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Beilage 2 Synopse zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Organisation der Aufsicht)

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Academic year: 2022

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Beilage 2

Synopse zur Änderung

des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Organisation der Aufsicht) Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen her-

vorgehoben) Bemerkungen

EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSORDNUNG (SGS 250)

§ 5 Fachkommission

2 Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern.

Mindestens 2 Mitglieder sind Präsidentinnen oder Präsidenten eines basellandschaftlichen Gerichts. In die Fachkommission ist wählbar, wer über die erfor- derlichen Fachkenntnisse und Praxiserfahrung in der Strafrechtspflege (namentlich in den Bereichen Strafuntersuchung und Anklageerhebung) verfügt.

3 Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommis- sion. Das Kantonsgericht hat ein Vorschlagsrecht für die gerichtlichen Mitglieder der Fachkommission.

Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftli- chen Strafverfolgungsbehörden sowie praktizierende Anwältinnen und Anwälte.

§ 5 Fachkommission

2 Die Fachkommission besteht aus drei Mitglie- dern und einer Aktuarin oder einem Aktuar.

3 Die Mitglieder der Fachkommission sollen aus- gewiesene Fachleute im Strafprozessrecht und im Strafrecht sein.

§ 5a Besetzung der Fachkommission

1 Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkom- mission.

2 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat Wahlvorschläge.

3 Die Fachkommission bestimmt das Aktuariat.

Die Einschränkungen und Vorgaben bei der Besetzung der Fachkommission werden gelockert und verwesentlicht.

Was an sich selbstverständlich ist, wird ins Gesetz gefasst:

Die Mitglieder der Fachkom- mission sollen Fachleute im Strafprozessrecht und im Strafrecht sein.

Der Landrat wählt die Fach- kommission, wobei der Regie- rungsrat Wahlvorschläge macht. Eine Bindung des Landrats an diese Wahlvor- schläge ist nicht vorgesehen.

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SEITE 2

Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen her-

vorgehoben) Bemerkungen

§ 5b VARIANTE 1:

§ 5b Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder der Fachkommission und die Ak- tuarin oder der Aktuar dürfen

a. keine Tätigkeit bei einer basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörde ausüben;

b. nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesge- richt vertreten.

§ 5b VARIANTE 2:

§ 5b Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder der Fachkommission und die Ak- tuarin oder der Aktuar dürfen

a. keine Tätigkeit bei einer basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörde ausüben;

b. nicht als Parteivertreter vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesge- richt vertreten;

c. keine Tätigkeit beim basellandschaftlichen Strafgericht oder der Abteilung Strafrecht des

Die Tätigkeit bei einer BL- Strafverfolgungsbehörde oder als praktizierende/r Anwält/in führt nicht mehr zur Nicht- wählbarkeit. Vielmehr muss sich der Betreffende nach der Wahl einschränken respektive sich für die Tätigkeit entschei- den (Fachkommission oder Anwaltstätigkeit).

Variante 2 ist erweitert um den Ausschluss von BL-

Richter/innen und Gerichts- schreiber/innen im Bereich des Strafrechts. Ausserkanto- nale Strafrichter/innen sind weiterhin möglich.

Keine inhaltliche Änderung.

Neu wird auch der/die Aktu- ar/in erwähnt.

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SEITE 3

Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen her-

vorgehoben) Bemerkungen

4 Die Fachkommission führt im Auftrag des Regie- rungsrats oder von sich aus Inspektionen durch. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Ein- sicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

5 Die Fachkommission berichtet dem Regierungsrat und der Justiz- und Sicherheitskommission zuhan- den des Landrats über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und stellt eventuelle Anträge für Massnahmen an den Regierungsrat. Der Regierungsrat berichtet der Fachkommission und der Justiz- und Sicherheits- kommission über die Umsetzung der Massnahmen.

Kantonsgerichts ausüben.

§ 5c Tätigkeit der Fachkommission

1 Die Fachkommission führt im Auftrag des Regie- rungsrats oder von sich aus Inspektionen durch.

2 Die Mitglieder der Fachkommission und die Ak- tuarin oder der Aktuar können im Rahmen ihres Auftrags bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen.

§ 5d Berichterstattung der Fachkommission

1 Die Fachkommission erstattet dem Regierungs- rat gestützt auf die Inspektion und die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Be- richtsentwurf einen Inspektionsbericht und kann ihm Anträge für Massnahmen stellen.

§ 5e Entscheid durch den Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Anträge der Fachkommission.

2 Er leitet seine Beschlüsse zusammen mit dem Inspektionsbericht der Fachkommission und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum In- spektionsbericht an den Landrat weiter.

3 Der Regierungsrat berichtet der Fachkommissi- on und dem Landrat über die Umsetzung der be- schlossenen Massnahmen.

Das Amtsgeheimnis ist bereits im Personalrecht verankert.

Der Ablauf der Berichterstat- tung der Fachkommission gab immer wieder Anlass zu Dis- kussionen. Neu soll dieser Ablauf klar geregelt werden:

Die Fachkommission soll zu- nächst die Staatsanwaltschaft zum Berichtsentwurf einladen, dann dem Regierungsrat be- richten. Nach der Prüfung durch die Regierung sollen die Inspektionsergebnisse, bzw.

die Beschlüsse des Regie- rungsrats dazu, zusammen mit der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft an den Landrat in seiner Funktion als Oberaufsichtsbehörde (§ 61 Kantonsverfassung) weiterge- leitet werden. In der Folge ist es wiederum die Aufgabe der Aufsichtsbehörde über die

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Geltendes Recht Neues Recht (geänderte Bestimmungen her-

vorgehoben) Bemerkungen

Neue Bestimmung.

Die heutige Bestimmung der Dienstordnung (SGS 145.11) lautet:

㤠19i Erlass von Strafbefehlen

1 Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den Staats- anwältinnen und Staatsanwälten.

2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsan- walt kann Untersuchungsbeauftragten oder Sachbe- arbeiterinnen und Sachbearbeitern die Bewilligung erteilten, unter der Verantwortung einer Staatsan- wältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen.„

4 Die Beschlüsse des Regierungsrats, der Inspek- tionsbericht der Fachkommission und die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regie- rungsrat öffentlich.

§ 12a Strafbefehle durch Untersuchungsbe- auftragte

1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staats- anwalt kann Untersuchungsbeauftragte ermächti- gen, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen.

Staatsanwaltschaft, also des Regierungsrats, den Landrat in seiner Funktion als Ober- aufsichtsbehörde über die Umsetzung der beschlosse- nen Massnahmen zu berich- ten.

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, damit Untersu- chungsbeauftragte der Abtei- lung Strafbefehle im Bereich des Übertretungsstrafrechts selbständig das Massenge- schäft an Strafbefehlen erledi- gen können.

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