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Sozialvorschriften im Straßenverkehr

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Academic year: 2022

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Sozialvorschriften

Straßenverkehr im

(2)

Für wen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr ?

Bei Beförderungen im Straßenverkehr mit

• Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und ge- eignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern (z. B. Omni- busse),

• Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und de- ren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt (z. B. LKW)

gelten - von den Ausnahmen abgesehen - die Bestimmungen über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des EU-Parlaments und des Ra- tes vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvor- schriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates.

Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeuges für Beförderungen

a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder

b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im in- ternationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt anstelle der VO (EG) 561/2006 für grenzüberschrei- tende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außer- halb der in a) und b) genannten Gebiete erfolgen,

• im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke;

• im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder

(3)

Fahrpersonalverordnung

In Deutschland müssen auch Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,8 t bis 3,5 t und Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Sie müssen täglich handschriftliche Aufzeichnungen über Lenk-, Ruhe- und sonstige Arbeitszeiten führen. Ist in dem Fahrzeug ein Kontrollgerät eingebaut, muss der Fahrer diese Zeiten mit Hilfe des Kontrollgerätes auf einem Schaublatt oder auf der Fahrerkarte aufzeichnen.

Ausnahmen sind in § 1 Abs. 2 FPersV geregelt.

Hinweis

Außerdem gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Straßentransport, für welche die EG-Vorschriften anzuwenden sind, hinsichtlich der zulässigen Arbeitszeit die Bestimmungen des § 21a des ArbZG bzw. tarifliche Regelungen.

• Die Arbeitsszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht über- schreiten.

• Sie kann bis auf 60 Stunden verlängert werden, wenn in- nerhalb von 4 Kalendermonaten 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt nicht überschritten werden.

• Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit (alle Zeiten außer Pausen und Bereitschaftszeiten) aufzeichnen. Die Auf- zeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.

(4)

Umgang mit dem EG-Kontrollgerät, den Schaublättern und Fahrerkarten

(VO (EWG) Nr. 3821/85; VO (EG) Nr. 561/2006)

Für jeden Tag, an dem gelenkt wird, ist ab Fahrzeugübernahme ein Schaublatt zu verwenden. Das Schaublatt darf erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen und nicht länger als 24 Std.

benutzt werden. Schaublätter und Fahrerkarten sind personen- bezogen; sie dürfen ausschließlich durch den Fahrer beschriftet bzw. benutzt werden.

Beschriftung der Schaublattvorderseite vor Fahrtantritt:

Name, Vorname

Einlegeort des Schaublattes amtliches Kennzeichen

Datum beim Einlegen des Schaublattes Anfangskilometerstand - Abfahrt

- NO -

- 00 -

Beschriftung der Schaublattvorderseite am Ende der Benutzung:

- 00 -

Datum bei Entnahme des Schaublattes Entnahmeort des Schaublattes Endkilometerstand

Eintragungen auf der Schaublattrückseite:

Im Innenfeld können bis zu drei Fahrzeugwechsel vermerkt werden. Dabei sind einzutragen:

Uhrzeit des Fahrzeugwechsels

amtliches Kennzeichen des neuen Fahrzeugs Anfangskilometerstand des neuen Fahrzeugs Endkilometerstand des neuen Fahrzeugs

- NO -

(5)

Das Diagrammfeld ist für handschriftliche Eintragungen der Zeitgruppen vorgesehen. Die Eintragungen sind z. B. bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhafter Funktion des Gerätes vorzunehmen. Außerdem muss der Fahrer bei Notfällen Art und den Grund der Abweichungen von den gesetzlichen Bestim- mungen eintragen, z. B. „Hilfeleistung bei Unfall von 07:00 bis 12:00 Uhr auf der BAB A9 bei KM 205“.

Lenkzeiten

alle sonstigen Arbeitszeiten

Bereitschaftszeiten, z. B. Wartezeiten, während der Fahrt in der Kabine verbrachte Zeit als Beifahrer Pausen und Ruhezeiten

Schalten der Zeitgruppen am EG-Kontrollgerät:

(6)

Fahrtunterbrechung mindestens

45 Minuten

• spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit

• auch aufteilbar in zwei Unterbrechungen von mind. 15 Min. (1. Abschnitt) und mind. 30 Min. (2. Abschnitt)

Tägliche Lenkzeit

9 Stunden

• 2 x pro Woche 10 Stunden

• immer zwischen zwei Tagesruhezeiten

• alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten

Wöchentliche Lenkzeit

max. 56 Stunden

• immer zwischen zwei Wochenruhezeiten

• wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 21a ArbZG nicht überschreiten

• alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten

Lenkzeit in der Doppelwoche

90 Stunden

• summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen

Tagesruhezeit (1-Fahrer-Besatzung)

11 Stunden

• innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende einer Tagesruhezeit bzw. einer wöchentlichen Ruhezeit

Verkürzung der Tagesruhezeit auf

9 Stunden

• maximal 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich

• kein Ausgleich erforderlich

Aufteilung der Tagesruhezeit auf

12 Stunden

• Aufteilung der Ruhezeit in zwei Abschnitte von mind. 3 Stunden (1. Abschnitt ) und mind. 9 Stunden (2. Abschnitt) Tagesruhezeit

(2-/Mehr-Fahrerbesatzung)

9 Stunden

• innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden nach dem Ende einer Tagesruhezeit bzw. einer wöchentlichen Ruhezeit

• Änderung der Anwesenheitspflicht der Fahrer beachten Wöchentliche Ruhezeit

45 Stunden

• spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden nach Ende

der letzten Wochenruhezeit

• Sonderregelung für grenzüberschreitenden Gelegenheits- verkehr

Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit

24 Stunden

• generell (am Standort oder unterwegs)

• hierfür muss ein entsprechender Ausgleich gewährt wer- den, der spätestens vor Ende der auf die betreffende Wo- che folgenden dritten Woche zu nehmen und an eine min- destens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen ist

• nur jede zweite Wochenruhezeit darf verkürzt werden

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Kurzübersicht über Lenk- und Ruhezeiten Verordnung (EG) Nr.561/2006 ab 11.04.2007

(7)

Fahrtunterbrechung mindestens

45 Minuten

• spätestens nach 4,5 Stunden Lenkzeit

• auch aufteilbar in zwei Unterbrechungen von mind. 15 Min. (1. Abschnitt) und mind. 30 Min. (2. Abschnitt)

Tägliche Lenkzeit

9 Stunden

• 2 x pro Woche 10 Stunden

• immer zwischen zwei Tagesruhezeiten

• alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten

Wöchentliche Lenkzeit

max. 56 Stunden

• immer zwischen zwei Wochenruhezeiten

• wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 21a ArbZG nicht überschreiten

• alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten

Lenkzeit in der Doppelwoche

90 Stunden

• summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen

Tagesruhezeit (1-Fahrer-Besatzung)

11 Stunden

• innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nach dem Ende einer Tagesruhezeit bzw. einer wöchentlichen Ruhezeit

Verkürzung der Tagesruhezeit auf

9 Stunden

• maximal 3 x zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich

• kein Ausgleich erforderlich

Aufteilung der Tagesruhezeit auf

12 Stunden

• Aufteilung der Ruhezeit in zwei Abschnitte von mind. 3 Stunden (1. Abschnitt ) und mind. 9 Stunden (2. Abschnitt) Tagesruhezeit

(2-/Mehr-Fahrerbesatzung)

9 Stunden

• innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden nach dem Ende einer Tagesruhezeit bzw. einer wöchentlichen Ruhezeit

• Änderung der Anwesenheitspflicht der Fahrer beachten Wöchentliche Ruhezeit

45 Stunden

• spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden nach Ende

der letzten Wochenruhezeit

• Sonderregelung für grenzüberschreitenden Gelegenheits- verkehr

Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit

24 Stunden

• generell (am Standort oder unterwegs)

• hierfür muss ein entsprechender Ausgleich gewährt wer- den, der spätestens vor Ende der auf die betreffende Wo- che folgenden dritten Woche zu nehmen und an eine min- destens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen ist

• nur jede zweite Wochenruhezeit darf verkürzt werden

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Kurzübersicht über Lenk- und Ruhezeiten Verordnung (EG) Nr.561/2006 ab 11.04.2007

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Mitführungspflicht

Den Kontrollbehörden sind vorzulegen:

a. • bei ausschließlicher Benutzung eines analogen Kontroll- gerätes die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter

• Fahrerkarte (sofern in Besitz)

b. Bei ausschließlicher Benutzung eines digitalen Kontrollge- rätes über die nachweispflichtige Zeit die Fahrerkarte und die Ausdrucke der Tage, an denen die Fahrerkarte nicht gebrauchsfähig war

c. im Mischbetrieb, die benutzten Schaublätter des laufen- den Tages und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter, die Fahrer- karte und die Ausdrucke der Tage, an denen die Fahrer- karte nicht gebrauchsfähig war.

Für die vorausgehenden 28 Kalendertage, an denen kein bzw.

kein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde, ist ein Nach- weis des Unternehmers, unter Angabe der Gründe, mitzuführen (z. B. Urlaub, Lagerarbeit, Krankheit).

National sind Nachträge auf dem Schaublatt/der Fahrerkarte durch den Fahrer gestattet.

Der Nachweis (nicht handschriftlich) ist vom Unternehmer oder einer beauftragten Person und dem Fahrer zu unterzeichnen und dem Fahrer vor Fahrtantritt auszuhändigen.

Bei Auslandsfahrten ist der Nachweis laut EU-Regelung zu er- bringen.

Nicht mehr mitzuführende Schaublätter und alle anderen Nach- weise sind unverzüglich beim Unternehmer abzugeben. Die Fahrerkarte ist dem Unternehmer spätestens alle 28 Tage zum Kopieren der Daten zur Verfügung zu stellen.

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Digitales Kontrollgerät

Seit dem 1. Mai 2006 müssen erstmals zum Verkehr zugelas- sene Fahrzeuge zur

a) Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplät- zen sowie

b) Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse ein- schließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 3,5 t mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Eine Nachrüstpflicht für Altfahrzeuge besteht nur in besonderen Fällen.

Ausgabestellen in Sachsen-Anhalt für die im Betrieb notwendi- gen Fahrerkarten, Unternehmens- und Werkstattkarten sind die DEKRA Automobil GmbH und die TÜV Nord Mobilitäts GmbH &

Co. KG. Informationen und Anträge finden Sie unter http://www.

dekra.net/ und http://www.tuev-nord.de.

Für den Erwerb der Fahrerkarte muss der Fahrer in Besitz des EU-Karten-Führerscheines sein.

Nur bei z. B. Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunk- tion darf die Fahrt ohne Fahrerkarte höchstens 15 Tage fortge- setzt werden. Ersatzweise sind Ausdrucke zu erstellen. Eine Ersatzkarte muss unverzüglich beantragt werden.

(10)

Downloadpflicht

Fahrerkarte: spätestens alle 28 Tage Digitales Kontrollgerät: spätestens alle 3 Monate

Definitionen: Die Arbeitswoche beginnt Montag 00:00 Uhr und endet Sonntag 24:00 Uhr.

Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug, wenn auch nur kurz, lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es als Bestandteil sei- ner Pflichten ggf. lenken zu können.

• Während der Fahrtunterbrechungen (Pausen) dürfen keine anderen Arbeiten, wie z. B. Be- und Entladen durch- geführt werden, sie dient ausschließlich der Erholung. War- te- und Nichtlenkzeiten im Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug zählen auch als Lenkzeitunterbrechung.

• Als tägliche Lenkzeit (TLZ) gilt die Gesamtlenkzeit zwi- schen zwei ausreichenden, zusammenhängenden Tages- ruhezeiten bzw. einer Tages- und einer Wochenruhezeit.

Eine Ruhezeit ist nicht mehr zusammenhängend, wenn der Fahrer diese, auch nur kurz unterbricht (z. B. durch eine Rangierfahrt).

• Die Ruhezeit ist der Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Tages- und Wochenruhezeit wer- den unterschieden in „regelmäßige“ und „reduzierte“.

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Hinweise

Kabinenzeiten im fahrenden Fahrzeug zählen nicht als Tagesruhezeit. Im stehenden Fahrzeug kann die Tagesru- hezeit und die reduzierte wöchentliche Ruhezeit verbracht werden, sofern eine geeignete Kabine vorhanden ist.

• Wird ein Fahrzeug mit mehreren Fahrern besetzt, muss ein 2-Fahrer-Kontrollgerät vorhanden sein. Die Zeitgrup- pen der Mitglieder des Fahrpersonals müssen gleichzeitig und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Die Aufzeich- nungen müssen auf getrennten Schaublättern bzw. der jeweiligen Fahrerkarte erfolgen.

• Das Schaublatt/die Fahrerkarte ist personenbezogen.

Wechselt z. B. der Fahrer innerhalb seiner Arbeitsschicht das Fahrzeug, muss er das Schaublatt mitnehmen und weiter verwenden. Der Fahrzeugwechsel ist unter Angabe der erforderlichen Daten auf der Rückseite des Schau- blattes zu vermerken.

• Bei defektem Kontrollgerät sind handschriftlich Aufzeich- nungen auf der Rückseite des Schaublattes bzw. beim di- gitalen Kontrollgerät auf der Rückseite des zugelassenen Druckerpapiers vorzunehmen. Die Reparatur ist unverzüg- lich zu veranlassen.

Ausnahmen von diesen Vorschriften sind insbesondere in der VO (EG) 561/2006 und in der Fahrpersonalverord- nung (FPersV) geregelt.

• Die Anreise zur Übernahme eines mit einem EG-Kontroll- gerät ausgestatteten Fahrzeugs, das sich nicht am Wohn- ort des Fahrers oder am Standort des Fahrzeugs befindet, ist als „sonstige Arbeitszeit“ auf der Schaublattrückseite bzw. über die Menüführung in das digitale Kontrollgerät einzutragen. Dies gilt unabhängig vom benutzten Ver- kehrsmittel (Rechtssache C - 297/99).

Der Unternehmer hat die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten zu verantworten. Dazu muss er die Fahrer unterweisen, entsprechend disponieren, die Einhaltung der Be- stimmungen kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen entspre-

(12)

Weitere Fragen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr beantwortet Ihnen das Landesamt für Verbraucherschutz gern:

Fachbereich Arbeitsschutz

Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau Postfach 1802, 06815 Dessau-Roßlau Telefon/Fax: 0340-6501-0/0340-6501-294 E-Mail: FB5@lav.ms.sachsen-anhalt.de

Internet: www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de Gewerbeaufsicht West

Klusstraße 18, 38820 Halberstadt

Telefon/Fax: 03941-586-3/Fax: 03941-586-454 E-Mail: ga-west@lav.ms.sachsen-anhalt.de Gewerbeaufsicht Ost

Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau Postfach 1802, 06815 Dessau-Roßlau Telefon/Fax: 0340-6501-0/0340-6501-180 E-Mail: ga-ost@lav.ms.sachsen-anhalt.de Gewerbeaufsicht Mitte

Große Steinernetischstraße 4, 39104 Magdeburg Postfach1748, 39007 Magdeburg

Telefon/Fax: 0391-2564-0, -220/Fax: 0391-2564-202 E-Mail: ga-mitte@lav.ms.sachsen-anhalt.de Gewerbeaufsicht Nord

Priesterstr. 14, 39576 Stendal Postfach 101552, 39555 Stendal

Telefon/Fax: 03931-494-0/Fax: 03931-212018 E-Mail: ga-nord@lav.ms.sachsen-anhalt.de Gewerbeaufsicht Süd

Dessauer Str. 104, 06118 Halle (Saale) Postfach 110434, 06018 Halle (Saale)

Telefon/Fax: 0345-5243-0/Fax: 0345-5243-214 E-Mail: ga-sued@lav.ms.sachsen-anhalt.de

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Fachbereich Arbeitsschutz

LAV 05/2013-210

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