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Aus: Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 43, S. 473-474

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Academic year: 2021

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Besprechungen.

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quantitierenden System, bei welchem also an Stelle des Wortakzentes bloß der Wechsel langer und kurzer Silben maßgebend ist. Wenn wir nun, folgert der Verfasser, feststellen können, daß ein bestimmter klas- sischer Jurist seine Sätze mit metrischen (d. h. quantitierenden) Klauseln zu schmücken pflegte und dabei in einem Digestenfragment dieses Juristen Teile ohne diesen Rhythmus oder gar mit akzentuierenden Klauseln vor- finden, so dürfen wir daraus mit Bestimmtheit auf eine justinianische Überarbeitung dieser Teile schließen. Das ist gewiß richtig, und damit wäre zweifellos ein wichtiges Hilfsmittel gewonnen, welches Hand in Hand mit der Sachkritik eine genaue Scheidung zwischen dem klassischen Texte und den Emblemata ermöglichen würde. Allein die Ersprießlich- keit dieses Kriteriums ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: daß der klassische Jurist quantitierende, und die justinianische Kommission bei ihren Einschiebseln akzentuierende Klauseln angewendet haben. Eine dieser beiden Voraussetzungen muß in allen Fällen vorhanden sein, weil, wenn Jurist und Kompilatoren schmucklos geschrieben haben, natürlich dieses Unterscheidungsmerkmal fehlt. Darin liegt aber der schwache Punkt dieser Methode, die Rechnitz an den Schriftenfragmenten des Salvius Julianus praktisch erprobt (S. 10 ff.). Denn bei der Untersuchung vermag er zwar (S. 1-9) nachzuweisen, daß die lateinischen Konstitu- tionen Justinians den Akzentrhythmus besitzen; daraus folgt aber noch nicht, daß sich auch die Digestenkommission bei der Kompilation seiner bedient habe. Von ihr ist nur klar, daß sie nicht metrisch geschrieben haben kann. Aber auch der zweite Nachweis, daß nämlich Julian den- jenigen Vertretern der Kunstprosa angehört habe, die den Klauseln- schmuck benützten, ist nach sachverständigem philologischem Urteil (Fr a e n k e l, Sav.-Zeitschr. 47, S. 403 ff.) dem Verfasser nicht gelungen.

Damit ist aber der Argumentation von Rechnitz für diesen Fall jede Beweiskraft genommen, womit ich keineswegs gesagt haben will, daß die Methode selbst unbrauchbar sei. Vielleicht kann sie bei einem an- deren Juristen, dessen regelmäßige Verwendung metrischer Klauseln sich einwandfrei feststellen ließe, mit den gebotenen sonstigen Einschränkungen bessere Resultate zeitigen; bei Salvius Julianus scheint sie mir allerdings versagt zu haben. Damit stürzen auch die übrigen, zum Teil schon prima facie sehr gewagt anmutenden Einzelkombinationen des Verfassers zu-

sarnmen. Prof. Dr. M. San Nicolo, Prag.

U. Islam, Indien und Ostasien.

M a z z a r e 11 a , Prof.

G. ,

St u d i d i Et n o l o g i a G i ur i d i c a, Vol. VII. Etnologia analitica dell' antico diritto indiano, Vol. V.

Catania 1927. 451 Seiten.

Aus: Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft 43, S. 473-474

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Besprechungen.

Wegen der früheren Bände dieses groß angelegten Werkes des italieni- schen Juristen kann ich auf meine Besprechung derselben im 43. Bande S. 298 ff. dieser Zeitschrift verweisen. Der vorliegende 7. Band des Ge- samtwerkes, der 5. Band der ethnologischen Zergliederung des altindi- schen Rechts, enthält die Fortsetzung und den Abschluß des Obligationen- rechts, und handelt in elf Paragraphen überwiegend über die Lehre von Lohn und Miete, weiterhin über Gesellschaftsverträge, Bürgschaft und aleatorische Verträge, d. h. Spiel und Wetten. Den ländlichen Verhält- nissen Indiens entsprechend treten die auf Viehzucht und Ackerbau bezüglichen Bestimmungen besonders hervor. Überall zeigt sich der Verfasser bestrebt, die juristischen Fragen zu lösen, die sich aus der allzu knappen Fassung der Sanskrittexte ergeben, die Motive der indi- schen Gesetzgeber zu erraten, verborgene Zusammenhänge aufzuklären.

Als Hauptquelle dient das Rechtsbuch fütradas, der ja auch zu den be- deutendsten Juristen gehört. Außer der englischen Übersetzung des Re- ferenten ist in schwierigen Fällen auch der Sanskrittext herangezogen, wobei aber einige kleinere Irrtümer unterlaufen sind. So ist in dem S. 70 angeführten Text über den Lehrling nicht von beliebigen Leistungen desselben (q ualsiasi cosa egli faccia), sondern nur von Berufsarbeiten des Lehrlings die Rede. In dem S, 337 angeführten Text über einen Todesfall in Gesellschaften ist zu lesen: vyasanam statt vyaptanam. Der 8. Band, der schon im Druck ist, soll das Erbrecht bringen. Zu den schon in den früheren Bänden besprochenen Eigentumsfragen liegt jetzt auch eine anregende deutsche Monographie vor in dem Buch von Br e- 1 o er, Das Grundeigentum in Indien, Bonn 1927.

Prof. Dr. J. Jolly, Würzburg.

III. Rechtsgeschichte des alten Europa.

Dumitru D. Mototolescu, Darurile dinnaintea Nunt,ii in dreptul vechiu romanesc comparat cu cel Ro- mano-Bizantin 1;1i Slav. (Schenkungen vor der Hochzeit im alten rumänischen Recht, verglichen mit dem römisch- byzantinischen und slawischen Recht). Bucure~ti 1921. 83 Seiten (rumänisch).

Wie der Verfasser in der Einleitung andeutet, beabsichtigt er im Gegensatz zum rumänischen Rechtshistoriker L o n g in es c u, der das römische Recht als Ursprung des altrumänischen Rechts bezeichnet, und zu Dis s es c u, der den Ursprung des Gewohnheitsrechts auf siidslawi- schen Einfluß zurückführt, dessen Ansicht auch Paul Ne g u l es c u und I o an Per et z teilen, den Beweis zu erbringen, daß das rumänische Recht neben dem fremden Einfluß auch eigene, echt rumänische Institute

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