Zwischen der
FREIEN HANSESTADT BREMEN,
vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und der
praksys Ewert, Möller & PavlidEs - Systemische Therapeut*innen - Partnerschaftsgesellschaft
Breitenweg 32, 3. Etage, 28195 Bremen wird folgende
Vereinbarung nach § 77 SGB Vlli geschlossen:
1. Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt die Leistungserbringung und Finanzierung heilpädagogischer Einzelmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsdefiziten, schwerwiegenden seelischen Störungen oder in krisenhaft zugespitzten Lebenssituationen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII und im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VIII. Grundlage der Vereinbarung sind die Anlage 1 (Leistungstypenbeschreibung) und Anlage 2 (Berechnungsbogen).
2. Leistung
Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung bzw. die wesentlichen Leistungsmerkmale sind der Anlage 1 zum Vertrag zu entnehmen.
3. Vergütung
Der Stundensatz pro Kind bzw. Jugendlicher beträgt
6 € 48,70 im Rahmen der Esnzelförderung
8 € 15,27 im Rahmen der Gruppenförderung (4 bis max. 6 Kinder)
Weitere Regelungen und Informationen sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
3.2 Mit den Stundensätzen nach Ziffer 3.1 sind alte direkten (direkte Betreuung/Förderung am Kind/Jugendlichen) und alle indirekten Leistungszeiten
Seite -2~ zur Vereinbarung über ein Leistungsentgeit für die praksys Ewert, Möller & Pavlidis - Systemische Therapeut*innen - Partnerschaftsgesellschaft - gültig ab 01.04.2019 (Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Dienstbesprechungen, Hiifeplanung, Fahrtzeiten etc. und die AusfaHzeiten (Üriaub/Krankheit eto.) refinanziert Die Einrichtungsträgerin steiit die Vertretung Im Urlaubs- oder KrankheitsfaH sicher.
3.3 Die o.g. Stundensätze können nur abgerechnet werden, wenn eine Kostenübemahme
seitens des zuständigen Trägers der ÖffentSichen Jugendhilfe im Einzeifall voriiegt.
4. Qua!itätsentwlcklung
4.1 Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie Angaben
über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung sind ebenfalls der Anlage zu
entnehmen.
4.2 Abweichend von Ziffer 4.1 und den in der Anlage zum Vertrag festgelegten Regelungen zur Vorlage des Qualitätsentwicklungsberichts, vereinbaren die Vertragspartner, dass dieser dem zuständigen örtlichen Träger der Öffentlichen Jugendhiife entsprechend der Rahmenvereinbarung zur Qualitätsentwicklung nach § 78 b SGB VIII zum vom 31.03.2021 zugeht. Ferner einigen sich die Vertragsparteien darauf, zukünftige Ergebnisse der Vertragskommission, insbesondere auch im Hinblick auf die Darsteiiung des Berichtswesens in Form eines standardisierten Rasters, mit elnzubeziehen und zu berücksichtigen bzw. ggf. selbst solch ein Raster gemeinsam zu entwickeln und anzuwenden.
5. Vereinbarungszsitraum
5.1. Die Vereinbarung giit ab dem 01.04.2019 und wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten auf unbestimmte Zeit geschlossen.
5.2. Zur voliständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftiichen Kündigung unter Einhaltung der unter Ziffer 5.1 bestimmten Mindestlaufzeit. Die Vergütungsverehbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen BestandteUe der VerelnbarunQ können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden.
6.3, Sofern sich die Leistungs- und Vergütungsfaktoren bzw. -Strukturen durch gesetziiche oder landesrahmenvertragliche Neuerungen wesentlich verändern, kann diese Vereinbarung von jeder Vertragspartei ohne Einhaitung einer Frist zum Zwecke der Anpassung durch Neuverhandiung gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer Neuvereinbarung gelten die bisherigen Regeiungen weiter.
6. Sonstiges
6.1. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer
Seite -3- zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für die praksys Ewert, Möller & Pavlidis - Systemische Therapeut*innen - Partnerschaftsgesellschaft - gültig ab 01.04.2019 Auswirkung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff.
des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.
6.2. Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein.
Bremen, im April 2019
Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Im Auftrag
Einrichtun
(van Ballegoy) (rechts'i^rbindliche
Anlagen:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung HPE Anlage 2: Berechnungsbogen