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WS 2019/2020

Lösen Sie bitte alle Aufgaben zu insgesamt 100 Punkten!

Bitte zeigen Sie Ihre Lösungswege nachvollziehbar auf und denken Sie an die Angabe von Rechtsvorschriften!

Weitere Hinweise: Die Aufgabe 1 kann auf dem Aufgabenblatt gelöst werden; für die Aufgabe 2 ist das beigefügte Lösungspapier zu nutzen.

Name + Matrikelnummer:

Die Klausur wird auf dem Rechtsstand 2019 geschrieben. Sofern Sie bereits mit den Steuergesetzen 2020 arbeiten, nehmen Sie bitte hier einen entsprechenden Vermerk vor:

Verwendete Steuergesetze:

Aufgabe 1 (30 Punkte = 18 Minuten):

Nennen Sie 10 Steuerarten, die im Veranlagungszeitraum 2019 in der BRD erhoben wurden und sich als Besitzsteuer (= Personen- oder Sach-/Realsteuer), Verkehrsteuer oder Verbrauchsteuer einordnen lassen (ohne Erhebungsformen und Zuschlagsteuern!).

Steuerart (je 2,5 Punkte)

Besitzsteuer Verkehr- steuer Verbrauch- steuer

Bitte ankreuzen (je 0,5 Punkte)

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WS 2019/2020

Aufgabe 2 (70 Punkte = 42 Minuten):

Herr Müller ist als angestellter Informatiker in Xanten tätig und erhält einen jährlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 62.000 €. Im Jahr 2019 hat er seine Arbeitsstelle an 230 Tagen aufgesucht und ist hierzu täglich insgesamt 84 km (Summe aus Hin- und Rückweg) mit seinem eigenen PKW gefahren. Seine Ehefrau betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen in Krefeld (Gewerbesteuerhebesatz 480 %) und erwirtschaftet im Jahr 2019 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 47.000 € (die Hinzurechnun- gen gem. § 8 GewStG betragen 1.800 € und die Kürzungen gem. § 9 GewStG 4.300 €).

Das in Duisburg lebende Ehepaar ist kinder- und konfessionslos, kann Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 6.102 € geltend machen und wählt die Zusammenveranlagung.

a) Ermitteln Sie systematisch die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2019.

(20 Punkte = 12 Minuten)

b) Ermitteln Sie systematisch die festzusetzende Einkommensteuer zzgl. Solidari- tätszuschlag für das Ehepaar Müller für den Veranlagungszeitraum 2019.

(40 Punkte = 24 Minuten)

c) Die Bundesregierung hat im Oktober 2019 die im Klimaschutzprogramm geplan- ten Regelungen für einen CO2-Preis auf Sprit, Heizöl und Gas beschlossen. Ver- braucher müssen damit rechnen, dass die Benzinpreise um ca. 10 Cent pro Liter steigen. Da sich Pendlerinnen und Pendler nicht ohne Weiteres zeitnah auf die höheren Kraftstoffpreise umstellen können, sieht der Gesetzgeber eine zeitlich begrenzte steuerliche Entlastung dieser Personen vor, um eine sozial ausgewo- gene Mobilitätswende zu ermöglichen. Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wird hierzu in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ein neuer Satz (Satz 8) eingefügt:

„Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranla- gungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspau- schale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer

a) von 0,35 Euro für 2021 bis 2023,

b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 anzusetzen,

höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung über- lassenen Kraftwagen benutzt.“

Bitte ermitteln Sie die Höhe des Werbungskostenabzugs für Herrn Müller im Veranlagungszeitraum 2021 (bei ansonsten gleichbleibenden Verhältnissen).

(10 Punkte = 6 Minuten)

Viel Erfolg!

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