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Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom

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Referentenentwurf des

Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 28.05.2019

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes vertritt insgesamt über 52.000

baugewerbliche Unternehmen mit insgesamt über 600.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 80 Millionen€. Das Baugewerbe vertritt damit über 70 % der Betrieb in der Bauwirtschaft und erbringt über 80 % der Bauleistungen im Hochbau.

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Referentenentwurf des GEG Stellungnahme ZDB Seite2

Zum Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 28.05.2019 sowie dem Begleitschreiben des BMWi und des BMI mit weiteren Informationen nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Beibehaltung der Anforderungen im Neubau und für den Gebäudebestand Wir begrüßen, dass der Referentenentwurf zum GEG keine Verschärfungen der

Anforderungen im Neubau und für den Gebäudebestand enthält.

Vor dem Hintergrund des bezahlbaren Bauens und Wohnens halten wir es für unbedingt erforderlich, dass die Anforderungen nicht erhöht werden um weiterhin die Förderung für einen erhöhten Standard zu erhalten. Nach wie vor stellen unsere Fachbetriebe fest, dass mit den jetzigen Anforderungen, wie sie seit 2016 gelten, eine wirtschaftliche Grenze erreicht ist. Auch wenn einzelne Akteure die Umsetzung höherer Anforderungen für machbar und wirtschaftlich halten, so muss festgestellt werden, dass in diesem Zusammenhang häufig über einzelne Projekte berichtet wird, bei denen beispielsweise Wohnungsbaugesellschaften größere Planungsbüros beauftragen, insbesondere wenn es sich um

Modernisierungsvorhaben handelt. Für den Bau und die Modernisierung kleinerer

Mehrfamilienhäuser sowie Ein- und Zweifamilienhäuser bedarf es weiterer Umsetzungshilfen für wirtschaftliche Lösungen.

2. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (GEG §5)

Wir halten die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit entsprechend GEG

§5 in Verbindung mit §101 für wichtig.

Nach wie vor ist es erforderlich die Bevölkerung bei der Umsetzung der ambitionierten Klimaschutzziele mitzunehmen damit eine breite Akzeptanz entsteht. Daher halten wir es für unabdingbar, dass nicht die Anforderungen erhöht werden sondern die Information der Bürger und die Förderung aufrechterhalten wird.

Die Klimaschutzziele als eine globale Herausforderung müssen mit Augenmaß weiterverfolgt werden. Dies ist umso wichtiger, da von 1990 bis 2015 in Deutschland knapp 25 % CO2- Reduzierung erreicht wurde (BMWI; „Energiedaten: Gesamtausgabe“, Mai 2017), hiervon allerdings international nur eine Auswirkung von 0,8 % gegeben ist. Viel wichtiger ist es daher energieeffiziente Technologie zu exportieren.

Gleichwohl halten wir die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebereich, und hier insbesondere bei den bestehenden Gebäuden, für sinnvoll. Dabei gilt es die energetische Modernisierungsrate von heute knapp unter 1% auf über 2% zu steigern. Die Förderung und Information halten wir für die richtigen Instrumente, um zu motivieren aber auch die

Bevölkerung bei der weiteren Entwicklung mitzunehmen.

3. Umstellung der Anforderungsgrößen

Eine Umstellung der Anforderungsgröße „Endenergie“ lehnen wir ab. Allenfalls kann, vergleichbar zu den Primärenergiefaktoren, eine Umrechnung durch Emissionsfaktoren in CO2-Äquivalete erfolgen, wie dies in Anlage 8 bereits vorgesehen ist.

Nach §1 ist es das Ziel des GEG einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden zu erreichen. Die Bemessung nach der Endenergie ist somit die richtige Größe.

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Eine darüberhinausgehende Änderung der Anforderungsgröße (Endenergie) ist mit erheblichen Umstellungen und damit auch Schulungsbedarf der Planer und Ausführenden verbunden.

Zudem stellt sich die Frage, welche Einflüsse dabei berücksichtigt werden sollen? Wird an die sogenannte „Graue Energie“ gedacht, so ist festzustellen, dass diese Werte für sämtliche Baustoffe noch nicht vollumfänglich und abgesichert zur Verfügung stehen. Sollen sogar Lebenszyklusbetrachtungen einfließen, ergibt sich ein nicht unerheblicher Aufwand der sich auch kostenmäßig niederschlagen wird. Gleichzeitig ist es ein „Blick in die Glaskugel“, da niemand voraussehen kann welche Veränderungen an und in einem Gebäude

vorgenommen werden. Beispielsweise werden in Gewerbebauten bei Nutzungsänderungen häufig Bodenbeläge wie z.B. Fliesen, vorzeitig ausgetauscht. Damit wird jede Betrachtung ad absurdum geführt.

Hinzu kommt, dass bei einer Einbeziehung von CO2 bei der Herstellung von Baustoffen auch unterschieden werden müsste, wo diese Baustoffe erzeugt worden sind. So müssten auch „CO2-Importe“ berücksichtigt werden, was am Beispiel von Stahl beispielhaft

aufgezeigt werden soll. Die Erzeugung von Rohstahl in Fernost (China, Indien) ist mit CO2- Emissionen von 2,0 bis 2,1 t CO2 je Tonne Roheisen verbunden, in Deutschland sind dies nur 1,5 t CO2 je Tonne Roheisen!

4. GEG §4 „Vorbildfunktion der öffentlichen Hand“

Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sollte auch für von der öffentlichen Hand gebaute Wohngebäude gelten und nicht nur für Nichtwohngebäude.

5. GEG §7 „Regeln der Technik“

Uns erschließt sich nicht, warum „Technische Vorschriften und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union“ zu den anerkannten Regeln der Technik in Deutschland zählen sollen.

Einerseits stellt sich die Frage, ob dieser Rechtsbegriff überhaupt in gleicher Weise in anderen Ländern besteht und in unserem Sinne auch juristisch verstanden und angewendet wird, denn in Deutschland wird bei der Erstellung entsprechender Regelwerke auf diese juristische Handhabung geachtet. Andererseits stellt sich für uns die Frage, wie es zu handhaben ist, wenn in anderen europäischen Ländern Regelungen bestehen, die unseren entgegenstehen oder schwächere Anforderungen definieren (z.B. Wärmebrücken,

Luftdichtheit, Ermittlung der Wohnfläche etc.). Auch wenn dieser Absatz bereits in der bestehenden EnEV (§23) wortgleich enthalten ist, so stellen wir diese Regelung

grundsätzlich in Frage und beantragen, sich ausschließlich auf in Deutschland anerkannte Regeln der Technik zu beziehen. Europäische Normen werden in nationales Recht

übernommen. Das ist ausreichend, vor allem aber rechtssicher. Welche Konsequenzen ergeben sich beispielsweise, wenn ein spanischer Investor/Bauherr die Anwendung der spanischen „Technischen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen“ fordert?

6. GEG §17 Reihenhäusern in Verbindung mit §46ff

Reihenhäuser als ein Gebäude nachzuweisen halten wir für problematisch. Es heißt zwar, dass diese als ein Gebäude behandelt werden dürfen (also eine Kann-Regelung), dennoch muss berücksichtigt werden, dass die Gebäudehülle der Endhäuser andere Verhältnisse aufweist (z.B. zusätzliche Fenster), und sich somit andere Ergebnisse für die Endenergie ergeben.

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Referentenentwurf des GEG Stellungnahme ZDB Seite4

7. GEG §20 „Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes“

Eine befristete Anwendung der DIN 4108-6 in Verbindung mit DIN 4701-10 bis zum 31.12.2023 halten wir nicht für sinnvoll und lehnen dies ab.

Die Normen haben sich in der Praxis bewährt und führen zu ausreichend genauen

Ergebnissen. Die rechnerische Ermittlung ist nachvollziehbar und entsprechend transparent.

Die Anwendung der DIN 18599 ist nach wie vor zu Umfangreich und wissenschaftlich. Sie sollte als Planungsinstrument praxisgerechter überarbeitet werden bevor sie als alleinige Bemessungsnorm herangezogen wird.

8. GEG §68 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen und

§69 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Im Stromsektor wurden dank des Erneuerbare-Energie-Gesetzes und der Ergebnisse der Kohlekommission im Bereich Stromerzeugung große Fortschritte erzielt. Die Energiewende zeigt jedoch im Gebäude- und Verkehrssektor weiterhin Defizite. Im Bereich der Haustechnik sehen wir noch Potential zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Der Referentenentwurf des GEG senkt faktisch die energetischen Anforderungen und erhöht somit die Folgekosten insbesondere für Nutzer und Mieter, während er zu

Kostensteigerungen in den Planungs- und Ausführungskosten führen wird. Beide Entwicklungen entsprechen nicht den Zielen des GEG.

Durch Änderung der Vorgaben an die Wärme- und Kältedämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie ergänzend durch Einführung von Vorgaben für die Luftkanaldämmung sehen wir die Möglichkeit, die beiden primären Ziele

· Senkung des primären Energieeinsatzes und damit Steigerung der Energieeffizienz sowie die

· Senkung der Gebäudeerstellungs- und Betriebskosten und somit auch der Mietkosten und der Bereitstellung von günstigem Wohnraum

gleichzeitig zu erfüllen.

Die in §70 stark abgeschwächte Nachrüstpflicht für die Dämmung an Bestandsanlagen resultiert ebenfalls in steigenden Betriebskosten. Wir sehen durch den Wegfall der Pflicht für

„Armaturen“ und die weiche Formulierung einer Amortisation in einer „angemessenen Frist“

das Risiko, dass hier ein Sanierungsstopp provoziert wird und die Überprüfung einer Nachrüstplicht nicht mehr praktikabel erfolgen kann.

In der folgenden Tabelle sind die jeweiligen Auswirkungen der Änderungen des GEG im Vergleich zur momentan noch gültigen EnEV 2016 zusammengefasst, verdeutlicht und unserem Vorschlag gegenübergestellt.

(6)

GEG-Entwurf 2019 Vorschlag ZDB

Wärme Energieeinsparung - o

Baukosteneinsparung - o

Folgekosteneinsparung - o

Gesamt - o

Kälte Energieeinsparung o ++

Baukosteneinsparung o -

Folgekosteneinsparung o ++

Gesamt o ++

Lüftung Energieeinsparung o ++

Baukosteneinsparung o -

Folgekosteneinsparung o ++

Gesamt o ++

Auswirkung / Veränderung im Vergleich zur EnEV 2016 -: negative Auswirkung

+: positive Auswirkung ++: stark positive Auswirkung O: keine Auswirkung

Die energetische Dämmung von warm- und kaltgehenden Verteilungsnetzen kann auch als Kompensationsmaßnahme z.B. bei der Dimensionierung von Wärme- und

Kälteerzeugungsanlagen gesehen werden, die durchhöhere Effizienz des Leitungsnetzes eine geringere Ausgangsleistungbenötigen.

Nachfolgend gehen wir im Einzelnen auf die verschiedenen Teilbereiche im Detail ein.

a. §68 „Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen“

Als energetische Anforderung an die Wärmedämmung von allen im Gebäude verlegten Rohrleitungen und Armaturen wird eine mittlere längenbezogene Wärmedurchgangszahl von 0,25 W/(m∙K) als zulässiger Höchstwert festgelegt.

Dies ist im Vergleich zum jetzigen Standard innerhalb der thermischen Hülleeine

Verschlechterung der energetischen Anforderung um durchschnittlich 50% und um rund 70%außerhalb der thermischen Gebäudehülle.

Eine Senkung der Baukosten ist hierdurch nicht zu erwarten. Die Kosten für die Bauleistung selbst werden – wenn überhaupt - minimal reduziert, während die Planungs- und

Überwachungskosten durch die dann nötige energetische Betrachtung und den rechnerischen Nachweis des gesamten Rohrleitungsnetzes steigen werden.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass der Bauausführende nicht für die Einhaltung des rechnerischen Durchschnittswertes verantwortlich sein kann.

Hier wird sonst eineRechtsunsicherheit geschaffen, da Ausführende in der Regel nie mit

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Referentenentwurf des GEG Stellungnahme ZDB Seite6

Planungsaufgaben betraut sind und daher auch keine Einsicht in die erforderlichen Unterlagen haben.

Um dies zu vermeiden, schlagen wir vor,als (alternative) Nachweismöglichkeit der Einhaltung des o.g. Durchschnittswerts, tabellarische Vorgaben zu

Mindestdämmdicken von Isolierungen an warmgehenden Rohrleitungen, in Anlehnung an die etablierte und geübte Tabelle 1 der Anlage 5 der bestehenden

Energieeinsparverordnung (EnEV), zu verwenden und diese in das GEG unmittelbar aufzunehmen.Die DIN 4108-4:2017-03 enthält im Abschnitt 8 „Berechnung von

Dämmstoffdicken bei Rohrleitungen“ die entsprechende Tabelle.

b. §69 „Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen“

Die Mindestdicke der Dämmschicht an kaltgehenden Rohrleitungen wurde in der EnEV 2009 eingeführt und als energetische Anforderung im Referentenentwurf des GEG übernommen.

Die hier genannten6 mm genügen jedoch in Hinblick auf Energieeffizienz nicht. Sie sind in aller Regel nicht einmal ausreichend, um die Minimalanforderung der

Tauwasservermeidung zu erfüllen. Wir halten es daher für erforderlich, dieMindestdicken der Dämmschicht von Kälteleitungen an die Wärmeverlustvorgaben von

warmgehenden Rohrleitungen gemäß § 68 anzugleichen und 0,25 W/mK auch hier als verpflichtendes Minimum einzuführen. Eine unterschiedliche Behandlung des

Energieverlustes für warm- und kaltgehende Leitungen ist nicht nachvollziehbar.

Im Bereich der Kälte würde dies eine Annäherung der rechtlichen Vorgaben an den Stand der Technik bedeuten. Mittelfristig halten wir konkrete Werte zur Vereinfachung für sinnvoll.

Auch eine Erweiterung auf Armaturen wäre wünschenswert.

c. Neuer § „Raumlufttechnische Leitungen“

Anforderungen an Mindestdicken der Dämmschicht von Lüftungsanlagen sind bisher nicht geregelt. Auch hier entstehen durch die zunehmende Klimatisierung von Wohn- und Nicht- Wohngebäuden energetische Verluste im Leitungsverlauf. Wir halten es daher für dringend erforderlichMindestdicken der Dämmschicht von Lüftungsleitungenim GEG

aufzunehmen (z. B. gemäß den praxiserprobten österreichischen Normvorgaben oder der DIN 1946-6).

Die Richtlinie VDI 4610 Blatt 1 und Blatt 2 definiert die Methode für einen ganzheitlichen Ansatz zur energieeffizienten, ressourcenschonenden und wirtschaftlichen Bauteil- und Anlagendämmung für den Wärme- und Kälteschutz für die technische Gebäudeausrüstung.

Diese Richtlinien werden den zukünftigen Stand der Dämmtechnik in Bezug auf

Energieeffizienz mitgestalten und die wissenschaftliche Basis für höhere Dämmschichtdicken bilden. Die vorgeschlagenen Ergänzungen zur Dämmung von Rohrleitungen im Gebäude führen diese Zielsetzung konsequent fort.

d. GEG §70 „Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen“

Absatz 2 Nachrüstung

Die Nachrüstpflicht für Armaturen entfällt und für Bestandsleitungen ist die Amortisation innerhalb einer „angemessenen Frist“ Voraussetzung.

Bei einer durchschnittlichenAmortisationszeit für Leitungsdämmungin der jetzigen EnEV-Ausführung zwischen einem halben undzwei Jahren, erscheint dieser Schritt weder energetisch noch wirtschaftlich sinnvoll.

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Zudem entfällt einepraktikable Möglichkeit zur Überwachung der Einhaltung von energetischen Nachrüstungen völlig.

Zugrundeliegende Berechnungsmodelle und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind nicht hinterlegt, sodass „weiche Paragraphen“ entstehen, die das Risiko eines

Nachrüstungsstopps bergen.

e. Auswirkungen auf Baukosten

Eine Erhöhung der Baukosten durch die Umsetzung der oben genannten Punkte liegt unter einem Promille der Projektkosten. Dem gegenüber stehen höhere Energieeinsparungen und somit eine Reduktion von Folge- und Unterhaltskosten, die weit über 10 % liegen. Hier besteht die Möglichkeit, mit einfachen Mitteln die Energieeffizienz im Gebäude zu erhöhen.

Es werden nicht nur die Einhaltung der EU-Gebäuderichtlinie und die durch die Bundesregierung selbstgesetzten Umweltziele unterstützt, sondern auch die im

Koalitionsvertrag gesetzten Ziele in Bezug auf Verringerung von Kosten für Gebäude und damit die Bereitstellung von kostengünstigem Wohnraum.

9. Erfüllungsnachweis (§91) und Unternehmererklärung (§95)

Zu den Erfüllungsnachweisen wird auf Bestimmungen nach Landesrecht hingewiesen. Den Föderalismus halten wir an dieser Stelle für nicht nachvollziehbar und sinnvoll. Wir erwarten eine bundeseinheitliche Regelung.

Das Problem des Föderalismus, vor allem die Auswirkungen in grenznahen Regionen, wird immer wieder kritisiert. Gleichzeitig werden neue Regelungen geschaffen die

unterschiedlichen Reglungen zulassen bzw. befördern. Die ist ein Widerspruch der Politik und des Gesetzgebers und sollte vermieden werden! Unterschiede lassen sich in dieser Angelegenheit auch sachlich und fachlich nicht begründen!

Ferner muss klargestellt werden, wer den Erfüllungsnachweis ausstellt. Ist es der Planer, ein Bauleiter oder eine andere Person die mit dem Gesamtgebäude befasst ist? Es kann

jedenfalls nicht der einzelne Unternehmer sein! Ein derartiger Erfüllungsnachweis darf nicht im Sinne einer Unternehmererklärung ausgeweitet werden. Die Reglungen in §95 sind für die dort beschriebenen Fälle ausreichend und eingeführt.

10. GEG Teil 6, „Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme und Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen“ (§88 bis §90)

Der Ansatz der Förderung ist sinnvoll und richtig. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Förderfähigkeit mit dem Bundeshaushaltsgesetz in Einklang steht. Bislang lautet das Argument: “Was der Staat fordert, das kann er nicht fördern“.

11. GEG Anlage 7 „Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden Nummer 1 B Außenwände“

Die Tabelle in Anlage 7 GEG, Zeile 1 b, ist gegenüber der EnEV Anlage 3 dahingehend ergänzt worden, dass die Passage „Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden

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Referentenentwurf des GEG Stellungnahme ZDB Seite8

Wand" eingefügt wurde. Wir schlagen vor, dies in eine eigene Zeile 1 c einzufügen und etwas anders zu werten.

Nummer Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen

Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raum-

Solltemperarturen19°

1 b Außenwände:

- Anbringen von Bekleidungen (Platten oder plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauervorsatzschalen

oder

- Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand.

U = 0,24 W/(m2K)

1 c1), 2),

3)

Außenwände:

- Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand oder Decke

U = 0,35 WI(m2K)

2)Werden Maßnahmen nach der Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient der Außenwand im Bereich der Maßnahme kleiner ist als 0,9 W/(m2.K) oder wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.

NEU:

3)Bei Gebäuden, die nach dem 31.Dezember 1983 erstellt wurden und bei denen Außenwände und Außendecken bzw. Unterseiten von beheizten Räumen

mit Dämmstoffplatten (verputzt oder bekleidet) außenseitig gedämmt werden, ist (wird empfohlen) der Wärmedurchlasswiderstand R der bestehenden Außenwand/-decke um mindestens 2,00 (m2K)/W zu verbessern,

mit Wärmedämmputzen außenseitig gedämmt werden, ist (wird empfohlen) den

Wärmedurchlasswiderstand R der bestehenden Außenwand/-decke um mindestens 1,4 (m2K)/W zu verbessern.

Begründung:

Die Stuckateur- und Ausbaufachbetriebe, welche Außenwärmedämmungen mittels Dämm- schichten anbringen, erlebten vor der Klarstellung der Projektgruppe EnEV beim DIBt im September 2016 häufig, dass Anforderungen des U-Wertes von 0,24 W/(m2K) vielfach von den Kunden in der Modernisierung von Altbauten als überzogen empfunden wurden, da dies Dämmschichtdicken von 14 cm (λ= 0,035 W/(m K)) bei Mineralwolle und EPS bzw. 12 cm (λ

= 0,032 W/(m K)) bei EPS zur Folge hat. Die tatsächliche zusätzliche Gesamtdicke der Außenwärmedämmung ergibt sich dann mit Klebemörtel, Unterputz und Oberputz auf 15 bis 17 cm über der bestehenden Altfassade. Die Kunden nahmen häufig im Beratungsgespräch mit den Stuckateurfachunternehmern bei Bekanntgabe der Anforderungen der EnEV

Abstand von Dämmmaßnahmen und ließen die Altbaufassaden dann lediglich putztechnisch ausbessern und streichen („Pinselsanierung").

Mit der Einführung einer von uns vorgeschlagenen neuen Anforderung/Empfehlung mit ei- nem R-Wert von 2,00 (m2K)/W für gedämmte Außenfassaden bzw. R = 1,40 (m2K)/W für Wärmedämmputze, wäre eine in der Diskussion mit Hausbesitzern vermittelbare Dämm- stoffdicke gegeben, die zur Erhöhung der energetischen Modernisierungsquote, für Gebäude die nach 1984 gebaut wurden, führen könnte. Die Erfahrung unserer Betriebe zeigt, dass eine Überschreitung der Gesamtdicke von 10 cm (Klebemörtel + Dämmstoff + Unterputz + Oberputz), dazu führt, dass der Kunde dann die Dämmmaßnahme ablehnt.

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Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, dass Hausbesitzer dazu angeregt werden, überhaupt eine — auch eine kleinere — energetische Verbesserung zu erzielen, als — was derzeit pas- siert — nämlich häufig überhaupt keine. Die seit Verkündung der EnEV 2009 signifikant ge- stiegene „Pinselsanierung" von Außenfassaden kann nicht im Sinne der Bundesregierung sein, um die Energiewende bzw. die Reduktion von CO2-Emissionen zu erreichen. Besser 20 Fassaden mit einem U-Wert = 0,35 W/(m2K) als eine Fassade mit 0,24 W/(m2K) und 19 verbleiben auf dem Bestandsstatus.

Es kann nun eingeworfen werden, dass dieser Vorschlag rückwärtsgewandt erscheint, da das Anforderungsniveau scheinbar zurückgeführt wird auf einen Anforderungswert (2009) von U = 0,35 W/(m2K). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass derzeit die energetische Modernisierungsquote nicht wie gewünscht steigt, sondern rückläufig ist. Das GEG wird somit in seiner derzeitigen Ausrichtung im Altbau leider nicht vollumfänglich zur gewünschten energetischen Optimierung an Außenwandflächen beitragen. Dies läuft dem sinnvollen Ziel der Bundesregierung, zu einer erheblichen Reduktion von CO2-Emissionen beizutragen, entgegen!

12. Öffentlichkeitsarbeit

Abschließend merken wir an, dass auch Medien eine Verantwortung gegenüber dem Klimawandel haben. Vor diesem Hintergrund sollte die Presse und Öffentlichkeitsarbeit deutlich positiver ausgerichtet sein und die Medien sollten über positive Beispiele berichten.

Die ausschließlich kritische bis negative Berichterstattung über Probleme bei der

energetischen Modernisierung, der Beratung im Vorfeld einer Maßnahme, oder auch die Ergebnisse nach der Modernisierung weckt zahlreiche Vorbehalte. Dabei gibt es gute Beispiele von energetischen Modernisierungen (z.B. von der dena) und vor allem zufriedene Gebäudeeigentümer nach einer energetischen Modernisierung.

Berlin, 27.06.2019

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Kronenstraße 55-58, 1017 Berlin

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