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DEUTSCHES ZTEBLATT
Ärztliche Mitteilungen
Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung
Fünf
grundsätzliche Einwände gegen den
Gebührenordnungsentwurf
Erste Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Der Deutsche Ärztetag hatte
Mitte Mai noch einmal in un- mißverständlichen Resolutio- nen klargemacht, was gegen den bis dahin bekannten Ent- wurf des Bundesarbeitsmini- steriums zu einer neuen Ge- bührenordnung für Ärzte ein- zuwenden ist. Diese Entschlie- ßungen sind dokumentiert in Heft 21 des DEUTSCHEN ÄRZ- TEBLATTES vom 28. Mai 1982.
Die darin erhobenen grund- sätzlichen Einwände wurden im neuesten Referentenent- wurf des Bundesarbeitsmini- steriums völlig negiert.
Der neue Bundesarbeitsminister hat unmittelbar nach seinem Amtsantritt ohne Kontaktaufnahme mit Vertretern der Ärzte einen überarbeiteten Referentenentwurf zur Novellierung der Gebüh- renordnung für Ärzte den beteiligten Bundesressorts zur Abstim- mung zugeleitet. Der Entwurf soll schon am 30. Juni 1982 im Bundeskabinett beraten werden.
Eine erste Prüfung des der Bundesärztekammer bekanntgewor- denen Entwurfs durch Geschäftsführung und Rechtsabteilung hat ergeben, daß den Einwänden der Ärzte gegen die erste Fassung zwar in Einzelpunkten Rechnung getragen wurde, ihre grundsätzlichen Bedenken gegen die Konzeption des Entwurfs jedoch nichtausgeräumt sind. Auf der Grundlage der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages und seines Präsidiums sowie des Vor- standes der Bundesärztekammer müssen daher auch gegen den neuen Verordnungsentwurf*) die folgenden grundsätzlichen Ein- wände erhoben werden:
1. Der Referentenentwurf beschränkt sich nicht entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 11 BÄO auf die Festlegung einer „Taxe" für die Vergütung ärztlicher Leistungen im Rahmen des bürgerlichen Dienstvertragsrechts. Durch neue, bisher in einer Amtlichen Gebührenordnung nicht enthaltene Bestimmungen wird vielmehr versucht, die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit in der inhaltlichen Gestaltung des Behandlungsvertrages einzuschränken.
2. Die Eigenheiten einer Amtlichen Gebührenordnung als Grund- lage für die Berechnung des Entgeltes ärztlicher Leistungen in einem durch freie Vereinbarung zustande kommenden Behand-
*) Der neue Referentenentwurf, Stand: 19. Mai 1982, wird innerhalb dieser Stellungnahme dokumentiert — Die Redaktion.
Ausgabe
NB DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 24 vom 18. Juni 1982 17
Stellungnahme zum GOÄ-Entwurf
lungsvertrag werden insbesonde- re im Leistungsverzeichnis zugun- sten einer starren Anlehnung an im Bereich der Sozialversicherung bestehende Regelungen aufge- geben.
3. Die zugesagte Kostenneutralität wird nunmehr bewußt aufgege- ben; die Ärzte sollen als Folge der Novellierung Einkommensverluste in Kauf nehmen.
4. Der Referentenentwurf hält for- mal an einem Gebührenrahmen für die Bemessung des Arzthono- rars im einzelnen Behandlungsfall fest. In Wirklichkeit wird dieser Gebührenrahmen
> durch die grundsätzliche Be- grenzung des Multiplikators auf
das 3 1/2-bzw. 21/2fache,
durch die Festlegung einer Grenze innerhalb dieses Rah- mens, die nur mit besonderer Be- gründung im Einzelfall überschrit- ten werden darf,
I> durch die Festlegung des Ein- fachsatzes in einem Wert unter- halb des durchschnittlichen Ver- gütungssatzes bei der Behand- lung sozialversicherter Patienten so nivelliert, daß der Weg in die Einheitsgebühr und damit in die Einheitsversicherung gewiesen ist.
5. Die Bestimmungen des Refe- rentenentwurfs führen zu einem bürokratischen Verwaltungsauf- wand für den Arzt, der sachlich nicht zu rechtfertigen ist und der, soweit ersichtlich, keiner anderen Berufsgruppe zugemutet wird.
Auf der Grundlage dieser aufge- zeigten grundsätzlichen Einwände gegen die Konzeption des Refe- rentenentwurfs wird zu den einzel- nen Bestimmungen folgendes festgestellt:
Zu § 1
Die gesetzliche Ermächtigungs- grundlage des § 11 BÄO i. V. m.
den bürgerlich-rechtlichen Vor- schriften zum Dienstvertragsrecht berechtigt den Verordnungsgeber lediglich zu einer Regelung des Entgelts für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung im Sinne der Festlegung einer Taxe nach
§ 612 Abs. 2 BGB.
Weitergehende Vorschriften, die inhaltlich die Gestaltung des Be- handlungsverhältnisses zwischen Patient und Arzt regeln sollen, sind durch diese Ermächtigungs- grundlage nicht gedeckt. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur persön- lichen Leistungserbringung und zur Begrenzung der Leistungser- bringung auf das Maß des medizi- nisch Notwendigen. Beide Ver- pflichtungen sind in der Gestalt, wie sie jetzt im Referentenentwurf formuliert sind, immanenter Be- standteil des Rechts der ärztlichen Berufsausübung, für das der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt und zu dessen Regelung
§ 11 BÄO keine Ermächtigungs- grundlage bietet.
Zu § 2
Nach der Begründung des Refe- rentenentwurfs soll die Möglich- keit der Abdingung der Gebühren- ordnung ausdrücklich auf
die„Höhe der Vergütung" begrenzt sein. Eine derartige Einschrän- kung des Abdingungsrechts ist mit § 612 BGB nicht zu vereinba- ren. Danach sind alle Taxen inso- fern dispositiv, als eine andere Vergütung (vorher oder nachher) vereinbart werden kann (Palandt, Anm. 3 zu § 612 BGB). Das Recht auf Abdingung einer Taxe ist da- her immanenter Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Ver- tragsfreiheit. Dieses Recht kann nicht durch die Amtliche Gebüh- renordnung eingeschränkt wer- den.
Die Formulierungen der Gebüh- renordnung für Rechtsanwälte und Steuerberater, auf die zur Be- gründung der Entwurfsfassung
hingewiesen wird, können nicht zur Argumentation herangezogen werden, da diese Gebührenord- nungen nur die Höhe der Vergü- tung der Rechtsanwälte und Steu- erberater regeln, nicht aber — wie die GOÄ mit ca. 2400 Leistungspo- sitionen!! — die gesamte Lei- stungsstruktur der Berufsaus- übung festlegen.
Zu § 4
Es ist selbstverständlich, daß Ko- sten, die mit den Gebühren abge- golten sind, vom Liquidationsbe- rechtigten nicht gesondert be- rechnet werden dürfen. Die in Abs.
4 erklärte Unwirksamkeit einer Ab- tretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten gegenüber dem Zahlungspflichtigen ist aber durch die gesetzliche Ermächti- gungsgrundlage nicht gedeckt (vgl. oben zu § 1 und § 2). Durch ein Abtretungsverbot würde auch der mit dieser Regelung verfolgte Zweck der Verhinderung geson- derter Kostenrechnungen durch Krankenhäuser nicht erreicht, da weitgehend diese Kostenrech- nung nicht aufgrund abgetretener Forderungen des Arztes, sondern z. B. auf der Grundlage des öffent- lichen Anstaltnutzungsrechts (Ge- bührensatzung) kraft eigenen Rechts erhoben wird.
Zu § 5
1. Die vorgesehene Einschrän- kung des Gebührenrahmens in Abs. 2 und 3 läßt sich, wie der Entwurf nunmehr offen zugibt, nicht durch Hinweis auf eine aus gesundheitspolitischen Gründen geforderte „Kostenneutralität" der Novellierung rechtfertigen. Mit dem eingeschränkten Gebühren- rahmen ist vielmehr eine Umsatz- und Einkommensreduzierung der Ärzte beabsichtigt, die sich dar- über hinaus einseitig benachteili- gend auf bestimmte Arztgruppen auswirken wird. Dies resultiert ins- besondere aus der in das Gebüh-
• Fortsetzung auf Seite 20
Gebührenordnungsentwurf
Auf Grund des § 11 der Bundesärzteord- nung in der Fassung der Bekanntma- chung vorn 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung für die beruflichen Lei- stungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vergütungen nach dieser Verordnung darf ein Arzt nur für Leistungen berech- nen, die er selbst erbracht hat oder durch Personen hat erbringen lassen, die sei- ner Aufsicht und Weisung unterstehen.
(3) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Re- geln der ärztlichen Kunst für eine medizi- nisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlan- gen erbracht worden sind.
§2 Abdingung
Durch Vereinbarung kann eine von die- ser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. Eine zwi- schen dem Arzt und dem Zahlungspflich- tigen getroffene Vereinbarung muß vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück, das keine anderen Erklärungen umfaßt, getroffen werden.
Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen ei- nen Abdruck der Vereinbarung auszu- händigen.
§3
Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Arzt Ge- bühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
§4 Gebühren
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) ge- nannten ärztlichen Leistungen.
(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selb- ständige Leistungen berechnen. Für eine
Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht be- rechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxisko- sten einschließlich der durch die Anwen- dung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas ande- res bestimmt ist. Das gilt auch für die Kosten, die bei Leistungen nach den Ab- schnitten M, N und 0 des Gebührenver- zeichnisses entstehen. Hat der Arzt ärztli- che Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Eine Abtretung von Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, ist gegenüber dem Zahlungspflich- tigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte er- bracht werden, die diese dem Zahlungs- pflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.
§ 5
Bemessung der Gebühren
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr be- mißt sich nach dem Einfachen bis Drei- einhalbfachen des Gebührensatzes. Ge- bührensatz ist der Betrag, der sich er- gibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 10 Deutsche Pfennige.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwan- des der einzelnen Leistung, der Umstän- de bei der Ausführung sowie der örtli- chen Verhältnisse nach billigem Ermes- sen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles be- gründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung be- rücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Ein- fachen und dem 2,3fachen des Gebüh- rensatzes bemessen werden, ein Über- schreiten des 2,3fachen des Gebühren- satzes ist nur zulässig, wenn Besonder- heiten der in Satz 1 genannten Bemes- sungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und 0 des Gebührenverzeichnis- ses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweiein- halbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
§6
Entsprechende Bewertung
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge- nommen sind und sich auch nicht als eine besondere Ausführung einer ande- ren Leistung darstellen, können entspre- chend einer gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet wer- den. In der Rechnung ist die entspre- chend bewertete Leistung für den Zah- lungspflichtigen verständlich zu be- schreiben und mit dem Hinweis „ent- sprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erach- teten Leistung zu versehen.
§7
Entschädigungen
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädi- gung, hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
§ 8 Wegegeld
(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld be- trägt bei einer Entfernung bis zu vier Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle 10,— Deutsche Mark, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 20,— Deutsche Mark. Bei einer Entfer- nung von mehr als vier und bis zu 25 Kilometern beträgt das Wegegeld für je- den zurückgelegten Kilometer 2,50 Deut- sche Mark, bei Nacht 5,— Deutsche Mark.
(2) Besucht der Arzt auf einem Wege mehrere Patienten, so beträgt das Wege- geld je Patient die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge. Werden mehrere Pa- tienten in demselben Haus oder in einem Heim besucht, darf der Arzt das Wege- geld insgesamt nur einmal und nur antei- lig berechnen.
§ 9
Reiseentschädigung
(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstel- le tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
Referentenentwurf des Arbeitsministeriums (Stand vom 19. Mai 1982)
Gebührenordnung für Ärzte GOÄ
Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 24 vom 18. Juni 1982
19Gebü h reno rd nu ngsentwu rf
(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt:
1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zu- rückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benut- zung anderer Verkehrsmittel die tatsäch- lichen Aufwendungen.
2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,— Deutsche Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,— Deutsche Mark je Tag.
3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10
Ersatz von Auslagen
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmit- tel und sonstigen Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Ver- wendung behält oder die mit einer ein- maligen Anwendung verbraucht sind.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen neben den Gebühren für Leistungen nach den Ab- schnitten M, N und 0 des Gebührenver- zeichnisses nur die hierdurch entstande- nen Versand- und Portokosten berech- net werden, neben den Gebühren für die Anwendung radioaktiver Stoffe auch die Kosten für die Stoffe, die mit ihrer An- wendung verbraucht sind.
§ 11
Zahlung durch öffentliche Leistungs- träger
(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches des Sozialge- setzbuches oder ein sonstiger öffentlich- rechtlicher Kostenträger die Zahlung lei- stet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenver- zeichnisses zu berechnen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausge- stellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheini- gung auch nachgereicht werden.
§ 12
Fälligkeit und Abrechnung der Vergü- tung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verord-
nung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere ent- halten:
1. das Datum der Erbringung der Lei- stung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3. bei Entschädigungen nach §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
4. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; über- steigt die einzelne Auslage 50,— Deut- sche Mark, ist der Beleg oder ein sonsti- ger Nachweis beizufügen.
Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen, das glei- che gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Ge- bührensatzes überschritten wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Nummer 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung bei- gefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer ent- nommen werden kann.
(3) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten Leistungs- und Kosten- trägern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichende Rege- lung getroffen werden.
§ 13
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des drit- ten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 Satz 2 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.
§ 14
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 18. August 1965 (BGBl. I S. 89) gilt weiter
1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind,
2. im Rahmen des § 6 der Gebührenord- nung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl. I S. 123),
im übrigen tritt sie außer Kraft.