Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen
Amerikanisches Gesundheitswesen
5. Bettenzahl und Feuerschutz Im Laufe der Rundgänge über- prüfte der Surveyor, ob die Betten- zahl der Lizenz entsprach. Auch Feuerlöscher und Feuertüren wur- den untersucht.
6. Medizinische Aufzeichnungen Die medizinische Auswertung in bezug auf Diagnose und Therapie wurde von Ärzten durchgeführt, während sich der Surveyor darauf konzentrierte, festzustellen, ob die Aufzeichnungen die entsprechen- den „Formblätter und Aufzeich- nungsregelungen" enthalten.
Das Akkreditierungsverfahren war ein besonderes Erlebnis. Es erin- nerte teilweise an Abiturvorberei- tungen, mit dem Unterschied, daß eine „Bestrafung" hier in der Wei- se erfolgt, daß dann, wenn ein Krankenhaus ein Akkreditierungs- verfahren nicht passiert, es mit er- heblichen finanziellen Schwierig- keiten in der Zukunft rechnen muß.
Am Ende der zweitägigen Untersu- chung wurde von den sieben
„Surveyorn" eine Konferenz mit den einzelnen Abteilungsleitern und der Krankenhausdirektion durchgeführt. Bei diesem Meeting wurden die Recommendations (Empfehlungen), die die Surveyor an ihre überstehenden Behörden weiterleiten werden, dem Audito- rium mitgeteilt.
Riverside Cold Water Hospital prä- sentierte sich während der JCHA Akkreditation in besonders guter Verfassung, so daß die Surveyor nur sieben kleine Empfehlungen weiterleiten werden. Mit Sicher- heit ist zu erwarten, daß das Kran- kenhaus den zweijährigen „TÜV- Stempel" erhalten wird.
Anschrift des Verfassers:
Dr. rer. pol.
K. Ferdinand Jeute Verlag Internationales Gesundheitswesen Achillesstraße 17 4000 Düsseldorf 11
Schadenersatzurteil gegen
Scientologen aufgehoben
Das Berufungsgericht des Staates Oregon hat ein Urteil aus dem Jah- re 1979 gegen Organisationen der Scientologen aufgehoben, in dem einer jungen Frau mehr als 2 Mil- lionen Dollar Schadenersatz zuge- sprochen worden waren, weil die Kursangebote der Scientologen falsche Versprechungen enthalten hätten und weil man ihr vorsätz- lich emotionelle Belastungen zu- gefügt habe (DEUTSCHES ÄRZTE- BLATT, Heft 50, 1979).
Diesen zweiten Grund der ur- sprünglichen Klage wies das Beru- fungsgericht zurück: die Klägerin habe während ihrer „Kurse" genü- gend Kontakt mit ihrer Familie und anderen gehabt, und sie sei auch später von den Scientologen nicht unter unzulässigen psychologi- schen Druck gesetzt worden. Im wesentlichen untersuchte das Be- rufungsgericht jedoch erneut die Frage, ob die Scientologie eine Religion sei.
Das Berufungsgericht bejahte diese Frage. Daher sei es unzuläs- sig gewesen, daß in dem Prozeß die Geschworenen aufgefordert worden waren, über den religiö- sen Charakter einzelner Verspre- chungen der Scientologen zu ent- scheiden, um dann gegebenen- falls ihren Wahrheitsgehalt prüfen zu können.
Äußerungen einer Kirche und ei- ner Religion sind nach Auffassung des Berufungsgerichts durch den Ersten Zusatz zur amerikanischen Verfassung davor geschützt, es sei denn, es handle sich eindeutig um Äußerungen in einem weltlichen Zusammenhang (etwa um Geld einzunehmen). Den Geschwore- nen seien diese Fragen nicht rich- tig gestellt worden. Zwar erschie- nen einige Theorien der Scientolo- gen „eher psychologisch als reli- giös", man könne aber einen Glauben nicht in seine Komponen- ten zerlegen. — Teile der ursprüng-
lichen Klagen wurden zur erneu- ten Verhandlung an das untere Gericht zurücküberwiesen.
Die Mitteilung des Presse- und In- formationsamtes der „Scientolo- gy-Kirche Deutschland", Mün- chen, über diesen Vorgang enthält übrigens die vorgedruckte Zeile
„Scientology ist eine angewandte religiöse Philosophie". gb
Vereinbarung zwischen Ärzten und
Zeugen Jehovas
Das schwierige Problem der Be- handlung von Angehörigen der Zeugen Jehovas mit Bluttransfu- sionen ist durch eine Vereinba- rung zwischen der American Me- dical Association und der Glau- bensgemeinschaft der Zeugen Je- hovas geregelt worden. Die Mit- glieder der Zeugen Jehovas, die eine Bluttransfusion ablehnen, sollen in ihrer Brieftasche eine vereinbarte Karte mit sich führen, in der sie den Wunsch ausdrük- ken, im gegebenen Fall keine Blut- transfusion zu erhalten. Die Karte vermerkt jedoch ausdrücklich, daß Plasmaexpander, die kein Blut enthalten, infundiert werden dürfen.
Beim Abschluß dieser Vereinba- rung wurde mündlich darauf hin- gewiesen, daß das „Verbot" der Bluttransfusion auch die Auto- transfusion umfaßt. Auf der Karte, die vom Inhaber unterschrieben werden muß, wird ferner aus- drücklich festgehalten, daß dieses Dokument auch gültig ist, wenn sein Inhaber bewußtlos ist, und es wird versichert, daß weder Ärzte noch Pflegepersonal für irgend- welche Schäden oder Folgen haft- bar gemacht werden können, die wegen des Unterlassens einer Bluttransfusion entstehen. Die Karte soll möglichst alljährlich er- neuert werden, und es ist vorgese- hen, daß in zukünftigen Ausfüh- rungen auch noch ein Zeuge aus der Verwandtschaft des Inhabers mit unterschreibt. bt
62 Heft 44 vom 5. November 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe B