• Keine Ergebnisse gefunden

Sie erstattete in der Folge ausführlich Bericht über ihre Beobachtungen und gab eine Reihe von Empfehlungen ab

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Sie erstattete in der Folge ausführlich Bericht über ihre Beobachtungen und gab eine Reihe von Empfehlungen ab"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 071/2009 POM 29. April 2009 POM C Interpellation

0722 Kropf, Bern (Grüne)

Weitere Unterschriften: 13 Eingereicht am: 28.01.2009

Welche Empfehlungen gab die Regierungsstatthalterin der Kantonspolizei?

Am 19. Januar 2008 wurde in Bern gegen das WEF und die Auswirkungen der Globalisierung demonstriert. Die Bewilligung für die Kundgebung war vorgängig mit einem überstürzten Entscheid des Gemeinderates sowie der Kantonspolizei zurückgezogen worden. Als Folge dieses Entscheids nahm die Polizei am Tag der Kundgebung in der Innenstadt präventiv 242 Menschen fest, die ersten bereits ab 10 Uhr morgens. Kurzfristig wurde damals die Berner Regierungsstatthalterin Regula Mader vom Chef der Region 4 der Kantonspolizei eingeladen, sich vor Ort ein Bild über die Umstände zu machen, unter welchen die betroffenen Personen festgehalten wurden. Sie erstattete in der Folge ausführlich Bericht über ihre Beobachtungen und gab eine Reihe von Empfehlungen ab.

Die Menschenrechtsorganisationen grundrechte.ch und augenauf bern haben im Nachgang zum Bericht der Regierungsstatthalterin auf städtischer Ebene (Kommission des Stadtrates) und auf kantonaler Ebene bei der Oberaufsichtskommission (OAK) des Grossen Rates interveniert und eine Untersuchung der Vorkommnisse während der Kundgebung verlangt. Diesem Begehren ist die OAK teilweise nachgekommen und hat am 16. Dezember eine Medienmitteilung dazu publiziert. In dieser Medienmitteilung stellt die OAK fest, dass das Vorgehen von Police Bern nachvollziehbar war. In der Medienmitteilung wird ausgeführt, dass die Regierungsstatthalterin zusätzlich zum erwähnten Bericht 26 Empfehlungen zuhanden der Kantonspolizei abgegeben habe. Auf den Inhalt der Empfehlungen geht die OAK jedoch bedauerlicherweise nicht ein. Offensichtlich zirkuliert der Katalog der Empfehlungen inoffiziell in Medienkreisen und hat Gerüchte und Spekulationen in Gang gesetzt.

Hierzu ist festzuhalten, dass sowohl im Kanton Bern als auch in der ganzen Schweiz seit einigen Jahren das Öffentlichkeitsprinzip gilt. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieses demokratiepolitisch zentrale Prinzip ausgerechnet hier nicht zur Anwendung gelangen sollte. Die Empfehlungen der Regierungsstatthalterin haben womöglich direkte Auswirkung auf das polizeiliche Handeln. Auch vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an den Empfehlungen und ihrer Umsetzung bzw. Nichtumsetzung.

Gemäss OAK bestünden für sechs der Empfehlungen derzeit keine rechtlichen Grundlagen, während die Kantonspolizei bereit sei, 17 der Empfehlungen zu berücksichtigen.

(2)

2

Im Sinne von Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger, des Öffentlichkeitsprinzips und im Interesse von verhältnismässigem polizeilichem Handeln bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie lauten die 26 Empfehlungen der Regierungsstatthalterin an die Kantonspolizei?

2. Für welche der 26 Empfehlungen gibt es keine rechtlichen Grundlagen?

3. Welches sind die 17 Empfehlungen, die die Kantonspolizei berücksichtigen will? Ab wann werden diese Empfehlungen berücksichtigt? Werden sie vollständig oder nur partiell berücksichtigt?

4. Was geschieht mit den Empfehlungen, welche trotz bestehender rechtlicher Grundlagen offensichtlich nicht umgesetzt werden sollen?

5. Gibt es weitere Erkenntnisse, welche die Kantonspolizei aus den Ereignissen vom 19.

Januar 2008 gezogen hat und künftig umsetzen will?

Antwort des Regierungsrates

Die Oberaufsichtskommission des Grossen Rats (OAK) hat, gestützt auf zwei Eingaben, das Vorgehen der Kantonspolizei an den Anti-WEF Kundgebungen vom 19. und 26 Januar 2008 genauer untersucht. Dabei hat sich die OAK auch über den Bericht sowie über die Empfehlungen der Regierungsstatthalterin und deren Umsetzung durch die Kantonspolizei informiert. Die OAK hat in ihrer Medienmitteilung festgehalten, dass die Handlungsweise der Polizei bei den erwähnten Einsätzen nicht zu beanstanden ist.

Zu Frage 1

Die Empfehlungen der Regierungsstatthalterin lauteten wie folgt:

1. Es ist zu prüfen, ob die Sanitätspolizei grundsätzlich immer direkt in den Festgenommenen-Sammelstellen (FN) vor Ort sein muss.

2. Es ist eine Triage einzuführen, damit Minderjährige rasch separiert und abgeklärt werden können.

3. Es ist ein geschlossener und geheizter Raum während der Wartezeiten zur Verfügung zu stellen.

4. Die Notwendigkeit der Fesselungen während längerer Zeit ist zu überprüfen.

5. Es ist ein angemessen grosser Raum mit entsprechendem Personal zur Kontrolle und Abklärung zur Verfügung zu stellen.

6. Es ist eine genügende Infrastruktur zur Kontrolle und Abklärung zur Verfügung zu stellen.

7. Es sind genügend Toiletten, getrennt nach Frauen und Männern, zur Verfügung zu stellen.

8. Bei der Triage der angehaltenen Personen sind solche, von welchen eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, von anderen Personen zu trennen.

9. Die verschiedenen Personengruppen sind unterschiedlich zu behandeln bzw. zu durchsuchen. Die notwendige Intimität ist zu gewährleisten.

10. Angehaltene Personen sind nicht in einer Gefängnisstruktur zurückzubehalten, sondern in angemessenen Räumlichkeiten unterzubringen.

11. Es ist sicherzustellen, dass die eingeschlossenen Personen betreut werden, damit sie ihre Bedürfnisse geltend machen können (Besuch der Toilette, medizinische Versorgung u. ä.).

12. Es ist sicherzustellen, dass die eingeschlossenen Personen mit Getränken und Essen versorgt werden.

13. Es ist ein geschlossener und geheizter Raum zur Verfügung zu stellen, wenn der Aufenthalt länger andauert.

(3)

3

14. Es ist dafür zu sorgen, dass die Dauer des Rückbehalts möglichst kurz und verhältnismässig ist.

15. Es ist im Hinblick auf die eidgenössische Strafprozessordnung zu prüfen, inwieweit den Angehaltenen der Zugang zu Anwältinnen und Anwälten möglich gemacht wird, bzw. ob Pikettanwältinnen und –anwälte zur Verfügung zu stellen sind.

16. Die Angehaltenen sind so rasch wie möglich, also im Zeitpunkt der Anhaltung oder spätestens bei Ankunft im FN – zum Beispiel mit Merkblatt – zu informieren, warum sie angehalten wurden. Ebenso ist sicherzustellen, dass angehaltene Personen über das vorgesehene Prozedere sowie die voraussichtliche Dauer der Rückbehaltung informiert werden.

17. Medienschaffende, die sich an einer Demonstration oder in deren Umfeld aufhalten, sind besonders zu kennzeichnen, z. B. durch das Tragen einer entsprechend gekennzeichneten Leuchtweste o. ä.

18. Es ist allenfalls im Hinblick auf die eidgenössische Strafprozessordnung ein Akkreditierungssystem für Journalistinnen und Journalisten zu prüfen.

19. Die Polizistinnen und Polizisten sind regelmässig abzulösen und zu verpflegen.

20. Es ist zu prüfen, wie garantiert werden kann, dass in ähnlichen Situationen, in welchen mit einer grösseren Anzahl von Angehaltenen gerechnet werden muss, eine Infrastruktur ähnlich dem FS Ittigen kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann.

21. Die Anhaltungen vor Ort sind verhältnismässig und differenziert vorzunehmen. Es sind verbindliche Kriterien für die Anhaltung festzulegen.

22. Bereits vor Ort ist eine Triage vorzunehmen, damit die verschiedenen Personengruppen verhältnismässig angehalten bzw. nach der Anhaltung kontrolliert werden können.

23. Beobachterinnen und Beobachter sind frühzeitig einzubeziehen.

24. Es ist ein Anforderungsprofil für die Person/-en der Beobachter/innen zu erstellen.

25. Es muss klar festgelegt werden, was die Beobachter/innen beobachten sollen und nach welchen Kriterien.

26. Es ist zu prüfen, ob unabhängige Beobachter/innen auch in der Stadt vor Ort eingesetzt werden sollen.

Frage 2

Gemäss der Oberaufsichtskommission bestehen für die Empfehlungen 15, 17, 18, 19, 23, 24, 25 und 26 keine gesetzlichen Grundlagen. Die Empfehlungen 15 und 18 werden ansatzweise in der heute noch nicht in Kraft stehenden eidgenössischen Strafprozessordnung geregelt.

Frage 3

Die KAPO konnte die Empfehlungen 1-14, 16, 19 und 20 vollständig umsetzen bzw. hat seither Vorkehrungen solcher Art bei anderen Grossereignissen getroffen. Neben der OAK hat sich auch Amnesty International (AI), Sektion Schweiz, für die Abläufe in den Festhalte- und Warteräumen der Kantonspolizei interessiert. Der Polizeikommandant hat Vertreter von AI eingeladen, die neu eingerichteten Räumlichkeiten zu besichtigen. Dabei konnten sich die Vertreter von AI ein Bild über die Umsetzung der Massnahmen machen, die seit der unbewilligten Kundgebung vom 19. Januar 2008 von der Kantonspolizei vollzogen wurden.

Frage 4

Es bleiben die Empfehlungen 15, 17, 18, 21 und 22 und 23-26:

Bei der Empfehlung 15 ist darauf hingewiesen worden, dass gemäss den aktuell massgebenden Gesetzesbestimmungen kein Anspruch auf Zugang zu Anwältinnen und Anwälten besteht und daher diese Empfehlung nicht berücksichtigt worden ist. Zu der

(4)

4

Empfehlung 17 hat die Polizei- und Militärdirektion festgehalten, dass es den Medienschaffenden freisteht, sich entsprechend zu kleiden. Ein Akkreditierungssystem wie in der Empfehlung 18 erwähnt, ist in der neuen eidgenössischen StPO nur für die Gerichtsberichterstattung vorgesehen. Die Empfehlungen 21 und 22 betreffen die Personenkontrolle, für die bereits gesetzliche Grundlagen vorhanden sind. Die Anhaltungen vor Ort werden verhältnismässig und differenziert vorgenommen. Die Gründe für Anhaltungen sind mannigfaltig und lassen sich nicht abschliessend und verbindlich formulieren. Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Bestimmungen deshalb bewusst abstrakt ausgestaltet. Eine Triage der angehaltenen Personen wird, wenn immer möglich, vor Ort angestrebt. In der konkreten Umsetzung können sich aber, nicht zuletzt aufgrund der Privatsphäre, Probleme ergeben. Zu den Beobachtenden (Empfehlungen 23-26) hat der Regierungsrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Rytz (M 078/2002) darauf hingewiesen, dass ein breites Spektrum von Kontroll-, Aufsichts- und Einflussmöglichkeiten existiert und weiter reichende Kontrollinstrumente zu keiner Verbesserung der bestehenden sachgerechten Strukturen und gut eingespielten Abläufe beitragen würden. Der Polizeikommandant hat die Massnahme der Beobachtung im Einzelfall angeordnet, nicht zuletzt mit Blick auf den erstmaligen Einsatz nach dem Zusammenschluss von ehemaliger Stadt- und Kantonspolizei.

Frage 5

Die Kantonspolizei hat neben den oben erwähnten Erkenntnissen auch verschiedene logistische Verbesserungen im Detail vorgenommen. Nennenswert sind z B. das Bereitstellen von genügend Fahrzeugen für Personentransporte oder der Einsatz von neuen Informatikmitteln, um die Befragungsprotokolle schneller erstellen zu können.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

So konnte gezeigt werden, dass auch zwei Stunden nach Anwendung einer aminfluorid- oder natriumfluoridhaltigen Zahnpaste noch eine erhöhte Fluoridkonzentration im Speichel bestand

Zusätzlich setzte sich die OAK im Berichtsjahr auf einer übergeordneten Ebene dafür ein, dass die kantonale Oberaufsicht über die Staatsschutzorgane mittelfristig nicht

Die kooperative Forschung in den COMET-Zentren leistete demnach einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung des Innovations-Outputs der an den Zentren beteiligten Unter- nehmen: 87

tretung von Reval an den König von Dänemark, sowie Abschluss eines festen Friedens durch denselben mit dem Deutschen Orden zu bewirken. 29 ) Dass der Hochmeister

Anhand ihrer Videodaten zeigten sie unter an- derem Praktiken einer Mutter, die ihre Kinder fragt, ob sie Kirschen essen wollen, während sie sich selbst Kirschen auf den Teller

Vorgestellt wurde eine Experimentreihe, in der es darum ging, herauszufinden, ob bei dreisprachigen ProbandInnen (Niederländisch, Französisch, Englisch) eine der drei

Dabei wurde deutlich, dass wieso und warum bisweilen in Kombination gebraucht werden, was als Indikator für eine unter- schiedliche Funktion angesehen werden kann..

Im Kern dieser Empfehlungen ergibt sich aus Sicht der AkdÄ für Patienten in Deutschland, die zur Prophylaxe kardioembolischer Ereignisse bei nv-VHF mit Vitamin-K-Antagonisten