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Archiv "Freier Verband: Ein falsches, aber bequemes System" (24.11.2000)

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assenpatienten sollen ihren Zahn- ersatz künftig vollständig selbst be- zahlen. Im Gegenzug wollen die Vertragszahnärzte das Vorsorgesystem bei Kindern und Jugendlichen ausbau- en. Dies sind die Kernaussagen des aktualisierten Vertrags- und Wahllei- stungskonzepts der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). „Eine flächendeckende Prävention setzt die Versicherten in die Lage, Zahnerkran- kungen und in der Folge Zahnverlust weitgehend zu vermeiden. Deshalb können Zahnersatzversorgungen zu- künftig als Vertragsleistung der Gesetz- lichen Krankenversicherung entfallen“, heißt es in dem Konzept, das die KZBV- Vertreterversammlung* mit großer Mehrheit beschloss. Für eine Über- gangsphase könnten im Rahmen der ve- hement geforderten Kostenerstattung befundorientierte Festzuschüsse für den Zahnersatz gezahlt werden.

Weitkamp neuer Präsident der Bundeszahnärztekammer

„Solange der mündige Patient keine für ihn zumutbare Eigenverantwortung tra- ge, führen die ständigen Finanzierungs- nöte des solidarisch finanzierten Ge- sundheitssystems zu verdeckter Ratio- nierung und Leistungsverfall, ohne dass der Patient seinen individuellen Lei- stungsumfang selbst bestimmen könn- te“, sagte Dr. med. dent. Karl-Horst

Schirbort, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV. Harsche Kritik übte Schir- bort an der Gesundheitspolitik der Bun- desregierung: „Wir werden unseren ho- hen zahnmedizinischen Standard unter den jetzigen Bedingungen nicht halten können, sondern unter dem Zwang zur Rationierung auf ein Mittelmaß zurück- fallen“, warnte der Vorsitzende. Die Po- litik von Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer führe in eine Sackgasse.

Es fehle der Mut zu einem grundsätzli- chen Umdenken, stattdessen würde im-

mer mehr Bürokratie durch mehr Kon- trollen aufgebaut. Schirbort kritisierte das vom Bundesgesundheitsministerium geplante Datentransparenzgesetz: „Der beste Kontrolleur von Preis und Lei- stung ist der Patient. Nur wenn er eine korrekte und nachvollziehbare Rech- nung über seine Behandlung erhält, die er mit seiner Krankenkasse abrechnet, wird das System transparent.“ Das Pati- entengeheimnis und das Vertrauensver- hältnis zwischen Arzt und Patient müss- ten frei bleiben von „kassenamtlicher Neugier“, ergänzte der sächsische Da- tenschutzbeauftragte Thomas Giesen, der die Delegierten über das geplante Gesetz informierte.

Dr. med. Dr. med. dent. Jürgen Weit- kamp (62), Zahnarzt aus Lübecke, ist neuer Präsident der Bundeszahnärzte- kammer (BZÄK). Die 132 Delegierten der Bundesversammlung wählten ihn in Dresden zum Nachfolger von Dr. med.

dent. Fritz-Josef Willmes (60), der die- ses Amt acht Jahr innehatte und nicht mehr kandidierte. Als eine seiner künf- tigen Hauptaufgaben sieht Weitkamp, bislang Präsident der Zahnärztekam- P O L I T I K

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A3148 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 97½½Heft 47½½24. November 2000

Zahnärzte

Zahnersatz soll keine

Kassenleistung mehr sein

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat ihr Vertrags- und Wahlleistungskonzept für die Gesetzliche Krankenversicherung aus dem Jahr 1995 überarbeitet.

Vorhersehbare zahnmedizinische Lei- stungen, die im Regelfall direkt finan- ziert werden können, haben aus Sicht des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte e.V. (FVDZ) keinen Platz im Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Ärzte und Pati- enten hätten sich an ein falsches, aber bequemes System gewöhnt, sagte der Bundesvorsitzende des FVDZ, Dr.

med. dent. Wilfried Beckmann, bei der Hauptversammlung in Köln: „Wie soll man es anders bezeichnen, wenn der Bürger gesetzlich verpflichtet ist, Beiträge in eine Krankenversicherung zu zahlen, die 14 Milliarden DM jähr- lich für die Verwaltung ausgibt, damit diese ihm mit 70 DM (für einen Bei- trag in Höhe von 100 DM) das finan- ziert, was er spielend hätte selber fi- nanzieren können: seine Füllung.“

Beckmann forderte, die „künstli- chen“ Grenzen zwischen Gesetzlicher und privater Krankenversicherung einzureißen und eine Pflicht zur Versi- cherung gesetzlich zu verankern. Das sei allerdings nur dann vertretbar, wenn diese durch klare versicherungs- technische Grenzen auf einen Kern- bereich eingegrenzt werde: „Eine sol- che Versicherungspflicht muss auf alle Bürger ausgedehnt werden. Außer- halb des Kernbereichs wird es einen Wahlleistungsbereich geben, der durch einen fakultativen, privatwirt- schaftlich organisierten Versiche- rungsschutz abgedeckt wird.“ Vorteile eines solchen Systems seien die finan- zielle Stabilisierung der Krankenver- sicherung sowie (als Folge des Ko- stenerstattungsprinzips) eine bessere Kostentransparenz und ein Wegfall der Budgets. Zum zahnmedizini- schen Kernbereich für Erwachsene sol- len basisdiagnostische Maßnahmen, Schmerz- und Notfallbehandlung so- wie Festzuschüsse für Prophylaxe und paradontal-chirurgische Leistungen

zählen. JF

Freier Verband

Ein falsches, aber bequemes System

*Die Vertreterversammlung der KZBV tagte am 10./11.

November in Dresden. Ebenfalls in Dresden hatte sich am 3./4. November die Bundesversammlung der Bundes- zahnärztekammer getroffen. Die Hauptversammlung des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte fand vom 26.–28.

Oktober in Köln statt.

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mer Westfalen-Lippe, die „feste Veran- kerung“ des zahnärztlichen Berufsstan- des in der Gesellschaft. In Richtung Bundesregierung und den Gast der Bundesversammlung, Bundesgesund- heitsministerin Andrea Fischer, kündig- te der neu amtierende Präsident einen politischen Dialog mit konstruktiven Vorschlägen an, um das Gesundheits- wesen bezahlbar und leistungsfähig zu halten: „Wir brauchen neue Impulse in der Gesundheitspolitik. Dazu will ich meinen Teil beitragen.“

Weitkamp will die von Ministerin Fi- scher in Dresden signalisierte Ge- sprächsbereitschaft zum Thema Ver- trags- und Wahlleistungen möglichst bald aufgreifen. Die Eingrenzung des Leistungskatalogs auf ein „vernünftiges Maß“ wäre bereits ein wichtiger Schritt zur weiteren Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems, sagte Weitkamp.

Darüber hinaus sprach sich der neu ge- wählte Präsident für einen Wandel des Versicherungssystems aus und forderte

die Ablösung der geltenden umfassen- den Pflichtversicherung durch eine Ver- sicherungspflicht: „Die dafür notwendi- ge Unterscheidung zwischen Grund- und Wahlleistungen können wir in der Zahnmedizin sehr gut definieren und aufbereiten.“ Der scheidende BZÄK- Präsident Willmes hatte sich zuvor für ein „Gipfeltreffen“ von Gesundheits- politikern ausgesprochen, um einen Modellversuch zur Definition von Grund- und Wahlleistungen zu ermögli-

chen. Jens Flintrop

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A3150 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 97½½Heft 47½½24. November 2000

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ine schottische Familie mit fünf Kindern verlor durch einen Unfall die einzige Tochter. Sie möchte jetzt mithilfe von Präimplantationsdia- gnostik (preimplantation genetic diag- nosis = PGD) garantiert wieder ein Mädchen bekommen. Diesen „Fall“

der zurzeit in Großbritannien diskutiert wurde, trug der Vorsitzende des Mar- burger Bundes und Präsident der Ärz- tekammer Hamburg, Dr. med. Frank Ulrich Montgomery, in Berlin vor.

„Direkter Weg zum

qualitätsgesicherten Kind“

Auch wenn in Deutschland die Präim- plantationsdiagnostik nicht zur Ge- schlechtswahl genutzt werden soll, so hält Montgomery die PGD dennoch für den „direkten Weg zum qualitätsgesi- cherten Kind“. Bei einer öffentlichen Anhörung der Enquete-Kommission

„Recht und Ethik der modernen Medi- zin“ drückte er die Befürchtung aus, dass die PGD nicht auf die Paare be- grenzt werden könne, die erbgebun- dene Krankheitsgeschichten vorwie- sen. „Über kurz oder lang werden bei al- len In-vitro-Fertilisations-Maßnahmen PGDs nötig sein“, so Montgomery. Die Entschlüsselung des menschlichen Ge- noms stehe kurz vor ihrer Vollendung.

Damit aber liege eine mindestens ab-

strakte Genkarte vor, in der Aberratio- nen, Variationen und Strickmusteran- omalien des Menschen beschrieben sind. „Jeder von uns ist Träger solcher Anomalien – auch der Gesundeste.“

Der Grundgedanke der genetischen Se- lektion, der dem ganzen Verfahren in- newohne, werde zu einer natürlichen

„Ausmerzung aller Anomalien“ führen.

Prof. Dr. med. Klaus Diedrich, Medi- zinische Universität zu Lübeck, hält die- se Befürchtungen für unbegründet. So sei ein Screening auf mehrere monoge- netische Veränderungen allein aufgrund des normalen Hintergrundrisikos in der Bevölkerung wenig sinnvoll. Die welt- weiten Zahlen demonstrierten außer- dem eindrucksvoll, dass die PGD immer noch eine in der Anwendung sehr be- grenzte Technik sei. Um einem Miss- brauch vorzubeugen, habe die Bundes- ärztekammer (BÄK) im März einen Dis- kussionsentwurf zur PGD (Deutsches Ärzteblatt, Heft 9/2000) vorgelegt, in dem ein Diagnosenkatalog eindeutig ab- gelehnt und in klarer Weise die Diagno- stik vorgegeben werde. Durch eine Bei- behaltung des Verbots der PGD würden möglicherweise deutsche Paare zu kom- merziell orientierten Einrichtungen im Ausland getrieben, auf deren ethische und medizinische Standards man keiner- lei Einfluss habe, befürchtet Priv.-Doz.

Dr. med. Wolfram Henn, Homburg/Saar.

Doch ist es eigentlich gerechtfertigt, einem Embryo, bei dem Behinderungen festgestellt wurden, das Lebensrecht zu verwehren? Nein – ist die deutliche Ant- wort von Karl Finke, Behindertenbeauf- tragter des Landes Niedersachsen. Er betrachtet es „mit Sorge und Kritik, dass Behinderung zunehmend als ein mit mo- dernen medizintechnologischen Metho- den aus der Welt zu schaffendes Übel an- gesehen wird. Menschen mit Behinde- rungen erlebten dies schon heute als eine mangelnde Akzeptanz gegenüber denje- nigen, die dem gesellschaftlichen Leit- bild von Gesundheit, Leistungsfähigkeit

Präimplantationsdiagnostik

Ethisches Dilemma der Fortpflanzungsmedizin

Ärzte, Politiker, Juristen und Theologen diskutierten bei einer öffentlichen Anhörung der Enquete- Kommission des Bundes- tages „Recht und Ethik der modernen Medizin“

über Chancen und Risiken der PGD.

Der neue Geschäftsführende Vorstand der Bun- deszahnärztekammer (v. l. n. r.): Dr. Wolfgang Sprekels, Dr. Dr. Jürgen Weitkamp und Dr. Diet- mar Oesterreich Foto: Kirsch, BZÄK

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und Fitness nicht entsprechen.“ Führen- de Fortpflanzungsmediziner und Biolo- gen, wie kürzlich der Nobelpreisträger James Watson, sprächen bereits von ei- nem Recht auf ein nichtbehindertes Kind, so Finke. Ein Recht, das sich zu ei- ner Pflicht zur eugenischen Selektion verkehren könne. Die PGD intensiviere die schon in der pränatalen Diagnostik angelegte Tendenz zur eugenisch moti- vierten Auslese behinderten Lebens und öffne gleichzeitig die Tür zur positiven Eugenik. Studien zeigten zum Beispiel, dass in mehr als 90 Prozent der

Fälle, in denen einer Frau im Rahmen von pränataler Dia- gnostik mitgeteilt wird, sie er- warte ein Kind mit Down-Syn- drom, eine Abtreibung vorge- nommen werde.

Doch diese Schwanger- schaftsabbrüche, die bei fest- gestellter Behinderung nach pränataler Diagnostik auf- grund der medizinischen Indi- kation bis zum Ende der Schwangerschaft möglich sind, könnten gerade durch PGD

verhindert werden, erläuterte Prof. Dr.

jur. Joachim Renzikowski, Universität Halle-Wittenberg. Ein später Abbruch einer „Schwangerschaft auf Probe“ sei nichts anderes als eine künstliche Früh- geburt und mit erheblichen Belastun- gen für die Mutter und die Leibesfrucht verbunden, so der Jurist.

Eindeutige gesetzliche Regelung gefordert

Dr. Hildburg Wegener, Netzwerk ge- gen Selektion durch Pränataldiagnostik, wies allerdings darauf hin, dass die Me- thode der PGD ebenso fehleranfällig wie aufwendig sei. Deshalb werde der schwangeren Frau im Richtlinienent- wurf der BÄK zur Absicherung des Ergebnisses eine Fruchtwasserunter- suchung empfohlen. Ein Schwanger- schaftsabbruch müsse also eventuell trotz Präimplantationsdiagnostik vor- genommen werden. Wegener vertritt außerdem die Auffassung, dass die Inan- spruchnahme einer Präimplantations- diagnostik und ein Schwangerschaftsab- bruch nach pränataler Diagnostik gar nicht miteinander verglichen werden

dürften: „Bei einem Schwangerschafts- abbruch reagieren die Beteiligten auf ei- ne schicksalhaft vorgegebene Situation.

Bei der PGD liegt keine Schwanger- schaft vor. Die Beteiligten reagieren auf eine Situation, die sie selbst im Wissen um die sich daraus ergebenden Ent- scheidungen erst herbeigeführt haben.“

Auch von Juristen wird diese Ein- schätzung geteilt. „Die Situation des (ungewollt) gezeugten Embryos in vivo ist mit der Situation eines (bewusst und gewollt) erzeugten Embryos in vitro in

keiner Weise vergleichbar“, sagte Dr.

iur. Elke H. Mildenberger, Universität Münster. Deshalb sei es konsequent, wenn das Embryonenschutzgesetz (ESchG) eine künstlich befruchtete Ei- zelle bereits vom Zeitpunkt der Kern- verschmelzung an schütze, im Paragra- phen 218 dagegen dem Interesse einer ungewollt schwangeren Frau Vorrang eingeräumt und nidationsverhütende Maßnahmen nicht bestraft würden.

Ihrer Ansicht nach ist die PGD mit dem Embryonenschutzgesetz nicht vereinbar.

Prof. Dr. med. Karl Friedrich Sewing, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats der BÄK, teilt diese Auffassung nicht. Dennoch plädierte er für eine ein- deutige gesetzliche Regelung, um „be- stehende Wertungswidersprüche aufzu- heben oder diese gar nicht aufkommen zu lassen. Die gesetzlichen Regelungen sollten sich aber auch im Blick auf das europäische Ausland ausrichten mit dem Ziel, ethische Schieflagen zu ver- meiden, etwa in dem Sinne, dass es nicht unbedingt ethischen Normen folgt, wenn wir im eigenen Land Entwicklun- gen unterbinden, die im Ausland ge- wonnenen Ergebnisse jedoch im eige- nen Land nutzen wollen.“ Sobald die

gesetzlichen Rahmenbedingungen klar seien, werde zu prüfen sein, ob und ge- gebenenfalls in welcher Weise berufs- rechtliche Regeln zu erarbeiten oder zu modifizieren seien. Sewing betonte, dass an der prinzipiellen Schutzwürdig- keit des Embryos festgehalten werden müsse. Es sei allerdings nicht auszu- schließen, dass in Einzelfällen eine Gü- terabwägung getroffen werden müsse.

Dagegen vertritt Finke die Auffas- sung, dass der dem Grundgesetz zugrun- de liegende Menschenwürdegedanke davon ausgehe, dass ein Em- bryo vom Moment seines Ent- stehens an schützenswert sei.

Der niedersächsische Behin- dertenbeauftragte wies darauf hin, dass ein abgestufter Schutzstatus des Embryos je nach Entwicklungsstadium im Gegensatz zu anderen Staaten in der Bundesrepublik nicht vorgesehen sei. Das deutsche Rechtssystem schütze den Embryo als solchen, betonte auch der Theologe Prof. Dr.

Dietmar Mieth, Tübingen.

Der Präsident der Bundesärztekam- mer, Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hop- pe, begrüßte die „ergebnisoffene“ Dis- kussion bei der Anhörung. „Das ethi- sche Dilemma, Paaren mit hohen gene- tischen Risikofaktoren neue Perspekti- ven öffnen zu können, damit zugleich aber ethische Tabus zu berühren, erfor- dert eine gesamtgesellschaftliche Wer- tediskussion auf breiter Grundlage“, so Hoppe. Er räumte ein, dass ein Patent- rezept für diese Fragen nicht in Sicht sei.

Schließlich dürfe man nicht ignorieren, dass die betroffenen Paare in der Regel weder bewusst auf Kinder verzichten noch sich zu einer Adoption ent- schließen, sondern die PGD in anderen Staaten in Anspruch nehmen. Wenn die PGD in Deutschland zugelassen werden sollte, dann nur, so der Diskussionsent- wurf der BÄK, wenn Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau über stren- ge und restriktiv zu fassende Zulas- sungskriterien erreicht werden können.

Über die rein medizinischen Aspekte dieses Verfahrens hinaus sei es unver- zichtbar, dass der Bundesgesetzgeber die im Zivil- und Strafrecht notwendi- gen Regelungen vornehme, forderte der BÄK-Präsident. Gisela Klinkhammer P O L I T I K

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A3152 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 97½½Heft 47½½24. November 2000

Baby genetisch ausgewählt

In Frankreich ist zum ersten Mal ein genetisch aus- gewähltes Kind zur Welt gekommen. Das Baby wurde im Béclère-Krankenhaus im südlich von Pa- ris gelegenen Departement Hauts-de-Seine gebo- ren. Damit wurde in Frankreich erstmals die Präimplantationsdiagnostik angewandt. Das Kind ist nicht von der unheilbaren Krankheit betroffen, die einer der Elternteile in sich trägt und mögli-

cherweise übertragen hätte. afp

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