• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Erweiterte Verwendungsmöglichkeiten für die Versicherungsnummer" (01.08.1986)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Erweiterte Verwendungsmöglichkeiten für die Versicherungsnummer" (01.08.1986)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Bern würden, wie und mit wem sie ihre Vorstellungen politisch durchzusetzen gedenken. Das ist mit dem derzeitigen Koalitions- partner wohl schon schwierig ge- nug.

Es wäre mit der SPD, die in diesen Tagen einen gesundheitspoliti- schen Leitantrag vorlegte, der li- beralen Vorstellungen konträr ent- gegenläuft, unmöglich. Das zeigt allein schon die Reaktion von An- ke Fuchs auf die Stuttgarter SPD- Tagung. Folgt man Frau Fuchs, dann ist die FDP auf dem Weg in die den finanziellen Wirtschaftsli- beralismus. Sollte sich die FDP nicht zur Neuauflage der Koalition entschließen, dann kann der Wäh- ler die schönen Vorstellungen über das Gesundheitswesen ge- trost vergessen.

Genau an dem Tag, an dem Misch- nick und Adam-Schwaetzer in Stuttgart die Gesundheitspolitik ihrer Partei vorstellten, berichtete die Presse von widersprüchlichen Positionen im FDP-Parteivorstand in Sachen Koalitionsaussage. Zu jenem Kreis nordrhein-westfäli- scher FDP-Politiker, die sich zur Zeit noch nicht festlegen wollen, gehörte, so die Presse, auch Frau Adam-Schwaetzer. NJ

ZITAT

Prioritäten setzen

„Wir müssen Prioritäten setzen und auch bereit sein, das Leistungsspek- trum daraufhin immer wie- der zu durchforsten. Die in der nächsten Legislaturpe- riode anstehenden Struk- turreformen in wesent- lichen Bereichen der sozia- len Sicherung sollten kon- sequent genutzt werden, um generell das System der sozialen Sicherheit auf die künftigen Entwicklun- gen hin zu orientieren."

Wolfgang Mischnick

Erweiterte Verwendungs-

möglichkeiten für die Versicherungsnummer

Künftig soll die bereits seit 1967 in der gesetzlichen Rentenversiche- rung geltende Versicherungsnum- mer auch für den Bereich der Bun- desanstalt für Arbeit (BA) gelten.

Dies sieht der Entwurf eines „Ge- setzes zur Regelung der Verwen- dung der Versicherungsnummer"

vor. Die Novelle soll der Entschei- dung des Bundesverfassungsge- richts zum Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 Rechnung tragen, nach der ein allgemeines Personenkennzeichen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Den gleichen verfassungsrecht- lichen Auflagen unterliegt auch ein „Substitut", das, wie ein allge- meines Personenkennzeichen, es erlaubt, alle personenbezogenen Daten zu einem „Gesamtbild" zu erfassen. Andererseits soll die er- weiterte Verwendungsmöglichkeit der Versicherungsnummer die ge- wachsenen Aufgaben der Arbeits- verwaltung bewältigen helfen.

Der Entwurf enthält keine Vor- schriften über die Vergabe der Versicherungsnummer. Er beläßt es vielmehr beim geltenden Recht, wonach nur die Träger der Ren- tenversicherung diese Nummer ausgeben dürfen. Dem Entwurf zufolge soll das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) er- gänzt und geändert werden, in- dem im Artikel 1 namentlich auch die Verwendung bei der Bundes- anstalt für Arbeit vorgesehen und die Zulässigkeit und Abgabe der Versicherungsnummer geregelt werden soll. Danach dürfen die Sozialleistungsträger, ihre Ver- bände, ihre Arbeitsgemeinschaft, die Bundesanstalt für Arbeit, die Deutsche Bundespost (soweit die- se mit der Berechnung oder Aus- zahlung von Sozialleistungen be- traut worden ist) und die Künstler- sozialkasse die Versicherungs-

nummer nur dann erheben, spei- chern oder verwenden, wenn dies zur personenbezogenen Zuord- nung der Daten im Rahmen der Er- füllung einer gesetzlichen Aufga- ben erforderlich ist.

Für Untersuchungen, die gesund- heitliche Schäden beim Versicher- ten vorbeugen oder diese behe- ben sollen, und für entsprechende Dateien gilt dies nur, soweit die Versicherungsnummer zur perso- nenbezogenen Zuordnung der Da- ten bei langfristigen Beobachtun- gen erforderlich ist. Auch darf die Versicherungsnummer nur dann benutzt werden, wenn andernfalls der Aufbau eines besonderen Ord- nungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem und finanziel- lem Aufwand verbunden wäre.

Nach § 18 f des Entwurfs darf die Nummer nur bei langfristigen Ge- sundheitsbeobachtungen der Ver- sicherten verwendet werden oder, falls die Träger nicht darauf zu- rückgreifen können, eigene Num- mern einzuführen und aufzubauen und Richtigkeitskontrollen durch- führen müßten.

Im einzelnen wird auf die Verwen- dung der Versicherungsnummer je nach Sozialleistungszweig auf folgendes hingewiesen:

Die Rentenversicherungsträ- ger (Landesversicherungsanstal- ten, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) benutzen die Nummer als Aktenzeichen für die EDV-mäßige Bearbeitung aller Vorgänge von der Erstmeldung bis zur Leistungsgewährung.

I> In der gesetzlichen Unfallversi- cherung wird die Nummer, ge- stützt auf § 1550 RVO, bei der Un- fallanzeige verwandt. Das gleiche gilt für die Meldung von Berufs- krankheiten. Die Verwendung der Nummer ist auch dadurch legiti- miert, daß Unfallrentenzahlungen regelmäßig der Rentenversiche- rungsanstalt gemeldet werden müssen (§ 1522 RVO).

I> Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind gemäß

§ 319 Absatz 4 RVO legitimiert, 2140 (20) Heft 31/32 vom 1. August 1986 83. Jahrgang Ausgabe A

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

ebenfalls die Versicherungsnum- mer zu führen. Sie verwenden die Nummer vornehmlich im gemein- samen Meldeverfahren und beim Einzug des Gesamtsozialversiche- rungsbeitrages. Die Speicherung der Nummer in den Mitgliederbe- ständen der GKV ist laut Entwurf

„zwingend erforderlich".

Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Nürnberg speichert die Meldedaten in der Versichertenda- tei unter Einschluß der Versicher- tennummer. Diese ist bedeutsam für die Meldung von Ausfallzeiten für Empfänger von Arbeitslosen- geld, von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld sowie für die Kran- kenversicherung der genannten Leistungsempfänger. HC

Spruch

der Schiedsstelle:

Kein Hoheitsakt

Die Rechts- und Regelungskom- petenzen der auf Landesebene aufgrund des Krankenhausneu- ordnungsgesetzes (§§ 18, 18 a KHG) und entsprechend neuen Schiedsstellenverordnungen der Länder zu errichtenden Schieds- stellen zur Schlichtung von Pfle- gesatzstreitigkeiten sind begrenzt.

In einem Rechtsgutachten im Auf- trag der Deutschen Krankenhaus- gesellschaft (DKG), Düsseldorf kommt der Bonner Verwaltungs- rechtler Prof. Dr. jur. Konrad Re- deker zu dem Ergebnis, daß die Schiedsstelle zwar keinen Ho- heitsakt erläßt, aber an der Ent- scheidung eines Hoheitsaktes mit- wirkt. Sie ist nur mittelbar an der Pflegesatzfestsetzung durch die genehmigende Landesbehörde beteiligt. Schiedsstellen bei Pfle- gesatzstreitigkeiten nehmen laut Redeker-Gutachten nicht nur öf- fentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Sie wirken an hoheitlichen Entscheidungen intern maßgeb- lich mit.

Bislang gingen die meisten Kran- kenkassen und Krankenhausträ-

ger davon aus, daß die Schieds- stellen mit entscheidungsbefugt seien. Die Genehmigung durch die Landesgenehmigungsbehörden — so sieht das Gesetz den Verwal- tungsweg vor — sei lediglich eine

Formsache. Die Genehmigungs- behörden überprüften nur noch die rechtliche und formale Rich- tigkeit, hätten aber keine Prü- fungsbefugnis hinsichtlich der materiell-inhaltlichen Vereinba- rungen durch die Vertragspartner.

Redeker bezeichnet die Bestim- mungen über die neu zu etablie- renden Schiedsstellen gemäß

§§ 18 und 18 a des Krankenhaus- neuordnungsgesetzes in der Fas- sung vom 20. Dezember 1984 als eine „in der Formulierung verun- glückte gesetzliche Regelung".

Diese ließen eindeutige Voraus- sagen nicht zu, wie die Gerichte den Rechtsschutz entschieden.

Die Auseinandersetzungen um die Aufnahme in den Krankenhausbe- darfsplanung (§ 8 KHG) hätten ver- deutlicht, zu welch unterschied- lichen Interpretationen Gerichte fähig seien und sein müßten, wenn der Gesetzgeber sie vor zweideuti- ge und unklare Regelungen stelle.

Redeker weist darauf hin, daß Ver- waltungsakte mit Außenwirkung allein die Genehmigungsentschei- dungen seien. Die Schiedsstelle bereite diese Entscheidung ledig- lich vor. Prozessuale Auseinander- setzungen seien deshalb aus- schließlich zwischen den Ver- tragsparteien Krankenhaus und Krankenkassen sowie den Geneh- migungsbehörden zulässig. Es sei dann aber immer noch zu klären, welche Stellung überhaupt die Schiedsstelle und ihre Festset- zung habe. Die Genehmigung nach § 18 Absatz 5 KHG ergeht als ein mehrstufiger Verwaltungsakt.

Im übrigen merkt Redeker an, daß die mißliche Situation beim Auf- bau, der Konstruktion und Gestal- tung des Schiedsstellenverfahrens wohl durch den politischen Kom- promißcharakter der gesetzlichen Regelung überhaupt zu erklären sei. Parallelen im vorhandenen Recht hierfür gebe es kaum. HC

Lohnfortzahlung:

Struktureffekte wurden festgestellt

Eine empirische Analyse der Kran- kenstandsentwicklung seit Einfüh- rung der (arbeitsrechtlichen) Brut- tolohnfortzahlung für gewerbliche Arbeitnehmer (Lohnfortzahlungs- gesetz von 1970) von der Bera- tungsgesellschaft für angewandte Systemforschung (BASYS) mbH, Augsburg, läßt nicht den vielfach zu hörenden Schluß zu, allein der abgeschwächte Kontrollmecha- nismus durch den vertrauensärzt- lichen Dienst und der Wegfall des letzten noch bestehenden Karenz- tages hätten zu einem dauerhaften Anstieg des betrieblichen Kran- kenstandes geführt. Als Maßnah- me zur Senkung der Lohnfortzah- lungskosten (1985: rund 44 Milliar- den DM) sei eine Neuauflage der gesetzlichen Karenztageregelung wie vor 1970 „denkbar ungün- stig", kommentiert die im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums erarbeitete Grundsatzstudie.

Dagegen haben die Augsburger Sozialökonomen einen wesent- lichen „Struktureffekt" feststellen können: Der Anteil der kurzen Ar- beitsunfähigkeitsfälle hat seit dem Jahre 1970 merklich zugenom- men, dagegen hat der Anteil der längerwährenden Arbeitsunfähig- keitsfälle entsprechend abgenom- men. Dieser Wandel bei den Ar- beitsunfähigkeiten wird auf die re- duzierte VäD-Kontrollfunktion zu- rückgeführt.

Die BASYS-Studie vermutet, die Langzeit-AU-Fälle könnten da- durch begründet sein, daß die Effi- zienz des vertrauensärztlichen Dienstes im Hinblick auf die Ver- rentungs- und Rehabilitations- maßnahmen nachhaltig verbessert werden konnte. Der Augsburger Report verweist auf unterneh- mensinterne Unterlagen, bei de- nen der Krankenstand nach 1970 konstant blieb oder sogar zurück- ging, obwohl die neue Karenzta- geregelung griff. HC Ausgabe A 83. Jahrgang Heft 31/32 vom 1. August 1986 (21) 2141

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dass Studierende aufgrund der einge- führten Mindeststudienleistung (§59a.) gedrängt sind, Prüfungen ehestmöglich abzulegen, könnte zu einer erhöhten Anzahl von

Stattdessen soll es heißen: „Soll die Bachelorarbeit dem Modul d des Studienfachs Praktische Philosophie zugeordnet werden, dann wird alternativ zu d das Modul db gewählt.“7. In

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach

Internationaler Kongress von BVÖ und VÖB 2008 30 Preise 34 Österreichischer Kinder- und Jugendbuchpreis 34. Radiopreise der Erwachsenenbildung

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von klinischen Prüfungen

(5) Die Steuerermäßigung entfällt, wenn innerhalb von zwei Jahren kein Zuchterfolg nachgewiesen werden kann. b) Diensthunden von im Privatforstdienst angestellten Personen

Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilita tionseinrichtung, ist die Begutachtung in der Einrichtung durchzuführen, wenn Hinweise

Nachdem die größte Elongation erreicht worden ift, nähert fi) die Venus anfangs langfam, dann aber fehr rafch der Sonne wieder, wobei ihr fcheinbarer Durchmeffer bedeutend