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Verpackungsverordnung - BMUB-Entwurf zur 7. Novelle | Bitkom e.V.

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Academic year: 2022

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Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

Albrechtstraße 10 A 10117 Berlin-Mitte Tel.: +49.30.27576-0 Fax: +49.30.27576-400 bitkom@bitkom.org www.bitkom.org

Ansprechpartner Isabel Richter Bereichsleiterin Tel.: +49.30.27576-231 Fax: +49.30.27576-409 i.richter@bitkom.org

Präsident Prof. Dieter Kempf

Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder

Stellungnahme

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medi- en e.V. vertritt mehr als 2.100 Unternehmen, davon über 1.300 Direktmitglieder mit etwa 140 Milliarden Euro Umsatz und 700.000 Beschäftigten. Hierzu gehö- ren fast alle Global Player sowie 900 leistungsstarke Mittelständler und zahlrei- che gründergeführte, kreative Unternehmen. Mitglieder sind Anbieter von Soft- ware und IT-Services, Telekommunikations- und Internetdiensten, Hersteller von Hardware und Consumer Electronics sowie Unternehmen der digitalen Medien und der Netzwirtschaft. Der BITKOM setzt sich insbesondere für eine Moderni- sierung des Bildungssystems, eine innovative Wirtschaftspolitik und eine zu- kunftsorientierte Netzpolitik ein.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 26. Februar 2014 einen Entwurf zur 7. Novelle der Verpa- ckungsverordnung vorgelegt. Kern dieses Vorschlags sind die Streichung der Möglichkeit der Verrechnung von Mengen aus der Eigenrücknahme, sogenannte POS-Mengen, (§ 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7 VerpackV) sowie eine Verschärfung der Anforderungen an Branchenlösungen.

BITKOM begrüßt prinzipiell die Vorschläge zur Stabilisierung der dualen Syste- me und hält die enthaltene Streichung der Verrechnungsmöglichkeit auf Grund der Entwicklungen der POS-Mengen für gerechtfertigt. BITKOM ist allerdings der Meinung, dass mit der vorliegenden Formulierung ein Großteil der derzeit praktizierten Branchenlösungen zum Erliegen kommen.

BITKOM unterbreitet daher folgenden Vorschlag zur Neufassung von § 6 Absatz 2. Dieser grenzt unserer Ansicht nach die derzeitigen Missbrauchsmöglichkeiten ein, erhält die Branchenlösungen aber im Kern.

Vorschlag zur Neufassung von § 6 Absatz 2 VerpackV

„(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, soweit Hersteller und Vertreiber die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen entspre- chend Absatz 8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Der Hersteller oder Vertreiber muss durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nummer 2 Absatz 4 nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

1. eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige kostenlose Rücknahme der von ihm dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entsprechend Absatz 8 Satz 1 gewährleistet,

2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforde- rungen des Anhangs I Nummer 1 und 4 gewährleistet.

Stellungnahme zum BMUB-Entwurf zur 7. Novelle der Verpackungsverord- nung (VerpackV)

13.3.2014 Seite 1

(2)

Stellungnahme

7.Novelle VerpackV Seite 2

Die Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. In dem Nachweis nach Anhang I Nummer 4 sind zusätzlich die Anfallstellen nach Satz 1 adressgenau zu bezeichnen. Materialart und Masse der für Anfallstellen nach Satz 1 bestimmten Verkaufsverpackungen sind auf Basis einer unternehmens- spezifischen Analyse der Vertriebswege sowie der gelieferten Verpackungsarten und –größen durch Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder eines Sachver- ständigen nach Anhang I Nr. 2 Absatz 4 zu belegen. Absatz 5 Satz 3 und An- hang I Nummer 1, 2 Absatz 4 und Nummer 4 gelten entsprechend.“

Erläuterung

1. Der Vorschlag orientiert sich an der geltenden Fassung der VerpackV sowie dem aktuellen Entwurf des BMUB für die Anhörung der beteiligten Kreise und übernimmt weitestgehend die dort gewählten Formulierun- gen. Die wesentlichen Änderungen im Vergleich dazu sind:

- In Satz 1 lautet die entsprechende Passage bislang „…, die von ihnen selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten in nachprüfbarer Weise beliefert werden,…“. Dies wurde entsprechend dem aktuell geltenden Wortlaut der Vorschrift gestrichen, damit die in der Praxis maßgeblichen mehrstufigen Lieferverhältnisse (Groß- handel) einbezogen werden können.

- Die bisherige Nummer 2 („schriftliche Bestätigung aller von ihm nach Satz 11 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in die- se Erfassungsstruktur vorliegen hat“) wurde wegen fehlender Prak- tikabilität gestrichen.

- Als Folge der zuvor vorgenommenen Änderung wurde in Satz 3 der Teil „… zusammen mit den Bestätigungen nach Satz 2 Nummer 2

…“ ebenfalls gestrichen.

2. Neu eingefügt wurde in Satz 5 die Anforderung, den Branchenanteil an Verkaufsverpackungen durch unternehmensspezifische Gutachten zu belegen. Damit wird dem Grundproblem der derzeitigen Praxis ange- messen begegnet. Dies liegt nicht in dem Nachweiswesen oder aber der vor Ort praktizierten Entsorgung, wie es der Änderungsvorschlag des BMUB suggeriert. Vielmehr besteht die grundsätzliche Problematik da- rin, den Anteil der Verpackungsmenge sachgerecht einzugrenzen, der anstatt in einem dualen System verpflichtet zu sein, kostengünstiger über eine Branchenlösung entpflichtet wird. Derzeit geschieht dies in der Regel durch pauschale Gutachten (z.B. GVM oder BTG). Die Tendenz geht dabei dahin, dass die dualen Systeme, die zugleich als Betreiber von Branchenlösungen auftreten, sowie andere Marktteilnehmer zu- nehmend ihr „eigenes“ Gutachten für diese pauschale Abgrenzung er- stellen lassen, das dann tendenziell die mögliche Branchenmenge höher ansetzt als das vorausgegangene Gutachten der Wettbewerber. Anfor-

(3)

Stellungnahme

7.Novelle VerpackV Seite 3

derungsvoraussetzungen inhaltlicher oder formaler Art an diese Gutach- ten kennt die VerpackV bislang nicht.

Dieser Praxis begegnet der neu eingeführte Vorschlag zur Abgrenzung.

Danach kommt eine pauschale Berechnung und Abgrenzung der bran- chenfähigen Mengen nicht mehr in Betracht. Vielmehr muss der jeweili- ge Branchenanteil durch ein unternehmensspezifisches Gutachten nachgewiesen werden. Inhaltlich werden eine Analyse der Vertriebswe- ge sowie Abgrenzungen nach der Verpackungsart (z.B. Portionsverpa- ckungen für die Gastronomie) als auch nach der Verpackungsgröße (z.B. 10 Liter Eimer Gurken) als Kriterien eingeführt. Formaler Natur sind die Anforderungen nach einer Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder aber einen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung.

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