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Ein lästiges Übel?

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54 DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2014 | www.pta-aktuell.de

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ie Dokumentation hat in den vergangenen Jahren in vielen Be- reichen einen immer größeren Stellenwert bekommen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Apotheke. Die Vorschriften zur Dokumentation dienen nicht dem Selbstzweck. Sie als lästiges Übel aufzufassen, ist zu kurz gedacht. Von der Eingangsprüfung der Ausgangs- stoffe, den Hygienemaßnahmen und der Prüfung der Verordnung bis

zur Planung sowie der tatsächlichen Durchführung der Herstellung wird der Prozess transparent und nach- vollziehbar gestaltet. Im Haftungsfall dient die Dokumentation als wesent- liche Grundlage zum Nachweis dafür, dass gesetzlich verankerte Verpflich- tungen erfüllt worden sind und die Qualität des Rezepturarzneimittels gesichert ist.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) enthält umfangreichere Pflichten zur Dokumentation bei

der Herstellung eines Rezepturarz- neimittels, als es vor der Novellie- rung der Fall war. Leitsatz sollte in jeder Apotheke sein: Nicht so viel wie möglich – aber so viel wie nötig!

Dokumentation der Plausibilitäts- prüfung Sie ist nach § 7 ApBetrO bei JEDER Anforderung eines Re- zepturarzneimittels durchzuführen und ist entsprechend zu dokumen- tieren. Die Prüfung erfolgt durch einen Apotheker. Bei der Vorberei- tung kann das pharmazeutische Per- sonal wertvolle Hilfestellung leisten.

Ein eigenständiges Protokoll ist nicht vorgeschrieben. Empfehlenswert ist jedoch die Nutzung vorgefertigter Formulare, welche beispielsweise vom GOVI-Verlag und vom Deut- schen Apothekerverlag angeboten werden. Des Weiteren finden sich Checklisten im Onlineangebot zum Buch „Rezeptur-Qualität in 7 Schrit- ten“ (Fischer/Schüler).

Wenn die Herstellung nach stan- dardisierten Vorschriften erfolgt oder die Rezeptur wiederholt ver- ordnet worden ist, lässt der Umfang der Prüfung die Dokumentation gegebenenfalls auf dem Herstel- lungsprotokoll zu. Dosierung und Applikationsart sind stets patien- tenbezogen zu prüfen! Dies gilt auch bei erneuter Verordnung einer glei- chen Rezepturzusammensetzung.

Wird bei der Prüfung festgestellt, dass eine Verschreibung einen Irr- tum enthält, sie unleserlich ist oder sich sonstige Bedenken ergeben, muss die Unklarheit beseitigt wer- den. Ein Gespräch mit dem verord- nenden Arzt sollte dokumentiert werden! Das NRF enthält vorge- a

Was nicht dokumentiert ist, ist auch nicht gemacht! Dieser Grundsatz gilt auch

bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln – aber wieviel Dokumentation ist notwendig? Und wer in der Apotheke ist für welche Arbeit zuständig?

© Marco2811 / fotolia.com

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56 DIE PTA IN DER APOTHEKE | März 2014 | www.pta-aktuell.de

a fertigte Kommunikationshilfen auf CD und online unter http://

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de (passwortgeschützt). Die Doku- mentation dient der Apotheke zur Nachvollziehbarkeit und kann als Nachweis der Klärung im Haftungs- fall beziehungsweise bei Rückfragen der Krankenkassen hilfreich sein.

Herstellungsanweisung und -protokoll Die Rezepturherstel- lung muss nach einer vom Apothe- ker unterschriebenen Herstellungs- anweisung erfolgen. Letztere gilt ab dem Zeitpunkt der Freigabe durch den Apotheker und muss nicht vor

jeder wiederholten Anforderung eines Rezepturarzneimittels neu er- stellt werden.

Standardisierte oder allgemeine Her- stellungsanweisungen müssen auf den jeweiligen Apothekenbetrieb an- gepasst werden. Dies betrifft bei- spielsweise die nach ApBetrO gefor- derten Angaben zu den Ausrüstungs- gegenständen und Verpackungs- materialien, zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes sowie zur Auswahl der Waage. Liegt keine standardi- sierte Rezepturvorschrift vor, müs- sen zudem auch Festlegungen zur Herstellung der Darreichungsform sowie zu Kennzeichnung und Frei- gabe getroffen werden. Des Weiteren werden Inprozesskontrollen in der Herstellungsanweisung festgelegt.

Standardprozesse sollten optional in einer Standardarbeitsanweisung be- schrieben werden, zum Beispiel zur Nutzung der Waagen. In der Her- stellungsanweisung müssen dann nur rezepturspezifische Festlegun- gen getroffen werden.

Die Herstellung eines Rezepturarz- neimittels wird durch die herstel-

lende Person in einem Protokoll dokumentiert. § 7 ApBetrO enthält detaillierte Festlegungen zum In- halt, unter anderem Angaben zu Ausgangsstoffen, Herstellungspara- metern, Kontrollen und deren Er- gebnis sowie zur herstellenden Person. Empfehlenswert ist es, die Verschreibung zu kopieren, um Angaben zu verschreibendem Arzt und Patienten zu erfassen. Vor der Abgabe des Arzneimittels an den Kunden muss dieses durch den Apo- theker freigegeben werden. Dazu bestätigt er, „dass das angefertigte Arzneimittel dem angeforderten Rezepturarzneimittel entspricht“

und „die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren, die organoleptische Prüfung“ sowie

„durch die Ergebnisse der Inprozess- kontrollen gewährleistet ist“.

Grundregeln Allgemeine Festle- gungen zur Dokumentation sind unter anderem in § 22 ApBetrO be- schrieben. So müssen alle Aufzeich- nungen über die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in der Apotheke, zum Beispiel Prüfproto- kolle für Ausgangsstoffe und Her- stellungsprotokolle für Rezepturen

„mindestens bis ein Jahr nach Ver- falldatum, jedoch nicht weniger als fünf Jahre“ aufbewahrt werden.

Aufzeichnungen müssen generell und über den vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum lesbar sein.

Fehlerhafte Eintragungen in Do- kumenten werden durch einfaches Durchstreichen ungültig gemacht und die neue Eintragung mit Datum versehen signiert. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit ist es wichtig, dass die gestrichenen Eintragungen weiterhin lesbar bleiben!

Zur Protokollierung können Aus- drucke, zum Beispiel von elektroni- schen Waagen genutzt werden. Zu beachten ist dabei, dass Thermo- druckpapier die Lesbarkeit meist nicht ausreichend lange zulässt und die Ausdrucke deshalb kopiert wer- den sollten. Werden Ausdrucke auf Protokolle aufgeklebt, sind diese so zu kennzeichnen, dass eine Verän- derung bemerkt werden würde, zum Beispiel durch überlappendes Sig- num auf Ausdruck und Protokoll.

Generell können Aufzeichnungen auch auf Bild- oder Datenträgern vorgenommen und aufbewahrt werden. Bei ausschließlicher elek-

tronischer Aufbewahrung von Do- kumenten ist eine elektronische Sig- natur entsprechend Signaturgesetz vorgeschrieben.

In den für die Apotheke geltenden Gesetzen sowie in QMS-Vorschriften wie zum Beispiel ABDA-Leitlinien finden sich weitere Dokumentati- onspflichten, unter anderem zur , Prüfung von Ausgangsstoffen, , Festlegung und Kontrolle von

Hygienemaßnahmen , Festlegung von Standardpro-

zessen in Arbeitsanweisungen, unter anderem zum Umgang mit Wasser für pharmazeutische Zwecke.

Alle Dokumente sollten jederzeit zugänglich sein. Empfehlenswert ist die Anlage eines sinnvollen Ab- kürzungssystems für Dokumente zu Plausibilitätsprüfungen, Herstel- lungsanweisungen und -protokollen in der Apothekenrezeptur. ■

Dr. Ulrike Fischer / Dipl.-Med.-Paed. Katrin Schüler

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