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Mitteilungen : Amtsblatt der BTU Cottbus, 2003,13 (01.12.2003)

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13/2003

Amtsblatt der BTU Cottbus

01.12.2003

I n h a l t

Seite

Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom 9. Oktober 2003

2

Herausgeber: Der Präsident der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Hauptreferat Hochschulplanung und Studium

Druck: BTU Cottbus

(2)

Benutzungsordnung der

Universi-tätsbibliothek der

Brandenburgi-schen TechniBrandenburgi-schen Universität

Cottbus (BenOBib)

Vom 9. Oktober 2003

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg - Bran-denburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung - gibt sich die Brandenbur-gische Technische Universität Cottbus (BTU) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck und Aufgaben

§ 2 Rechtscharakter des Benutzungsverhält-nisses

§ 3 Zulassung zur Benutzung § 4 Gebühren und Auslagen § 5 Öffnungszeiten

§ 6 Rechte und Pflichten der Benutzer oder Benutzerinnen

§ 7 Ausleihe

§ 8 Ausleihbeschränkungen § 9 Leihfristen

§ 10 Vormerkungen und Anschaffungsvor-schläge

§ 11 Deutscher und internationaler Leihver-kehr

§ 12 Auskunftserteilung

§ 13 Informationsvermittlungsstelle § 14 DIN-Auslegestelle

§ 15 Kontrollrecht der Universitätsbibliothek § 16 Verhalten in den Bibliotheksräumen § 17 Benutzungsregelung für

EDV-Arbeits-plätze

§ 18 Haftung der Universitätsbibliothek § 19 Ausschluss von der Benutzung § 20 Inkrafttreten

§ 1 Zweck und Aufgaben

(1) 1Die Universitätsbibliothek der BTU ist eine einschichtige, wissenschaftliche Allgemeinbi-bliothek. 2Sie dient der Forschung und Lehre, dem Studium und dem dienstlichen Betrieb der Universität, und, soweit damit vereinbar, sons-tiger außeruniversitärer wissenschaftlicher Ar-beit, Weiterbildung und Information.

(2) Die Universitätsbibliothek bietet folgende Möglichkeiten der Benutzung:

- Benutzung der Bestände (im Folgenden „Medien“ genannt) in den Räumen der Uni-versitätsbibliothek

- Ausleihe von Medien zur Benutzung aus-serhalb der Universitätsbibliothek

- Ausführung von Fernleihbestellungen im deutschen und internationalen Leihverkehr - Durchführung von

Online-Dokumentenbe-stellungen

- Auskünfte und Informationsvermittlung - Bereitstellung von Datenbanken - Durchführung von Online-Recherchen - Bereitstellung von EDV-Dienstleistungen,

insbesondere Nutzung von Internet-Ar-beitsplätzen und Scannern

§ 2 Rechtscharakter des Benutzungsver-hältnisses

Zwischen der Universitätsbibliothek und den Benutzern oder Benutzerinnen wird ein öffent-lich-rechtliches Benutzungsverhältnis begrün-det.

§ 3 Zulassung zur Benutzung

(1) 1Mit dem Betreten der Universitätsbibliothek wird die Benutzungsordnung anerkannt. 2 Zu-gleich wird zugestimmt, dass die Universitäts-bibliothek zur Abweisung von Schadensforde-rungen Dritter und weiteren Haftungsansprü-chen die Datenschutzrechte der Benutzer oder der Benutzerinnen, soweit sie sich auf die Nut-zung der Universitätsbibliothek beziehen, ein-schränken kann.

(3)

Universitätsbibliothek benutzen will, oder die Vermittlung von Dienstleistungen auswärtiger Bibliotheken und Informationseinrichtungen wünscht, bedarf grundsätzlich einer Zulassung. (3) 1Anspruch auf Zulassung haben Mitglieder des Lehrkörpers, Studierende und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der BTU. 2Sonstige na-türliche Personen können zugelassen werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz in Brandenburg, Sachsen oder Berlin haben. 3Ausnahmen bedürfen der Begründung. 4Zulassungsberechtigt sind weiter juristische Personen, sofern sie ihren Ge-schäftssitz in Brandenburg, Sachsen oder Berlin haben. 5Die unbefristete uneinge-schränkte Zulassung gilt als widerrufen, sobald der Benutzer oder die Benutzerin nicht mehr in Brandenburg, Sachsen oder Berlin gemeldet ist. 6Kollektive Benutzer oder Benutzerinnen (Dienststellen, Institute, Fachbibliotheken und dergleichen) sind zulassungsberechtigt, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt, welche die Ein-richtung und ihre Vertreter oder Vertreterinnen umfasst.

(4) 1Die Zulassung ist persönlich zu beantra-gen. 2Sie wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit einer Anmeldebestätigung des Einwohnermel-deamtes, die nicht älter als ein Jahr sein darf, erteilt.

(5) 1Die Zulassung kann bei natürlichen Perso-nen von der schriftlichen Zustimmung der ge-setzlichen Vertreter oder Vertreterinnen abhän-gig gemacht werden. 2Juristische Personen be-antragen die Zulassung zur Benutzung durch den Vertretungsberechtigten oder die Vertre-tungsberechtigte mit dessen oder deren per-sönlichen Daten nach Absatz 4 Satz 2 sowie Unterschrift und Dienst- oder Firmenstempel (Adresse). 3Der Nachweis der Zeichnungsbe-rechtigung ist darzulegen. 4Der Antragsteller oder die Antragstellerin benennt Bevollmäch-tigte, die berechtigt sind, über den Benut-zungsausweis zu verfügen und gegebenenfalls die Einrichtung, für welche die Bevollmächti-gung gelten soll. 5Die Rücknahme der Bevoll-mächtigung ist umgehend anzuzeigen.

(6) 1Der zugelassene Benutzer oder die zuge-lassene Benutzerin erhält einen EDV-lesbaren

lassung aus anderen Gründen ist der von der Universitätsbibliothek ausgegebene Ausweis zurückzugeben.

(7) Zur Sicherung von Ersatzansprüchen kön-nen Sicherheitsleistungen (Kaution/Bürgschaft) verlangt werden.

§ 4 Gebühren und Auslagen

1Die Benutzung der Universitätsbibliothek ist grundsätzlich gebührenfrei. 2Für die Inan-spruchnahme gesondert ausgewiesener Dienstleistungen werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fas-sung erhoben. 3Aufgrund von Dienstleistungen entstandene Portokosten und außergewöhnli-che Auslagen der Universitätsbibliothek (z.B. für Versicherungen im Leihverkehr, Auslands-bestellungen, umfangreiche Reproduktionen usw.) werden dem Benutzer oder der Benutze-rin in Rechnung gestellt.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) 1Die Öffnungszeiten setzt der Direktor oder die Direktorin der Universitätsbibliothek im Ein-vernehmen mit dem Bibliotheksausschuss fest. 2Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. (2) 1Die Universitätsbibliothek kann aus beson-deren Gründen zeitweise geschlossen werden. 2Eine vorübergehende Schließung wird recht-zeitig unter Angabe des Grundes durch Aus-hang bekannt gegeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Benutzer oder Benutzerinnen

(1) Jeder zugelassene Benutzer oder jede zu-gelassene Benutzerin hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten Leistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) 1Der Benutzer oder die Benutzerin ist ver-pflichtet, den Vorschriften der Benutzungsord-nung und den Weisungen des Bibliotheksper-sonals nachzukommen. 2Er oder sie haftet für Schäden und Nachteile, die der Universitäts-bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflich-ten entstehen.

(4)

(3) 1Der Benutzer oder die Benutzerin hat die Medien und Einrichtungsgegenstände der Uni-versitätsbibliothek sorgfältig zu behandeln. 2Es ist untersagt, Veränderungen vorzunehmen. 3Ordnern dürfen keine Blätter entnommen wer-den.

(4) 1Für Schäden und Verluste an den zur Be-nutzung überlassenen Medien hat der Benut-zer oder die BenutBenut-zerin vollwertigen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn oder sie kein Verschul-den trifft. 2Eine Entscheidung über Art und Hö-he der Ersatzleistung trifft die Universitätsbi-bliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Sie kann von dem Benutzer oder der Benutzerin insbesondere die Wiederherstellung des frühe-ren Zustandes verlangen, auf dessen oder de-ren Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wert in Geld festsetzen; außerdem kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen. 4Werden als ver-loren gemeldete Medien nachträglich zurück-gegeben, so hat der Benutzer oder die Benut-zerin Anspruch auf Übergabe des Ersatzexem-plars oder der inzwischen erstellten Reproduk-tion. 5§ 4 bleibt in diesem Fall unberührt.

(5) 1Ein Verlust des Benutzungsausweises ist der Universitätsbibliothek unverzüglich anzu-zeigen. 2Für aus dem Verlust oder dem Miss-brauch des Benutzungsausweises entstande-ne Schäden haftet der Benutzer oder die Be-nutzerin, auch wenn ihn oder sie kein Ver-schulden trifft.

(6) 1Der Benutzer oder die Benutzerin ist ver-pflichtet, Änderungen seiner oder ihrer An-schrift der Universitätsbibliothek unverzüglich zu melden. 2Das gleiche gilt bei Namensände-rungen. 3Bei zeitweiliger Abwesenheit (z.B. während der Semesterferien) hat der Benutzer oder die Benutzerin dafür Sorge zu tragen, dass ihn oder sie die Post der Universitätsbi-bliothek rechtzeitig erreichen kann.

(7) 1Auf Mängel, welche bei der Nutzung von technischen Geräten auftreten, ist das Biblio-thekspersonal unverzüglich hinzuweisen. 2Für Schäden, die nicht auf die gewöhnliche Nut-zung zurückzuführen sind oder die durch die unberechtigte Weitergabe von

Zugangsberech-tigungen entstanden sind, haftet bei Verschul-den der Benutzer oder die Benutzerin.

(8) Bei Vervielfältigungen von Bibliotheks- und Fernleihmedien sowie bei der Benutzung digi-taler Medien sind bestehende Urheberrechte zu wahren.

(9) 1Film- und Fotoaufnahmen sind nur mit Ein-willigung des Direktors oder der Direktorin der Universitätsbibliothek zulässig. 2Die gesetzli-chen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7 Ausleihe

(1) 1Medien, die nicht unter eine Ausleihbe-schränkung des § 8 fallen, können zur Benut-zung außerhalb der Bibliotheksräume entlie-hen werden. 2Für jede Ausleihe ist der Benut-zungsausweis vorzulegen. 3Die Universitätsbi-bliothek kann die Vorlage des Personalauswei-ses verlangen.

(2) 1Medien, die unter Vorlage eines Benut-zungsausweises zu Leihzwecken ausgehän-digt wurden, gelten als durch den Inhaber oder die Inhaberin des Benutzungsausweises oder für diesen oder für diese entliehen. 2Er oder sie haftet, ohne dass es auf ein Verschulden an-käme, für die Rückgabe dieser Medien.

(3) 1Bei Fernleihbestellungen ist der Benut-zungsausweis vorzulegen und der Erhalt der Medien durch Unterschrift zu quittieren. 2Eine Zusendung durch die Post findet in der Regel nicht statt. 3Ausnahmen bedürfen der Begrün-dung. 4Kosten und Gefahren des Hin- und Rücksendens trägt der Benutzer oder die Be-nutzerin. 5Die Rückgabequittungen werden we-der aufbewahrt noch zugesandt.

(4) 1Die durch den Benutzer oder die Benutze-rin getätigten Ausleihen und Rückgaben wer-den durch Ausleih- und Rückgabebelege sowie im Internet nachgewiesen. 2Der Benutzer oder die Benutzerin ist verpflichtet, die darin enthal-tenen Angaben zu überprüfen.

(5) 1Der Benutzer oder die Benutzerin hat den Zustand der ihm oder ihr übergebenen Medien beim Empfang zu prüfen und Schäden unver-züglich anzuzeigen. 2Es ist untersagt,

(5)

Beschä-lassen.

(6) Der Benutzer oder die Benutzerin kann von der Ausleihe ausgeschlossen werden, solange er oder sie mit der Bezahlung von Leihfrist-überschreitungsgebühren oder mit der Rück-gabe angemahnter Medien in Verzug geraten ist oder solange er oder sie der Universitätsbi-bliothek seine oder ihre Adressenänderung nicht mitgeteilt hat.

(7) 1Eine Mitnahme von Medien der Universi-tätsbibliothek ist ohne Verbuchung nicht er-laubt. 2Bei Zuwiderhandlung wird von Seiten der Universitätsbibliothek Anzeige erstattet.

§ 8 Ausleihbeschränkungen

(1) Von der Ausleihe ausgenommen sind: - Medien aus dem Präsenzbestand der

Uni-versitätsbibliothek - seltene Werke

- ungebundene Werke, Zeitungen, Zeitschrif-ten und Loseblattsammlungen

- Mikromaterialen

- Bestände der Lehrbuchsammlung an Per-sonen, die nicht Mitarbeiter oder Mitarbei-terinnen oder Studierende der BTU sind. (2) Die Universitätsbibliothek hat das Recht, weitere Medien von der Entleihung auszu-schließen, wenn dies sachlich geboten er-scheint.

(3) Die Benutzung bestimmter Medien wird außerdem eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschrei-ben.

(4) 1Die Benutzung von seltenen Werken er-folgt im Lesesaal. 2Sie können dort eingesehen werden. 3Dabei ist der Benutzungsausweis und der Personalausweis oder Reisepass vorzule-gen. 4Für die Anfertigung von Reproduktionen aller Art aus seltenen Werken ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Universitätsbi-bliothek einzuholen.

(5) In begründeten Fällen kann eine kurzfristi-ge Entleihung nicht ausleihbarer Medien kurzfristi- ge-stattet werden.

der von einem Benutzer oder einer Benutzerin entleihbaren Medien beschränken.

§ 9 Leihfristen

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 24 Öff-nungstage.

(2) Die Universitätsbibliothek kann ein Medium auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn sie es zu dienstlichen Zwecken benötigt. (3) 1Die Leihfrist kann verlängert werden, so-fern keine Vormerkung vorliegt. 2Eine Verlän-gerung wird widerrufen, wenn eine Vormer-kung von einem anderen Benutzer oder einer anderen Benutzerin vorliegt.

(4) 1Eine längere Abwesenheit vom Biblio-theksort hebt die Pflicht zur Einhaltung der Leihfrist nicht auf. 2Die Verlängerung oder Rückgabe ist vorher zu veranlassen.

(5) Ausgeliehene Medien müssen spätestens nach sechs Monaten an der Verbuchung vor-gelegt werden.

(6) Der Direktor oder die Direktorin der Univer-sitätsbibliothek kann abweichende Leihfristen und Verlängerungsmöglichkeiten festsetzen. (7) Für die Fernleihe gelten die Fristen der ver-leihenden Universitätsbibliothek.

§ 10 Vormerkungen und Anschaffungsvor-schläge

(1) Ausgeliehene Medien können zur Entlei-hung vorgemerkt werden.

(2) Nicht vorhandene Medien können zur An-schaffung vorgeschlagen werden.

§ 11 Deutscher und internationaler Leihver-kehr

(1) 1Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Medien, die nicht am Ort vorhanden sind, kön-nen durch Vermittlung der Universitätsbiblio-thek auf dem Wege des deutschen oder inter-nationalen Leihverkehrs bei einer auswärtigen

(6)

Bibliothek bestellt werden. 2Hinsichtlich der Kosten wird auf § 4 verwiesen.

(2) 1Der Benutzer oder die Benutzerin ist ver-pflichtet, Fernleihscheine selbst auszufüllen und dabei genaue bibliographische Angaben zu machen. 2Bestellungen mit unvollständigen Angaben können abgelehnt werden.

(3) Die Entleihung erfolgt nach den Bestim-mungen der Leihverkehrsordnung für die deut-schen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden Bibliothek.

(4) Medien, die in deutschen Bibliotheken nicht nachzuweisen sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs bei ausländischen Bibliotheken bestellt werden.

(5) Verleihungen nach auswärts finden statt: - an deutsche Bibliotheken im Rahmen des

deutschen Leihverkehrs

- an ausländische Bibliotheken im Rahmen des internationalen Leihverkehrs.

§ 12 Auskunftserteilung

(1) Die Universitätsbibliothek stellt konventio-nelle und digitale Informationsquellen zur Ver-fügung.

(2) Anhand dieser Hilfsmittel werden nach den personellen und technischen Gegebenheiten auch mündliche, telefonische und schriftliche Auskünfte erteilt, jedoch nur insoweit, als dem Benutzer oder der Benutzerin nicht eigene Er-mittlungstätigkeit zugemutet werden kann oder er oder sie nicht die Möglichkeit hat, sich an eine näher gelegene Bibliothek zu wenden. (3) Hinsichtlich der Entgeltregelung wird auf § 4 verwiesen.

§ 13 Informationsvermittlungsstelle

(1) Die Informationsvermittlungsstelle der Uni-versitätsbibliothek bietet entsprechend ihren Möglichkeiten Literaturrecherchen in Daten-banken an.

(2) Die Universitätsbibliothek behält es sich vor, eine Recherche abzulehnen oder abzu-brechen, wenn aus wirtschaftlichen, techni-schen oder personellen Gründen die Recher-che nicht vertretbar ist.

(3) 1Die Recherchen werden nach den Anga-ben des Auftraggebers oder der Auftraggebe-rin sorgfältig und nach bestem Wissen durch-geführt. 2Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Ergebnisses wird keine Gewähr übernom-men.

(4) Mit der Aushändigung des Rechercheer-gebnisses obliegt die Beachtung bestehender Urheberrechte, Auflagen und Bestimmungen dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin. (5) Hinsichtlich der Entgeltregelung wird auf § 4 verwiesen.

§ 14 DIN-Auslegestelle

(1) Die DIN-Auslegestelle hält folgende Medien zur Einsichtnahme bereit: das gesamte deut-sche Normenwerk, alle VDI-Richtlinien, Tech-nische Regelwerke, das gesamte techTech-nische Recht auf CD-ROM, einen umfangreichen TGL-Bestand, Projektierungsunterlagen.

(2) Recherchen zu den genannten Medien sind über CD-ROM oder entsprechende Verzeich-nisse möglich.

(3) Das Kopieren von DIN-Normen und VDI-Richtlinien ist unter Einhaltung der Bestimmun-gen des DIN-Deutsches Institut für Normung e.V. und des Vereins Deutscher Ingenieure möglich.

(4) Hinsichtlich der Entgeltregelung wird auf § 4 verwiesen.

§ 15 Kontrollrecht der Universitätsbiblio-thek

(1) Der Direktor oder die Direktorin der Univer-sitätsbibliothek nimmt im Auftrag des Präsiden-ten oder der Präsidentin der BTU das Haus-recht wahr.

(7)

dem Benutzer oder der Benutzerin mitgeführte Materialien und Behältnisse - Verstoß gegen § 16 Abs. 2 der Benutzungsordnung - und bei Verdacht des Missbrauchs die Garderoben-schränke zu kontrollieren. 2Der Benutzer oder die Benutzerin hat mitgebrachte Medien unauf-gefordert vorzuzeigen.

(3) 1Die Garderobenschränke sind nach Been-digung der täglichen Arbeit, spätestens zum Ende der täglichen Öffnungszeit der Universi-tätsbibliothek, zu leeren. 2Die Universitätsbi-bliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß freige-machte Garderobenschränke zu leeren. 3 Auf-gefundene Medien anderer Bibliotheken kön-nen an diese zurückgegeben werden.

(4) Bei Verlust des Garderobenschrankschlüs-sels trägt der Benutzer oder die Benutzerin die Kosten eines Ersatzschlüssels.

§ 16 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) Im Interesse aller Benutzer oder Benutze-rinnen ist größte Rücksicht zu üben und jede Störung zu vermeiden.

(2) 1In den Bibliotheksräumen ist insbesondere das Essen, Trinken, Rauchen und Telefonieren über Mobilfunk nicht gestattet. 2Tiere dürfen in die Universitätsbibliothek nicht mitgenommen werden. 3Überbekleidung, Schirme, Taschen, Gepäckstücke u.ä. sind in den dafür vorgese-henen Garderobenschränken abzulegen. (3) 1Die Medien der Universitätsbibliothek kön-nen in den dafür vorgesehekön-nen Räumen be-nutzt werden. 2Die frei zugänglich aufgestellten Medien nimmt der Benutzer oder die Benutze-rin selbst aus den Regalen. 3Nach der Benut-zung sind sie von ihm oder ihr wieder an ihren Standort zurückzuführen. 4Die im Magazin auf-gestellten Medien können zur Benutzung be-stellt werden.

(4) 1Für die Benutzung von digitalen und von Non-Book-Medien stellt die Universitätsbiblio-thek entsprechende Geräte zur Verfügung. 2Die Benutzung dieser Geräte ist nur gemäß den jeweils angebrachten Hinweisen gestattet.

plätze

(1) Der Benutzer oder die Benutzerin ver-pflichtet sich

1. die EDV-Arbeitsplätze nur zu den in § 1 ge-regelten Zwecken zu nutzen;

2. die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen keine ge-setzeswidrigen und/oder radikalen, rassisti-schen, gewaltverherrlichenden oder porno-graphischen Daten zu nutzen und zu ver-breiten sowie keine Chat-Server aufzurufen und keine E-Mails zu versenden;

3. den Daten- und Dateneigentumsschutz zu beachten und keine Daten der Universitäts-bibliothek oder Dritter zu manipulieren; 4. die zeitlichen und programmbezogenen

Nutzungsbeschränkungen an den EDV-Ar-beitsplätzen zu beachten;

5. keine geschützten Daten unberechtigt zu nutzen;

6. bei Nutzung von Datenbanken die Lizenz-bedingungen des Anbieters oder der An-bieterin zu akzeptieren und § 6 Abs. 8 zu beachten.

(2) Es ist nicht gestattet

1. Änderungen an den EDV-Arbeitsplätzen und deren Netzkonfigurationen durchzufüh-ren;

2. technische Störungen selbständig zu behe-ben;

3. Programme und Daten von mitgebrachten Datenträgern, aus dem Netz oder Internet an den EDV-Arbeitsplätzen zu installieren oder zu nutzen, die nicht ausdrücklich dafür freigegeben sind;

4. eigene Peripheriegeräte und sonstige Ge-räte zu nutzen. Tragbare Computer dürfen nur an den dafür ausgewiesenen Arbeits-plätzen benutzt werden. Absatz 1 bleibt da-von unberührt.

§ 18 Haftung der Universitätsbibliothek

(1) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Ge-genständen, die in die Bibliotheksräume

(8)

mitge-bracht oder in den Garderobenschränken ab-gelegt worden sind.

(2) Soweit dies gesetzlich zulässig ist, haftet die Universitätsbibliothek nicht für Verstöße der Benutzer oder der Benutzerinnen gegen solche Rechte und für Folgen von Vertragsver-pflichtungen gegenüber Internet-Dienstleistern oder Internet-Dienstleisterinnen, insbesondere nicht für Verpflichtungen aufgrund von Bestel-lungen oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste. (3) Die Universitätsbibliothek haftet nicht für 1. Schäden, die Benutzern oder

Benutzerin-nen aufgrund fehlerhafter Medien oder In-halte der von ihnen benutzten Daten ent-stehen;

2. Schäden, die durch die Nutzung der EDV-Arbeitsplätze und der dort angebotenen In-formationen an Dateien oder Medienträ-gern entstehen;

3. Schäden, die Benutzern oder Benutzerin-nen durch Datenmissbrauch Dritter auf-grund unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen;

4. Schäden aus Verletzungen der geltenden Urheber- und Verwertungsrechte.

(4) Die Universitätsbibliothek schließt Gewähr-leistungen aus in Bezug auf die Funktionsfä-higkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der an den EDV-Arbeitsplätzen zugänglichen Informatio-nen.

(5) 1Die Universitätsbibliothek kann den Abruf von Diensten unterbinden, die gegen Bestim-mungen des Datenschutzes, Jugendschutzes oder der Strafgesetze verstoßen. 2Die Univer-sitätsbibliothek kann bei solchen Verstößen die im Rahmen der technischen Möglichkeiten ge-gebene Protokollierung von Zugriffen zur Be-weisführung heranziehen. 3Missbrauch führt zum ganzen oder zeitweisen Ausschluss von der Benutzung.

§ 19 Ausschluss von der Benutzung

1Wer gegen diese Benutzungsordnung ver-stößt oder in anderer Weise die Ordnung der Universitätsbibliothek stört, kann von dem Di-rektor oder der DiDi-rektorin der

Universitätsbi-bliothek zeitweise oder dauernd von der Benut-zung ausgeschlossen oder in der BenutBenut-zung beschränkt werden. 2Der Betroffene oder die Betroffene ist vorher anzuhören. 3Die aus der Benutzung erwachsenen Pflichten bleiben im Falle eines Ausschlusses bestehen.

§ 20 Inkrafttreten

1Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 19. August 1996 (ABl. 6/1996) außer Kraft.

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Se-nats der Brandenburgischen Technischen Universi-tät Cottbus vom 2. Oktober 2003.

Cottbus, den 9. Oktober 2003

Prof. Dr. Dr. h.c. E. Sigmund Präsident

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