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FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT

Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt

Freitag, 07. April Nr. 14 201

Nachruf

Am 04. April 2017 ist Herr

Michael Rehm

ehemaliger Kreisrat

Träger der kommunalen Verdienstmedaille

im Alter von 68 Jahren verstorben.

Herr Michael Rehm gehörte von 1990 bis 2014 dem Kreistag des Landkreises Eichstätt an.

Der Verstorbene hat sich langjährig insbesondere im Natur- und Umweltaus- schuss, im Jugendhilfeausschuss und im Zweckverband Donauhalle Ingolstadt, sowie als stellvertretendes Mitglied im Sozialhilfeaus- schuss, im Krankenhausausschuss, im Zweckverband MVA und im

Verwaltungsrat der Kliniken im Naturpark Altmühltal engagiert.

Für seinen persönlichen Einsatz um den Landkreis Eichstätt und die kommuna- le Selbstverwaltung wurde Michael Rehm 2008 mit der kommunalen

Verdienstmedaille in Bronze ausgezeichnet.

Der Landkreis dankt Herrn Michael Rehm für seine unermüdliche ehrenamtli- che Mitarbeit. Wir werden ihm stets ein ehrendes Gedenken bewah-

ren.

Eichstätt, 05. April 2017

Anton Knapp Landrat

Nachruf

Am 04. April ist Herr

Karl Fink

im Alter von 78 Jahren verstorben.

Herr Karl Fink war vom 18.08.1980 bis zum Eintritt in die Freizeitphase der Altersteilzeit zum 01.09.2000 beim Zweckverband Schulzentrum Eichstätt-

Schottenau als Hausmeister beschäftigt.

Der Landkreis Eichstätt dankt dem Verstorbenen für seine langjährige, treue und gewissenhafte Pflichterfüllung.

Er wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren.

Eichstätt, 06. April 2017

Anton Knapp Zweckverbandsvorsitzender

I n h a l t :

73 Vollzug der Baugesetze; Bekanntmachung des Satzungsbe- schlusses für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 64

„Burgberg-Gemmingenstraße“ der Stadt Eichstätt

74 Bindungswirkung von Eingemeindungsverträgen; Abweichen von den Regelungen des Eingemeindungsvertrages vom 25.02./28.02.1972 zwischen der Stadt Eichstätt und der ehema- lig selbstständigen Gemeinde Wasserzell

75 Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern und sonstigen Spa- rurkunden

Bekanntmachungen der Stadt Eichstätt

73 Vollzug der Baugesetze; Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses für den Bebauungsplan der Innenentwick- lung Nr. 64 „Burgberg-Gemmingenstraße“ der Stadt Eichstätt

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 30.03.2017 den Bebauungs- plan Nr. 64 „Burgberg-Gemmingenstraße“ als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetz- buchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB handelt, ist lediglich eine nachfolgende redaktionelle Berichtigung des Flächennutzungsplans ohne Verfahren ausreichend.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung ab Dienstag, dem 18.04.2017 bei der Stadt Eichstätt im Stadtbauamt, Rathaus am Marktplatz 11 zu den allgemeinen Öffnungszeiten einse- hen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwä- gung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewie- sen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtli che Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB be achtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des

Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

A M T S B L A T T

(2)

Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 14 vom 07.04.2017 Seite: 2

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermö- gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbei- geführt wird.

Eichstätt, den 04.04.2017

Andreas Steppberger, Oberbürgermeister

74 Bindungswirkung von Eingemeindungsverträgen; Ab- weichen von den Regelungen des Eingemeindungsver- trages vom 25.02./28.02.1972 zwischen der Stadt Eichstätt und der ehemalig selbständigen Gemeinde Wasserzell

Das Landratsamt Eichstätt hat auf Grund Ziffer 6.1 der Verbind- lichkeitserklärung der Regierung von Mittelfranken vom 14.03.1972 und Art. 110 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) am 28.03.2017 folgenden Bescheid erlassen, dessen Inhalt hiermit öffent- lich bekanntgemacht wird:

„Das Landratsamt Eichstätt stimmt der Abweichung von der in Ziffer 2, 2. Absatz getroffenen Bestimmung des Eingemeindungsver- trages vom 25.02./28.02.1972 zwischen der Stadt Eichstätt und der ehemalig selbständigen Gemeinde Wasserzell zu.“

Die vorgenannte Ziffer 2, 2. Absatz hat folgenden Inhalt:

Ein Anschluss des Ortsteils Wasserzell an die Wasserversor- gungsanlage der Stadt Eichstätt ist dann möglich, wenn keine finanzi- ellen Verpflichtungen auf die im Zeitpunkt des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage Wasserzell angeschlossenen Anschluss- nehmer zukommen.

Mit Entscheidung vom 14.03.1972 hat die damals zuständige Re- gierung von Mittelfranken den o.g. Eingliederungsvertrag für verbind- lich erklärt (Ziffer 6), gleichzeitig aber in Ziffer 6.1 als Ausnahme geregelt, dass von unbefristet abgeschlossenen Vereinbarungsteilen aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde abgewichen werden kann."

Als Begründung für die Zustimmung zur Abweichung werden durch das Landratsamt Eichstätt folgende Punkte angeführt:

In der Verbindlichkeitserklärung der Regierung von Mittelfranken vom 14.03.1972 wurde in Ziffer 6.1 verfügt, dass von unbefristeten Vereinbarungsteilen aus wichtigem Grund mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde abgewichen werden kann.

Als wichtiger Grund ist dabei u.a. anzusehen, dass Zusagen in Eingemeindungsverträgen grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt sind, sondern nur den Charakter von Übergangsregelungen haben, die für eine angemessene Zeit dem besseren Zusammenwachsen der neugebildeten Gemeinde dienen sollen. Aus Eingemeindungsverträ- gen erwachsende (insbesondere auch finanzielle) Verpflichtungen der Gemeinde sollen auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt sein, um ansonsten mögliche Verstöße gegen den Grundsatz der wirtschaft- lichen und sparsamen Haushaltsführung der Gemeinde zu verhindern.

Zudem kann eine langdauernde Verpflichtung auch als unzulässige Einschränkung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Ungleichbehandlung der Begünstigten im Verhältnis zu den anderen Gemeindebürgern) anzu-

sehen sein.

Der Gemeinde kann daher in der Regel bereits nach einem Zeit- raum von etwa 25 Jahren ein Festhalten an der eingegangenen Ver- pflichtung nicht mehr zugemutet werden; in diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage für die ursprüngliche Vereinbarung weggefallen ist.

Dies umso mehr als vorliegend bereits ein Zeitraum von über 40 Jahren vergangen ist.

Darüber hinaus ist der im Eingemeindungsvertrag unter Ziffer 2, 2. Absatz geregelte Passus, dass ein Anschluss des Ortsteils Wasser- zell an die Wasserversorgungsanlage der Stadt Eichstätt nur dann möglich ist, wenn keine finanziellen Verpflichtungen auf die im Zeit- punkt des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage Wasserzell angeschlossenen Anschlussnehmer zukommen, für die Stadt Eichstätt schon aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar, da eine Befreiung der Wasserzeller Anschlussnehmer gegen vorgehende gesetzliche Rege- lung des KAG verstoßen würde.

Aus den vorgenannten wichtigen Gründen stimmt das Landrats- amt Eichstätt der Abweichung von der in Ziffer 2, 2. Absatz getroffe- nen Bestimmung des Eingemeindungsvertrages vom 25.02./28.02.1972 zwischen der Stadt Eichstätt und der ehemalig selbständigen Gemeinde Wasserzell zu.

Das Landratsamt Eichstätt ist als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Ziffer 6.1 der Verbindlichkeitserklärung der Regierung von Mittel- franken vom 14.03.1972 und Art. 110 Satz 1 GO zuständig für den Erlass dieses Bescheides.

Eichstätt, den 05.04.2017

gez. S t e p p b e r g e r, Oberbürgermeister

Bekanntmachungen anderer Behörden

Sparkasse Ingolstadt Eichstätt

75 Kraftloserklkärung von Sparkassenbüchern und sonsti- gen Sparurkunden

Gemäß Art. 39 AGBGB wurden nachstehend aufgeführte Spar- kassenbücher/Sparurkunden

3164264990

Durch Beschluss der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt für kraftlos er- klärt.

Ingolstadt, 29.03.17

Sparkasse Ingolstadt Eichstätt

Reinhard D i r r Emmeran H o l l w e c k Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied

Referenzen

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