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BAP-Interventionsblatt - A 2.8.1 Arbeitsmarktpolitische Projekte zur Integration von Flüchtlingen, Version 1 gültig ab 01.04.2017

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Academic year: 2022

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Abteilung Arbeit Referat 23

BAP - Interventionsblatt

BAP – Unterfonds A 2 Erhöhung der beruflichen Qualifikation für ar- beitslose Menschen

Schwerpunkt A 2.8 Maßnahmen zur Unterstützung geflüchteter Menschen

Intervention A 2.8.1 Arbeitsmarktpolitische Projekte zur Integration von Flüchtlingen

1 Geltungsbereich BAP Unterfonds A 2

2 Laufende Nummer A 2.8.1.

3 Mitgeltende Förder- grundsätze

„Allgemeine Fördergrundsätze“ in der aktuellen Fassung.

4 Ziel der Förderung Die Intervention dient der Umsetzung eines Maßnahmekatalo- ges für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Unterstützung der Integration geflüchteter Menschen

Die Maßnahmen im Einzelnen hat der Senat im Rahmen eines Integrationsbudgets beschlossenen.

Die erfolgreiche Integration von Flüchtlingen setzt eine zügige und möglichst bruchlose Integration in den Arbeitsmarkt vo- raus. Mit vielfältigen, auf den jeweiligen individuellen Bedarf abgestellten Vorhaben sollen den geflüchteten Menschen Zu- gangswege zum Arbeitsmarkt eröffnet oder ihr Verbleib im Ar- beitsmarkt gesichert werden. Zu diesen Vorhaben gehören beispielsweise Maßnahmen zur Beratung, zur Beschäftigung, zur Qualifizierung und Qualifizierungsvorbereitung, zur Ausbil- dung und Ausbildungsvorbereitung und zum Spracherwerb.

5 Gegenstand der Förderung

Durch die Förderung soll die Durchführung von Einzelprojekten ermöglicht werden, die mit möglichst neuen, schnell umsetzba- ren Vorhaben die arbeitsmarktliche Integration von geflüchte- ten Menschen unterstützen.

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Entsprechend der differierenden Bedarfe der Zielgruppe ver- folgen die Einzelprojekte sehr unterschiedliche Ansätze, Um- setzungsschritte und Ziele. Im Rahmen des Integrationsbud- gets sind zunächst geplant:

• Maßnahmen zur Kompetenzermittlung geflüchteter Men- schen

• Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung im Rahmen der Jugendberufsagentur

• Unterstützung geflüchteter Menschen im Rahmen der Gründungsberatung

• Betriebliche Sprachförderung

Weitere Projekte können im Bedarfsfall ebenfalls gefördert werden, insbesondere können Modellvorhaben und Maßnah- men zur passgenauen Unterstützung von beruflichen Qualifi- zierungen Eingang in eine Förderung finden, um die nötige Flexibilität zu schaffen, die hinsichtlich der heterogenen und teilweise unbekannten Zusammensetzung der Zielgruppe not- wendig ist. Dabei müssen die unterschiedlichen geschlechts- spezifischen Bedarfe adäquat berücksichtigt werden.

Die Förderung aller Einzelprojekte setzt eine enge Abstim- mung aller Projekte voraus. Für alle Projekte ist ein direkter Austausch und enge Abstimmung erforderlich.

6 Antragsberechtigte (Auswahlkriterien)

Die Antragsberechtigung ergibt sich entsprechend „VI. Anfor- derungen an Antragstellende und deren Kooperationspartner“

der „Allgemeinen Fördergrundsätze“.

Die Antragsberechtigten müssen zudem

• ihre Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und fachliche Eig- nung durch geeignete Nachweise belegen,

• sowie über herausragende interkulturelle Kompetenz und Kompetenz im Gender Mainstreaming verfügen,

• über eine leistungsfähige Verwaltung verfügen.

Bezogen auf die Einzelprojekte müssen Antragstellende

• über besonders gute Kenntnisse der Zielgruppen sowie des Arbeitsmarktes und dessen Rahmenbedingungen ver- fügen,

• über umfangreiche Erfahrungen und Erfolge in der Projekt- realisierung, in der Ansprache, Gewinnung und Arbeit mit den Zielgruppen verfügen,

• die erforderliche Zusammenarbeit mit allen relevanten Ak- teuren sicherstellen können und über gute Kooperations- beziehungen und Vernetzungen innerhalb des Stadtgebie- tes verfügen,

• zur intensiven Zusammenarbeit mit anderen Projekten bereit sein.

• .

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7 Anforderungen an die Zielgruppe/n

Die Zielgruppen des Integrationskonzepts des Senats sind Flüchtlinge, die absehbar ohne Hilfestellungen und Unterstüt- zungen nicht ausreichend integriert werden können. Die Al- tersspanne umfasst alle Flüchtlinge im erwerbsfähigen Alter und schließt auch Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren ein. Die Zielgruppen verfügen über unterschiedliche Bildungs- und Qualifikationsniveaus und unterschiedliche Schul- und Berufserfahrungen.

Hinsichtlich der Sprachkenntnisse (in Wort und Schrift) wird für alle Zielgruppen von einem Unterstützungsbedarf ausgegan- gen.

Die Vorgaben unter Punkt „X. Querschnittsziele“ der „Allge- meinen Fördergrundsätze“ sind zu beachten.

8 Anforderungen an den Projektinhalt

(Auswahlkriterien)

Maßgeblich für die Ausrichtung der Einzelprojekte sind die Vorgaben unter Rn 4, Rn 5 und Rn 7. In den Projekten ist der eindeutige Bezug zu diesen Vorgaben herauszustellen. Die konkreten Hilfestellungen bei der Verbesserung der Ausgangs- lage der jeweiligen Zielgruppe sind zu beschreiben und auf die unterschiedlichen Projektpakete zu beziehen.

In allen Einzelvorhaben sind Merkmale darzulegen, mit denen sich die Erreichung der beschriebenen inhaltlichen Ziele und Zielgruppen messen lassen und es sind Einflussfaktoren zu benennen, anhand derer sich kritische Punkte ermitteln lassen.

Bei der Förderung von Modellvorhaben, die über das Maß- nahmebündel des beschlossenen „Integrationsbudgets“ hin- ausgehen, müssen die Besonderheit des vorgeschlagenen Ansatz und die Modellhaftigkeit ausführlich begründet sein.

Aufgrund der arbeitsmarktorientierten Ausrichtung der Förde- rung müssen die Beschäftigungschancen und Anforderungen an die Ausbildungs- und Qualifizierungsniveaus, die betriebli- chen Beschäftigungsangebote und Erwartungen der Bewer- ber/innen und die Potentiale des Arbeitsmarktes für die Ziel- gruppen mit konkreten Projektvorschlägen in Übereinstimmung gebracht werden. Die unterschiedlichen Voraussetzungen von Frauen und Männern hinsichtlich ihrer Qualifikationsstruktur und Berufserfahrung sind dabei zu beachten.

9 Ausschlusskriterien (Auswahlkriterien)

Eine Förderung im Rahmen dieser Intervention wird nachran- gig gewährt.

10 Art der Beantragung (Auswahlverfahren)

Angebote für Einzelvorhaben werden entsprechend der Vor- gaben unter „VIII. Antragstellung“ der „Allgemeinen Förder- grundsätze“ im Rahmen des Einzelantragsverfahrens einge- reicht werden.

Unter Umstände kommen Wettbewerbliche Verfahren zur An- wendung, wenn übergreifende Herausforderungen und Hand- lungsbedarfe zu einzelnen Aufgaben identifiziert werden.

11 Antragsunterlagen Für eine Antragstellung sind die jeweils von der bewilligenden Stelle vorgegebenen, aktuellen Antragsformulare zu nutzen.

Die Antragsformulare sind auf der Website www.esf-

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12 Art der Förderung Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung. Die Zuwendung wird aus Landes- mitteln unter Nutzung der Vereinfachungsoptionen der EU ge- währt:

a) Für Einzelprojekte, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 100.000 € liegen, wird die Zuwendung in Form von Pauschalbeträgen, den sogenannten „Lump-sums“, oder in Einzelfällen mittels individueller Standardeinheitskosten, als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Zuwendung er- folgt, wenn die mit dem Projekt verbundene Zielsetzung nachweislich erfüllt ist.

b) Für Einzelprojekte, deren förderfähige Gesamtausgaben über 100.000 € liegen, erfolgt in der Regel eine Finanzie- rung als Fehlbedarfsfinanzierung. Die nachgewiesenen Ausgaben werden anhand von eingereichten Ausgabebe- legen erstattet.

c) Bei Vorhaben, die im Aufbau und Verlauf anderen Interven- tionen vergleichbar sind können auch Standardeinheitskos- ten bzw. Personalkosten plus einer Restkostenpauschale zur Anwendung kommen. In diesem Fall erfolgt eine aus- führliche Beratung durch die bewilligende Stelle.

Die maximale Laufzeit geförderter Projekte steht unter dem Vorbehalt der von der Deputation und dem Senat jeweils zur Verfügung gestellten Mitteln.

13 Höhe der Förderung Gefördert werden die im Kosten- und Finanzierungsplan ge- nannten und anerkannten Ausgaben, die nicht aus eigenen Mitteln, privaten Mitteln oder Drittmitteln gedeckt werden kön- nen.

Die Höhe des geförderten Pauschalbetrages nach Rn 12 a) wird nach Prüfung des eingereichten Finanzplanes festgesetzt.

In dem bewilligten Pauschalbetrag sind die Aufwendungen für alle mit dem Konzept verbundenen direkten Ausgaben (Perso- nalkosten, Honorarkosten, externe Leistungen, Sachausgaben, etc.) entgolten. Die indirekten Ausgaben werden im Umfang von 9% der Personal- und Honorarkosten gefördert.

Die Höhe der Zuwendung nach Rn 12 b) wird ebenfalls nach Prüfung des einzureichenden Finanzplanes festgesetzt. In der Zuwendung sind die Aufwendungen für alle mit dem Projekt verbundenen direkten und indirekten Ausgaben enthalten. Die indirekten Ausgaben von Einzelprojekten entsprechend Rn 12 b) werden im Umfang von 15% der Personalausgaben geför- dert.

Die Höhe der Förderung bei Vorhaben nach Rn 12c) richtet sich nach den jeweils festgelegten Sätze für zu erbringende Einheiten der vergleichbaren Interventionen.

Das Budget steht unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die zuständigen Gremien der Freien Hansestadt Bremen.

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14 Auszahlung der Förde- rung

Für die genannten Finanzierungsarten gelten unterschiedliche Regelungen.

a) Im Falle einer Förderung von Pauschalbeträgen (lump sums) nach Rn 12 a) erfolgt eine Auszahlung nur auf Nachweis und abgeschlossener Prüfung der vereinbarten und im Zuwendungsbescheid fixierten Ziele. Für eine Aus- zahlung der Förderung müssen alle Ziele vollständig er- reicht sein. Die Vereinbarung eines Teilzieles im Zuwen- dungsbescheid ist möglich. Die auszuzahlende Zuwendung bei Nachweis und abgeschlossener Prüfung des vereinbar- ten und im Zuwendungsbescheid fixierten Teilziels darf 50% des insgesamt bewilligtenBetrages nicht übersteigen.

b) Im Falle einer Fehlbedarfsförderung nach Rn 12 b) auf der Basis von Realkosten erfolgt eine Auszahlung auf Antrag nach Vorlage einer Belegliste und von Belegen für die bis zum Zahlungsantrag entstandenen tatsächlichen Ausgaben sowie der erhaltenen Refinanzierung.

c) Im Falle der Förderung mit Standardeinheitskosten (nach Rn 12 a bzw. 12 c) erfolgt eine Auszahlung auf Antrag nach Vorlage einer Belegliste und von Belegen für die bis zum Antrag tatsächlich erreichten Einheiten sowie der er- haltenen Refinanzierung.

d) Im Falle einer Förderung von Personalkosten plus einer Restkostenpauschale nach Rn 12c) erfolgt eine Auszah- lung nur auf Antrag nach Vorlage einer Belegliste und von Belegen für die bis zum Zahlungsantrag entstandenen tat- sächlichen Personalausgaben sowie der erhaltenen Refi- nanzierung.

Auf Antrag wird – mit Ausnahme von Nr. a) - eine Vorauszah- lung in Höhe von 75 % der erwarteten Förderung von 2 Mona- ten bei Beginn des Projektes gewährt. Diese Vorauszahlung wird jeweils mit den letzten zwei Monatsabrechnungen ver- rechnet.

Grundsätzlich werden bis zu 10 % der gewährten Förderung einbehalten und erst nach Feststellung der Zielerreichung, die über einen einzureichenden Verwendungsnachweis nachzu- weisen ist, ausgezahlt.

15 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis muss entsprechend der Vorgaben unter „XIII. Nachweis der Verwendung“ der „Allgemeinen För- dergrundsätze“ eingereicht werden. Die von der bewilligenden Stelle vorgegebenen Formate sind zu nutzen.

Im Sachbericht sind insbesondere die Aktivitäten und die Ziel- erreichung ausführlich zu beschreiben. Das Erreichen des Ge- samtzieles und von ggf. vereinbarten Teilzielen ist mit den ver- einbarten Nachweisen zu belegen.

Die Auszahlung der Zuwendung – bei vereinbarten Teilzielen die Auszahlung eines Restbetrags - erfolgt, wenn die Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises abgeschlossen ist und aus Sachbericht und vorgelegten Unterlagen eine entsprechende Zielerreichung hervorgeht.

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16 Berichtspflichten Im ESF-Stammblattverfahren ist für die Einzelprojekte der Er- hebungsbogen für Beratungsprojekte oder das Teilnehmen- den-Stammblatt auszufüllen. Im Zuwendungsbescheid wird das entsprechende Format festgelegt.

17 Beihilferelevanz Eine etwaige Beihilferelevanz wird bei Antragsprüfung geklärt.

18 Besondere Verfahren ./.

19 Besondere Hinweise

Die Intervention „Arbeitsmarktpolitische Projekte zur Integrati- on von Flüchtlingen“ wird unabhängig von der Schwerpunkt- setzung dem Unterfonds A 2 zugeordnet.

20 Frühester Förderbeginn 01.04.2017 21 Spätester Förderbeginn 01.07.2020 22 Spätestes Projektende 30.06.2021

23 Inkrafttreten des

Blattes 01.04.2017

24 Versionsnummer des

Blattes Version Nr. 1

25 Auskunft erteilt Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Ref. 23 Aygün Kilincsoy, Tel. 0421/361-197913

ayguen.kilincsoy@wah.bremen.de

26 Website www.esf-bremen.de

Version 1: Zustimmung des ESF-Begleitausschusses am 07.04.2017 (Umlaufverfahren)

Referenzen

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