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– Ausländerbeschäftigungsförde-rungsgesetz Referentenentwurf des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Aus-ländern Stellungnahme

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Stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum

Referentenentwurf des

Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Aus- ländern – Ausländerbeschäftigungsförde- rungsgesetz

(Referentenentwurf des BMAS vom 28. März 2019)

2. April 2019

DGB-Bundesvorstand Vera Egenberger Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

Tel.: 030 – 240 60 – 342 E-Mail:

vera.egenberger@dgb.de

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DGB-Stellungnahme zum Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

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I. Vorbemerkung

Der Gesetzentwurf regelt die Beteiligung und Förderung von Ausländerinnen und Ausländern an der Sprachförderung (DeuFöV) und Ausbildung (AufenthG) neu. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass sich diese Personengruppe oft längerfristig im Land aufhält. Insofern ist eine frühzeitige Beteiligung an Ausbildung und Weiterbildung zielführend.

Auch vor dem Hintergrund der Bemühungen, verstärkt Fachkräfte aus dem Ausland anzuwerben, ist die Förderung von Personen, die sich aus verschiedenen Gründen bereits im Land aufhalten, sinnvoll.

Die Förderung von jungen EU-Bürger_innen, die eine Ausbildung in Deutschland beginnen wollen, unterstützt langfristig die Sicherung des Fachkräftebedarfs.

Mit den Vorschlägen des Referentenentwurfes werden Forderungen des DGB aufgegriffen, die dazu dienen, Einwanderer besser zu integrieren und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt zu verbessern. Die- ser vereinfacht die bisher äußerst komplizierten Regelungen und bezieht nun auch EU-Bürger_innen in die Förderung ein. Auch für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung wird die Förderung verbes- sert, zumindest wird ihnen die Sprachförderung ermöglicht und in dieser Zeit ihr Lebensunterhalt über das Asylbewerberleistungsgesetz oder das SGB XII sichergestellt.

Der DGB begrüßt die formulierten Ziele des vorgelegten Referentenentwurfs. Die geplante Ausge- staltung hält der DGB für weitgehend sinnvoll und zweckdienlich, da sich die bestehende Rechtslage als inkonsistent herausgestellt hat und sich aus Sicht des DGB kontraproduktiv auf die Sicherung von Fachkräften ausgewirkt hätte.

II. Bewertung des Referentenentwurfs zum Ausländerbeschäftigungsför- derungsgesetz

Besonders begrüßt der DGB die Möglichkeit von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den

§§ 17, 36 und 38a AufenthG nun einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu ermögli- chen.

Positiv schätzt der DGB außerdem ein, dass in § 78 SGB III die ausländerrechtlichen Sondervoraus- setzungen für den Zugang zu ausbildungsbegleitenden Hilfen vollständig gestrichen werden sollen.

Der DGB hält die einheitlichen Wartezeiten bei Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)-Maßnahmen, BAB- Anspruch und Maßnahmen der Assistierten Ausbildung jedoch für schädlich. Insbesondere für Perso- nen mit einer Aufenthaltsgestattung stellen diese eine deutliche Verschlechterung dar.

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DGB-Stellungnahme zum Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

3 Aufgrund der nur kurz gewährten Rückmeldefrist beschränken wir unsere Anmerkungen auf wenige, für uns zentrale Aspekte des Referentenentwurfs:

- Nr. 2; Durch § 39a (neu) sollen Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung die „vermitt- lungsunterstützenden Leistungen der aktiven AM-Förderung“ in Anspruch nehmen können.

Das ist zu begrüßen. Bisher sind sie davon ausgeschlossen.

- Nr. 8: Durch § 52 Abs. 2.1 (neu) kommt eine Einschränkung hinzu: Menschen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung sollen erst ab dem 15. Monat berechtigt sein berufsvorberei- tende Bildungsmaßnahmen nach § 51 in Anspruch zu nehmen. Eine derart lange Wartezeit erscheint dem DGB nicht sinnvoll. Sie sollte gänzlich gestrichen werden. Da letzten Endes die Entscheidung darüber, ob die Förderleistung gewährt wird, im Ermessen der Ar- beitsagentur liegt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Reduzierung der Warte- dauer nicht zu unerwünschten Nebeneffekten führt.

- Nr. 10: Durch § 56 Abs. 2 (neu) werden Personen mit einer Aufenthaltsgestattung aus- drücklich von der Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen. Die Sinnhaftigkeit dieser Vor- gabe erschließt sich dem DGB nicht, da diese Regelung nur zielführend ist, wenn im Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes die entsprechende Änderung im politischen Entscheidungsprozess beibehalten und letztendlich im Asylbewer- berleistungsgesetz verankert wird. So sollen Personen mit Aufenthaltsgestattung weiterhin nach dem SGB XII gefördert werden. Da die BAB nicht existenzsichernd ist, scheint dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aus Sicht des DGB hier vertretbar.

- Nr. 18: § 130 Abs. 2a (neu). Bei der ausbildungsvorbereitenden Phase der assistierten Be- rufsausbildung gibt es gleichfalls für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete eine Wartezeit von 15 Monaten. Hier spricht sich der DGB für die Streichung der Wartezei- ten aus, da die Förderleistung „Assistierte Ausbildung“ nur dann sinnvoll eingesetzt werden kann, wenn sie zeitgleich zur Berufsausbildung bzw. zur ausbildungsvorbereitenden Phase durchgeführt werden kann. Es ist aus Sicht des DGB davon auszugehen, dass der zukünftige Kreis der ausländischen Förderberechtigten im höheren Maße auf diese Leistung zurückgrei- fen können muss, als inländische Förderberechtigte.

- Nr. 21: § 139 Abs. 1: Die Teilnahme an einem Integrationskurs soll mit dem Gesetzentwurf auch während des ALG-I-Bezugs ermöglicht werden. Bisher war eine Teilnahme nur im Rah- men des SGB II vorgesehen. Die Erweiterung ist sehr zu begrüßen, da hierdurch die Zeit der Arbeitslosigkeit sinnvoll genutzt werden kann.

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