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80 DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2018 | www.diepta.de

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er kennt als

PTA oder Apo- theker nicht die Probleme mit Patienten, die Freitagnach- mittag oder Samstagmorgen nach der Entlassung aus dem

Krankenhaus in die Apotheke kommen mit dem Wunsch, die üblichen Dauermedikamente vorab ohne Rezept zu erhal- ten? Für die gerade entlassenen Pa tienten ist es mühsam, ir- gendwie noch den Hausarzt zu

kontaktieren oder einen Vertre- tungsarzt aufzusuchen, um an die notwendige Verordnung zu kommen, die die medikamen- töse Versorgung über das Wo- chenende sicherstellt. Insbeson- dere ältere oder alleinlebende Menschen brauchen hier Un- terstützung. Diese Problema- tik soll mit dem Rahmenvertrag zum Entlassmanagement nun entschärft werden. Zielsetzung dieser neuen Regelung soll sein, die bedarfsgerechte, kontinuier- liche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Kranken- hausbehandlung zu gewährleis- ten. Hierzu gehört eine struktu- rierte und sichere Weitergabe versorgungsrelevanter Infor- mationen. Da sich häufig nach einem Krankenhausaufent- halt die Medikation der Patien- ten ändert, sich möglicherweise auch weitere medizinische Ver- sorgungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die weitere Wundver- sorgung zu Hause ergibt, soll das Krankenhaus unter Verant- wortung eines Krankenhausarz- tes einen Entlassplan aufstellen.

Anspruch auf Leistungen des Entlassmanagements durch das Krankenhaus, in dem Patienten (voll- oder teilstationär) behan- delt werden, haben diejenigen, die bei einer gesetzlichen Kran- kenkasse versichert sind und

eine Anschlussversorgung be- nötigen. Versicherte, die kei- ner Anschlussversorgung be- dürfen, haben diesen Anspruch nicht. Der Patient muss der Teilnahme am Entlassmanage- ment aus Datenschutzgründen schriftlich zustimmen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Entlassmanagement besteht nicht. Zudem kann der Patient seine Einwilligung jederzeit wi- derrufen.

Ablauf Bei Aufnahme des Pa- tienten prüft die Klinik, ob der Patient voraussichtlich eine Fortsetzung der Versorgung benötigt. Außerdem wird über- wacht, wie sich der Gesund- heitszustand des Patienten nach der Behandlung entwi- ckelt und man passt die Maß- nahmen nötigenfalls an. Bei Patienten, die nicht entschei- dungsfähig sind, wird ein ge- setzlicher Vertreter kontaktiert, der in das Entlassmanage- ment einwilligt. Benötigt der Pa tient eine Anschlussversor- gung, wird der Entlassplan er- stellt. Das Krankenhaus nimmt beispielsweise Kontakt mit dem Haus- und Facharzt oder der Reha-Einrichtung und gegebe- nenfalls mit der Krankenkasse auf. Das Krankenhaus küm- mert sich zudem um die Orga- nisation und Koordination der Anschlussmaßnahmen. Bei der Entlassung aus dem Kranken- haus erhält der Patient – und mit seiner Einwilligung auch der weiterbehandelnde Arzt – zumindest einen vorläufi- gen Entlassbrief. Neu ist, dass immer auch die Telefonnum- mer eines Ansprechpartners der Klinik aufgeführt ist, der zuständig ist.

Verordnung Ein Bestandteil des Entlassmanagements ist das neue Entlassrezept, das wie auch sonst üblich in jeder belie- bigen Apotheke eingelöst wer-

PRAXIS ENTLASSMANAGEMENT

Direkt aus dem Krankenhaus

© Antonio_Diaz / iStock / Thinkstock

Seit dem 1. Oktober ist ein neuer Rahmenvertrag zum Entlass­

management in Kraft getreten. Krankenhausärzte können seitdem

spezielle Entlassrezepte mitgeben. Was ist hier zu beachten?

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den kann. Per Rezept können nicht nur Arzneimittel, sondern auch Verbandmittel, Teststreifen, erstattungsfähige Medizinpro- dukte, Hilfsmittel oder bilanzierte Diäten zur enteralen Ernäh- rung durch den Klinikarzt verordnet werden. Die Menge orien- tiert sich hier aber an dem Versorgungsbedarf für bis zu sieben Tage. Bei Arzneimitteln dürfen nur die kleinsten Packungen nach Norm (N1) rezeptiert werden. Ist keine Pa-

ckungsgröße mit dem kleinsten Packungs- größenkennzeichen gemäß Packungsverord- nung im Verkehr, so kann eine Packung verordnet werden, deren Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleins- ten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsverordnung nicht überschreitet.

Bestimmungen Ein Entlassrezept ist drei Werktage (Montag bis Samstag) gül- tig. So kann die Apotheke es nur bei Beliefe- rung in diesem Zeitraum nach der Ausstellung zulasten der Krankenkasse beliefern. Dabei ist zu

beachten, dass bereits der Ausstellungstag als erster Tag zählt.

Optisch sind die typischen „rosa“ GKV-Rezepte an der Kenn- zeichnung „Entlassmanagement“ als Streifen im Angabenfeld zu erkennen. Zusätzlich ist im Statusfeld eine „4“ aufgedruckt. Zu beachten ist, dass BtM und T-Rezepte nicht die spezielle Kenn- zeichnung „Entlassmanagement“ aufweisen, sondern nur die Nummer 4 im Statusfeld. Verschreibungen über Betäubungsmit- tel und T-Rezepte sind per Entlassrezept anders als die sonst üblichen sieben beziehungsweise sechs Tage eben- falls nur drei Werktage gültig. Die Verordnung kann nur durch Fachärzte des Krankenhau- ses ausgestellt werden, sie dokumentieren ihren Status durch ihre Krankenhaus- arztnummer oder mit einer siebenstel- ligen Pseudoarztnummer (4444444), die an achter und neunter Stelle um einen Fachgruppencode der Kli- nik ergänzt wird.

Fazit Viele Aspekte werden mit dem Rahmenvertrag geregelt, Mediziner beklagen jedoch den hohen Bürokratieaufwand, und sicher müssen sich die Prozesse erst einmal einspielen. Ähn liche Kritik wurde zum bundesein- heitlichen Medikations plan zu- nächst auf Papier geäußert. Ver- mutlich wird mit zunehmender Digitalisierung auch in Sachen Ent- lassmanagement noch einiges opti- miert werden. ■

Dr. Katja Renner, Apothekerin

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