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Informationen rund um die Elternzeit und die Familienphase

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Academic year: 2022

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Landesbank Baden-Württemberg

Informationen rund um die Elternzeit und die Familienphase

1. Geburtsurkunde

Bitte informieren Sie schnellstmöglich Ihren Arbeitgeber über die Geburt Ihres Kindes/ Ihrer Kinder.

Senden Sie dazu eine Kopie der Geburtsurkunde/n an:

Landesbank Baden-Württemberg 1710/H

70173 Stuttgart, Am Hauptbahnhof 2

oder per Mail an „HR-Direkt@LBBW.de“

Diese Information ist zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob Sie Elternzeit in Anspruch nehmen oder nicht.

2. Wissenswertes über Elternzeit und Familienphase

Auf Grund einer Änderung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zum 1. Januar 2015 gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015 andere Regelungen.

2.1 Für Geburten bis zum 30. Juni 2015

2.1.1 Anspruch auf Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.

Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden.

Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

2.1.2 Vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung von Elternzeit

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des Gesamtan- spruches verlängert werden.

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Landesbank Baden-Württemberg

2.1.3 Übertragung von Elternzeit

Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollen- dung des achten Lebensjahres übertragbar.

Für Mitarbeiter/innen der LBBW/BW-Bank (nicht für Mitarbeiter/innen von Tochterunternehmen) und deren vor dem 01. Juli 2015 geborene Kinder gelten folgende Regeln:

· Eine Übertragung eines Elternzeitanteils bis zum achten Geburtstag des Kindes wird seitens der LBBW grundsätzlich gewährt.

· Übertragungszeitraum je Kind beträgt mindestens drei und maximal zwölf Lebensmonate des Kindes

· Übertragbar ist nur das dritte Elternzeitjahr (= 3. Lebensjahr eines Kindes).

· Es werden nur ganze Lebensmonate des Kindes übertragen

· Reihenfolge der Inanspruchnahme der LBBW-Beurlaubungsarten:

1. nicht übertragbare Elternzeit (1. Kind, 2. Kind usw.) 2. beantragte übertragbare Elternzeit

3. ggf. § 9a Banktarif Beurlaubung 4. LBBW-Familienjahr

5. sonstige Beurlaubung

Übertragungswünsche von Elternzeitanteilen außerhalb dieser Regelung müssen fristgerecht schriftlich bei 1710/H beantragt werden.

2.1.4 Fristen zur Beantragung der Elternzeit

Die Elternzeit muss vom Arbeitnehmer spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangt wer- den. Gleichzeitig ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren (oder auch gleich drei Jah- ren, vgl. Elternzeitantrag) die Elternzeit genommen werden soll.

Die Frist von sieben Wochen gilt auch für die Verlängerung von Elternzeit (im Zeitraum bis zum Vollen- dung des dritten Lebensjahres des Kindes) sowie für die Inanspruchnahme von übertragener Elternzeit (ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum vollendeten achten Lebensjahres des Kindes).

2.1.5 Tätigkeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile gleichzeitig zulässig, wenn die jeweilige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden (32 Stunden ab 1. September 2021) im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.

Der/die Mitarbeiter/in hat einen Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit verringert wird,

· sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

· der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und

· die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Um- fang zwischen 15 und 30 Stunden (32 Stunden ab 1. September 2021) pro Woche verringert wird.

Eine Tätigkeit während der Elternzeit zwischen 15 und 30 Stunden (32 Stunden ab 1. September 2021) wöchentlich muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich bei 1710/H beantragt werden.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll ebenfalls im Antrag angegeben werden.

Das entsprechende Formular zur Beantragung finden Sie auf der LBBW-Homepage unter www.LBBW.de/elternzeit. Das Passwort zum Öffnen der Formulare lautet: Eltern.

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Landesbank Baden-Württemberg

2.2 Für Geburten ab dem 1. Juli 2015

2.2.1 Anspruch auf Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes.

Die Elternzeit kann - auch anteilig - von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden.

Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

2.2.2 Vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung von Elternzeit

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder im Rahmen des Gesamtan- spruches verlängert werden.

2.2.3 Übertragung von Elternzeit

Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum wird automatisch übertragen (gilt für alle Mitarbeiter/innen im LBBW-Konzern).

Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Ab- schnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.

Reihenfolge der Inanspruchnahme der LBBW-Beurlaubungsarten:

· nicht übertragbare Elternzeit (1. Kind, 2. Kind etc.)

· übertragbare Elternzeit (1. Kind, 2. Kind etc.)

· ggf. § 9a Banktarif Beurlaubung

· LBBW-Familienjahr

2.2.4 Fristen zur Beantragung der Elternzeit

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist

· für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahres eines Kindes spätestens sieben Wochen und

· für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr spätestens dreizehn Wochen

vor Beginn der gewünschten Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich zu verlangen. Gleichzeitig ist zu erklä- ren, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren (oder auch gleich drei Jahren, vgl. Elternzeitantrag) die Elternzeit genommen werden soll.

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Landesbank Baden-Württemberg

2.2.5 Tätigkeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile gleichzeitig zulässig, wenn die jeweilige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden (32 Stunden ab 1. September 2021) im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.

Der/die Mitarbeiter/in hat einen Anspruch darauf, dass die Arbeitszeit verringert wird,

· sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

· der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt und

· die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Um- fang zwischen 15 und 30 Stunden (32 Stunden ab 1. September 2021) pro Woche im Durch- schnitt des Monats verringert wird.

Eine Tätigkeit während der Elternzeit zwischen 15 und 30 Stunden (32 Stunden ab 1. September 2021) wöchentlich muss

· für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahres eines Kindes sieben Wochen und

· für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr dreizehn Wochen

vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich bei 1710/H beantragt werden.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll ebenfalls im Antrag angegeben werden.

Das entsprechende Formular zur Beantragung finden Sie auf der LBBW-Homepage unter www.LBBW.de/elternzeit. Das Passwort zum Öffnen der Formulare lautet: Eltern.

2.3 Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber / selbständige Tätigkeit

Eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedarf der Zu- stimmung des Arbeitgebers. Stellen Sie hierfür einen schriftlichen Antrag mit Angabe Ihres Arbeitgebers, Ihrer geplanten Tätigkeit, dem zeitlichen Umfang pro Woche und senden Sie diesen an 1710 H.

2.4 Kürzung des Urlaubsanspruchs

Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wird der Anspruch auf Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.

2.5 Ausgleich der Zeitsalden (gültig nur für Mitarbeiter/innen der LBBW/BW-Bank)

Bei Beschäftigungsunterbrechungen (Elternzeit/Familienphase) von länger als zwei Monaten werden die Zeitsalden des Gleitzeit- und des Freizeitkontos finanziell ausgeglichen.

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Landesbank Baden-Württemberg

2.6 Beurlaubung nach § 9a Nr. 3 MTV des Banktarifs

Gilt nur für Mitarbeiter/innen im Banktarif:

Voll- und teilzeitbeschäftigte Frauen und Männer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren, die die gesetzliche Elternzeit in Anspruch nehmen und zwischenzeitlich keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens ausüben, sind berechtigt, bis zu sechs Monate nach einer gesetzlichen Elternzeit in das Unternehmen zurückzukehren. Während dieser Zeit (insgesamt max. 3 1/2 Jahre) ruht das Arbeitsverhältnis. Nimmt der Arbeitnehmer diese tarifliche Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch, ist dies – ebenso wie die Dauer der Verlängerung – der Bank mindestens drei Monate vor Ablauf der ge- setzlichen Elternzeit schriftlich mitzuteilen.

Das entsprechende Formular zur Beantragung finden Sie auf der LBBW-Homepage unter www.LBBW.de/elternzeit. Das Passwort zum Öffnen der Formulare lautet: Eltern.

2.7 LBBW-Familienjahr (gültig nur für LBBW-Mitarbeiter/innen)

Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Geburt eines oder mehrerer Kinder (Mehrlingsgeburten) mindestens drei Jahre bei der LBBW aktiv beschäftigt waren, haben Anspruch darauf, für zusammenhängend längs- tens ein Jahr ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt zu werden. Die tariflichen Beurlaubungszeiträume (§ 9a Nr. 3 MTV, § 28 TVöD) werden auf die Beurlaubungsdauer angerechnet.

Der Anspruch auf ein Familienjahr besteht pro Kind. Ausnahme: Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge, etc.) besteht nur ein einmaliger Anspruch auf ein Familienjahr.

Das Familienjahr kann zwischen dem Ende der gesetzlichen Elternzeit und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes angetreten werden. Achtung: Die gesetzliche Elternzeit hat Vorrang vor dem Familienjahr.

Die Inanspruchnahme des Familienjahres ist dem Bereich Personal drei Monate vorher schriftlich anzu- zeigen.

Das entsprechende Formular zur Beantragung finden Sie auf der LBBW-Homepage unter www.LBBW.de/elternzeit. Das Passwort zum Öffnen der Formulare lautet: Eltern.

2.8 Partnermonate bzw. Elternzeit mit einer Dauer bis 6 Monate

Bei Inanspruchnahme von Partnermonaten bzw. Elternzeit von bis zu sechs Monaten (einschließlich) kehren Sie auf Ihre bisherige Stelle (in der gleichen Funktion) und in Ihre bisherige OE zurück (Stellenga- rantie).

2.9 Kündigung

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer zu einem anderen Termin während der Elternzeit gelten weiterhin die tariflichen/gesetzlichen/vertraglichen Kündigungsfristen.

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Landesbank Baden-Württemberg

3. Altersversorgung und weitere Arbeitgeberleistungen

13. Gehalt / freiwillige Sonderzahlung bzw. Sparkassensonderzahlung (14. Gehalt)

Eine Kürzung des 13. Gehalts und der ggf. gezahlten freiwilligen Sonderzahlung (Banktarif) bzw. der Sparkassensonderzahlung (TVöD) erfolgt nur für komplett genommene Kalendermonate der Eltern- zeit/Familienphase.

Direktversicherung

Sofern Sie eine Direktversicherung haben, nehmen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn der Mutterschutz- frist bzw. Ihrer Elternzeit/Familienphase Kontakt mit Ihrem Versicherungsträger auf, um die weitere Beitragszahlung für sich zu klären.

Entgeltumwandlung in betriebliche Altersversorgung

Sofern Sie an der Entgeltumwandlung in das Aufbaukonto teilnehmen, beenden Sie bitte rechtzeitig vor Beginn Ihres Mutterschutzes bzw. Ihrer Elternzeit/Familienphase die Teilnahme über das ESS- Szenario.

Mitarbeiterinnen aus Tochterunternehmen senden bitte das entsprechende Widerrufsformular (Formu- lar-Center für LBBW Tochtergesellschaften) an die Gruppe Betriebliche Altersversorgung (1740/MA Benefits).

FlexiWertkonto

Sofern Sie an einer Entgeltumwandlung in das FlexiWertkonto teilnehmen, beenden Sie bitte rechtzei- tig vor Beginn Ihres Mutterschutzes bzw. Ihrer Elternzeit/Familienphase die Wandlung, welche den Zeitraum der gewünschten Beurlaubung betrifft, über das Vorsorgeportal.

Vermögenswirksame Leistungen

Sofern Sie berechtigt sind, erhalten Sie während der Mutterschutzfrist weiterhin die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen.

Während der Elternzeit/Familienphase erhalten Sie keine vermögenswirksamen Leistungen.

Mitarbeiter/innen im Banktarif erhalten vermögenswirksame Leistungen in einem Kalendermonat, sofern sie für diesen Monat mindestens für 15 Kalendertage Arbeitsentgelt oder Zuschuss zum Mutterschafts- geld beziehen. Mitarbeiter/innen im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) erhalten vermögens- wirksame Leistungen in einem Kalendermonat, sofern für diesen Monat mindestens für einen Kalendertag Arbeitsentgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezogen wird.

VL-Leistungen werden gemäß den bei dem Arbeitgeber hinterlegten Vertragsdaten überwiesen. Sollten sich diese ändern bzw. geändert haben, dann informieren Sie bitte 1710/H über die neuen Vertragsdaten.

Firmenwagen

Wegen einer weiteren möglichen Nutzung Ihres Firmenwagens wird sich der Bereich Personal ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen.

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Landesbank Baden-Württemberg

4. Leistungen der Sozialversicherungsträger bzw. anderer Institutionen

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfrist setzt sich wie folgt zusammen:

· Mitarbeiterinnen, die selbst gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld von bis zu € 13,00 pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse;

· Mitarbeiterinnen, die privat krankenversichert sind oder nicht selbst in der gesetzlichen Kran- kenkasse, sondern familienversichert sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld von höchstens insge- samt € 210,00 für die gesamte Mutterschutzfrist vom

Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle- Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,

Tel.: 0228/6191888, Fax: 0228/6191877 www.mutterschaftsgeld.de

Ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgeldes (€ 13,00 pro Tag) und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Mo- nate als Arbeitgeberzuschuss.

Kindergeld

Bitte wenden Sie sich zur Beantragung des Kindergeldes direkt an die für Sie zuständige Familienkasse der Agentur für Arbeit. Ihre zuständige Familienkasse können Sie über die Homepage der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) unter der Rubrik "Bürgerinnen & Bürger / Familie und Kinder" finden. Das Antragsformular erhalten Sie ebenfalls über diese Homepage.

Elterngeld

Über das Elterngeld informiert Sie die Broschüre Elterngeld und Elternzeit. Diese können Sie im Internet unter www.bmfsfj.de herunterladen oder kostenlos bestellen.

Antragsvordrucke für das Elterngeld gibt es bei den Elterngeldstellen, aber auch bei vielen Gemeinde- verwaltungen, bei den Krankenkassen oder in Krankenhäusern mit Entbindungsstation.

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 finden Sie alles rund um das „ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Elternzeit“ in der gleichnamigen Broschüre, die Sie im Internet unter www.bmfsfj.de herunterladen oder kostenlos bestellen können.

Info: Nachdem Sie uns die Geburtsurkunde zugesandt haben, werden von uns die Anträge auf Elternzeit bearbeitet. Ebenso erhalten Sie dann automatisch von uns die Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Elterngeld. Die Erstellung einer Verdienstbescheinigung vor der Geburt des Kindes wird von der Eltern- geldstelle nicht akzeptiert.

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Landesbank Baden-Württemberg

Beihilfe

Falls Sie beihilfeberechtigt sind, senden Sie den Beihilfeantrag zur Säuglingsausstattung bitte an den

KVBW, Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Daxlanderstr. 74, 76185 Karlsruhe,

Ansprechpartner ist Herr Ruschmann, Tel. 0711/2583417

Beihilfeberechtigt sind grundsätzlich Mitarbeiter/innen, die

1) entweder bei den Vorgängerinstituten a) LG vor dem 01.04.1998,

b) SüdwestLB vor dem 01.04.1998 c) L-Bank vor dem 01.10.1997 d) LRP vor dem 01.01.1992 e) SachsenLB vor dem 01.07.2001 eingetreten sind oder

2) eine einzelvertragliche beamtenrechtliche Beihilfezusage haben.

Der Beihilfepauschalbetrag für Ihr Kind beträgt € 250,00 abzüglich einer einkommensabhängigen Kos- tendämpfungspauschale. Der verbleibende Betrag wird Ihrem Girokonto gutgeschrieben. Für Aufwen- dungen, die nach Ende der Mutterschutzfrist während der Elternzeit entstehen, besteht keine Beihilfeberechtigung, es sei denn, Sie arbeiten während der Elternzeit (dies gilt nicht für Mitarbeiter/innen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen).

5. Besonderheiten bei der Sozialversicherung

Krankenversicherung

Für Mitarbeiter/innen, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit bestehen. Zur Klärung einer möglichen beitragsfreien Versicherung während Ihrer Eltern- zeit, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

Beiträge für eine private Krankenversicherung müssen von den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in vol- ler Höhe getragen werden; es besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss.

Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit während der Elternzeit sind jedoch sozialversicherungspflich- tig.

Über Einzelheiten informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer Krankenkasse!!!

Arbeitslosenversicherung

Für die zwölfmonatige Anwartschaftszeit innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist werden auch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld vor Geburt des Kindes sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren einbezogen.

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Landesbank Baden-Württemberg

Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet seit 01. Januar 1992 pro Kind dem Vater oder der Mutter drei Jahre als Pflichtbeitragszeit an.

Die Anrechnung beim Vater erfolgt nur auf fristgerechten Antrag.

- Änderungen vorbehalten -

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist auf Grundsätze bzw. Wesentliches reduziert.

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Senioren, Familie, Frauen und Jugend finden Sie im Internet unter www.bmfsfj.de.

Eine Bitte zum Schluss:

Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Mails, Ihr Anrufe und Ihre Post entsprechend weitergeleitet werden.

Darüber hinaus bitten wir Sie, Ihren persönlichen Telefonbucheintrag bei Ihrer Rückkehr wieder zu aktua- lisieren.

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