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Meldung von Infektionskrankheiten und melde-pflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern nach Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

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Gesundheitspolitik

Mitteilungen der Geschäftsstelle

8 Ärzteblatt Sachsen 1/2001

Am 1. 1. 2001 tritt das neue Infektions- schutzgesetz (IfSG) in Kraft (Bundes- gesetzblatt, Jg 2000, Teil I, Nr 33, aus- gegeben zu Bonn am 25. Juli 2000). Die- ses Gesetz ist eine Novellierung des bis- herigen Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) von 1979. In diesem Gesetz sind zahlreiche Neuerungen verankert, die es zukünftig zu beachten gilt.

Das Gesetz gliedert sich in 16 Abschnitte.

In dieser Kurzmitteilung soll zunächst nur auf den Abschnitt Meldewesen einge- gangen werden. Um Veränderungen im Meldewesen zur jetzigen Verfahrenswei- se gering zu halten und um das bisherige Niveau der Bekämpfung von Infektions- krankheiten im Freistaat Sachsen nicht abzusenken, ist auch eine Novellierung der bisher gültigen „Verordnung des Säch- sischen Staatministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erwei- terung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten nach dem Bundes-Seuchen- gesetz (SeuchMeldeVO) vom 11. Novem- ber 1995“ (SächsGVBl, Nr. 29 vom 05.

Dezember 1995) notwendig. Ein entspre- chender Entwurf wurde von einer Ar-

Meldung von Infektionskrankheiten und melde- pflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern nach Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

beitsgruppe erarbeitet und liegt dem Sächsischen Staatsministerium für So- ziales, Gesundheit, Jugend und Familie vor ( Infektionsschutzgesetz-Meldever- ordnung / IfSG-MeldeVO).

Die Meldung von Infektionskrankheiten beziehungsweise der Nachweis von Krank- heitserregern an das zuständige Gesund- heitsamt erfolgt auf zweierlei Weise:

- die Meldungen vom Arzt zum Gesund- heitsamt gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG und - die unmittelbaren Meldungen der La- boratorien an das Gesundheitsamt ge- mäß §§ 7, 8, 9 IfSG.

In Sachsen wird dies nach je einem ein- heitlichen verbindlichen Meldebogen er- folgen. Diese beiden Meldebögen, unter Berücksichtigung der sächsischen Besonder- heiten - IfSG-MeldeVO, wurden von ei- ner Arbeitsgruppe unter Beachtung der Vorgaben des RKI erarbeitet. Sie erhal- ten rechtzeitig nach dem Inkrafttreten dazu noch weitergehende Informationen.

Um keinen Bruch im Meldewesen ein- treten zu lassen beachten Sie bitte, dass ungeachtet der Tatsache, ob die IfSG- MeldeVO zum 01. 01. 2001 bereits de

jure in Kraft ist oder nicht, das bisherige Meldesystem (Umfang der Meldungen und Meldemodalitäten) weiter volle Gültigkeit besitzt.

Um die Meldevorgänge zukünftig zu optimieren, insbesondere seitens der zir- ka 40 sächsischen Laboratorien, ist zu- nächst (bis zur späteren EDV-Meldung per eMail) die Meldung per Fax favorisiert.

Die Gesundheitsämter sind gegenwärtig aufgefordert, je eine Fax-Nummer ihres Gesundheitsamtes zu benennen, auf dem diese Meldungen eingehen sollen (aus datenschutzrechtlichen Gründen an ei- nem Ort, zu dem nur befugtes Personal Zutritt hat und wo die Meldungen auch an Wochenenden und Feiertagen zur Kenntnis genommen werden). Diese Fax-Nummern werden Ihnen ebenfalls so bald als möglich mitgeteilt werden.

Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl Zschopauer Str. 87, 09111 Chemnitz

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3. Die Internet-Bankverbindung und Einkauf

- Banking – schon häufig genutzt – am Beispiel der Standesbank (Apo-Bank) - Shopping - Einkaufen ohne Ladenschluss

4. Ärztliche Information und - Kommunikation

- Internet – Intranet – Angebote zur Information und Beratung

(Gesundheitsportale, Patienten- und Arztinformationen)

- Online-Recherchen zu medizinischen Themen

Die Reihenfolge bestimmen Sie durch Ihre Meldung bei Frau Thierfelder, Be- zirksstelle Chemnitz der Sächsischen Landesärztekammer, Carl-Hamel-Straße 3A, 09116 Chemnitz, Tel.: (03 71) 21 65 14, Fax: (03 71) 21 65 43, bitte mit An- gabe der Themen.

Es werden Gruppen zu je 8 bis 10 Personen eingeladen, da für jeden Teilnehmer ein PC zur Verfügung stehen muss. Wir bitten bei Wartezeiten um Verständnis. Ausdrück- lich sind auch – besonders zu Thema 1 und 2 – Vorruhe- und Ruheständler angespro- chen, da hier die (Fern-) Kommunikation eine zunehmend große Bedeutung hat.

Jeder Kurs wird von der Ärztekammer

mit 2 Punkten für das Sächsische Fort- bildungsdiplom anerkannt, beginnend am 14. 2. 2001.

Die ärztlichen Körperschaften sind be- müht, die Kosten für sich und den Ein- zelnen möglichst niedrig zu halten, des- halb wird nur ein Unkostenbeitrag von 10 DM pro Stunde erhoben.

Wir freuen uns, Ihnen am Jahresanfang dieses Angebot machen zu können und danken vor allem der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für ihre Aktivitäten und die Schaffung der materiellen Voraus- setzungen.

Dr. med. Günter Bartsch, Vizepräsident

ab 1. 1. 2001

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