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Regelmäßige Belehrungen der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen RdErl. des MK vom 14.1.2009 – 21-81210

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Academic year: 2022

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Regelmäßige Belehrungen der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen

RdErl. des MK vom 14.1.2009 – 21-81210 1. Allgemeines

1.1 In jedem Schuljahr sind die Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen im Lande Sachsen-Anhalt auf besondere Verbote, Gefahren und Verhaltenspflichten im Schulbe- reich hinzuweisen. Der nachfolgende Belehrungskatalog enthält entsprechende Schwer- punkte. Die Belehrungen sind nach den Bedingungen der Schule und der jeweiligen Al- tersstufe durchzuführen.

1.2 Über die durchgeführten Belehrungen ist im Klassenbuch oder auf einem Übersichtsblatt, das Bestandteil der Klassenakten wird, ein Nachweis zu führen.

1.3 Der Belehrungskatalog ist nicht abschließend. Belehrungspflichten, die sich aus anderen Gesetzen, Erlassen oder spezifischen Gegebenheiten ergeben, bleiben hiervon unbe- rührt.

2. Belehrungskatalog

Belehrungen sind vorzunehmen über:

a) die Hausordnung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 Schulgesetz Sachsen-Anhalt,

b) die Erfüllung der Schulpflicht sowie das Verfahren der Beantragung von Beurlaubungen und die zeitnahe Information der Schule über krankheitsbedingte Abwesenheit,

c) das Verhalten bei Schadensereignissen, Bedrohungslagen und gegenwärtigen Gewalt- straftaten mit Gefahren für Leib oder Leben von Personen, RdErl. des MK vom

30.07.2008 (SVBl. LSA S. 264),

d) das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtrau- cherschutzgesetz) vom 19.12.2007 (GVBl. LSA S. 464) und das damit verbundene Ver- bot des Rauchens in Schulen,

e) das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2730 und 2003 I S. 476) und das damit verbundene Alkoholverbot,

f) das Waffengesetz vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970 ber. 4592 und 2003, 1957), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5.11.2007 (BGBl. I S. 2557) und das damit verbundene Verbot des Mitführens von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen an Schulen, g) das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.03.1994 (BGBl.

I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2007 (BGBl. I S. 154) und das damit verbundene Verbot des Besitzes und Konsums von Betäubungs- mitteln,

h) angemessenes Verhalten im Straßenverkehr und bei der Schülerbeförderung,

i) die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht, Naturwissenschaften, Technik/Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Kunst, RdErl. des MK vom 5.11.2003 (SVBl. LSA S. 371),

j) die Gefahren im Winter, hierbei insbesondere über die Verletzungsgefahr beim Werfen von Schneebällen und das Betreten von Eisflächen,

k) die Richtlinie für Schulwanderungen, RdErl. des MK vom 13.9.2002 (SVBl. LSA S. 254).

3. In-Kraft-Treten

Der Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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