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Faltblatt Unfall was tun

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Academic year: 2022

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Hrsg.: Unfallkasse NRW

Fotos: ©fotolia.de/micromonkey, ©fotolia.de/nuzza11, ©fotolia.de/spotma- tikphoto, ©istockphoto.de/assalve, ©istockphoto.de/manwolste, ©istock- photo.de/acilo, ©istockphoto.de/Maica

Gestaltung: Gathmann Michaelis und Freunde, Essen Druck: F & D, Lichtenfels

Ausgabe: April 2018 Best-Nr. S 30-3

Unfallkasse NRW

Düsseldorf Münster

Tel 0211 2808-2550 Tel 0251 2102 -3354 Fax 0211 2808-2389 Fax 0251 2102-3270

Weitergehende Informationen zum Thema Erste Hilfe finden Sie in den Broschüren:

Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer (Best-Nr. S 28)

Erste Hilfe in Schulen

(Best-Nr. DGUV Information 202-059) Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen (Best-Nr. DGUV Information 202-089)

Die Broschüren können Sie über unseren Internet-Auftritt www.unfallkasse-nrw.de downloaden oder bei uns bestellen.

Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns an!

Wir informieren Sie gerne.

Haftung

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das angeforderte Be- förderungsmittel nicht notwendig war, so werden die Kosten dennoch übernommen; es werden keine finanziellen Forde- rungen an die Beteiligten gestellt.

Erkrankungen

Befindlichkeitsstörungen, die während der Unterrichtszeit/

Betreuungszeit auftreten, wie z. B. Fieber, Bauchschmer- zen, Übelkeit, Schwindel, Zahnschmerzen etc. sind keine Unfallereignisse. Die notwendigen Beförderungs-/Fahrkos- ten werden in diesen Fällen nicht von der Unfallkasse NRW übernommen, hierfür ist die jeweilige Krankenversicherung zuständig.

Das Formular „Taxischein“ darf bei Befindlichkeitsstörungen nicht verwendet werden.

Unfall – was tun?

Die richtige Beförderung

nach einem Unfall

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Das richtige Beförderungmittel

Art und Schwere der Verletzung

Immer wieder werden uns Fragen zur richtigen Beförderung von Kindern nach einem Unfall in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule gestellt. Bei der Wahl des richtigen Beför- derungsmittels herrscht offensichtlich große Unsicherheit.

Mit dieser Information wollen wir Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Eine schnelle und fachgerechte Beförderung der Verletzten zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein.

Welches Beförderungsmittel notwendig ist, hängt von der Art und Schwere der Verletzung ab. Es wird zwischen „leichten“

und „schweren“ Verletzungen unterschieden.

Bei leichten Verletzungen

• Beförderung zu Fuß

• mit öffentlichen Verkehrsmitteln

• mit dem Taxi

Bei schweren Verletzungen

• Beförderung im Krankenwagen

• im Rettungswagen

• im Notfall mit dem Hubschrauber

Leichte Verletzungen (Beispiele)

• Splitter unter der Haut

• kleine Schnittwunden

• leichte Prellungen an Armen oder Beinen

Bei leichten Verletzungen ist die Vorstellung und Untersuchung beim nächstgelegenen Arzt (z. B. Allgemeinmediziner, Hausarzt, Kinderarzt) völlig ausreichend.

Nach der Versorgung mit Pflaster, Verband etc. durch die Erst- helfer der Einrichtung können die Schülerinnen und Schüler/

Kindergartenkinder zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi den nächstgelegenen Arzt aufsuchen, sofern dies erforderlich ist.

Zur Abrechnung der Taxikosten gibt es bei der Unfallkasse NRW das Formular „Taxischein“.

Kindergartenkinder und Grundschülerinnen und -schüler müs- sen auf jeden Fall begleitet werden. Auch bei älteren Schüle- rinnen und Schülern ist eine Begleitung (z. B. durch Lehrkraft, Mitschüler) in der Regel vorzusehen.

Bitte geben Sie beim Arztbesuch immer an, dass es sich um einen Schul- bzw. Kindergartenunfall gehandelt hat, damit direkt mit der Unfallkasse NRW abgerechnet werden kann.

Schwere Verletzungen (Beispiele)

• Brüche

• Gehirnerschütterungen

• stark blutende Wunden

• Bewusstlosigkeit

Bei diesen und ähnlichen Verletzungen soll sofort ein Durch- gangsarzt (Unfallarzt) bzw. die Notfallambulanz im Kranken- haus aufgesucht werden.

Hier ist auf jeden Fall eine Beförderung mittels Krankenwa- gen, in besonders schweren Fällen durch einen Rettungs- wagen, erforderlich. Bestehen nach Unfällen Zweifel an der Schwere der Verletzung, muss immer ein Arzt oder die Ret- tungsleitstelle über die Art der Beförderung entscheiden.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Schule/Kindertages- einrichtung die Begleitung des verletzten Kindes bis zum Eintreffen der Eltern sicherstellen muss.

Referenzen

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