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Umstufungen von Bundes- und Landesstraßen - Sachstandsbericht

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Amt für Straßen

Az.: 22.12-650.044; 013.231-5185436

Sitzungsvorlage AUT/39/2019

Umstufungen von Bundes- und Landesstraßen - Sachstandsbericht

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

3

Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschafts- betrieb

19.12.2019 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Technik nimmt vom Sachstand Kenntnis

I.Sachverhalt

1. Sachstand

Der Bund stuft in voraussichtlich drei Tranchen nicht mehr fernverkehrsrelevante Bun- desstraßen (z. B. autobahnparallele Bundesstraßen) zu Landesstraßen ab. In der ers- ten Tranche wurde in den Kreisgebieten des Landkreises Karlsruhe und des Rhein- Neckar-Kreises zum 01.01.2016 die B36 zwischen der B35 bei Graben-Neudorf und der L723 bei Hockenheim zur L560 abgestuft. Dies hatte auch Auswirkungen auf das Netz der Landesstraßen.

Die Abstufungen der L555 bei Philippsburg und der L556 bei Waghäusel-Kirrlach zu Kreisstraßen hängen eng mit der Abstufung der B36 zur L560 in diesem Raum zu- sammen.

Mittel- bis langfristig werden sich durch die Umsetzung der zweiten und dritten Tranche sicherlich noch weitere Änderungen ergeben. Gerade im Bereich der autobahnparalle- len B3, B36 und B10 ist auch im Kreisgebiet mit weiteren Abstufungen zu rechnen, mit der Folge, dass weitere Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft werden könnten. So ist zum Beispiel geplant, die B3 im Landkreis Karlsruhe zur Landesstraße abzustufen.

Ein Teilstück zwischen Bad Schönborn und der B35 bei Bruchsal soll dann zur B292 umbenannt werden.

Darüber hinaus ist nach dem Bau neuer Straßen (z.B.: B293 Umgehung Berghausen und Walzbachtal) selbstverständlich eine Neuordnung des Straßennetzes erforderlich.

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Az.: 22.12 - 650.044; 013.231 - 5185436

Seite 2 Eine Prüfung und gegebenenfalls eine Umstufung werden vom Regierungspräsidium, wie im Falle der abgestuften B36, anlassbezogen vorgenommen. Auch der Landkreis Karlsruhe stuft im Rahmen seiner Zuständigkeit grundsätzlich nur anlassbezogen seine Kreisstraßen um.

Zurzeit stehen, nach einer Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, jedoch kei- ne weiteren Abstufungen von Bundes- und Landesstraßen an.

2. Weitere Umstufungen der letzten Jahre im Kreisgebiet

In den letzten Jahren wurde im Bereich der Stadt Bretten mit Umstufungen das Stra- ßennetz neu geordnet (Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen). Erst Anfang dieses Jahres hat der Landkreis die Ortsdurchfahrt von Forchheim, ein Teilstück der K3581, zur Gemeindestraße abgestuft. Etwas länger zurück liegt die Abstufung der Landes- straße 560 zwischen Graben und Friedrichstal. Diese wurde zum 01.04.2015 zur Kreis- straße 3533 abgestuft. Im Jahr 2013 wurde die Gemeindeverbindungsstraße Östringen – Zeutern zur K3586 aufgestuft. Im Gemeindegebiet Dettenheim wurde im Jahr 2016 die L602 mit einer Gemeindestraße „getauscht“.

3. Gesetzliche Grundlagen Eingruppierung von Straßen

Öffentliche Straßen werden gewidmet und somit einer Straßengruppe zugeordnet. Mit der Widmung wird eine Straße für den so genannten „Gemeingebrauch“ freigegeben, d. h. jeder darf die Straße benutzen, solange er die Vorschriften einhält. Zudem erfolgt hierüber die gesetzliche Zuweisung der Straßenbaulast.

Die Eingruppierung bzw. Klassifizierung von Straßen ist im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie im Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) geregelt.

Nach § 1 FStrG sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Nach § 3 StrG werden die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:

Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen

Definition Landesstraßen

Landesstraßen sind Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind.

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Az.: 22.12 - 650.044; 013.231 - 5185436

Seite 3 Definition Kreisstraßen

Kreisstraßen sind Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen be- nachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderli- chen Straßen.

Definition Gemeindestraßen

Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Voraussetzung für eine Umstufung

Die Umstufung von klassifizierten Straßen ist in § 2 FStrG und § 6 StrG geregelt. Eine Straße ist dann in die entsprechende Straßengruppe umzustufen, wenn sich die Ver- kehrsbedeutung einer Straße ändert, d. h. es ist allein die Verkehrsbedeutung einer Straße relevant. Der Ausbauzustand der Straße oder die finanzielle Leistungsfähigkeit des Baulastträgers sind keine Kriterien.

Verkehrsbedeutung einer Straße

Der Begriff der „Verkehrsbedeutung“ beinhaltet eine quantitative und eine qualitative Komponente. In erster Linie hängt die Verkehrsbedeutung einer Straße davon ab, wel- chem Verkehr die Straße tatsächlich dient und welche Funktion ihr im Verkehrsnetz zu- kommt (sog. Netzfunktion), d. h., ob die Verkehrsteilnehmer großräumig, überregional, regional oder lokal unterwegs sind.

Da die Straßen im Regelfall einen gemischten Verkehr aufweisen, stellt das Straßenge- setz innerhalb der Straßengruppen jeweils auf den überwiegenden Verkehr ab. Hierbei kommt es auf die Relation der Verkehrsanteile an. Der die Einstufung bestimmende Anteil des Gesamtverkehrs muss höher sein als der Anteil jeder Art der übrigen Ver- kehrsvorgänge. Zudem muss diese Verkehrsbeziehung über größere Zeiträume, d. h.

nicht nur anlassbezogen bestehen.

Ziel- und Quellverkehre sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Anbindung einer Gemeinde an das klassifizierte Netz von Bedeutung und nicht dem überörtlichen Verkehr zuzuordnen.

Im Zweifelsfall werden sich eindeutige Feststellungen nur aufgrund von Verkehrserhe- bungen bzw. -befragungen treffen lassen. Neben den tatsächlichen Verkehrsbeziehun- gen stellt das Gesetz mit der Formulierung „zu dienen bestimmt sind“ auch auf die Zweckbestimmung ab, die im Ermessen des Trägers der Straßenbaulast steht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einstufung aus einer bloßen Willensbekundung des Baulastträgers folgen kann. Vielmehr geht diese Zweckbestimmung der planerischen Entscheidung des Baulastträgers zur Einstufung voraus.

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Az.: 22.12 - 650.044; 013.231 - 5185436

Seite 4 Im Zweifel geben die o. g. objektiven Bewertungskriterien, d. h. die Lage der Straße und ihre Funktion im Gesamtstraßennetz den Ausschlag, da anderenfalls die einheitliche Handhabung der Klassifizierungsmerkmale nicht gewährleistet werden kann.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Solange keine konkreten Umstufungen anstehen, keine.

III. Zuständigkeit

Nach § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe ist der Ausschuss für Umwelt und Technik für das Aufgabengebiet „Straßenwesen“ zuständig.

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