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Der Grosse Rat ist ausschliesslich dafür zuständig, die Verwendung von Fondsmittel zu bewilligen

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VORTRAG

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

an den Regierungsrat

zuhanden des Grossen Rates

Verwendung von Mitteln des Investitionsspitzenfonds gemäss Artikel 3 Investitionsfondsgesetz

1 ZUSAMMENFASSUNG

Wie im Vortrag zum VA 2010 / AFP 2011–2013 in Aussicht gestellt, sollen mit diesem Be- schluss Mittel des Investitionsspitzenfonds bewilligt werden für die Investitionsausgaben, die im Rechnungsjahr 2010 für die folgenden drei bewilligten Grossprojekte anfallen: Bypass Thun Nord, Lyssbachstollen und Überbauung des von-Roll-Areals. Für diese drei Projekte sollen im Jahr 2010 Fondsmittel von maximal 34,730 Millionen Franken verwendet werden können. Der Grosse Rat ist ausschliesslich dafür zuständig, die Verwendung von Fondsmittel zu bewilligen.

Ab dem Voranschlagsjahr 2011 wird der Grosse Rat im Rahmen der Voranschlagsgenehmi- gung die Verwendung von Fondsmitteln bewilligen.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

− Gesetz vom 2. September 2009 über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen (Investitionsfondgesetz, InvFG, BSG 621.2), insbesondere Artikel 3

− Grossratsbeschluss 1023/2007 vom 4. September 2007 betreffend Kantonsstrasse Nr. 6 Münsingen–Thun–Spiez, Gemeinde Heimberg, Steffisburg, Thun, 1015 / Bypass Thun Nord; Projektierungskredit, mehrjähriger Verpflichtungskredit

− Grossratsbeschluss 2059/2007 vom 30. Januar 2007 betreffend Bern; Erste Etappe Über- bauung des von-Roll-Areals, Objekt-, Ausführungs- und mehrjähriger Verpflichtungskredit

− Grossratsbeschluss 432/2008 vom 4. Juni 2008 betreffend Bern; Überbauung des von- Roll-Areals, Zusatzkredit zu mehrjährigem Verpflichtungskredit für Ausführungskosten

− Grossratsbeschluss 1829/2009 vom 19. Januar 2009 betreffend Gemeinden Lyss und Busswil; Gemeindeverband Lyssbach, Lyssbach, Hochwasserschutz Lyss, Bau des Ent- lastungsstollens und Umgestaltung der angrenzenden Gerinneabschnitte; Gewässerver- bauung / Einzelprojekt; Mehrjähriger Verpflichtungskredit

− Grossratsbeschluss 1460/2009 vom 24. November 2009 betreffend Voranschlag 2010

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3 ZWECK DER VERWENDUNG VON FONDSMITTELN

Im Vortrag zum Voranschlag 2010 und Aufgaben-/Finanzplan 2011 – 2013 hat der Regie- rungsrat konkrete Massnahmen zur Verhinderung einer Neuverschuldung aufgezeigt. Eine der Massnahmen ist die Finanzierung ausgewählter Investitionsprojekte mit Mitteln aus dem Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen. Ziel ist, das Investitionsvolumen im Jahr 2010 auf demjenigen des Vorjahres zu halten. Mit der Bewilligung des Voranschlags 2010 und der Ver- abschiedung des Gesetzes über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen hat der Grosse Rat dieser Massnahme zugestimmt.

Bei den konkret ausgewählten Investitionsprojekten handelt es sich um Grossprojekte, bei denen eine Teilfinanzierung mit Fondsmitteln angezeigt ist, weil damit der Zweck des Investiti- onsspitzenfonds ideal erfüllt werden kann.

4 VERFAHREN GEMÄSS INVESTITIONSFONDSGESETZ

Gemäss Art. 3 InvFG beschliesst der Grosse Rat ausschliesslich über die Verwendung der Fondsmittel. Er kann dabei festlegen, ob eine Investitionsausgabe ganz oder teilweise aus dem Fonds finanziert werden soll. Die Beiträge müssen mindestens 1 Million Franken pro In- vestitionsvorhaben ausmachen. Mit dem Verwendungsbeschluss entscheidet der Grosse Rat verbindlich über die Bereitstellung der entsprechenden Fondsmittel.

5 KONTO UND RECHNUNGSJAHR

Die Fondsmittel sollen gemäss den Angaben unter Ziffer 4 des Beschlussentwurfs im Rech- nungsjahr 2010 auf die Laufende Rechnung umgebucht werden. Durch die ausserordentliche Abschreibung im gleichen Umfang wird der Saldo Laufende Rechnung nicht verändert und der Saldo zur Finanzierung der Nettoinvestitionen erhöht.

6 ANTRAG

Aus den dargelegten Gründen beantragen wir, dem beiliegenden Beschlussentwurf zuzu- stimmen.

Bern, 7. Juni 2010

BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

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