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I. Der Erlass 725.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22.03.1994 (Baubewilligungsdekret, BewD) (Stand 01.08.2020) wird wie folgt geändert: Art. 7a

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Dekret

über das Baubewilligungsverfahren (BewD) Änderung vom 03.12.2020

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 725.1 Aufgehoben:

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 725.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22.03.1994 (Baubewilligungsdekret, BewD) (Stand 01.08.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 7a Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

1 Die Bauherrschaft meldet der Baupolizeibehörde Bauvorhaben für baubewilli- gungsfreie Solaranlagen spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn im kan- tonalen Übermittlungssystem.

4 Aufgehoben.

Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 (geändert)

1 Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Ab- satz 2 des Baugesetzes1) ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der Bau- bewilligung nicht mehr erfordern als

h (geändert) [FR: (unverändert)] die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)2),

1) BSG 721.0

2) SR 700

(2)

2

3 Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, meldet die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeits- tagen den Eingang des Baugesuchs. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig, erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen für zuständig.

Art. 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 3a (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (geändert)

1 Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem auszufüllen und zu übermitteln.

2 Es ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfasserinnen und Projektver- fassern und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigen- tümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen.

3 Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13), die Projektpläne (Art. 14) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15) einzu- geben.

3a Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den erforderlichen Beilagen einzugeben.

5 Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unter- stehen, sind die dort verlangten Unterlagen einzugeben.

6 Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausferti- gung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Diese sind rechtlich massgebend. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Doppel ver- langen.

Art. 12 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 3 (geändert)

1 Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf der Grundlage von aktuellen Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen. Die Nachfüh- rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer bestätigt die Richtigkeit und die Aktualität des Situationsplans.

1a Wo die amtliche Vermessung noch fehlt, zeichnen die Projektverfasserinnen und Projektverfasser den Situationsplan mit den Eintragungen, wie sie einem Plan für das Grundbuch entsprechen.

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3

2 Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Artikel 13 verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nach- führungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintra- gungen zu unterscheiden.

3 Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt die Richtigkeit und die Vollständig- keit der baupolizeilichen Eintragungen, im nicht vermessenen Kantonsgebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplans.

Art. 27 Abs. 3 (geändert)

3 Die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an die privaten Or- ganisationen erfolgt mit eingeschriebenem Brief und enthält die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Angaben. Die Mitteilung an die kantonale Fachstelle er- folgt in elektronischer Form.

Art. 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)

1 Das Gesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bis zum Ablauf der Einsprachefrist nach Artikel 31 bei der Gemeindeverwaltung in physischer und in elektronischer Form zur Einsichtnahme aufzulegen.

2 Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Daten- schutzes nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.

3 Massgebend sind die physischen Unterlagen.

Art. 47a Abs. 1 (geändert)

1 Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung des kantonalen Übermitt- lungssystems vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingun- gen und Auflagen ab.

Art. 50 Abs. 1 (geändert)

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Dekrets und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen von Artikel 50 des Baugesetzes1) geahndet.

1) BSG 721.0

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4

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 3. Dezember 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa

Der Generalsekretär: Trees

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