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Archiv "Das Chefarztbild im Wandel: Der tägliche Spagat" (25.02.2011)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 8

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25. Februar 2011 A 421 Rundfunkgebühr für PC

Ein PC mit Internetzugang ist wie ein Rund- funkgerät zu behandeln. Dies hat das Bundes- verwaltungsgericht entschieden. Nach Auffas- sung des Gerichts sind Rundfunkempfangsge- räte technische Einrichtungen, die zur drahtlo- sen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbar- machung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Diese Voraussetzung erfüllt ein PC mit einem funk - tionsfähigen Internetanschluss, der es ermög- licht, die im Internet abrufbaren Ton-/Bilddatei- en von Rundfunksendungen mittels Audio- oder Videostreaming auf dem PC zu laden. Da- mit ist eine Grundgebühr nach Rundfunkge- bührenrecht zu entrichten. Gegen die Heran-

ziehung zu den Rundfunkgebühren hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt geklagt. Nach seinen Angaben nutzt er den PC ausschließlich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Re- cherchen, nicht aber zum Empfang von Rund- funksendungen. Das Bundesverwaltungsge- richt bestätigt die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers in Höhe von 5,52 Euro im Monat.

Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ent- scheidend, ob ein Gerät zum Rundfunkemp- fang bestimmt ist. Die Gebührenpflicht stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes ab, sondern allein auf dessen objektive Eignung. Auch auf die Nutzungsge- wohnheiten kommt es in diesem Zusammen- hang nicht an. Zwar wird der Kläger durch die Erhebung einer Rundfunkgebühr für den Besitz

eines internetfähigen PCs in seinem Recht auf Informationsfreiheit berührt, dieser Eingriff ist aber durch verfassungsrechtliche Gründe ge- rechtfertigt. Es stellt die Finanzierung des öf- fentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effekti- ven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise sicher und verfolgt verfassungsrechtlich legitimierte Ziele von eigenem Gewicht.

Hinweis der Redaktion: Ab 2013 wird die Rundfunkgebühr auf eine Haushaltsabgabe um- gestellt. Danach zahlt jeder Haushalt einen ein- heitlichen Beitrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, egal wie viele Fernseher, Radios oder Computer vorhanden sind. Unternehmen zahlen eine gestaffelte Haushaltsabgabe. (Bundesver- waltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2010, Az.: BVerwG 6 C 12.09) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

versorgte ihn mit neuesten Untersu- chungsgeräten und stellte ausrei- chend qualifiziertes Personal zur Verfügung. So konnte er sich auf die Medizin konzentrieren. Viele junge Ärzte wollten eine Weiterbildung bei ihm beginnen. Die Personalent- wicklung der Mitarbeiter beschränk- te sich auf die Vermehrung des Fachwissens und der klinischen Er- fahrung. Bei Bewerbungsgesprä- chen zählte das Fachwissen, und die klinische Erfahrung war wichtig.

So ist die Gegenwart in vielen Krankenhäusern: Festgelegt in Zielgesprächen muss der ärztliche Leiter mit seiner Abteilung bei rückläufigen personellen und mate- riellen Ressourcen ein steigendes Leistungsvolumen erbringen. Die Verwaltung will den wirtschaftli- chen Erfolg, den Weg muss er selbst finden. Er hat die medizinische Ergebnisverantwortung, die Bud- getverantwortung und die Personal- verantwortung. Optimieren soll er die medizinische Qualität, die Wirt- schaftlichkeit und die Prozesse – bei hoher Zufriedenheit der Mitarbeiter, der Zuweiser und nicht zuletzt der

Patienten. Die Leistungen werden komplexer, die Geräte sind überal- tert, das Personal reicht nicht aus.

Fachlich deckt er selbst als Spezia- list nur noch Teilgebiete ab. Er ist abhängig von dem Fachwissen sei- ner leitenden Mitarbeiter. Zuneh- mend bestimmen Verwaltungsauf- gaben seinen Berufsalltag. Ständig streitet er mit den Controllern über Zahlen, die er nicht versteht oder für falsch hält. Er hat jedoch zu wenig Wissen und Zeit, sich um eine eige- ne Aufarbeitung zu kümmern. Ein externes Beratungsbüro prüft in ei- nem Benchmarking die Wirtschaft- lichkeit der Abteilung (Ergebnis:

schlechte Organisation, nicht ausge- lastete Geräte, es geht auch mit we- niger Personal). Im Umlauf ist das Gerücht vom Outsourcing. Die bes- ten Mitarbeiter bereiten den Abgang vor. Mit geringeren Poolzahlungen und neuen Arbeitszeitmodellen sin- ken die Einkünfte der Mitarbeiter.

Wenn überhaupt neue Stellen zu be- setzen sind, ist es schwierig, qualifi- zierte Bewerber zu finden. Bei Be- werbungsgesprächen sieht sich der ärztliche Leiter nach Mitarbeitern DAS CHEFARZTBILD IM WANDEL

Der tägliche Spagat

Das Anforderungsprofil an den leitenden Arzt hat sich in den vergangenen Jahren drastisch verändert.

W

o seine Position im Aufga- benfeld zwischen persönli- cher medizinischer Leistungserbrin- gung und dem Management einer Fachabteilung liegt, muss jeder Chefarzt individuell entscheiden.

Die Antwort wird mitbestimmt durch die Krankenhausgröße, den Versorgungsauftrag, die Fachdiszi - plin und die Abteilungsgröße – und das Datum des Chefarztvertrags.

So beginnen Märchen: Es war einmal ein Chef der Ärzte, der be- herrschte in seinem Fachgebiet das gesamte Spektrum des medizini- schen Wissens und Könnens. Im kli- nischen Alltag war er Lehrer und fachkundiger Diagnostiker/Thera- peut. Die Organisation der Abtei- lung überließ er der Verwaltung. Sie

Foto: Superbild

S T A T U S

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A 422 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 108

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Heft 8

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25. Februar 2011 In § 10 der Amtlichen Gebührenordnung für

Ärzte (GOÄ) ist geregelt, dass neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die Kosten für Arzneimittel, Verband- mittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, gesondert berechnet werden können. Demge- genüber sind die Kosten von Materialien, die für eine mehrfache Verwendung vorgesehen sind, ebenso wie die in § 10 Absatz 2 genannten Kosten etwa für Kleinmaterialien oder gering- wertige Arzneimittel, die sich zumeist im Cent- bereich bewegen, mit den Gebühren für die ärzt - lichen Leistungen abgegolten. Im Hinblick auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ist dabei zu berücksichtigen, dass diese nach den Vorga- ben des Arzneimittelgesetzes in aller Regel vom Arzt verordnet und vom Patienten in einer Apo- theke seiner Wahl bezogen werden. Allerdings ist die Verordnung von Arzneimitteln über die Apotheke auf den Namen des Patienten nicht immer möglich. Dies betrifft etwa Mittel, die bei einer ambulanten Operation eingesetzt wer-

den, oder Mittel für die sofortige Anwendung in Notfällen. In diesen Fällen kann der Arzt die Präparate beziehen und die Kosten dem Pa- tienten als Auslagenersatz in Rech nung stellen.

Die Auslagen stellen dabei im Rahmen der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit durchlaufende Posten dar, das heißt, der vom Arzt ausgelegte Betrag wird an den Patienten durchgereicht.

Dies bedeutet, dass die Selbstkostenpreise an- zusetzen sind. Rabatte, Boni oder Ähnliches sind an den Patienten weiterzugeben. Während bei der Behandlung von Arbeitsunfällen, die gegen- über der Berufsgenossenschaft nach den Sätzen der UV-GOÄ abgerechnet werden, die Sachkos- ten pauschaliert als „Besondere Kosten“ berech- nungsfähig sind, ist in § 10 GOÄ der ausdrückli- che Hinweis zu finden, dass der Ansatz von Pauschalen nicht zulässig ist. Diese Bestimmung dient – wie auch das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26.

Juni 2008 (Az.: 1 U 9/08) ausgeführt hat – letzt- lich demselben Zweck wie das berufsrechtliche Verbot der Ausübung gewerblicher Vertriebs - tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Berufsaus-

übung: Es soll das Vertrauensverhältnis des Pa- tienten in den Arzt als objektiven Sachwalter der Gesundheitsinteressen des Patienten schützen.

Zudem enthält die GOÄ bei der Berechnung von Auslagenersatz aus Transparenzgründen formale Vorgaben an die Rechnungsstellung, von deren Einhaltung auch die Fälligkeit der Vergütung ab- hängt. So sieht § 12 GOÄ vor, dass bei der Be- rechnung von Auslagenersatz der Betrag und die Art der Auslage in der ärztlichen Liquidation auf- zuschlüsseln ist. Weiterhin muss der Abrechnung ein Beleg oder sonstiger Nachweis über den Be- zugspreis beigelegt werden, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro übersteigt.

Allerdings sind überzogene Anforderungen ein- zelner Krankenversicherungen und Beihilfestellen an die Nachweispflicht zurückzuweisen. So wird teilweise die regelhafte Vorlage eines Belegs auch dann gefordert, wenn zum Beispiel ein Präparat im Wert von 15 Euro zweimal verabreicht und in Rechnung gestellt wird. Insoweit ist jedoch auf den Wortlaut der GOÄ zu verweisen, der – auch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand – ausdrück- lich vorsieht, dass eine zwingende Nachweispflicht dann besteht, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro übersteigt. Martin Ulmer

GOÄ-RATGEBER

Auslagenersatz: Wann ist ein Beleg erforderlich?

um, die zusätzlich zum ausge - prägten Fachwissen ökonomischen Sachverstand und Managementfä- higkeiten mitbringen.

So ist die Zukunft: Auf der Ba- sis seiner klinischen Kompetenz leitet der Chefarzt als Arzt und Ma- nager in weitgehender Eigenverant- wortung (Profitcenter-Struktur) ei- ne Fachabteilung oder ein interdis- ziplinäres Zentrum. In Eigeninitia-

tive hat er sich Managementwissen angeeignet. Eine klare Organisati- onsstruktur hilft ihm, das Zentrum zu führen. Die Führung des Zen- trums erfolgt in einer flachen Hier - archie mit Führungskräften, die in Ziel- und Personalentwicklungsge- sprächen in die geplante Entwick- lung einbezogen wurden. Diese sind es gewohnt, mit hoher Eigen- verantwortung zu handeln. Im Zen- trum arbeiten interdisziplinär und interprofessionell unterschiedliche Fachgruppen, die Organisation der Patienten richtet sich entlang der

Behandlungsprozesse aus. Im Mit- telpunkt steht eine hohe medizini- sche Ergebnisqualität. Wichtige In- formationsquellen für die Steue- rung des Zentrums sind Zuweiser-, Patienten- und Mitarbeiterbefra- gungen. Bedingt durch eine positi- ve Einnahmesituation und eine en- ge Kooperation mit der Industrie ist das Zentrum als „Schaufenster“ auf dem neuesten Stand. Dies zieht

wiederum qualifizierte Bewerber an. Für einen beruflichen Aufstieg im Zentrum sind neben dem Fach- wissen Sozialkompetenz und Ma- nagementwissen entscheidend.

Medizinische Abteilungen von Krankenhäusern stehen heute vor der entscheidenden Weichenstel- lung zwischen einer Führung als weitgehend eigenverantwortliches Subunternehmen oder einer Organi- sation als zentral gesteuerte und kontrollierte medizinische Fachab- teilung. Deutlich wird die Entschei- dung an der Stellung des Chefarz-

tes. Die Spannbreite reicht von ei- nem von der Konzern- und Kran- kenhausleitung geschätzten Unter- nehmenspartner mit hoher Gestal- tungskompetenz bis zu dem nur noch fachlich wahrgenommenen Vorgesetzten der Ärzte ohne Ma- nagementkompetenz und Einblick in die eigenen Leistungs-, Kosten- und Erlösdaten. Aus Sicht der Krankenhausleitung folgt aus ei- nem Mangel an „Wollen“ und

„Können“ die Konsequenz des feh- lenden „Dürfens“ für Chefärzte.

Dann übernehmen zu-(„über“)ge- ordnete Fachleute die Organisation und wirtschaftliche Steuerung.

Noch bildet die erste Gruppe die Mehrheit, die zweite Gruppe nimmt aber leider deutlich an Zahl zu. Was für einen Praxisinhaber „überle- bensnotwendig“ ist, sowohl erfolg- reicher Arzt als auch erfolgreicher

„Wirtschaftsunternehmer“ zu sein, ist für viele Chefärzte noch ein unvorstellbarer Spagat. ■

Prof. Dr. med. Hans-Peter Busch Leiter der Stabsstelle Medizin der Barmherzigen Brüder Trier e.V., Koblenz

Die Zauberworte lauten Effizienzsteigerung und Management.

S T A T U S

Referenzen

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