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BMAS: Information zum Zugang

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Juli 2019

*Arbeitsmarktnah sind Personen, die bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, ar- beitsuchend oder arbeitslos gemeldet, beschäftigt oder in betrieblicher Berufsausbildung sowie in einer Einstiegsqualifizierung, in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder in der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung sind.

Änderungen beim Zugang zu den bundesgeförderten Sprachfördermaßnahmen ab dem 1. August 2019

Zum 1. August 2019 treten zwei Änderungen hinsichtlich des Zugangs zu bundesgeför- derten Sprachkursen in Kraft: Zum einen erweitert das Ausländerbeschäftigungsförde- rungsgesetz den Zugang von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten zu den bundesgeförderten Sprachkursen, zum anderen verlieren Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus den Ländern Irak, Iran und Somalia die „gute Bleibeperspektive“. Zu- künftig ist nur noch bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus Syrien und Eritrea von einer „guten Bleibeperspektive“ auszugehen. Beide Änderungen haben Auswirkungen auf die Möglichkeit, zu einer Sprachkursteilnahme zu verpflichten.

Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz wird der Zugang von Asylbewerberin- nen und Asylbewerbern und Geduldeten zu den bundesgeförderten Sprachfördermaßnah- men ab dem 1. August 2019 erweitert:

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, können auf Antrag Zugang zu Integrationskursen nach § 43 AufenthG und bei Bedarf auch zu Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG und Deutschsprachför- derverordnung erhalten, und zwar:

o (wie bisher) bei guter Bleibeperspektive (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1a, § 45a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 AufenthG n.F.) oder

o (neu) bei Einreise vor dem 1. August 2019 nach drei Monaten gestattetem Auf- enthalt, wenn sie arbeitsmarktnah* sind; eine Teilnahme ist auch dann möglich, wenn aus Gründen der Kindererziehung das Kriterium der Arbeitsmarktnähe nicht erfüllt ist (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1b, § 45a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AufenthG n.F.).

 Für Geduldete, die keinem aufenthaltsrechtlichen Beschäftigungsverbot unterliegen, wird der Zugang zu den Berufssprachkursen ausgeweitet. Sie können eine Teilnah- meberechtigung erhalten:

o (wie bisher) bei Duldung gem. § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG (grundsätzlich ab Sprachniveau B 1) oder

o (neu) nach sechs Monaten geduldetem Aufenthalt wenn sie arbeitsmarktnah*

sind (wichtig: Zugang auch zu Unter-B1-Berufssprachkursen)

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Zeitgleich wird der frühzeitige, an die gute Bleibeperspektive anknüpfende Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Irak, Iran und Somalia im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales be- endet. Hintergrund: Seit längerem liegen die Gesamtschutzquoten von Iran, Irak und Somalia unter 50 Prozent. Sie lassen die Prognose eines rechtmäßigen und dauer- haften Aufenthalts („gute Bleibeperspektive“) daher nicht mehr zu. Ab dem 1. Au- gust 2019 ist eine gute Bleibeperspektive nur noch zu erwarten bei Asylbewer- berinnen und Asylbewerbern aus Syrien und Eritrea.

Von den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG bei der Verpflichtung zur Teil- nahme am Integrationskurs ist zu beachten:

Die Träger der Leistungen nach dem AsylbLG können nach § 5b AsylblG i.V.m. § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die nach § 44 Ab- satz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG Zugang zum Integrationskurs haben, zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten. Bei der Verpflichtung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind deshalb von den Trägern der Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 1. August 2019 beide oben beschriebenen Än- derungen zu beachten (Wegfall gute Bleibeperspektive für Asylbewerberinnen und Asyl- bewerber aus Irak, Iran und Somalia und Öffnung der Integrationskurse für alle Asylbe- werberinnen und Asylbewerber, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind unter den oben beschriebenen Bedingungen).

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