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Wann endet das Ausbildungsverhält­ nis für MFA?

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Medizinische Fachangestellte

198 Ärzteblatt Sachsen 5 / 2017

Wann endet das Ausbildungsverhält­

nis für MFA?

Das sollten Sie wissen!

Im Ausbildungsvertrag von Medizini- schen Fachangestellten wird eine Dauer der Ausbildung von drei Jah- ren vereinbart, aber dies bedeutet nicht in jedem Fall, dass das Ausbil- dungsverhältnis tatsächlich zu die- sem zeitpunkt endet.

1. Grundsätzlich gilt:

Das Berufsausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der ver- traglich vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung erst später abgelegt oder bestanden oder nicht bestanden wird.

2. Keine Regel ohne Ausnahmen:

2.1. Prüfung findet vor dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit statt:

a) Prüfling besteht

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschluss- prüfung, so endet das Berufsausbil- dungsverhältnis mit offizieller Be - kanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Absolviert der Auszubildende erfolgreich die Abschlussprüfung, hat er nachgewiesen, dass er alle für den Beruf erforderlichen Kompeten- zen erworben hat. Wird der Auszu- bildende nach Mitteilung des Beste- hens der Prüfung mit Kenntnis des ausbildenden Arztes weiterhin für

diesen tätig, hat er zum einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. zum anderen entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern nicht etwas anderes verein- bart wurde (§ 24 BBiG).

b) Prüfling besteht nicht

Bestehen Auszubildende die Ab - schlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmög- lichen Wiederholungsprüfung, höchs- tens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die nächstmögliche Wieder- holungsprüfung ist die nächste auf die erfolglos verlaufene Abschluss- prüfung folgende Prüfung.

Für die Weiterbeschäftigung ist aus- schließlich maßgebend, dass der Auszubildende dies verlangt. Dies kann auch mündlich geschehen. Der ausbildende Arzt muss die Entschei- dung des Auszubildenden akzeptie- ren, ihn weiter beschäftigen und natürlich auch die Ausbildungsver- gütung be zahlen.

2.2. Prüfung findet nach dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit statt:

Der ausbildende Arzt ist grundsätz- lich nicht zur Weiterbeschäftigung bis zum Prüfungstermin verpflichtet, da er seiner vertraglichen Pflicht vollumfänglich nachgekommen ist.

Arbeitet der Auszubildende jedoch weiterhin für den Ausbilder, entsteht ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf die für die ausgeübte Tätigkeit übliche Vergütung.

Besteht der Auszubildende die Prü- fung nicht und verlangt die Verlän- gerung, entsteht das bereits been-

dete Ausbildungsverhältnis ab dem zeitpunkt des Verlangens von Neuem.

Im Übrigen gilt ziffer 2.1. b).

3. FAQ „Verlängerungsjahr“

Was passiert,

■ wenn der Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht?

Die Verlängerung läuft bis zum Ablauf des Verlängerungsjahres weiter, wenn der Auszubildende darauf besteht. Dies gilt selbst dann, wenn eine erneute Wie- derholungsprüfung bis zum Abschluss des Verlängerungsjah-

res nicht möglich ist.

■ wenn der Auszubildende an der Wiederholungsprüfung nicht teil- nimmt, obwohl er das könnte?

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Beginn dieser Prüfung.

■ wenn der Auszubildende an der Wiederholungsprüfung nicht teil- nimmt, ohne dass ihn ein Ver- schulden trifft (zum Beispiel bei Krankheit)?

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Verlängerungsjah- res.

Welche Vergütung muss der Ausbil- dende zahlen?

Die Höhe der Vergütung entspricht der zuletzt gewährten (Ausbildungs- vergütung 3. Lehrjahr).

Ass. jur. Annette Burkhardt Assistentin der Hauptgeschäftsführung Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Mitteilungen der SÄV

Referenzen

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