechenden früheren Artikel 308 EG-Vertrag, bzw.

noch früheren Artikel 235 EG-Vertrag, wurden somit per Verordnungen die Gemeinschaftsmarke, das Ge- meinschaftsgeschmacksmuster und der gemeinschaftli- che Sortenschutz geschaffen. Diese Rechtstitel sind seit längerem etabliert (Inkrafttreten der GMV a.F. und GSV war 1994, Inkrafttreten der GGV 2002; Geltung jedoch zum Teil etwas später).

(23)

Am 23. März 2016 wird die Unionsmarkenverordnung (UMV) in Kraft treten (Art. 4 UMV) und die Gemein- schaftsmarkenverordnung ändern. Insbesondere wird durchgehend der Begriff „Gemeinschaft“ durch „Uni- on“ ersetzt, so dass es dann Unionsmarke, Unions- markengericht etc. heißen wird (Art. 1 UMV).

Im Bereich des Patentschutzes hingegen sind alle frühe- ren Bemühungen wie z.B. das Gemeinschaftspatent- übereinkommen von 1975 und die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente von 1989 mangels erforderlicher Ratifikation letztlich gescheitert, insbesondere an der Sprachenfrage.

Nunmehr ist ebenfalls im Wege der Verordnungen ein erneuter Anlauf zur Schaffung eines gemeinschaftswei- ten Patentschutzes gemacht worden und die EPVO und EPSVO sind in Kraft getreten. Allerdings hängt ihre Geltung von weiteren Voraussetzungen ab, insbesondere vom Inkrafttreten des EPGÜ und somit der Verwirkli- chung eines Einheitlichen Patentgerichts (nachfolgend:

Einheitspatentgericht). Folglich gelten die Verordnungen noch nicht. Anders als bei den vorgenannten Vereinba- rungen des 20. Jahrhunderts ist aber damit zu rechnen, dass zumindest in diesem Jahrzehnt das sogenannte Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verfügbar werden wird. Dies und die grundsätzlich andere rechtli- che Struktur des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Vergleich zu den vorgenannten, etablierten, gemeinschaftsweiten Schutzrechten rechtfertigen es, auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung bereits jetzt, aber separat, einzugehen.

Als gemeinschaftsweite Schutzrechte werden hier nur solche angesehen, die auf Gemeinschaftsrecht (Unions-

(24)

recht) beruhen. Daher wird auch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung dazugezählt, obwohl es auf einer Verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) be- ruht und nicht für die gesamte EU Schutz verleihen kann. Hingegen werden Schutzrechte, die faktisch einen Schutz schaffen, der sich auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstreckt (wenn auch nicht einen völlig einheitlichen), wie z.B. klassische EP-Patente oder ein- fach identische nationale Marken in jedem Mitgliedstaat, nicht als gemeinschaftsweiten Schutzrechte angesehen und nicht besprochen. Ebenso wenig finden aus diesem Grund durch Richtlinien harmonisierte, jedoch nach wie vor nationale Schutzrechte wie z.B. das Urheberrecht Berücksichtigung.

Ausgeklammert wird die VO (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarer- zeugnisse und Lebensmittel. Diese schafft zwar ein ge- meinschaftsweites Schutzrecht, welches jedoch von den Vorgenannten schon dadurch verschieden ist, dass es nur von Vereinigungen beantragt werden kann (Art. 4 VO (EG) Nr. 510/2006), nicht von Einzelnen. Das Einspruchs- und Löschungsverfahren (Art. 7 und 12 VO (EG) Nr. 510/2006) werden vor der Kommission ge- führt. Fragen nach der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Recht stellen sich daher nicht.

Welche Gerichte für Streitigkeiten um die genannten gemeinschaftsweiten Schutzrechte international zustän- dig sind und welches Recht jeweils zur Anwendung kommt, ist aus mindestens den folgenden zwei Gründen relevant. Zum einen gilt es für Unternehmen oder ande- ren am Wirtschaftsleben teilnehmenden Personen, das

(25)

Prozessrisiko einschätzen zu können, um dies in Unter- nehmensentscheidungen einfließen lassen zu können.

Zum Beispiel kann die Frage, ob man auf der Beklagten- seite damit rechnen muss, im Ausland verklagt zu wer- den und/oder sich mit ausländischem Recht befassen zu müssen, gerade für kleinere und mittlere Unternehmen nicht nur eine rechtlich, sondern auch eine wirtschaftlich relevante Frage darstellen. Somit ist bereits das reine Verständnis der Rechtsquellen und ihrer teilweise sehr komplexen Beziehungen zueinander von Interesse. Das gilt gleichermaßen für die rechtlich gesicherten Positio- nen in Hinblick auf Gerichtsstände und anwendbares Recht wie auch die nicht oder zumindest nicht abschlie- ßend geklärten Positionen. Zum anderen kann – aufbau- end auf diesem Verständnis der Rechtsquellen – insbe- sondere für die Klägerseite wichtig werden, ob man einem für sich günstigen Recht zur Anwendung verhel- fen kann. Klassischerweise kann dies durch Wahl eines Gerichtsstandes erfolgen, um über Kollisionsrecht zu einem gewünschten materiellen Recht mit günstigen Rechtsfolgen zu gelangen (sogenanntes forum shopping).

Auch bei einer wirtschaftlichen Betätigung allein im Binnenmarkt, d.h. in Sachverhalten ohne EU- Auslandsbezug, ist die Frage der internationalen Zustän- digkeit und des anwendbaren Rechts daher bereits von Bedeutung. Folglich werden unter dem Begriff der inter- nationalen Zuständigkeit hier insbesondere auch Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten gefasst, obwohl diese, aus der Perspektive der EU und gemeinschaftswei- ter Schutzrechte, nur innere Zuständigkeiten betreffen.

Der Begriff wird also weit verstanden und gerade nicht

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auf EU-Außenbeziehungen beschränkt, d.h. auf die Frage, ob eine Zuständigkeit von Gerichten innerhalb der EU gegeben ist oder die Zuständigkeit von Gerich- ten von Drittstaaten. Zusätzlich wird auch auf Zustän- digkeiten von Instanzen des Gerichtshofes der Europäi- schen Union hingewiesen.

Nachfolgend werden die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht zunächst für die etablierten gemeinschaftsweiten Schutzrechte gemeinsam darge- stellt, d.h. für die Gemeinschaftsmarke, das Gemein- schafts-geschmacksmuster und den gemeinschaftliche Sortenschutz, und danach für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung. Im Anschluss wird bewertet, ob und in wie weit von einer gesicherten Rechtslage ausgegangen werden kann, ob die Anwendung eines günstigen Rechts herbeigeführt werden kann und ob wirksame Maßnahmen zur Durchsetzung der gemein- schaftsweiten Schutzrechte vorhanden sind bei gleichzei- tig fairem Verhältnis zu Abwehrrechten.

(27)

B. Gemeinschaftsmarke, Gemeinschafts-

geschmacksmuster und Gemeinschaftssortenschutz Die Gemeinschaftsmarke, das Gemeinschaftsge- schmacksmuster und der gemeinschaftliche Sortenschutz sind seit längerem etabliert. Entsprechend existieren bezüglich der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts Gerichtsentscheidungen, insbeson- dere des EuGH, und Literaturmeinungen, die sich über einen größeren Zeitraum verteilen. Die Darstellung ist eher knapp gewählt, soweit sich daraus eine gesicherte Rechtslage ergeben hat. Der Schwerpunkt liegt auf jün- geren Veränderungen der Rechtslage.

I. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit in Gemeinschaftsmar- ken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gemein- schaftssortensachen kann einerseits bei Gerichten der Mitgliedstaaten liegen (da keine gemeinschaftsunmittel- bare Gerichtsbarkeit besteht1) kann aber andererseits auch bei Gerichten von Drittstaaten liegen.2

Als Beispiel für letzteren Fall betrachte man die Verlet- zung einer Gemeinschaftsmarke durch eine in der Schweiz wohnhafte Person. Verklagt ein in der EU ansässiger Kläger diese Person vor einem schweizeri- schen Gericht, so wendet dieses zur Entscheidung, ob es international zuständig ist, sein eigenes Recht an. Hierzu zählt das Gemeinschaftsmarkenrecht mit seinen Rege- lungen zur internationalen Zuständigkeit nicht. Das schweizerische Gericht würde über das LugÜ problem-

1 Knaak, GRUR Int 2001, 665, 672; Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 460.

2 Ruhl, Vor Art. 79 bis 94, Rn. 12; Knaak, GRUR Int 2007, 386, 391.

(28)

los dahin gelangen, dass es international zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 LugÜ), ohne sich um die Bestimmungen der GMV zu kümmern und kümmern zu müssen, die die ausschließliche Zuständigkeit eines Gemeinschafts- markengerichts anordnet (Art. 97 Abs. 2, Art. 96 lit. a GMV).

Problematisch ist insoweit eher die Koordination von im Zusammenhang stehenden Verfahren (Art. 28 Abs. 1 LugÜ), wenn ein Nichtigkeitseinwand gegen die Ge- meinschaftsmarke erhoben wird, da für das Nichtig- keitsverfahren eine ausschließliche Zuständigkeit für die nach der GMV berufenen Instanzen gegeben ist (Art. 22 Nr. 4 LugÜ). In einem vergleichbaren Fall hat das Han- delsgericht Zürich das Verfahren unter Berufung auf die GAT-Rechtsprechung des EuGH3 ausgesetzt und dem Beklagten Frist für eine Antragstellung auf Verfall oder Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke gesetzt.4 Verfah- renskoordination ist jedoch hier nicht das Thema.

Aus der EU-Perspektive sind die interessanten Fälle diejenigen, die vor Gerichte der Mitgliedstaaten gebracht werden. Im Folgenden wird daher nur auf die internati- onale Zuständigkeit von Gerichten der Mitgliedstaaten eingegangen.

Rechtsquellen, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Angelegenheiten der europaweiten Schutzrechte Gemeinschaftsmarke und Gemeinschaftsgeschmacksmuster regeln, sind vorrangig

3 EuGH, Urt. v. 13.07.2006 – C-4/03, Slg. 2006 I-6509 Rn. 25 und 31 – GAT.

4 Handelsgericht Zürich, GRUR Int 2007, 258 – Markenrecht und Europäisches Zivilprozessrecht; Ruhl, Vor Art. 79 bis 94, Rn. 12 m.w.N.

(29)

die GMV, bzw. GGV. Diese Verordnungen gehen als lex specialis der EuGVO vor5 und regeln ihr Verhältnis zur EuGVO selbst (Art. 94 GMV; Art. 79 GGV). Soweit sich die GMV und GGV aus historischen Gründen noch auf die EuGVÜ oder EuGVO a.F. beziehen, gilt dies als Verweis auf die aktuelle EuGVO (Art. 80 EuGVO; Art.

68 Abs. 2, Erw.Gr. 23 EuGVO a.F.), wobei die Bestim- mungen der GMV und GGV unberührt bleiben (Art. 67 EuGVO; Art. 67 EuGVO a.F.). Dies gilt zwar nicht für Dänemark direkt (Erw.Gr. 41 EuGVO), jedoch ist die EuGVO durch staatsvertragliche Regelung auch auf Dänemark anzuwenden.6 Nachfolgend wird zu Verein- fachung der Darstellung nur Bezug auf die aktuelle EuGVO genommen und mit „Mitgliedstaat“ Dänemark unterschiedslos einbezogen. Es wird auch direkt auf die neue Nummerierung der Artikel in der aktuellen EuGVO Bezug genommen, auch wenn in der GMV und GGV naturgemäß noch andere Nummerierungen ent- halten sind. Dort wo GMV und GGV keine gesonderte Regelung treffen, kommt nachrangig die EuGVO zur Anwendung.

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mit- gliedstaaten in Angelegenheiten des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes wird vorrangig durch die GSV bestimmt.

Auch diese Verordnungen geht als lex specialis der EuGVO vor. Allerdings beruft die GSV anders als GMV und GGV nicht direkt die EuGVO. Die GSV erklärt vielmehr – für Verfahren für Klagen, die die in den Art.

94-100 GSV genannten Ansprüche betreffen – das

5 Zuletzt bestätigt für das Gemeinschaftsmarkenrecht in EuGH, Urt.

v. 5.6.2014 – C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 27 – Coty Germany.

6 ABl. EU 2005 Nr. L 299, S. 62, ABl. EU 2013 Nr. L 79, S. 4.

(30)

LugÜ neben den Vorschriften der Art. 101-106 GSV für anwendbar (Art. 101 Abs. 1 GSV). Das LugÜ lässt aber im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten die Anwendung der EuGVO unberührt (Art. 64 Abs. 1 LugÜ).

1. Klagen gegen Entscheidungen der Ämter

Bezüglich Gemeinschaftsmarken ist für Klagen gegen Entscheidungen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM)7 in Alicante, genauer gegen Ent- scheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, ein europäischer Instanzenzug zu den Gerichten des Gerichtshofs der Europäischen Union eröffnet (Art. 19 Abs. 1 Unterabs.

1 EUV). Das heißt, das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist in erster Instanz zuständig (Art. 65 GMV i.V.m. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 263 AEUV) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zweiter Instanz (Art. 65 GMV i.V.m. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV).8 Entscheidungen der Beschwerdekammern, die mit der Klage zum Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden können, sind z.B. Entscheidungen im Widerspruchsverfahren und Nichtigkeitsverfahren.

Die Klage richtet sich stets gegen das HABM.9

Entsprechendes gilt für Klagen gegen das HABM bezüg- lich Entscheidungen in Gemeinschaftsgeschmacks- musterangelegenheiten (Art. 61 Abs. 1 GGV i.V.m. Art.

256 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 263 AEUV, bzw. Art. 256

7 Ab 23.3.2016 dann „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“, Art. 2 UMV.

8 Siehe auch Erw.Gr. 13 und 14 GMV.

9 Hildebrandt, §28, Rn. 79.

(31)

Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV), bzw. für Klagen gegen das Gemeinschaftliche Sortenamt in Angers bezüglich Ent- scheidungen in Angelegenheiten des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 GSV i.V.m. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 263 AEUV, bzw. Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV).

2. Verletzungsklagen, negative Feststellungsklagen, Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Für Verfahren, durch welche eine in Art. 96 GMV ge- nannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht wer- den, d.h. für Verletzungsklagen, negative Feststellungs- klagen, Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und Klagen auf angemessene Entschädigung (im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2 GMV) sowie sonstige zivilgerichtliche Verfahren, in denen Ansprüche wegen Gemeinschaftsmarkenverletzung geltend gemacht werden,10 sieht Art. 97 GMV eine eigenständige Rege- lung der internationalen Zuständigkeit in einem Rang- verhältnis vor.

Dasselbe gilt für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, wobei hier Art. 81 GGV Klagen wegen Verletzung, negative Feststellungsklagen, Widerklagen auf Erklärung der Nichtigkeit und Klagen auf Erklärung der Nichtig- keit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsge- schmacksmusters benennt, und Art. 82 GGV die ent- sprechenden Regelungen zur internationalen Zuständig- keit enthält. In der GSV regeln die Art. 94-100 u.a. An- sprüche auf Unterlassung (Art. 94 Abs. 1 GSV) und

10 Eisenführ/Schennen/Eisenführ/Overhage, Art. 96, Rn. 5.

(32)

Schadensersatz (Art. 94 Abs. 2 GSV) wegen Verletzung.

Die internationale Zuständigkeit für Verfahren, die Kla- gen aufgrund dieser Ansprüche betreffen, ist in Art. 101 GSV niedergelegt mit ergänzenden Bestimmungen in Art. 102 GSV. Eine Widerklage auf Erklärung der Nich- tigkeit sieht die GSV nicht vor.

Andere Verfahren als die Klagen wegen Verletzung oder Widerklagen wegen mangelnder Rechtsbeständigkeit werden aus Gründen der Übersichtlichkeit nachfolgend nicht extra erwähnt. Die Darstellung erfolgt am Beispiel der GMV, während auf die entsprechenden Vorschriften der GGV, die denen der GMV nachgebildet sind,11 und der GSV nur kursorisch am Ende verwiesen wird. Ent- scheidungen und Literaturmeinungen werden an passen- der Stelle auch dann im Rahmen der Besprechung der GMV zitiert, wenn sie sich auf die entsprechenden Vor- schriften zu Gemeinschaftsgeschmacksmustern oder zum gemeinschaftlichen Sortenschutz beziehen.

a) Gerichtsstandsvereinbarung

Zunächst prüft das angerufene Gericht, ob seine Zu- ständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVO prorogiert und insbesondere nicht derogiert ist (Art. 97 Abs. 4 lit. a GMV). Dass diese Vorschrift zuerst zu beachten ist, folgt schon daraus, dass in der Regel die Zuständigkeit anderer als der in der (wirksamen) Gerichtsstandsverein- barung angegebenen Gerichte derogiert ist (Art. 25 Abs.

1 Satz 2 EuGVO).

Dabei kann nur die Zuständigkeit eines Gemeinschafts- markengerichts oder mehrerer Gemeinschaftsmarkenge-

11 Ruhl, Vor Art. 79 bis 94, Rn. 1.

(33)

richte vereinbart werden. Dies geht bereits aus der For- mulierung des Art. 93 Abs. 4 lit. a GMV hervor, wonach Art. 25 EuGVO nur anzuwenden ist, wenn die Parteien die Zuständigkeit eines Gemeinschaftsmarkengerichts vereinbaren. Daneben bestimmt Art. 94 Abs. 2 lit. a GMV, dass Art. 25 EuGVO nur vorbehaltlich der Be- schränkungen des Art. 97 Abs. 4 GMV anzuwenden ist, wobei die einzige Beschränkung in letzterer Norm, die über die Voraussetzungen des Art. 25 EuGVO hinaus- geht, die Festlegung auf ein „Gemeinschaftsmarkenge- richt“ ist. Der Ausdruck „ein anderes Gemeinschafts- markengericht“ in Art. 97 Abs. 4 lit. a GMV dient ledig- lich dazu, dieses Gemeinschaftsmarkengericht, bzw. die Gemeinschaftsmarkengerichte eines oder mehrerer Mitgliedstaaten wie in der Gerichtsstandsvereinbarung benannt,12 von den Gemeinschaftsmarkengerichten zu unterscheiden, die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichnet sind. Der Ausdruck ist aber zum einen unglücklich ge- wählt, weil im Wortlaut des Artikels zuvor gar nicht Bezug auf ein Gemeinschaftsmarkengericht genommen wird, und zum anderen – selbst wenn die Absätze 1 bis 3 von einem Gemeinschaftsmarkengericht gesprochen hätten – die Bestimmung des Abs. 4 „ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3“ gelten soll. Besser wäre also der Ausdruck „eines oder mehrere bestimmte Gemein- schaftsmarkengerichte oder die Gemeinschaftsmarken- gerichte eines oder mehrerer bestimmter Mitgliedstaa- ten“ gewesen.

Ohne diesen Zwang zur Benennung von Gemein- schaftsmarkengerichten hätte ein nationales Gericht, das

12 Ruhl, Art. 82, Rn 17.

(34)

kein Gemeinschaftsmarkengericht ist, durch explizite Benennung in einer wirksamen Gerichtsstandsvereinba- rung international zuständig werden können. Allerdings hätte dieses nationale Gericht wegen der nicht derogier- baren, ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte nach Art. 96 GMV keine Kognitionsbefugnis gehabt. Das heißt, ein solches Ge- richt hätte letztlich in der Sache nicht entscheiden kön- nen. Eine solche Divergenz von internationaler Zustän- digkeit und Kognitionsbefugnis ist offensichtlich zu vermeiden.

Was die Voraussetzungen von Art. 25 EuGVO angeht, so hat die EuGVO inzwischen die GMV überholt.

Während die GMV durch Art. 94 Abs. 2 lit. C GMV zum damaligen Zeitpunkt im Verhältnis zur EuGVO a.F. (und noch früher zur EuGVÜ) den Anwendungsbe- reich von Gerichtsstandsvereinbarungen erweiterte, indem die Bestimmungen auch auf Personen für an- wendbar erklärt wurden, die keinen Wohnsitz aber eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hatten,13 ist inzwi- schen in Art. 25 EuGVO das Erfordernis, dass mindes- tens eine der Parteien einen Wohnsitz in einem Mitglied- staat haben muss, aufgegeben worden. Art. 25 EuGVO gilt für alle Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz.14 Tatsächlich wurde somit durch die Änderung der allge- meineren EuGVO in das Regelungsgefüge der spezielle- ren GMV eingegriffen. Dies scheint allerdings allgemein als Ergebnis der Verweisungstechnik anerkannt zu sein.15 Im Ergebnis stellt sich dies auch als sachgerecht

13 Ruhl, Art. 82, Rn. 15 m.w.N.

14 Alio, NJW 2014, 2395, 2398.

15 Kur, GRUR Int 2014, 749 Fn. 70.

(35)

dar, denn hätte der Gesetzgeber gewollt, dass ein gewis- ser Zustand für die Gemeinschaftsmarkenangelegenhei- ten unabhängig von Änderungen der EuGVO hätte Bestand haben sollen, hätte er diesen Zustand in der GMV direkt und ohne Verweis auf die EuGVO regeln oder aber die GMV anpassen können, sobald ein die GMV unerwünscht abändernder Eingriff in die EuGVO erfolgt.

Letztlich dürfte die Zahl der Fälle, in denen eine Ge- richtsstandsvereinbarung greift, eher gering sein, denn bei den erfassten Klagen geht es in der Regel um An- sprüche aus unerlaubter Handlung, so dass die Vereinba- rung über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit zu treffen wäre (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EuGVO).

Darauf werden sich die Parteien in der Regel nicht ver- ständigen.

Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die ent- sprechende Vorschrift zu Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 82 Abs. 4 lit. a GGV niedergelegt und für ge- meinschaftlichen Sortenschutz in Art. 102 Abs. 2 GSV.

b) Gerichtsstände nach Art. 97 Abs. 1-3 GMV Die Gerichtsstände nach Art. 97 Abs. 1-3 GMV ver- drängen die Regelungen der EuGVO zum allgemeinen Gerichtsstand, der explizit ausgeschlossen ist (Art. 94 Abs. 1 lit. a GMV). Sie etablieren ein Rangverhältnis für die internationale Zuständigkeit.16

Danach sind zuvorderst die Gerichte des Mitgliedstaates international zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – eine

16 Knaak, GRUR 2001, 21, 24.

(36)

Niederlassung hat (Art. 97 Abs. 1 GMV). Zur Bestim- mung, ob ein Wohnsitz besteht ist für juristische Perso- nen und Gesellschaften Art. 63 EuGVO maßgeblich (mit Spezialregelungen in Abs. 2 für Irland, Zypern und das Vereinigte Königreich). Der Begriff der Niederlas- sung wird vom EuGH autonom unionsrechtlich17 als Bildung des Mittelpunktes der geschäftlichen Tätigkeit ausgelegt, wo insbesondere das Schließen von Verträgen mit Dritten möglich sein muss.18 Für natürliche Perso- nen wendet das Gericht zur Bestimmung, ob ein Wohn- sitz im Gerichtsstaat besteht, nach Art. 62 Abs. 1 EuG- VO sein eigenes Recht an (Sachnormverweisung). Be- steht danach kein Wohnsitz im Gerichtsstaat, wendet es das Recht des Mitgliedstaates an, in dem der Beklagte ansässig zu sein behauptet (Art. 62 Abs. 2 EuGVO).19 Das nationale Recht (IPR und ggf. Gesellschaftsrecht) bestimmt, wer oder was als juristische Person gilt oder diesen gleichgestellt ist (Art. 3 GMV).20

Dabei ist der Begriff „der Beklagte“ in Art. 97 Abs. 1 GMV, wie auch in den Abs. 2 und 3, immer als der Beklagte der Klage, und nicht etwa der Widerklage zu verstehen. Andernfalls würde für die Widerklage regel- mäßig die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaates begründet werden als des Mitgliedstaates, vor dessen Gerichten die Klage anhängig gemacht worden ist. Ein solches Ergebnis wäre dem

17 Nagel/Gottwald/Nagel/Gottwald, §3, Rn. 14.

18 EuGH, Urt. v. 22.11.1978, Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 Rn. 12 – Somafer SA/Saar-Ferngas AG; Ruhl, Art. 82, Rn. 9; Zwanzger, S. 54 und S. 65; Schulte-Beckhausen, WRP 1999, 300, 301; Knaak, GRUR 2001, 21, 25; Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 462; Leible/Müller, WRP 2013, 1, 2.

19 Eisenführ/Schennen/Schennen, Art. 94, Rn. 8.

20 Ruhl, Art. 82, Rn. 7 m.w.N.

(37)

Sinn und Zweck der Vorschrift diametral entgegenge- setzt.

Greift Art. 97 Abs. 1 GMV nicht, sind die Gerichte des Mitgliedstaates international zuständig, in dem der Klä- ger (der Klage) seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung dessen, seine Niederlassung hat (Art. 97 Abs. 2 GMV).

Ansonsten sind spanische Gerichte zuständig, nämlich das einzige spanische Gemeinschaftsmarkengericht am Sitz des HABM in Alicante (Art. 97 Abs. 3 GMV).21 Diese Regelungen sollen einen negativen Kompetenz- konflikt verhindern und nehmen dafür in Kauf, dass der Klägergerichtsstand nach Art. 97 Abs. 2 GMV exorbi- tant ist.22 Tatsächlich können die Regelungen einen negativen Kompetenzkonflikt nicht vollständig verhin- dern. Aufgrund des Rangverhältnisses kann das Gemein- schaftsmarkengericht eines Mitgliedstaates sich für unzu- ständig halten, weil es das Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaates auf einer höheren Stufe für zuständig hält. Dabei kann sich letzteres Gemeinschafts- markengericht aufgrund anderer Tatsachenfeststellung oder anderer rechtlicher Bewertung z.B. der Frage des Wohnsitzes23 ebenfalls für unzuständig halten.24

Die Kognitionsbefugnis eines nach Art. 97 Abs. 1-3 GMV international zuständigen Gemeinschafts- markengerichts ist umfassend im Sinne des Art. 98 Abs.

1 GMV, d.h., es ist zuständig für die in jedem Mitglied- staat begangenen oder drohenden Verletzungshandlun- gen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit berührt die

21 Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 462.

22 Ruhl, Art. 82, Rn. 4f.

23 Zwanzger, S. 54 m.w.N.

24 Ruhl, Art. 82, Rn. 13.

(38)

Reichweite der Kognitionsbefugnis nicht, auch wenn sich die örtliche Zuständigkeit auf einen Gerichtsstand unerlaubter Handlung nach nationalem Recht stützt.25 In der GGV sind die entsprechenden Gerichtsstände in Art. 82 Abs. 1-3 GGV bestimmt und in der GSV in Art.

101 Abs. 2 GSV.

c) Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Hand- lung

Der besondere Gerichtsstand nach Art. 97 Abs. 5 GMV sieht vor, dass Verletzungsklagen und Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, nicht jedoch negative Feststellungsklagen, bei den Gerichten desjeni- gen Mitgliedstaates anhängig gemacht werden können, in denen eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Zu den Klagen wegen Verletzung zählen auch Klagen wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklä- rungen.26 Bei drohender Verletzung kommt es auf eine konkrete Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr im jeweiligen Mitgliedstaat an,27 wobei die Auslegung der Begriffe Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr uni- onsrechtliche Fragen sind, über die der EuGH die Aus- legungskompetenz besitzt.28

Der besondere Gerichtsstand unerlaubter Handlung tritt, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind, konkurrierend neben die Gerichtsstände nach den Abs. 1-3 des Art. 97 GMV, kann aber durch Derogation in einer Gerichts- standsvereinbarung ausgeschlossen werden. Vorder-

25 Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 465.

26 Ruhl, Art. 82, Rn. 36.

27 Ruhl, Art. 89, Rn. 45.

28 Eisenführ/Schennen/Eisenführ/Overhage, Art. 102, Rn. 7.

(39)

gründig ähnelt er dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO. Letzterer ist aber explizit in Art. 94 Abs. 2 lit. a GMV ausgeschlossen und es gibt wesentliche Unterschiede.

In Art. 7 Nr. 2 EuGVO ist die deliktische Zuständigkeit am Handlungsort und am Ort des Schadenserfolges begründet (mit Wahlmöglichkeit für den Kläger).29 Da- bei ist die Kognitionsbefugnis am Handlungsort umfas- send und am Erfolgsort im Immaterialgüterrecht auf den im Gerichtsstaat entstandenen Schaden eingeschränkt.30 Die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO gilt auch für negative Feststellungsklagen.31

Hingegen schließt Art. 97 Abs. 5 GMV die Erhebung negativer Feststellungsklagen explizit aus, um sogenann- te Torpedoklagen zu verhindern.32 Die Kognitionsbe- fugnis ist im Gemeinschaftsmarkenrecht für den Ge- richtsstand nach Art. 97 Abs. 5 GMV auf die Handlun- gen begrenzt, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Ge- richt seinen Sitz hat, begangen worden sind oder drohen

29 Ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urt. v. 30.11.1976 – C21/76, Slg. 1976, 1735 – Handelskwekerij Bier/Mines de Potasse d‘ Alsace;

zuletzt: EuGH, Urt. v. 16.01.2014 – C-45/13, NJW 2014, 1166 Rn. 23 m.w.N. – Kainz; Nagel/Gottwald/Nagel/Gottwald, § 3, Rn. 81.

30 EuGH, Urt. v. 7.3.1995 – C-68/93, Slg. 1995, I-0415 Rn. 33 – Shevill et al./Presse Alliance; EuGH, Urt. v. 25.10.2011 – C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 52 – eDate Advertising und Martinez; EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-523/10, GRUR Int 2012, 526 – Wintersteiger, worin die umfassende Kognitionsbefugnis in dem Staat, in dem der von Persönlichkeitsverletzung Betroffene seinen Interessenschwerpunkt hat (vgl. eDate Advertising und Martinez) für die Verletzung einer nationalen Marke nicht übernommen wurde;

Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 464; Kur, GRUR Int 2014, 749, 750.

31 EuGH, Urt. v. 25.10.2012 – C-133/11, GRUR Int 2013, 173 Rn. 55 – Folien Fischer und Fofitec.

32 Knaak, GRUR 2001, 21, 26 Fn. 32.

(40)

(Art. 98 Abs. 2 GMV), so dass eine EU-weite Kogniti- onsbefugnis an einem deliktischen Gerichtsstand nicht gegeben ist.

Daneben war lange Zeit diskutiert worden, ob Art. 97 Abs. 5 GMV trotz unterschiedlichen Wortlautes im Gleichlauf mit Art. 7 Nr. 2 EuGVO eine Zuständigkeit am Handlungsort und am Ort des Schadenserfolgs be- gründe, wobei die überwiegend in der Literatur vertrete- ne Meinung war, dass ein solcher Gleichlauf gegeben sein müsse.33 Als Erfolgsort ist der Ort zu verstehen, wo eine Rechtsverletzung stattfindet, was bei Schutzrechten nur im Schutzland der Fall sein kann, bzw. bei gemein- schaftsweiten Schutzrechten in der Gemeinschaft. Als Handlungsort ist im Immaterialgüterrecht der Ort anzu- sehen, wo eine tatbestandsmäßige Handlung vorge- nommen wird, so dass dieser Ort auch ein Erfolgsort ist, denn dort tritt bei tatbestandsmäßigem, d.h. verletzen- dem Handeln der Erfolg ein, nämlich die Verletzung des Schutzrechts.34 Fragen der Mittäterschaft oder Beihilfe durch Handlungen in einem anderen Staat können zu- sätzlich auftreten.

Dabei ist für gemeinschaftsweite Schutzrechte das Ver- hältnis zwischen EU und EU-Ausland genauso zu sehen wie im Fall nationaler Schutzrechte das Verhältnis zwi- schen Schutzland und Ausland. Im Falle gemeinschafts-

33 BGH, GRUR Int 2012, 925 Rn. 20 – Parfumflakon II; Eisen- führ/Schennen/Eisenführ, Art. 97, Rn. 11; Ruhl, Art. 82, Rn. 27; Schulte- Beckhausen, WRP 1999, 300, 301f.; Kouker, Mitt. 2000, 241, 245; Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 463; Leible/Müller, WRP 2013, 1, 7; für eine Beschränkung auf den Handlungsort: von Hein, LMK 2012, 338414;

Kreuzer/Klötgen, IPRax 1997, 90, 95; für eine Beschränkung auf den Marktort: Tilmann, GRUR Int 2001, 673, 676.

34Ruhl, Art. 82 Rn. 35; zum Patentrecht: Grabinski, GRUR Int 2001, 199, 204; a.A. Adolphsen, Rn. 490.

(41)

interner Sachverhalte kann sich aber die Frage stellen, die Gerichte welchen Mitgliedstaates zuständig sein sollen, wenn eine Handlung in einem Mitgliedstaat (die dort auch schon das gemeinschaftsweite Schutzrecht verletzen und Handlungs- und Erfolgsort begründen mag) auch in einem weiteren Mitgliedstaat einen pri- mären Schadenserfolg erzielt und einen oder mehrere weitere Erfolgsorte begründet. Bei Gleichlauf mit der Rechtsprechung zur EuGVO müsste auch an jedem der weiteren Erfolgsorte ein deliktischer Gerichtsstand be- gründet sein.

Auch der BGH tendierte der Ansicht eines Gleichlaufs zu, wobei er in einem Vorlagebeschluss35 an den EuGH eingehend die unterschiedlichen Wortlaute der verschie- denen Verordnungen verglichen hat, die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit im europäischen Kontext enthalten. Während Art. 7 Nr. 2 EuGVO (wie auch Art.

101 Abs. 3 Satz 1 GSV) vom Ort spricht, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, stellt Art. 97 Abs. 5 GMV (wie auch Art. 82 Abs.

5 GGV) auf den Staat ab, in dem eine Verletzungshand- lung begangen worden ist oder droht. Gleichzeitig be- stimmt aber Art. 101 Abs. 3 Satz 2 GSV (wie auch Art.

83 Abs. 2 GGV), dass die Kognitionsbefugnis des Ge- richts auf Verletzungshandlungen im Gerichtsstaat be- schränkt ist, während Art. 98 Abs. 2 GMV von Hand- lungen anstatt von Verletzungshandlungen spricht. Der BGH hatte insbesondere aus den Vorschriften der GSV geschlossen, dass der Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses und der Ort der Begehung der Verletzungs-

35 BGH, GRUR Int 2012, 925 – Parfumflakon II.

(42)

handlung sich entsprechen müssen, denn sonst würde nach den besagten Vorschriften die internationale Zu- ständigkeit einem Gericht zugewiesen, das u.U. hernach nicht kognitionsbefugt wäre.36 Demnach wären die Abweichungen im Wortlaut der Vorschriften kein Grund, nicht die Rechtsprechung zur EuGVO heranzu- ziehen und auf Handlungs- und Erfolgsort(e) abzustel- len.

In dem vom BGH vorgelegten Fall ging es um die Teil- nahme an einer Gemeinschaftsmarkenverletzung,37 so dass sich die Frage stellte, ob der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges (Erfolgsort) der Haupttat oder der Handlungsort der Haupttat auch als der Handlungs- oder Erfolgsort der Teilnahmehandlung angesehen wer- den kann, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfand.38 Dabei war der BGH davon ausgegangen, dass es bei einem Beklagten, der im Gerichtsstaat selbst keine tatbe- standsmäßige, unerlaubte Handlung begangen, aber sich an der im Gerichtsstaat begangenen Verletzung durch einen Dritten beteiligt hat, möglich sein sollte, die außer- halb des Gerichtsstaats erfolgte Beteiligungshandlung im Rahmen der Haupttat im Gerichtsstaat zu beurteilen.39 Der EuGH hat dies anders gesehen und in der Ent- scheidung Coty verfügt, dass sich gegen einen Beklagten, der in einem Mitgliedstaat nachgeahmte Ware an einen Erwerber (Haupttäter im Gerichtsstaat) verkauft hat

36 BGH, GRUR Int 2012, 925 Rn. 23f. – Parfumflakon II.

37 Es bestand die Besonderheit, dass der Haupttäter nicht mitverklagt war, so dass kein Fall der Beklagtenmehrheit gegeben war.

38 BGH, GRUR Int 2012, 925 Rn. 27ff. – Parfumflakon II m.w.N.

39 BGH, GRUR Int 2012, 925, Rn. 27 - Parfumflakon II; zustimmend von Hein, LMK 2012, 338414; Kur, GRUR Int 2014, 749, 755.

(43)

aber im Gerichtsstaat, in dem der Erwerber die Ware weiterverkauft hat, keine eigene Handlung vorgenom- men hat, eine gerichtliche Zuständigkeit nicht herleiten lasse.40 Verkürzt wird dies z.T. so dargestellt, dass es allein auf den Handlungsort ankomme.41 Tatsächlich hat der EuGH aber keine positive Antwort geliefert, son- dern hat lediglich eine negative Antwort gegeben. Die Analyse der Auswirkungen zeigt, dass die Reichweite dieser Entscheidung nicht ausgedehnt werden sollte.

aa) Auswirkungen der EuGH-Entscheidung Coty Aus der Entscheidung Coty folgt, dass eine Teilnahme- handlung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Haupttat unter Art. 97 Abs. 5 GMV nur vor den Gerich- ten dieses anderen Mitgliedstaates verhandelt werden kann. Gleichzeitig ist aber die Kognitionsbefugnis in diesem anderen Mitgliedstaat auf die dort vorgenomme- ne (Teil)Handlung beschränkt (Art. 98 Abs. 2 GMV), so dass die Teilhandlung nur unter Ausblendung der Haupttat bewertet werden kann.42

Ist also die Teilhandlung keine eigenständige Gemein- schaftsmarkenverletzung, wird Art. 97 Abs. 5 GMV für diesen Fall unanwendbar. Ist sie hingegen, wie wohl im Fall Coty, eine eigenständige Verletzung, ist also der Beklagte in dem anderen Mitgliedstaat Täter, so kann es dennoch unergiebig sein, ihn dort wegen der Verletzung zu belangen. Der Schaden, der in dem anderen Mitglied-

40 EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 38 – Coty Germany.

41 Schabenberger, GRUR-Prax 2014, 298; Hackerbarth, GRUR-Prax 2014, 320.

42 Kur, GRUR Int 2014, 749, 755.

(44)

staat durch die Teilnahmehandlung entstanden ist, kann sich stark von dem Schaden unterscheiden, der in dem Mitgliedstaat der Haupttat aufgrund der Teilnahme an der Haupttat hätte eingeklagt werden können, und kann insbesondere viel kleiner sein.43 In beiden Fällen kann natürlich an den Gerichtsständen des Art. 97 Abs. 1-3 GMV nach der dort vorgegebenen Rangfolge geklagt werden, wo umfassende Kognitionsbefugnis besteht.

Jedoch sind diese Foren – außer bei Zusammenfall – gerade nicht diejenigen Foren, die die größte Sachnähe aufweisen, was der eigentliche Grund für das Vorsehen deliktischer Gerichtsstände ist.44

Für das Gericht eines Mitgliedstaates kommt es daher zur Bejahung seiner internationalen Zuständigkeit darauf an, ob der Kläger eine im Inland begangene Verlet- zungshandlung des Beklagten im Sinne des Art. 97 Abs.

5 GMV behauptet hat und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.45

Die EuGH-Entscheidung Coty bezog sich auf einen EU- Binnensachverhalt. Die auf den Fall zweier Mitgliedstaa- ten beschränkte Negativaussage der EuGH- Entscheidung Coty schließt nicht aus, dass eine Teilnah- mehandlung im schutzfreien EU-Ausland, die niemals eigenständig eine Verletzungshandlung sein kann, nicht anders behandelt werden könnte. Lässt man hier den Erfolgsort in einem Mitgliedstaat ebenfalls nicht zu, um den im EU-Ausland handelnden Gehilfen heranzuzie-

43 BGH, GRUR Int 2012, 925 Rn. 32 - Parfumflakon II.

44 EuGH, Urt. v. 25.10.2011 – C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I- 10269 Rn. 40 – eDate Advertising und Martinez; EuGH, Urt. v.

19.4.2012 – C-523/10, GRUR Int 2012, 526 Rn. 18 – Wintersteiger.

45 BGH, GRUR 2015, 689 Rn. 19 - Parfumflakon III.

(45)

hen, so wird Art. 97 Abs. 5 GMV unanwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnahmehandlung, wäre sie in einem Mitgliedstaat erfolgt, eine Verletzungshand- lung dargestellt hätte oder nicht. Beispielsweise müsste bei zwei Parteien ohne (Wohn)Sitz oder Niederlassung in der EU vor spanischen Gerichten geklagt werden (Art. 97 Abs. 3 GMV), was die Absicht des Art. 97 Abs.

5 GMV, einen Gerichtsstand mit einer engen Verbin- dung zu der Verletzung zur Verfügung zu stellen, ad absurdum führen würde.

Die Entscheidungsbegründung des EuGH im Fall Coty, die bei der Auslegung des Art. 97 Abs. 5 GMV übermä- ßig auf den Wortlaut abstellt (und zudem ein Handeln mit dem Aktivwerden in einem Mitgliedstaat det46), lässt annehmen, dass Fälle, in denen die Teilnah- mehandlung nicht selbst eine Gemeinschaftsmarkenver- letzung darstellt, nicht bedacht wurden.47 Daher spricht es nicht gegen eine andere Behandlung von Sachverhal- ten mit EU-Auslandsbezug, dass auch der in einem anderen Mitgliedstaat an der Verletzung im ersten Mit- gliedstaat Teilnehmende nach der EuGH-Entscheidung Coty nicht unter Art. 97 Abs. 5 GMV hinzugezogen werden kann, wenn seine Teilnahmehandlung für sich genommen keine Gemeinschaftsmarkenverletzung dar- stellt. Daneben ist zu bemerken, dass weder GMV noch EuGVO mit nicht in der EU Ansässigen zimperlich umgehen.

46 Ruhl, Art. 19, Rn. 9f.; Zwanzger, S. 104ff.

47 EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – C-360/12, GRUR 2014, 806 Rn. 37 – Coty Germany.

(46)

bb) Bewertung der EuGH-Entscheidung Coty Durch die Entscheidung Coty hat der EuGH den delikti- schen Gerichtsstand nach Art. 97 Abs. 5 GMV ge- schwächt.48 Damit wird in den geschilderten Fällen ein Rückgriff auf die Gerichtsstände nach Art. 97 Abs. 1-3 GMV notwendig, die – außer bei Zusammenfall – kaum ein Forum mit vergleichbar enger Beziehung zu der Verletzungshandlung liefern dürften. Wo eine Begren- zung dieser Rechtsprechung möglich ist, so z.B. bei Sachverhalten mit EU-Auslandsbezug, wäre es wün- schenswert, dass hier der EuGH selbst korrigierend eingriffe, um die deliktischen Gerichtsstände nicht noch weiter auszuhöhlen. Jedoch dürfte dies eher unwahr- scheinlich sein.

Wie der EuGH die jetzige, maßgeblich auf den Wortlaut abstellende Rechtsprechung mit den Vorschriften der GSV vereinbaren will, ist nicht erkennbar. Denn die internationale Zuständigkeit (nur am Ort des schädigen- den Ereignisses) und die Kognitionsbefugnis (nur an dem im Sinn des EuGH verstandenen Handlungsort) drohen auseinanderzuklaffen. Möglich, aber nicht über- zeugend, wäre es, bezüglich der GSV kurzerhand den Ort des schädigenden Ereignisses abweichend von dem- selben Wortlaut in der EuGVO rein als den Handlungs- ort anzusehen.

Dem Art. 97 Abs. 5 GMV entspricht für das Gemein- schaftsgeschmacksmuster Art. 82 Abs. 5 GGV und für den gemeinschaftlichen Sortenschutz Art. 101 Abs. 3 Satz 1 GSV.

48 Die umgekehrte Entscheidung hätte den deliktischen Gerichtsstand gestärkt; Schabenberger, GRUR-Prax 2012, 456.

(47)

d) Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit

Nach Art. 94 Abs. 2 lit. c GMV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EuGVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre Niederlassung im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz (oder in Ermangelung eines solchen seine Niederlassung hat), sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfah- ren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Dieser Gerichtsstand wird hier als Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit bezeichnet, wird aber häufig auch Gerichtsstand der Streitgenossenschaft genannt.49

Die geforderte enge Beziehung ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass dieselbe Sach- und Rechtslage vorliegen muss.50 Der EuGH zieht eine Grenze dort, wo der Ge- richtsstand der Beklagtenmehrheit dazu führt, dass ein Mitbeklagter dem Gerichtsstand an seinem Wohnort entzogen wird.51 Nicht in der EU Ansässige, die auch keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, kön- nen nach dem expliziten Wortlaut der Vorschriften nicht mitverklagt werden.

49 Büscher/Dittmer/Schiwy/Hoffrichter-Daunicht, Teil 1, Kapitel 4, Art.

98, Rn. 10ff.; Knaak, GRUR Int 2007, 386, 390.

50 EuGH, Urt. v. 13.7.2006 – C-539/03, Slg. 2006, I-6535 Rn. 27 – Roche Nederland et al.

51 EuGH, Urt. v. 12.7.2012 – C-616/10, GRUR 2012, 1169 Rn. 22 – Solvay.

(48)

Nachdem die von niederländischen Gerichten entwickel- te Spider-in-the-web-Doktrin52 vom EuGH nicht aufge- griffen wurde,53 sind keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen, z.B. wer eine zentrale Rolle bei der Koordinie- rung der Handlungen betrieben hat. Die Kognitionsbe- fugnis am Gerichtsstand der Beklagtenmehrheit ist nicht beschränkt, wenn sie gegenüber dem Hauptbeklagten nicht beschränkt ist.54

Die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Beklag- tenmehrheit liegen z.B. bei Täter und Teilnehmer an der Haupttat – wie im Fall Coty – vor, weil derselbe Sach- verhalt vorliegt und die Rechtslage vereinheitlicht ist (Art. 15 lit. g Rom-II-VO).55 Anders als für Patentverlet- zungsklagen aus EP-Patenten56 dürfte die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke dafür sorgen, dass dieselbe Sach- und Rechtslage bei Verletzung durch konzernver- bundene Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten vorliegt, so dass der Gerichtsstand der Beklagtenmehr-

52 Gerechtshof Den Haag, Urt. v. 23.4.1998, [1999] F.S.R. 352 – Expandable Grafts Partnership/Boston Scientific (zitiert nach Grabin- ski, GRUR Int 2001, 199 Fn. 86).

53 EuGH, Urt. v. 11.10.2007 – C-98/06, Slg. 2007, I-8319 Rn. 54 – Freeport; Knaak, GRUR Int 2007, 386, 391.

54 Eisenführ/Schennen/Schennen, Art. 94, Rn. 9.

55 Kur, GRUR Int 2014, 749, 756.

56 EuGH, Urt. v. 13.7.2006 – C-539/03, Slg. 2006, I-6535 Rn. 37f. – Roche Nederland et al.; Zuletzt wieder gegensteuernd: EuGH, Urt. v.

12.7.2012 – C-616/10, GRUR 2012, 1169 Rn. 22 – Solvay.

(49)

heit eröffnet ist.57 Daraus ergibt sich eine Möglichkeit zum forum shopping.58

e) Gerichtsstand nach Art. 8 Nr. 3 EuGVO (Wider- klage)?

In Art. 97 Abs. 1 bis 3 und 5 GMV ist die Widerklage explizit geregelt, während dies in Absatz 4 nicht der Fall ist. Fraglich ist demnach, nach welcher Vorschrift eine Widerklage am Gerichtsstand der Klage erhoben werden kann für den Fall, dass in einer Gerichtsstandsvereinba- rung die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gemeinschaftsmarkengerichts als derjenigen, die nach Art. 97 Abs. 1 bis 3 und 5 GMV zuständig wären, nur für die Klage, nicht jedoch für die Widerklage geregelt wurde.

Dies ist durch Auslegung dem Art. 97 Abs. 4 GMV zu entnehmen. Denn aus den Art. 97 Abs. 1 bis 3 und 5 GMV spricht erkennbar der Wille des Gesetzgebers, Klage und Widerklage an demselben Gemeinschafts- markengericht zu konzentrieren, insbesondere da etwas anderes wenig sinnvoll wäre. Obwohl Art. 97 Abs. 4 GMV „ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3“ gilt, ist er dennoch in deren Zusammenhang zu verstehen und daher so zu lesen, dass die Vereinbarung, dass „ein ande- res Gemeinschaftsmarkengericht zuständig sein soll“

57 BGH, GRUR Int 2007, 864 Rn. 16f. – K/JALAIR; Eisen- führ/Schennen/Eisenführ/Overhage, Art. 97, Rn. 16; Bü- scher/Dittmer/Schiwy/Hoffrichter-Daunicht, Teil 1, Kapitel 4, Art. 98, Rn. 12; Kouker, Mitt. 2000, 241, 246; Knaak, GRUR 2001, 21, 25;

Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 467f.

58 Eisenführ/Schennen/Eisenführ/Overhage, Art. 97, Rn. 17; Knaak, GRUR Int 2007, 386, 391.

(50)

stets für die Klage und die Widerklage gilt, genau wie die Absätze 1 bis 3 des Art. 97 GMV.

Eine entgegenstehende explizite Vereinbarung der Par- teien, die die Zuständigkeit verschiedener Gemein- schaftsmarkengerichte für Klage und Widerklage vor- sieht, würde nicht zur Zuständigkeit dieser verschiede- nen Gemeinschaftsmarkengerichte führen.59 Die An- sicht, dass das Gericht, bei dem die Verletzungsklage anhängig ist, nach Art. 8 Nr. 3 EuGVO für die Wider- klage zuständig ist,60 ist nicht überzeugend. Es handelt sich bei den Fragen nach der Verletzung der Gemein- schaftsmarke und deren Rechtsbeständigkeit – auch nach dem breiten, einteiligen Streitgegenstandsbegriff des EuGH61 – nicht um denselben Sachverhalt.62 Der Gerichtsstand der Widerklage nach Art. 8 Nr. 3 EuGVO ist somit nicht gegeben, aber auch nicht notwendig.

Dasselbe gilt für Art. 82 Abs. 4 lit. a GGV, während die GSV die Widerklage auf Nichtigerklärung nicht vorsieht, sondern das Gemeinschaftliche Sortenamt für Nichtig- erklärung (Art. 20 GSV) und Aufhebung (Art. 21 GSV) des gemeinschaftlichen Sortenschutzes beruft.

f) Rügelose Einlassung

Die internationale Zuständigkeit kann, sofern eine Zu- ständigkeit nicht nach einer anderen Vorschrift begrün- det ist, auch durch rügelose Einlassung begründet wer-

59 Ruhl, Art. 82, Rn. 26.

60 Ruhl, Art. 82, Rn. 26.

61 EuGH, Urt. v. 8.12.1987 – C-144/86, Slg. 1987, 4871 – Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo; Urt. v. 6.12.1994 – C-406/92, Slg. 1994, 5460 – Tatry/Maciej Rataj.

62 Eisenführ/Schennen/Eisenführ/Overhage, Art. 98, Rn. 10; Fayaz, GRUR Int 2009, 459, 464.

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