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Archiv "Krankenhausstruktur: Die innere Medizin darf nicht auseinanderdriften" (30.04.1986)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT THEMEN DER ZEIT

D

ie innere Medizin müsse in ih- rer Gesamtheit als Fach erhal- ten werden. Dies müsse sich auch in dem Aufbau, in der Dimen- sionierung und Strukturierung der Krankenhäuser und ihrer Abteilun- gen widerspiegeln. Eine weitere Auffächerung und Zersplitterung der stationären Patientenversor- gung in internistische Subdiszipli- nen sei nicht nur aus Gründen ei- ner optimalen Krankenhausver- sorgung nicht vertretbar; sie sei ohnedies nicht mehr modern.

Diese Thesen stehen im Mittel- punkt eines Memorandums zum Stellenwert, zur Einordnung, zur Organisation und Strukturierung der Inneren Medizin an den Kran- kenhäusern und Kliniken in der Bundesrepublik Deutschland, das die Gesellschaft für Innere Medi- zin auf der Basis eines von einem Ad-hoc-Ausschuß erarbeiteten Konzeptes vor kurzem veröffent- licht hat. Es beinhaltet eine Fort- schreibung und Aktualisierung der Empfehlungen über Kranken- hausstrukturen, die die Gesell- schaft erstmals 1970/71 publiziert hat.

Das Memorandum stellt fest, daß zu den Aufgaben der Krankenver- sorgung auch im gesamten Gebiet der Inneren Medizin der Konsiliar- dienst zähle, und zwar nicht nur für internistische Krankenhausab- teilungen.

Ebenso sei es Aufgabe aller medi- zinischen Kliniken und internen Abteilungen, die Fortbildung so- wie die Aus- und Weiterbildung sowohl der Ärzte als auch der Heil- hilfsberufe sicherzustellen. Die Er- haltung der Einheit der inneren Medizin und ihre Reflexion bei den internen Krankenhausstruktu- ren sei nicht nur aus medizinisch- ärztlichen Gründen erforderlich, sondern „aus pragmatischen Gründen eine im Interesse der Mehrzahl der Patienten unerläß- liche Notwendigkeit", lautet eine weitere These des Denkpapiers.

Die Deutsche Gesellschaft für In- nere Medizin sieht Gefahren, daß

Krankenhausstruktur:

Die innere Medizin darf nicht

auseinanderdriften

infolge der zunehmenden Einfüh- rung von Teilgebietsbezeichnun- gen auch ein Trend zur Verkleine- rung und Teilung von internisti- schen Abteilungen einhergehen könne. Werde aber eine Betten- mindestzahl unterschritten (und damit auch die notwendige Zahl an ärztlichen Mitarbeitern und an Pflegekräften), dann sei „mangels kritischer Masse die notwendige Vielseitigkeit des Krankengutes für die meist in Weiterbildung ste- henden jüngeren Mitarbeiter"

nicht mehr gewährleistet. Wenn eine Abteilung oder eine Klinik von einem „Subspezialisten" ver- antwortlich geleitet werde, so sei- en die wenigen der subspeziali- sierten Klinik zugewiesenen Pa- tienten zwar gut versorgt, für das Gros der Patienten bestehe aller- dings die Gefahr, nicht ausrei- chend oder ungenügend versorgt zu werden.

Das gleiche resultiere auch für Häuser mit mehreren rein speziali- stisch eingerichteten Abteilungen, weil nicht die Gesamtzahl aller be- reits anerkannten Subspezialitä- ten mit eigenen Abteilungen ver- sorgt werden könnten (schon aus finanziellen und personellen Gründen).

Kriterien

für die Strukturierung

Wesentliches Kriterium für die Einrichtung, Dimensionierung und Strukturierung von internen Abteilungen von Krankenhäusern sollte die Größe, Aufgabenstellung und Stufung des jeweiligen Ge samtkrankenhauses sein. Externe Daten, etwa die Dichte des loka-

len, regionalen und überregiona- len Krankenhausnetzes, der Be- völkerungsdichte und des Ein- zugsgebietes, aber auch die Nähe zu hochspezialisierten Kliniken hätten schon aus bedarfsplaneri- schen Gründen Rückkoppelungs- effekte auf die internen Abteilun- gen.

Keinesfalls dürfe die interne Abtei- lung „in erster Linie als Zulieferer für andere Fachabteilungen" be- trachtet werden. Die Verfasser des Memorandums befürchten, an- dernfalls würden Patienten, die langjährig nur vom Internisten be- treut werden und einer Versor- gung durch andere Fachabteilun- gen nicht bedürfen, vernachläs- sigt werden könnten.

Konsiliarischer Dienst

Die weiteren Empfehlungen:

In Krankenhäusern mit ört- lichen Aufgaben sollte die innere Medizin tunlichst nur allgemein- medizinisch ausgerichtet sein.

Dies gelte vor allem für kleinere Häuser und solche in kleineren Städten und auf dem flachen Land. Dies gilt auch dann, wenn zwei oder gar drei innere Abteilun- gen eingerichtet und vorgehalten werden. An Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung soll- ten konsiliarische Dienste von nie- dergelassenen Spezialisten (Ärzte mit Teilgebietsbezeichnungen) wahrgenommen werden. Fallwei- se könne geprüft werden, inwie- weit solchen Spezialärzten das Recht zur belegärztlichen Tätig- keit eingeräumt werden solle.

49 Die leitenden Krankenhausärz- te sollten erfahrene und in ihrer Erfahrung ausgewiesene Interni- sten sein (mit einer möglichst um- fassenden Kompetenz über das Gesamtgebiet des Faches).

0 Verfügt ein Krankenhaus über mehr als eine innere Abteilung, so sollten sich alle leitenden Ärzte in ihren Teilgebietsbezeichnungen 1274 (24) Heft 18 vom 30. April 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

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In der Bundesrepublik lebende Türken beim Gebet Foto: d-e-w

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT Innere Medizin

ergänzen, vorausgesetzt, daß sie ausgewiesene „Allgemein-Interni- sten" sind. Dem Krankenhausträ- ger wird nahegelegt, die jeweilige Teilgebietsbezeichnung bei der Neuausschreibung für einen Chef- arztposten nicht definitiv vorzuge- ben. Begründung: Durch die strik- te Normierung bestünde die Ge- fahr, daß das gesamte Reservoir und Berufsangebot an qualifizier- ten Internisten mit entsprechender Erfahrung nicht ausgelotet wird.

Krankenhäuser, die neben ört- lichen auch regionale und überre- gionale Aufgaben wahrnehmen, bedürfen laut Memorandum einer (oder mehrerer) medizinischer Kli- niken oder allgemeiner internisti- scher Abteilungen, die das Ge- samtgebiet der inneren Medizin betreuen („Kernkliniken"/„Kern- abteilungen"). Der zentralen medi- zinischen Klinik können Spezial- abteilungen angegliedert sein.

Auch hier sollte darauf geachtet werden, daß sich die Spezialabtei- lungen benachbarter überregio- naler Kliniken in ihrem Versor- gungsauftrag ergänzen und eine freie Abstimmung „vor Ort" er- folgt. Jedenfalls sollten die Spezialabteilungen klein sein, da- mit die Integration in die zentrale medizinische Klinik gewährleistet bleibt. Das Memorandum stellt fest: „Es ist für die ärztliche Ver- sorgung besser, wenn Fälle, die des Subspezialisten bedürfen, in der zentralen medizinischen Klinik liegen und dort von ihm konsilia- risch betreut werden, als wenn all- gemein-internistische Patienten in Spezialabteilungen versorgt wer- den müssen."

Schließlich plädiert das Gut- achten dafür, Spezialabteilungen, sofern sie bedarfsnotwendig sind, mit einem eigenen, bedarfsorien- tierten Personal- und Sachetat auszustatten. Der internistische Leiter sollte über entsprechende

„Chefarztrechte" verfügen. An- dernfalls sollte der Leiter der me- dizinischen Klinik die Supervision der nicht chefärztlich geleiteten Spezialabteilung übernehmen. EB

Zum Verständnis

der islamischen Mitbürger

Das Fasten

der Muslime im Monat Ramadan

Dr. Monika Tworuschka

D

as Fasten im Monat Ramadan gehört zu den fünf Grund- pflichten des Muslims (1. der Glaube an die Einheit Gottes so- wie das Prophetentum Muham- mads; 2. das fünfmalige rituelle Pflichtgebet am Tag; 3. die Pflicht- abgabe; 4. das Fasten im Monat Ramadan und 5. die Wallfahrt nach Mekka möglichst einmal im Leben). Der Muslim ist überzeugt, durch das Fasten wird ihm die Rückkehr zu Gott ermöglicht. In- dem er seine Stärken und Schwä- chen besser kennenlernt, wird er dankbarer gegenüber seinem Schöpfer.

Das Fasten hat auch einen morali- schen Aspekt; denn es wäre nicht gültig, wenn der Muslim zum Bei- spiel während dieser Zeit lügen oder aber andere Menschen ver- leumden würde.

Für Außenstehende ist es oft be- fremdlich, daß der Islam so viel Wert auf vermeintlich äußerliche Gesetzesbestimmungen legt — bis hin zu Speisevorschriften und An- weisungen zur persönlichen Hy- giene. Dabei muß man berücksich- tigen, daß es für den Islam keinen Bereich geben darf, der nicht von den göttlichen Geboten geregelt wird.

Wir sollten ebenfalls daran den- ken, daß eine Fastenzeit auch im Christentum bekannt ist, die frü- her strenger als heute eingehalten wurde.

Jeder erwachsene und gesunde Muslim muß im Monat Ramadan, der aufgrund der islamischen Zäh- lung nach dem Mondkalender bei uns jedes Jahr ca. 11 Tage früher als im Vorjahr beginnt (1986: 11.

Mai bis 9. Juni), von Beginn der Morgendämmerung bis zum Ein- bruch der Nacht fasten, das heißt, er darf nicht essen, trinken, rau- chen und keinen Geschlechtsver- kehr ausüben. Altersschwache, Kranke und Reisende sowie schwangere und stillende Frauen erhalten Erleichterungen oder werden von der Fastenpflicht be- freit, sollen das Fasten jedoch spä- ter an anderen Tagen nachholen.

Ist das Fasten aus einem anderen Grund nicht möglich, dann ist es unter Umständen auch gestattet, Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 18 vom 30. April 1986 (27) 1275

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