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Kanzleien leiten: Strategien sind gefragt! Aus dem Inhalt:

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H 10 310 E H 10 310 E

Aus dem Inhalt:

Nachrichten aus der ASW:

Steuerfachtagung auf Norderney Praktiker-Report aus dem FG Münster:

Die Akteneinsicht im

finanzgerichtlichen Verfahren

Kanzleien leiten:

Strategien sind gefragt!

Verbandsnachrichten Nr. 4 August 2012 www.stbv.de

(2)

In unserer Kanzlei sind wir gerne für unsere Mandanten da.

So wie unsere Genossenschaft

für uns.

In jeder erfolgreichen Partnerschaft ist auf die Hilfe des anderen Verlass. Wie bei Ihrer Genossen- schaft: Wir kennen die Herausforderungen der Kanzleipraxis ganz genau und unterstützen unsere Mitglieder bei ihren Aufgaben. Und das seit 1966.

Mehr Infos unter Tel. 0800 3283823.

www.datev.de/genossenschaft

(3)

Erfolgsstrategien kompakt:

Einladung zum 35. Deutschen Steuerberatertag

Am 22. und 23. Oktober 2012 findet in Hamburg der 35. Deutsche Steu- erberatertag unter dem Motto „Er- folgsstrategien kompakt“ statt.

Es erwartet die Teilnehmer ein moder- ner, informativer und effizienter Kon- gress. Impulse für eigene Strategien werden durch Vorträge und Work- shops - beispielsweise zu den Themen

„Zukunftssicherung für Steuerberater“

oder „Chancen für Steuerberater im sozialen Netzwerk“ und „Marktplatz der Erfolge“ - vermittelt.

Erstklassige Referenten liefern fundiertes Wissen zu praxisrelevanten, aktuellen Fragen rund um Themenfelder wie Um- satzsteuer, Betriebsprüfung und Ertrags- steuern. Die Themenschwerpunkte „Un- ternehmensnachfolge“ und „Sanierung und Insolvenzverwaltung“ werden in fünf- stündigen Fortbildungen detailliert aufge- arbeitet ; eine gute Gelegenheit für alle - nicht nur für Fachberater (DStV e.V.) - sich zu diesen lohnenden Fachgebieten umfassend zu informieren.

Möglichkeiten für anregende Gespräche mit erfolgreichen Kolleginnen und Kol- legen bestehen bei den gemeinsamen Mittagessen oder bei Rahmenveranstal- tungen wie zum Beispiel während des Empfangs am Vorabend im eindrucks- vollen Börsensaal der Handelskammer Hamburg und bei der Party am Eröff- nungstag.

Der Deutsche Steuerberatertag bietet bekanntlich die perfekte Mischung aus praxisnaher Fortbildung, Zukunftsper- spektiven und Networking.

Weitere Informationen können Inter- essenten unter www.steuerberatertag.

de sowie aus der Einladungsanzeige in diesem Heft entnehmen.

Diese Ausgabe enthält folgende Beilagen:

• AGENDA Informationssysteme GmbH & Co. KG

• EXECUTIVES ONLINE

• ASW: Fortbildung aktuell

Inhalt Aktuelles

IMPRESSUM

Profile · Verbandsnachrichten des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.

Herausgeber und Verleger: Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.

Postfach 20 20 20, 48101 Münster; Gasselstiege 33, 48159 Münster Telefon: 02 51 / 5 35 86-0, Telefax: 02 51 / 5 35 86-60

info@stbv.de, www.stbv.de

Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen, StB / WP, Präsident des Verbandes Redaktion: Hans-Günther Gilgan (Leitung), Raymond N. R. Wilbois Entwicklung und Realisation: Werbeagentur Creativ Werbung

Anzeigen: Werbeagentur Creativ Werbung, Königstraße 9, 48291 Telgte Telefon: 0 25 04 / 20 58, Telefax: 0 25 04 / 79 85 info@cw-creativwerbung.de, www.cw-creativwerbung.de

Alle Angaben ohne Gewähr. Beiträge, die nicht als Verlautbarung des Verbandes gekennzeichnet sind, müssen nicht mit der Auffassung des Verbandes übereinstimmen. Abdruck sowie fotomechanische und elektronische Wiedergabe, auch auszugsweise, sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verbandes gestattet.

Der Verkaufspreis ist durch den Mitgliederbeitrag abgegolten, Nichtmitglieder zahlen € 4,10 je Ausgabe.

Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 1/2010.

Druck: Druckerei Stelljes, Wolbecker Windmühle 16, 48167 Münster

Editorial Seite 4

Die Immobilienmärkte in turbulenten Zeiten

Mitteilungen des Präsidiums Seite 6

Talkrunde soll Praxistipps zur „wertorientierten Kanzlei- und Unternehmensführung“ hervorbringen

Mitteilungen aus der Geschäftsstelle Seite 6

Renovierung und Umgestaltung der Geschäftsstelle

Titelthema Seite 8

Mittelständische Kanzleiführung in der Praxis unter Berücksichtigung ethischer Werte

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster Seite 12 Die Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren -

ein oft unterschätztes Recht

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell Seite 15 Neues für Berater

Blick ins Wirtschaftsrecht Seite 19

Neues zu Rangrücktritten und Sanierungsgewinnen

Neue Medien Seite 21

Soziale Netzwerke und die Präsenz der Steuerberater

Zukunft des Berufs Seite 23

Mut zahlt sich aus

Nachrichten aus der ASW Seite 24

Längst hat die Steuerfachtagung auf Norderney eine Fan-Gemeinde

Für die Praxis notiert Seite 26

Insolvenzverfahren:

Der Gläubigerausschuss und die mögliche Verfahrensbeeinflussung Vorbehaltsnießbrauch bei unterschiedlichen Vermögensarten Ein gutes Gefühl, wenn alles bestens geregelt ist

Steuerberater muss über Steuerrisiken aufklären

Kooperationspartner HDI-Gerling Seite 32

Verbesserter Versicherungsschutz bei der Vermögensberatung

Kanzleimarketing Seite 32

Kommunikation: Bevor Mandanten sich „abwenden“

Personalien Seite 34

Inserat Seite 36

Buchvorstellungen Seite 36

(4)

Derzeit erkennen wir eine nie ge- kannte Umschichtungswelle von ver- schiedenen Anlageformen hin zu Im- mobilien; speziell in großstädtischen Ballungsräumen ist das Angebot bei gleichzeitig hohen Preisen knapp.

Dies ist Anlass, sich an dieser Stelle mit diesen wichtigen Märkten ausein- anderzusetzen. Zudem ist der Verfas- ser der Meinung, dass auch Steuer- beraterinnen und Steuerberater mit ihren Mandanten sehr häufig über die Problematik des An- oder Verkaufs von Immobilien sprechen. Aus dieser Betrachtung ist der nachfolgende Bei- trag zu verstehen.

Kapitalanleger hatten sich viele Jahre weitgehend vom Immobilienmarkt zu- rückgezogen und waren als Käufer eine seltene Ausnahme. In Folge der Insolvenz von Lehman Brothers kam es schlagartig zu einer Trendumkehr.

Diese Entwicklung kann man mit ei- ner mehrstufigen Rakete vergleichen.

Das jähe Ende von Lehman Brot- hers war die erste Stufe. Es schürte Ängste, die dazu führten, dass Anle- ger ihren Schutz im sicheren Hafen der Immobilienanlage und im - nicht sonderlich renditeträchtigen - Kauf von Gold suchten. Die einmal rollende Welle wurde dann durch eine zweite verstärkt, als Griechenland in den Fokus der Finanzmärkte rückte. Die nächste Welle war die Eurokrise.

Man könnte meinen, dass diejenigen, die Geld krisensicher anlegen wollen, dies schon längst getan haben und dass diese Umschichtungswellen ab- ebben müssten. Dies ist aber nicht

der Fall - die anzulegenden Volumina sind zu groß und das Objektangebot ist zu gering. Insofern gibt es derzeit noch eine ganz erhebliche unbefrie- digte Immobiliennachfrage und ein Ende ist nicht absehbar.

Die Dimension dieser Umschichtungs- wellen veranschaulichen die Immo- bilienumsätze in Deutschland. Wur- den im Jahr 2009 noch für 135,1 Mrd.

Euro Immobilien umgesetzt, stieg die- ser Wert im Jahr 2010 auf 146,6 Mrd.

Euro und im Jahr 2011 erreichte der Wert sogar 165,7 Mrd. Euro. Der An- stieg der Immobilienumsätze wäre allerdings noch wesentlich höher ge- wesen, hätte der Markt die entspre- chende Anzahl an Immobilien auch verfügbar gehabt. So dämpfte ein zu geringes Objektangebot die Umsatz- tätigkeit.

Was den Wohnimmobilienmarkt grundsätzlich prägt, ist dass man meistens nur eine zentrale Nachfra- gegruppe hat, die Immobilien kaufen:

und zwar entweder den Eigennutzer oder den Kapitalanleger. Es gibt sel- ten Konstellationen, in denen beide Gruppen gleichermaßen als Nachfra- ger auftreten.

Bezüglich der Nachfragesituation von Eigennutzern ist festzustellen, dass nach der Lehman-Insolvenz und der Finanzmarktkrise zunächst eine Kon- junkturkrise eintrat mit Kurzarbeit, steigenden Arbeitslosenzahlen und letztendlich auch vielen Menschen, die Angst um ihren Arbeitsplatz hat- ten. Dies hatte zur Folge, dass die Nachfrage bei der wichtigen Gruppe

der Eigennutzer einbrach. Das Nach- frageverhalten von Eigennutzern ist häufig von harten Faktoren abhängig.

In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit kann eine solche Entscheidung eine gewisse Zeit verschoben werden, aber angesichts der dahinter liegen- den Gründe kann nicht auf sie ver- zichtet werden. Beispiele für solche harten Faktoren sind die Geburt eines weiteren Kindes oder junge Leute, die das Elternhaus verlassen wollen.

Gerät der Arbeitsmarkt in Schieflage, werden derartige Entscheidungen hi- nausgezögert, aber das dahinterlie- gende Wohnraumproblem bleibt.

Insofern haben wir das Phänomen, dass dieser Bedarf zurückgestaut wird. In dem Moment, in dem der Ar- beitsmarkt wieder anzieht und die Angst vor dem Arbeitsplatzverlust ver- schwindet, wird die Wohnraumnach- frage wieder marktrelevant - und zwar schlagartig.

Insofern war der Immobilienmarkt speziell in großstädtischen Ballungs- räumen dadurch geprägt, dass in den letzten zwei Jahren gleichermaßen Eigennutzer wie auch Kapitalanleger intensiv auf der Nachfrageseite zu beobachten waren. Dies verlieh dem Immobilienmarkt weiter Dynamik und führte zu einem Preisdruck. Grund- sätzlich gibt es hierbei ein Stadt- Land-Gefälle, da Investoren, die hohe Sicherheit wollen, diese zunächst in groß- und mittelstädtischen Bereichen suchen. Soweit hier die Immobilien nicht vorhanden sind oder als preis- lich völlig überzogen wahrgenommen werden, wird dann auf kleinere räum- Prof. Dr. Stephan Kippes,

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen

Die Immobilienmärkte in turbulenten Zeiten

Editorial

(5)

liche Einheiten ausgewichen. Ange- sichts dieser Situation stellt sich vie- lerorts die Frage, ob es sich nicht in Deutschland auch um das Vorliegen einer Preisblase oder neudeutsch

‚Bubble‘ handeln könnte. Dies muss, selbst für eine Region wie München, wo die Wohnimmobilienpreise in den letzten zwei Jahren um stolze 25 Pro- zent anzogen, klar verneint werden.

Es gab an vielen Orten lange Zeit nur sehr bedingt Preisanstiege und dort, wo die Preise in den letzten zwei Jah- ren erheblich anzogen, wurden häufig vorher nicht erfolgte Preissteigerun- gen kompensiert. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass hier von nomina- len Preisen ausgegangen wird; es ist aber sinnvoller die realen, das heißt, die inflationsbereinigten Preise zu analysieren.

Eine Immobilienblase, wie etwa im angelsächsischen Bereich, speziell in London, liegt in Deutschland nicht vor.

Wenn man die Situation dort näher betrachtet, so wurden hier ganz an- dere Steigerungsraten erzielt. Außer- dem war es dort nicht unüblich, dass

Immobilien zu 120 Prozent finanziert wurden - gemäß britischer Tradition variabel. Für uns in Deutschland er- scheint es seltsam, warum hier 20 Prozent mehr als der eigentliche Wert der Immobilien finanziert wurde. Viel- fach ging diese zusätzliche Liquidi- tät in den Konsum, beispielsweise in ein neues Auto. Wenn die Immobilie in zwei Jahren den Wert dieser 120 Prozent erreichte, kam es dann zu einer „Remorgage“, bei der zum Bei- spiel weitere 10 Prozent per Krediter- höhung aus der Immobilie herausge- zogen wurden. Wird ein solches Vor- gehen wiederholt, dann bilden sich wirklich Immobilienblasen, was aber in Deutschland nicht der Fall ist; nicht zuletzt deshalb, weil es hier schwie- rig ist, eine Immobilie zu mehr als 80 Prozent fremdfinanziert zu bekom- men, sofern man nicht weitere Sicher- heiten stellt.

Wie wird es weitergehen?

Zunächst hängt das gesamte Gesche- hen an der wirtschaftlichen Entwick- lung und der Diskussion, wie es mit dem Euro weitergeht. Grundsätzlich

wird die Umschichtungswelle anhal- ten, solange auf den Finanzmärkten nicht Ruhe und Sicherheit einkehren.

Dies ist im Moment nicht abzusehen und so wird die Situation auf den Im- mobilienmärkten mittelfristig weiterhin von großer Dynamik geprägt sein.

Es gibt aber auch punktuell Chancen.

So besteht jetzt die Möglichkeit für Ei- gentümer, die Immobilien mit leichtem Problemcharakter besitzen, diese zu veräußern.

Kaufinteressenten sollten dagegen bei Entscheidungen durchaus kri- tisch sein und die teilweise deutlich gestiegenen Preise auf ihre Nachhal- tigkeit hinterfragen. Sie sollten nicht aus Angst um den Euro in den Immo- bilienmarkt einsteigen, sondern dann, wenn die fundamentalen Daten rund um die Investition passen.

Angst ist ein schlechter Lehrmeister!

Ihr

Die Kooperationsbörse

Neue Beratungsfelder per Kooperation erschließen

www.diekooperationsboerse.de

Das eigene Dienstleistungsportfolio durch zusätzliches Fachwissen erweitern.

Mit der internetgestützten Kooperationsbörse, ideal besonders für inhabergeführte und kleinere Kanzleien, können „passende“ Experten schnell gefunden werden. Besondere Bedeutung haben die Gebiete der

Rechtsberatung, der betrieblichen Altersversorgung, des Financial Plannings, der Sanierungsberatung und der Unternehmensberatung.

Im Zusammenwirken von vier eigenständigen Vertragswerken (Modelle) entsteht eine solide Arbeitsplattform:

Zur Teilnahme ist eine Nutzungsvereinbarung und ein Ehrenkodex zwischen den Beteiligten erforderlich (StBV / Nutzer / Experte)

Ein Kooperationsvertrag regelt die Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und dem Experten

Der erweiterte Auftrag und eine Vergütungsvereinbarung wird zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten getroffen

Ergänzend dazu sollte ein eigenständiger Auftrag mit einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem Experten und dem Mandanten des Steuerberaters erfolgen

Jede mandatsbezogene Kooperation wird mit einer Kooperations-Identifizierung (ID) unterlegt; das schafft Sicherheit. Die Kooperationsbörse ist werbefrei und für den suchenden Steuerberater entstehen durch diesen Service keine Kosten.

Weitere Informationen zur Kooperationsbörse sind über die Verbandsgeschäftsstelle erhältlich.

(6)

Seit dem 9. Juli befindet sich die Ge- schäftsstelle des Verbandes und der ASW, Gasselstiege 33, Münster, in ei- ner intensiven Umbauphase.

Bei der modernen, zeitgemäßen Um- gestaltung wird dabei die zukünftig verstärkte Nutzbarkeit der Räumlich- keiten für Seminare und Veranstaltun- gen der ASW und des Verbandes be- rücksichtigt.

Als Ergebnis der Planung wurde das Konzept des Innenarchitekturbüros Stark aus Bochum für überzeugend befunden. Das Unternehmen über- nimmt seit Jahren anspruchsvolle Planungsaufgaben einschließlich der Durchführung und hat bislang beein- druckende Projekte realisiert.

Die Bauarbeiten werden voraussicht- lich im Oktober 2012 abgeschlossen

sein. Erste Seminare und Veranstal- tungen können dann zeitnah im neuen Umfeld erfolgen.

Mitteilungen des Präsidiums

Münster. Die Wirtschafts-Matinee Münster findet in diesem Jahr am Sonntag, 4. November, wiederum in den Räumen der Verbandsgeschäfts- stelle, Gasselstiege 33, Münster, statt.

Nach der Umgestaltung der Ge- schäftsstelle wird die Wirtschafts- Matinee in neuem Ambiente durch- geführt.

In einer gemeinsamen Veranstaltung des Steuerberaterverbandes und der Steuerberaterkammer am 24. April 2012 in Schwerte ist dieses Thema bereits mit großem Erfolg inszeniert worden (Profile berichtete darüber in der Ausgabe Juni 2012).

Gleichermaßen wurde diese Proble- matik als Titelthema von kompetenten Autoren in den letzten Ausgaben der Profile aus unterschiedlichen Blick-

winkeln und Erfahrungen sehr an- schaulich behandelt.

An der traditionellen Talkrunde unter der Leitung von Alexander Niemetz nehmen folgende Personen teil:

Prof. Dr. Heinz-Gerd Bordemann, Hoch- schullehrer (FH Münster); Carl-Dietrich Sander, UnternehmerBerater (Neuss);

Dr. Norbert Tiemann, Chefredakteur Westfälische Nachrichten (Münster);

Dipl.-Kfm. Marcus Tuschen, StB / WP, Präsident des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe (Münster) und Dipl.- Kfm. Thomas Wember, StB / WP (Dort- mund).

Den musikalischen Rahmen wird - wie in den Vorjahren - das Musiktrio mit Gregor Stewing (Gitarre), Torsten Stracke (Vibraphon) und Dieter Kuhl- mann (Kontrabass) bilden.

Das Präsidium des Steuerberaterver- bandes lädt schon jetzt die Mitglieder, aber auch interessierte Mandanten und Kanzleimitarbeiter zu dieser Jah- resveranstaltung ein, die zum elften Mal in Folge ausgerichtet wird.

Anmeldungen nimmt die Geschäfts- stelle schon jetzt entgegen.

Wirtschafts-Matinee Münster 2012:

Talkrunde soll Praxistipps zur „wertorientierten Kanzlei- und Unternehmensführung“ hervorbringen

Carl-Dietrich Sander Dr. Norbert Tiemann Marcus Tuschen Thomas Wember

Alexander Niemetz

Mitteilungen aus der Geschäftsstelle

Renovierung und Umgestaltung der Geschäftsstelle

Prof. Dr. Heinz-Gerd Bordemann

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sparkassen-mittelstand.de

Der Mittelstand setzt auf Werte.

Wir auch.

»In Finanzfragen zähle ich auf einen Partner, der agiert wie ich: menschlich, verlässlich und der Region verbunden. So wie die

Sparkasse.«

Gerd Pieper,

Firmeninhaber

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Über die Kanzleiführung ist im Rah- men der Beitragsreihe aus theoreti- scher Sicht bereits einiges geschrie- ben worden; dieser Beitrag soll die praktischen Aspekte beleuchten und ethische Aspekte berücksichtigen.

Ethik wird dabei in Anlehnung an vor- herige Veröffentlichungen zu diesem Thema als eine Werteorientierung verstanden. Dabei ist die Ausprägung der Werte selbstverständlich stark von den Persönlichkeiten der Kanz- leipartner abhängig. Um sich auf eine möglichst einheitliche Wertebasis ver- ständigen zu können, ist es essen- ziell, dass die Grundwerte der Part- ner eine breite Schnittmenge haben.

Hierdurch wird bereits der Zugang zur Partnerschaft reglementiert. Bei grö- ßeren mittelständischen Kanzleien mit einer Partneranzahl, die zur Bil- dung von themenbezogenen Arbeits- gruppen zwingt, ist die Sicherstellung einer einheitlichen Werteorientierung sicherlich darüber hinaus weiter zu formalisieren.

Für einen guten Einblick in mittelstän- dische Kanzleiführungsstile ist es hilf- reich, den Kontakt zu anderen Kanz- leien und Netzwerken zu suchen.

Diese können auf lokaler Ebene (bei- spielsweise Ruhrgebiet) oder nationa- ler Ebene liegen. Ein Benchmarking mit ausländischen Kanzleien bedarf der besonderen Berücksichtigung na- tionaler Gegebenheiten (zum Beispiel Größe des Landes, Struktur der wirt- schafts- und steuerberatenden Be- rufe, Vorschriften zur Trennung von Prüfung und Beratung etc.). Ein we- sentlicher Aspekt der Lernkurve ist si- cherlich die Frage nach der Größen- ordnung der Kanzlei, weniger nach deren regionaler Ansässigkeit.

Auch der Grad der Einbindung der Partner und die Strategie der Kanz- leiführung ist stark größenabhängig, das heißt, der „Einzelkämpfer“ wird sich im Regelfall mangels ausreichen-

der Ressourcen und Notwendigkeit weniger Gedanken machen in Bezug auf eine strukturierte Kanzleiführung, sondern eher die Aufgaben auf sich zukommen lassen. Unabhängig von den „Einzelkämpfern“ kann eine Klas- sifizierung in mittelständische Groß- kanzleien und Mittelstandskanzleien vorgenommen werden. Die Grenze

könnte bei einer Mitarbeiterstärke von etwa 150 bis 200 gezogen werden;

dann nämlich erscheint der Aufbau ei- ner bestimmten Organisationsstruktur als unvermeidbar, wohingegen in den darunter liegenden Kanzleien die Ver- waltungsstrukturen schlank gehalten werden können. Diesbezüglich hängt natürlich auch viel von der Organisa- tionsauffassung der Partner ab (zum Beispiel Installation eines „Managing Partners“). Die weiteren Ausführun- gen „aus der Praxis“ konzentrieren sich eher an einem schlanken Verwal- tungsmodell ohne „Managing Partner“

mit einem hohen Anteil an abrechen- baren Stunden in Bezug auf die Zeit- verwendung der Partnerkapazitäten.

Themen der Kanzleiführung

Eine Umfrage in einem Netzwerk zu den als am wichtigsten betrachteten Themen der Kanzleiführung hat als Spitzenreiter die Bereiche „Partner- modelle“, „Mitarbeiterentwicklung“

und „Wachstumsmanagement“ sowie

„Marketing“ ergeben. Grundvoraus- setzung ist die Entwicklung einer ei- genen Strategie.

Strategie

Diese kann darin liegen, mit dem günstigen Angebot von Standardleis- tungen Kostenführer zu werden. An- dererseits kann eine Spezialisierung in Nischen erfolgen (beispielsweise Bedienung von Private Equity Unter- nehmen). Eine dritte Variante wäre ein vollwertiges Leistungsangebot (wie „Big 4“ Unternehmen), jedoch zu einem günstigeren Preis.

Zudem ist strategisch zu definieren, auf welcher Ebene in Anbetracht ei- nes sich konsolidierenden Marktum- feldes die Zukunft der Kanzlei gese- hen wird. Sicherlich werden es die

„Einzelkämpfer“ hierbei am schwie- rigsten haben. Unabhängig von Marktveränderungen und steigen- den Mandantenerwartungen ist ein Konsens über das angestrebte mit- tel- und langfristige Segment zu er- zielen, in dem sich die Kanzlei be- wegt. Unter Profitabilitätsaspekten dürfte das Segment zwischen 10 und 20 Mio. Euro Umsatz am lukrativs- ten sein. Dabei ist jedoch vornehm- lich auch die Mandantenstruktur zu berücksichtigen. Wollen diese nach dem Prinzip „alles aus einer Hand“

bedient werden, wird eine segmen- tierte Aufstellung wie eine „Big 4“ Ge- sellschaft nicht zielführend sein.

Kann eine Kanzlei größenbedingt nicht so aufgestellt sein, dass sie sämtliche Mandantenbedürfnisse durch eigene Dienstleistungen abdeckt, werden an- dere Dienstleister als Kooperations- partner hinzugezogen. Dabei sollte im Sinne von Ethikvorgaben definiert werden, dass beispielsweis aus der Kooperation und „Vermittlung von Mandanten“ kein direkter pekuniärer Nutzen gezogen wird.

Mittelständische Kanzleiführung

in der Praxis unter Berücksichtigung ethischer Werte

Von Dipl.-Kfm. Thomas Wember

Thomas Wember

Titelthema

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Wachstum / Marketing

Grundvoraussetzung hierfür ist zu- nächst einmal die Einigkeit im Partner- kreis über die Wachstumsstrategie und den entsprechenden räumlichen Fokus, einschließlich des hierfür zur Verfügung gestellten Umfangs an Geld und Zeit.

Wachstum kann über Zukäufe und / oder organisch, das heißt, über Mandatsak- quisitionen oder die Ausweitung des Dienstleistungsbereiches (zum Beispiel Nachfolgeplanung, Vermögensanalyse), erfolgen. Mandatsakquisitionen bedin- gen Marketingstrategien (zentral, regio- nal oder branchenbezogen).

Das strategische Wachstum über Zu- käufe kann durch Eigensuche oder über Makler erfolgen. Erfahrungsgemäß scheitert die Einbindung von hinzuer- worbenen Praxen häufig an der unter- schiedlichen „Kultur“ bzw. den Werten.

Wichtig für eine erfolgreiche Einbindung sind ein vergleichbarer Führungsstil und ähnliche Werte sowie die Akzeptanz der Mitarbeiter im Hinblick auf Änderungen.

Erfahrungsgemäß gilt - „je größer die Einheit, desto geringer die Nachfrage“.

In der jüngeren Entwicklung zeigt sich, dass vermehrt jüngere Steuerberater ihre Praxen zum Verkauf anbieten, um den enormen Belastungsfaktor, der mit der Ausrichtung der Kanzlei auf eine Person verbunden ist, abzumildern und die Abhängigkeit von der eigenen Per- son zu mindern. Dies ist Motivation für den Anschluss an eine größere Einheit.

Dass der durchschnittliche Verhand- lungsprozess mit einem potenziellen Veräußerer im Durchschnitt bei 1,5 Jah- ren liegen kann, muss ebenfalls berück- sichtigt werden.

Wenn kein Gleichlauf der Werte zwi- schen Erwerbendem und Abgeben- dem besteht, wird die Praxisüber- nahme nicht zustande kommen oder es werden sich viele Probleme erge- ben, die auch den wirtschaftlichen Er- folg negativ beeinträchtigen können.

Mitarbeiterentwicklung / Personal /

Partnermodelle

In Zeiten des demografischen Wan- dels, des Facharbeitermangels und

der großen Konkurrenz um gut ausge- bildeten Nachwuchs gilt es, sich auch als kleinerer Teilnehmer im Markt zu behaupten, um ein anspruchsvolles Dienstleistungsniveau aufrecht erhal- ten zu können.

Ein einfaches und effektives Mittel ist die Ausbildung beispielsweise von Steuerfachangestellten. Soweit die Ausbildungsvergütung in Konkurrenz zu anderen Berufen unattraktiv ist, kann über eine Anhebung über die im steuerberatenden Beruf üblichen Sätze nachgedacht werden.

Selbstverständlich ist die Vergabe von Praktika unverändert ein probates Mit- tel zur Nachwuchsrekrutierung, eben- falls die Nutzung von dualen Studien- gängen (zum Beispiel quartalsweise wechselnde Studien- und Praxispha- sen).

Für größere Einheiten mag auch die Einführung von Traineeprogrammen in Betracht kommen. Die Rekrutie- rung von Nachwuchs über soziale Netzwerke (zum Beispiel „Xing“), In- ternetanzeigen, der Auftritt bei Hoch- schulabsolventenkongressen oder die Belohnung von Mitarbeiterhinweisen („Kopfgeld“) rückt bei Personalknapp- heit auch in den Fokus einer Steuer- beratungskanzlei. Anzeigen in Print- medien erweisen sich hingegen zu- nehmend als ineffektiv.

Die Grundlagen werden bei den Ein- stellungsgesprächen gelegt, bei denen möglichst zwei Kanzleivertreter anwe-

send sein sollten, um ein gemeinsa- mes Bild von dem Kandidaten zu ent- wickeln, aber auch dem Bewerber ein Bild von den Kanzleigrundwerten zu vermitteln. Im Hinblick auf die zukünf- tigen Entwicklungspotenziale scheint die soziale Kompetenz der Bewerber als Einstellungskriterium zunehmend die Fachkompetenz zu dominieren.

Auch auf der Bewerberseite hat sich ein anderes Anspruchsdenken erge- ben. Während die Nachkriegsgene- ration „für die Arbeit lebt“, hat sich ab Mitte der sechziger Jahre eine Wer- tewandel zugunsten der Maxime „Ar- beiten, um zu leben“ vollzogen, der durch die nachwachsende Generation der Berufseinsteiger weiter in die Ziel- richtung „Work-Life-Balance“ bis hin zu „Erst leben, dann arbeiten“ fortent- wickelt wurde. Das bedeutet für den Arbeitgeber das Erfordernis zu einer gewissen Flexibilisierung der Arbeits- bedingungen, gegebenenfalls Akzep- tanz von Teilzeitarbeit, Home Offices, Zurverfügungstellung von internati- onalen Einsatzmöglichkeiten, trans- parente Karrierewege etc. und damit auch eine Überprüfung sowie Anpas- sung des Führungsstils. Auch dies ist eine Frage der Werteorientierung. Ein eventuell früherer, eher patriarchali- scher Führungsstil wird zunehmend zugunsten einer Einbindung und Übergabe von mehr Verantwortung weichen, wodurch die Wertschätzung der Mitarbeiter besser transportiert wird, was sich auf die Motivation posi- tiv niederschlägt.

© Benis Arapovic | Dreamstime.com Der Wertekanon einer Kanzlei muss von der Kanzleiführung vorgelebt werden.

(10)

Grundsätzlich ist die Personalstra- tegie aus der Kanzleistrategie abzu- leiten. Wichtig ist in jedem Fall, den Mitarbeitern die Angst vor aus Markt- entwicklungen resultierenden Verän- derungen zu nehmen. Standardmä- ßig sollte auf mindestens jährlicher Basis ein Gespräch mit jedem Mit- arbeiter erfolgen, in dem die Vergan- genheit analysiert, Ziele gesetzt und Visionen gezeichnet werden (Zielver- einbarungsgespräch).

Die Vergütung erfolgt im Wesentlichen als Fixum mit einem typischen Niveau von bis zu etwa 10 Prozent an vari- abler Vergütung im Durchschnitt über die Mitarbeitergruppen. Bei der Ver- gütung spielen die Kanzleigröße und die Regionalität eine wichtige Rolle (das Gehaltsniveau in Ost-Kanzleien ist tendenziell noch geringer). Dabei zeigt sich, dass die Gehaltsentwick- lung nicht grundsätzlich linear zur Kanzleigröße verläuft.

Die Bemessung der variablen Vergü- tung kann sowohl auf der Basis quan- titativer als auch qualitativer Ziele er- folgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine quantitative Vergütung ein entsprechend ausgefeiltes Kanzlei- controlling erfordert (zum Beispiel Einrichtung eines Profit Centers, ge- naue Zurechnung von Umsätzen / Deckungsbeiträgen), was bei gemein- schaftlicher Arbeit mehrerer Mitar-

beiter schon zu Aufteilungskonflikten führen kann. In Anbetracht der rela- tiv geringen Bedeutung der variablen Gehaltsbestandteile erscheinen da- her qualitative Ziele als der pragmati- schere und vorteilhaftere Ansatz unter dem Aspekt einer schlanken Verwal- tung. Bei Großkanzleien scheinen die quantitativen Ziele häufig zu dominie- ren. Es darf jedoch die Bedeutung der nicht pekuniären Anreize wie Lob, Ei- genverantwortung und Einbindung der Mitarbeiter in Mandantenfälle nicht unterschätzt werden. Dies ist eben- falls eine Frage einer wertorientierten Kanzleiführung.

Die Optimierung der Auslastung bzw.

Mandantenstunden durch Vorgaben an die Mitarbeiter (zum Beispiel Min- destauslastung von x Prozent) muss vor dem Hintergrund der tatsächlichen Stundenabrechnung gesehen wer- den. Sofern die Abrechenbarkeit der Stunden nicht gegeben ist, trägt eine hohe Auslastung nicht zum Ergebnis bei. Als Faustformel für die Ermittlung des Soll-Stundensatzes eines Mitar- beiters haben sich Größenordnungen wie das 2,5- bis 3-fache der Personal- kosten bewährt.

Zur langfristigen Personalbindung kommt die Einziehung einer weiteren Hierarchieebene zwischen Berufsträ- ger und Partner (beispielsweise „Sa- lary Partner“) in Betracht.

Die Partnerschaftsmodelle variieren dabei zwischen dem Lockstep Modell (Vergütung nach der Dauer der Be- triebszugehörigkeit) und kapitalinten- siven Modellen. In bestehenden Pra- xen sind diese zumeist historisch vor- gegeben; eine Änderung erscheint in Anbetracht der gewachsenen Struk- turen und der entsprechenden Inter- essen der aktuellen Partner als nur in Ausnahmefällen durchsetzbar. Letzt- lich sind die Partnerschaftsmodelle Ausdruck der historischen Kanzlei- werte (geringere oder stärkere Sozia- lisierung der erwirtschafteten Erträge, Intensität der Umsetzung des Leis- tungsgedankens).

Werte in der Kanzleiführung

Die in der Kanzleistrategie definierten Werte sind von den Partnern zu kom- munizieren und vorzuleben, um von den Mitarbeitern adaptiert zu werden.

Dies gilt ebenso den Mandanten ge- genüber. Hochglanzbroschüren oder nach außen verkaufte „Corporate So- cial Responsibility“ Aktionen sind nicht überzeugend, wenn die Partner nicht dahinter stehen und danach leben.

Eine moderne Kanzleiführung beach- tet dies ebenso wie den verantwor- tungsvollen Umgang mit den Mitarbei- tern.

Um Konflikte zwischen den Partnern zu minimieren, kann ein sinnvoller Grundsatz darin liegen, bei den Part- nern und Mitarbeitern durchweg keine verwandtschaftlichen Beziehungen (zum Beispiel mitarbeitende Ehefrau eines Partners) zuzulassen, sofern das von der Kanzleigröße her möglich ist. Kanzleiwerte sind sicherlich zu ei- nem Teil von der Kanzleigröße abhän- gig. Entscheidend ist es, die Persön- lichkeiten der Partner mit den Kanzlei- werten in Einklang zu bringen.

© Miszaqq | Dreamstime.com Zur Wertebestimmung in einer Kanzlei gehört auch der verantwortungsvolle Umgang mit den Mitarbeitern.

Der Autor ist WP / StB / CVA sowie Partner der Sozietät Huse- mann & Partner WP / StB / RAe in Dortmund mit über 120 Mitar- beitern und in der Mittelstandsbe- ratung und Prüfung tätig.

(11)

Für die Prüfung ausgezahlter Rück- kaufswerte sucht die Dr. Hauer Financial Services GmbH, Lich, gekündigte Lebens- und Ren- tenversicherungen. Insbesondere ist die Gesellschaft an fondsge- bundenen Versicherungen und Ver- sicherungen, die im Rahmen von Finanzierungen abgeschlossen wurden, interessiert.

Zu den geltenden Voraussetzungen gehört, dass das Kündigungsdatum nach dem 1. Januar 2009 datiert sein sollte und der ausgezahlte Rück- kaufswert über 20.000 Euro liegen muss.

Dr. Ulrich Hauer, Geschäftsführender Gesellschafter: „Wenn unsere Prü- fung ergibt, dass auf weitere Zahlun- gen ein Anspruch besteht, werden diese Forderungen anwaltlich geltend gemacht. Wir übernehmen alle ent- stehenden Kosten. Erreichte Nach- zahlungen werden geteilt.“

In der Vergangenheit konnten bereits beispielhaft folgende Nachzahlungen durchgesetzt werden:

Rückkaufswert Nachzahlung 81.083 Euro 10.387 Euro 330.425 Euro 27.179 Euro 330.810 Euro 51.702 Euro Natürlich wisse man, so Hauer, dass viele Abrechnungen korrekt und von daher nicht zu beanstanden sind.

Verständlicherweise könne man eine Nachzahlung daher auch nicht zusa- gen.

Da die Gesellschaft aber in jedem Fall alle entstehenden Kosten über- nimmt, stellt sich mit diesem Ange- bot eine hoch interessante Dienst- leistung für Steuerberater und Man- danten dar; eine Chance, die es zu nutzen gelte.

Der Praxisfall:

Für eine Immobilien GbR - mit Sitz in den jungen Bundesländern - hatte man in die Finanzierung eine Le- bensversicherung eingebunden.

Nach der notwendigen Umstruktu- rierung der Finanzierung ist die Ver- sicherung gekündigt worden und es wurde ein Betrag von 380.000 Euro ausgezahlt. Zwei Jahre später hat die Dr. Hauer Financial Services GmbH die Wertentwicklung der Po- lice untersucht.

Das Ergebnis war vorzeigbar:

Es konnte eine weitere Zahlung von über 80.000 Euro erreicht werden.

Steuerberaterin P. äußerte sich über die Zusammenarbeit: „Zunächst wa- ren wir in der Kanzlei eher skeptisch, ob die Überprüfung der gekündigten Lebensversicherung tatsächlich etwas bringen könnte. Die durchgesetzte Nachzahlung hat aber dann alle Er- wartungen übertroffen. Die Zusam- menarbeit mit Dr. Ulrich Hauer war sehr angenehm und konstruktiv.“

Die Gesellschaft sieht sich in ihrem Zweck und dem Dienstleistungsan- gebot bestätigt.

Interessenten können unter:

www.dhfs-gmbh.de

Unterlagen Die Faxanfrage das entsprechende Formular erhalten.

Natürlich steht Dr. Ulrich Hauer auch persönlich für ein Telefongespräch zur Verfügung.

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Dr. Ulrich Hauer

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Im steuerrechtlichen Verwaltungs- verfahren (einschließlich des Ein- spruchsverfahrens) hat der Steu- erpflichtige keinen gebundenen Anspruch auf Einsicht in die Steu- erakten. Eine Akteneinsicht ist dort vielmehr lediglich nach dem Er- messen des Finanzamtes möglich, welches häufig restriktiv ausgeübt wird. Sobald jedoch ein finanzge- richtliches Verfahren anhängig ist - also etwa eine Klage erhoben oder ein gerichtlicher Antrag auf Ausset- zung der Vollziehung (AdV) gestellt wird - sieht § 78 FGO ein umfassen- des Akteneinsichtsrecht der Betei- ligten vor.

Bedeutung des Akteneinsichtsrechts

Das in § 78 FGO gewährleistete Akteneinsichtsrecht ist - so ausdrück- lich das BVerfG - Ausfluss des An- spruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Danach muss es den Verfahrensbeteiligten mög- lich sein, sich - wenn sie die entspre- chende Sorgfalt anwenden - über den gesamten Verfahrensstoff (also ins- besondere auch über den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten) zu informieren, diesen zu prüfen und ge- gebenenfalls hierzu Stellung zu neh- men (vgl. auch § 96 Abs. 2 FGO). Au- ßerdem dient das Akteneinsichtsrecht - so das BVerfG weiter - der Garan- tie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und hierbei auch der sogenannten „Waffengleichheit“

der Beteiligten (der Steuerpflichtige soll auf einem Stand mit dem beklag- ten Finanzamt sein).

Die Bedeutung, die das Aktenein- sichtsrecht für den Erfolg einer finanz- gerichtlichen Klage bzw. eines an- deren Verfahrens haben kann, sollte nicht unterschätzt werden. Da - wie gesagt - im Verwaltungsverfahren kein gebundener Anspruch auf Akten- einsicht besteht, ist es dem Steuer- pflichtigen häufig erstmals im Klage-

verfahren möglich, die dem Finanz- amt bekannten Umstände und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst und unabhängig von der Beur- teilung, die das Finanzamt bereits vor- genommen hat, zu sichten und aus- zuwerten. Hieraus können sich unter Umständen wertvolle Erkenntnisse zur Überprüfung der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, zur Stützung der eigenen, von dieser abweichen- den Einschätzung sowie gegebenen- falls auch gänzlich neue Aspekte er- geben.

Zu beachten ist außerdem, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH das Gericht grundsätzlich nicht gehalten ist, die Beteiligten darauf hinzuweisen, welchen Inhalt die ihm vom beklagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Steuerakten haben und wie es die dort enthaltenen Erkenntnisse zu verwerten gedenkt.

Es ist insoweit Sache des Beteilig- ten selbst, sich durch Inanspruch- nahme der Akteneinsicht rechtliches Gehör zu verschaffen. Unterlässt er dies, kann er im Allgemeinen nicht mit Erfolg geltend machen, die Ver- wertung des Inhalts der Steuerakten verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. In der Praxis wird es zwar häufig so sein, dass das Ge- richt von ihm für entscheidend gehal- tene Aktenbestandteile - entweder im Vorfeld etwa im Rahmen eines Erörte- rungstermins oder in der mündlichen Verhandlung - noch einmal ausdrück- lich anspricht. Eine Garantie hier- für hat der Beteiligte nach der vorge- nannten Rechsprechung aber nicht.

Anders ist es - da Art. 103 Abs. 1 GG auch gegen eine sogenannte Überra- schungsentscheidung schützt - letzt- lich erst dann, wenn es um völlig neue und bisher unerörterte Gesichtspunkte geht, „die dem Rechtsstreit eine Wen- dung geben, mit der auch ein gewis- senhafter und kundiger Verfahrensbe- teiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen muss“

(so die übliche Definition des BFH, klassisches Beispiel: eine bisher nicht

angesprochene Saldierung mit ande- ren Besteuerungsgrundlagen).

Gegenstand der Akteneinsicht

Der Akteneinsicht unterliegen zu- nächst die Gerichtsakten. Allerdings enthalten diese vornehmlich den Schriftverkehr zwischen den Betei- ligten sowie die gerichtlichen Schrei- ben, die den Beteiligten ohnehin be- kannt sind. Von größerem Interesse dürften daher regelmäßig die weite- ren dem Gericht vorliegenden Akten sein, auf die das Akteneinsichtsrecht sich ebenfalls erstreckt. Dies sind vor allem die den Streitfall betreffenden Steuerakten, die dem Gericht vom be- klagten Finanzamt nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegen sind. Hierzu können je nach Streitfall auch die Arbeitsak- ten des Betriebsprüfers gehören (so- genannte Bp-Handakten). In diesen befinden sich die Unterlagen, die der Prüfer im Laufe der Betriebsprüfung angefertigt bzw. zusammengestellt hat (etwa Kalkulationen, sonstige Be- rechnungen, Auszüge aus der Buch- führung, Kopien der von ihm bean- standeten oder sonst ausgewerteten Belege, etc.). In bestimmten Fällen (etwa in Schätzungssachen) können sich aus diesen Unterlagen wichtige Erkenntnisse ergeben. Des Weiteren umfasst die Akteneinsicht auch dieje- nigen Akten, die das Gericht entwe- der von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von anderen Gerich- ten oder Behörden angefordert (vgl.

§ 86 FGO) und zum Verfahren bei- gezogen hat (etwa Strafakten, soweit in dem betreffenden Fall ein Strafver- fahren geführt wurde bzw. wird, Insol- venzakten, Akten über ein zivilrecht- liches Klageverfahren, das einen Be- zug zum Streitfall aufweist, etc.).

Über eine Beiziehung der letztgenann- ten Akten muss und wird das Gericht die Beteiligten stets ausdrücklich be- nachrichtigen (vgl. § 79 Abs. 2 FGO).

Bezüglich der Steuerakten des be- klagten Finanzamtes ist eine solche

Die Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren - ein oft unterschätztes Recht

Von Dr. Reimer Stalbold

Praktiker-Report aus dem Finanzgericht Münster

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Benachrichtigung dagegen nach der Rechtsprechung des BFH grundsätz- lich nicht erforderlich, da diese nach

§ 71 Abs. 2 FGO stets zu übersenden sind und der Kläger daher damit rech- nen muss, dass sie dem Gericht vor- liegen. In der Praxis wird der Kläger das Vorliegen der Steuerakten aber häufig daran ersehen können, dass das Finanzamt die Übersendung in ei- nem begleitenden und vom Gericht an ihn weitergeleiteten Schriftsatz mitteilt und gegebenenfalls die übersandten Akten dort aufführt.

Das Akteneinsichtsrecht in die dem Gericht vorliegenden Akten ist um- fassend, das heißt, sie sind vollstän- dig vorzulegen, unabhängig davon, ob das Gericht bestimmte Teile etwa nicht für entscheidungserheblich hält. Die Beteiligten haben einen An- spruch darauf, dies selbst überprüfen und hierzu gegebenenfalls Stellung nehmen zu können. Andererseits be- schränkt sich das Akteneinsichtsrecht ausschließlich auf die Akten, die dem Gericht auch tatsächlich vorliegen.

Bestehen zwischen dem Beteiligten und dem Gericht unterschiedliche Auf- fassungen darüber, ob bestimmte Ak- ten anzufordern und beizuziehen sind, kann dies nicht im Wege des Akten- einsichtsrechts, sondern nur durch ei- nen entsprechenden (Beweis-)Antrag geltend gemacht werden. Bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, ist im Rahmen eines Rechtsmittels (Nicht- zulassungsbeschwerde (NZB) oder Revision) dementsprechend nicht eine Versagung des rechtlichen Ge- hörs, sondern vielmehr eine Verlet- zung der Sachaufklärungspflicht nach

§ 76 Abs. 1 FGO zu rügen.

Ort und sonstige Modalitäten der Akteneinsicht

Die Akteneinsicht findet grundsätz- lich an Gerichtsstelle statt, wobei sie von der Geschäftsstelle des betreffen- den Senats durchgeführt wird. Hierbei kann der Beteiligte auf seine Kosten Ablichtungen bzw. Fotokopien ferti- gen lassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Die Kosten betragen für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro und für jede wei-

tere Seite 0,15 Euro (vgl. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses in der An- lage 1 zum GKG). Es besteht aller- dings kein Anspruch auf Anfertigung einer „Zweitakte“ in Form einer unbe- sehenen Anforderung von Fotokopien der gesamten Akten. Soweit jedoch - nach Überprüfung der Akten durch den Beteiligten - eine Konkretisierung auf bestimmte Aktenteile vorgenom- men wird, können auch umfangrei- chere Kopien angefordert werden.

Die Akteneinsicht kann ebenfalls an einem anderen Gericht oder einer Behörde genommen werden. Hierfür kommt regelmäßig ein in der Nähe des Wohnorts des Beteiligten oder der Kanzlei seines Prozessbevoll- mächtigten gelegenes Amts- / Land- gericht oder Finanzamt (gegebenen- falls auch das beklagte Finanzamt) in Betracht. Aufgrund der Größe der Finanzgerichtsbezirke (insbesondere auch des Bezirks des FG Münster) wird dies den Zeit- und Kostenauf- wand einer Akteneinsicht regelmäßig bedeutend verringern. Auch wenn es letztlich im Ermessen des Gerichts steht, diese Form der Akteneinsicht zu gewähren, wird einem entspre- chenden Antrag in der Praxis üblicher- weise nachgekommen. Der BFH hat hierzu ausgeführt, dies sei „im Regel- fall“ als „sachgerecht“ anzusehen (vgl.

BFH v. 17.3.2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177). Anders kann es aber dann sein, wenn eine Übersen- dung erst kurz vor einer mündlichen Verhandlung beantragt wird und die Akten deshalb vom Gericht benötigt werden und / oder ihre rechtzeitige Rücksendung nicht gewährleistet ist.

Möglich bleibt aber auch in diesem

Fall die Akteneinsicht an Gerichts- stelle. Es ist daher (allerdings nicht nur aus diesem Grund) zu empfehlen, die Akteneinsicht nicht erst zu bean- tragen, wenn bereits zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.

Eine Übersendung der Akten an den Prozessbevollmächtigten selbst, das heißt in seine Kanzleiräume, steht zwar ebenfalls im Ermessen des Ge- richts, soll aber nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur in Aus- nahmefällen zu gewähren sein. Ein solcher soll laut dem BFH im Wesent- lichen (nur) dann gegeben sein, wenn der Prozessbevollmächtigte aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht bzw. nicht in zumutbarer Weise in der Lage ist, die Akten an Gerichtsstelle oder bei einem anderen Gericht, bzw.

einer Behörde, einzusehen. In der Praxis stößt diese strikte Rechtspre- chung des BFH nicht bei allen Pro- zessbevollmächtigten auf Zustim- mung, zumal etwa im Steuerstrafver- fahren die Möglichkeit einer solchen Aktenübersendung besteht. Auch im steuerrechtlichen Schrifttum wird sie durchaus kritisiert. Da es keine An- zeichen dafür gibt, dass der BFH hier seine Auffassung ändern wird bzw.

sie im Gegenteil auch in jüngster Zeit mehrfach ausdrücklich bestätigt hat, wird es allerdings bis auf Weiteres bei der bisherigen Handhabung bleiben.

Rechtsschutz

Die Akteneinsicht ist nur auf einen entsprechenden Antrag des Beteilig- ten hin zu gewähren, ohne dass das Gericht zuvor auf die Möglichkeit ei- ner solchen hinzuweisen hat. Selbst-

Foto: Finanzgericht Münster

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verständlich kann ein solcher Hinweis insbesondere bei unvertretenen Betei- ligten dennoch tunlich sein. Lehnt das Gericht einen entsprechenden Antrag insgesamt oder - was eher vorkom- men wird - bezüglich einer bestehen- den Modalität (etwa Ort oder Zeit der Akteneinsicht) ab und ist der Beteiligte der Auffassung, dass dies nicht zutref- fend ist, kann er diese Entscheidung selbstständig mit einer Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO anfechten. Al- lerdings erledigt sich eine solche Be- schwerde durch Entfallen des Rechts- schutzbedürfnisses, sobald das zu- grunde liegende Klageverfahren beim FG rechtskräftig abgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn eine vom FG ge- troffene Sachentscheidung mit ei- nem Rechtsmittel (NZB oder Revi- sion) beim BFH angefochten wurde.

Während im erstgenannten Fall eine Akteneinsicht nicht mehr der Rechts- verfolgung durch den Beteiligten die- nen kann, muss er im zweitgenann- ten Fall einen nach seiner Auffassung etwa bestehenden Verfahrensfehler nunmehr im Rahmen des Rechts- mittels geltend machen (siehe dazu sogleich). Außerdem besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Be- schwerde, wenn zwar die Aktenein- sicht in der beantragten Form (etwa durch Übersendung an den Prozess- bevollmächtigten) abgelehnt, sie dann aber in einer anderen Form (etwa Übersendung an ein in der Nähe ge- legenes Gericht) in Anspruch genom- men wurde; eine „Fortsetzungsfest- stellungsbeschwerde“ ist nicht mög- lich.

Ist der Beteiligte (noch) bei Erge- hen des Urteils der Auffassung, dass das Gericht eine von ihm beantragte Akteneinsicht zu Unrecht nicht in hin- reichendem Umfang gewährt hat, kann er dies als Verfahrensfehler mit einer gegen das ergangene Urteil ein- gelegten NZB oder Revision geltend machen. Es kann insoweit eine Ver- sagung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. § 119 Nr. 4 FGO bzw. im

Rahmen einer NZB ein Verfahrens- mangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. An die Geltendmachung ei- nes solchen Verfahrensfehlers stellt der BFH allerdings vergleichsweise strenge formale Anforderungen, die daher beachtet werden sollten. So- weit einem Akteneinsichtsantrag des Beteiligten bzw. seines Prozessbe- vollmächtigten nicht nachgekommen wird, sollte er stets darauf bestehen, dass dieser dann ausdrücklich ab- gelehnt wird sowie ihn gegebenen- falls in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholen. Außerdem sollte er zusätzlich die Verweigerung der Akteneinsicht rügen, da sonst die Gefahr eines Rügeverlusts nach

§ 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO droht.

Beides ist ins Protokoll aufzunehmen.

Schließlich sollte mit dem Rechtsmit- tel - soweit dies dem Beteiligten mög- lich ist - hinreichend substantiiert vor- getragen werden, welche entschei- dungserheblichen Umstände sich aus den fraglichen Akten möglicherweise hätten ergeben können bzw. was bei rechtzeitiger Gewährung der Akten- einsicht noch vorgetragen worden wäre.

Foto: Finanzgericht Münster

Der Autor ist Richter am Finanz- gericht Münster (10. Senat).

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem Urteil vom 2. Juli 2012 (14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012) entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ jedenfalls dann nicht als haus- haltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gar- tens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wur- den vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe

von 2.750 Euro (2008) und 4.702 Euro (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Zu Recht, wie der 14. Senat jetzt entschieden hat.

Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsit- ters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleis- tung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicher- weise zur Versorgung der Familie in einem Privat- haushalt erbracht würden. Dazu gehörten unter ande- rem Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchs- gütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des

Wann sind Kosten für den „Dogsitter“ absetzbar?

In Profile 6 / Dezember 2011 wurde über den „Dogsitter“-Fall bereits berichtet.



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Aus einer BGH-Entscheidung vom 27. März 2012, Az. II ZR 171/10:

Vom Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesell- schaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Dabei muss sich der Geschäftsführer, sofern er nicht über ausreichende per- sönliche Kenntnisse verfügt, ge- gebenenfalls fachkundig beraten lassen. Er darf sich dabei nicht mit einer unverzüglichen Auftragser- teilung begnügen, sondern muss auch auf eine sofortige Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken, das er einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen hat.

Sachverhalt:

Bei einer GmbH war Insolvenzreife ab dem 1. September eines Jahres fest- gestellt (nämlich wegen Zahlungsun- fähigkeit in Form einer dauerhaften Liquiditätslücke von mehr als 10 Pro-

zent gemäß mittlerweile feststehender Rechtsprechung). Insolvenzantrag wurde erst Anfang Dezember gestellt.

Noch im August hatte der Geschäfts- führer einer Berufsberaterin den Auf- trag der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaft sowie etwaiger Sa- nierungsmöglichkeiten erteilt. Deren schriftliches Gutachten lag allerdings erst Anfang November vor.

Entscheidungsinhalt:

Bei dieser Sachlage bejahte der Bun- desgerichtshof dem Grunde nach die (hier: zivilrechtliche) Haftung des Ge- schäftsführers. Die dabei in der er- örterten Entscheidung dargelegten Grundsätze können in gleicher Weise zur Begründung strafrechtlicher Ver- antwortlichkeit gemäß § 15a Abs. 4 und 5 InsO übertragen werden.

Der Bundesgerichtshof wiederholt da- bei zunächst die feststehende Recht- sprechung, dass die Haftung des Ge- schäftsführers bei Warenbestellungen

oder Zahlungen an einzelne Gläubi- ger nach Insolvenzreife bereits dann ausgelöst wird, wenn diesem dabei einfache Fahrlässigkeit zur Last zu le- gen ist. Dabei reicht die Erkennbarkeit der Insolvenzreife, die - allerdings nur bei der Prüfung der zivilrechtlichen Haftung - als Teil des Verschuldens vermutet wird mit der Folge, dass der Geschäftsführer im Zivilverfahren mangelnde Erkennbarkeit darzulegen und zu beweisen hat. Es muss be- kanntlich eine Liquiditätsbilanz erstellt werden. Kann das Vertretungsorgan diese Arbeit nicht selbst verrichten, muss es sich fachkundig beraten las- sen.

Das war im vorliegenden Fall durch- aus geschehen - nur ist hierdurch die in § 15a Abs. 1 InsO vorgesehene Frist von drei Wochen deutlich über- schritten gewesen. Das hat den Ge- schäftsführer nach Auffassung der Bundesrichter schon deshalb nicht entschuldigt, weil dieser nicht darle-

Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht aktuell

Neues für Berater

Von Dr. Ingo Minoggio

Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haus- halt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haus- haltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehöri- gen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht - wie das Gesetz verlange - „im“ Haushalt des Klägers er- bracht worden seien.

Zwar hatte der 14. Senat nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind - und über diese

Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entspre- chendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichti- gen ausgegangen wäre.

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gen konnte, dass er auf eine unver- zügliche Vorlage des Prüfungsergeb- nisses hingewirkt hat und aus welchen Gründen dies ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Praxishinweis:

Die Entscheidung fasst recht an- schaulich die Pflichten des Geschäfts- führers einer GmbH in der Krise zu- sammen, betreffend die Erlangung sicherer Kenntnis von fehlender oder vorliegender Insolvenzreife. Dabei wird auch ausdrücklich auf die für Or- gane einer juristischen Person im Zi- vilverfahren äußerst unangenehmen Darlegungs- und Beweislastvertei- lungen hingewiesen: Der frühere Ge- schäftsführer muss beweisen, dass er die Insolvenzreife nicht erkennen konnte. Ebenfalls muss er bei objek- tiver Fristversäumung beweisen, dass ihn hieran kein persönliches Verschul- den traf - Hürden, die in der Praxis nur im Ausnahmefall überwunden werden können.

Der Bundesgerichtshof hat sich im konkreten Fall nur deshalb mit der Urteilsaufhebung und Zurückwei- sung begnügt, weil der Geschäftsfüh- rer sich in der Vorinstanz auf eine die Zahlungsunfähigkeit beseitigende Zu- sage der Hausbank berufen hatte, zu der nach Auffassung der Bundesrich- ter noch Aufklärungsbedarf besteht. In derartigen, in der Praxis nicht seltenen Konstellationen - Kreditlinien sind aus- gereizt und vielfach schon überschrit- ten, gleichwohl werden einzelne oder alle Verfügungen von der Hausbank geduldet - ist dem Geschäftsführer im Übrigen anzuraten, die zuweilen sehr engen Absprachen mit der kontofüh- renden Hausbank auch zumindest für sich schriftlich zu dokumentieren und so im Notfall darzulegen, dass er zu- mindest in faktisch genehmigter oder geduldeter Kreditlinie gehandelt hat.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2012, Az. 1 StR 103/12:

Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Frei-

heitsstrafe nur bei Vorliegen be- sonders gewichtiger Milderungs- gründe in Betracht.

Sachverhalt:

Die Angeklagten hatten nach den Feststellungen des Landgerichts ge- werbsmäßigen Schmuggel in 32 Fäl- len und Beihilfe zur Steuerhinterzie- hung begangen. Hierfür waren sie

zu Bewährungsstrafen (maximale Grenze bekanntlich gemäß § 56 Abs.

2 StGB: 2 Jahre) verurteilt worden. Es waren Mobiltelefone und MP3-Player nach Deutschland eingeführt worden, ohne Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu entrichten. Zu Grunde lagen über 30 Fälle zu jeweils rund 200.000 Euro für die Einfuhr von Mobiltelefonen; ferner eine Zollverkürzung bezüglich MP3- Player-Einfuhr von oberhalb einer Million Euro. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die ihrer Auffas- sung nach nur in der Strafzumessung zu milden Urteile ein. Der Bundesge- richtshof hob daraufhin nicht nur den Strafausspruch wie beantragt auf, sondern die Urteile insgesamt mit al- len Feststellungen und Schuldspruch.

Der 1. Senat kritisierte dabei die land- gerichtlichen Feststellungen unge- wöhnlich deutlich („die Urteilsgründe sind unklar, lückenhaft und wider- sprüchlich“).

In der Entscheidung wird zunächst festgehalten, dass der Schmuggel gemäß § 373 AO als Qualifikations- tatbestand gegenüber dem Grundtat- bestand der Steuerhinterziehung ge- mäß § 370 AO anzusehen ist. Wenn - wie im zu beurteilenden Fall - der Schmuggel in organisierten Vertriebs- strukturen stattgefunden hat, kann

nach Auffassung des BGH ein minder schwerer Fall bei Teilnehmern einer solchermaßen bandenmäßigen Orga- nisation nicht angenommen werden.

Darüber hinaus müsse die Rechtspre- chung zur Strafzumessung bei Hinter- ziehung in Millionenhöhe Anwendung finden und eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahre sei nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Be- tracht zu ziehen. Bei dieser Prüfung sei auch der Gesamt-Steuerschaden aller Taten in den Blick zu nehmen, nicht nur isoliert der Einzelschaden pro Tat. Dagegen ist der Revisions- entscheidung nichts davon zu entneh- men, dass die Angeklagten oder einer von ihnen den entstandenen Steuer- schaden vollständig oder auch nur teilweise wieder gut gemacht hätte.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der 1. Strafsenat zunächst seine bishe- rige Rechtsprechung, die mit dem Ur- teil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 ihren Anfang gefunden hatte.

Zu milde Strafen im Einzelfall finden nicht die Billigung der Bundesrichter.

Das ist in der konkreten Konstellation auch sicher nachzuvollziehen: Nach den Feststellungen des Revisionsur- teils handelten die Mitglieder einer Bande kriminell arbeitsteilig und führ- ten tatsächlich einen Gesamtsteuer- schaden in mehrfacher Millionenhöhe herbei. Von einem auch nur Bemühen zur Schadenswiedergutmachung als bestimmendem Strafzumessungs- grund (wie gerade in der zitierten Ent- scheidung vom 2. Dezember 2008 ausdrücklich genannt) konnte nicht ausgegangen werden.

Ebenso wenig konnte den Tätern nach den Entscheidungsgründen zu Gute gehalten werden, dass sie zwar Steuern verkürzt, im Rahmen von redlichen Unternehmensbetätigun- gen aber auch die hierauf anfallen- den Steuern pünktlich und beanstan- dungsfrei angemeldet und bezahlt hatten (eben die „steuerliche Lebens- leistung“ in den inkriminierten Zeiträu- men).

Praxishinweis:

Bei der Steuerstrafverteidigung muss sich die Beraterschaft in entsprechen- Dr. Ingo Minoggio, Rechtsanwalt

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den Fällen den vorzitierten Leitsatz zu Nutze machen.

Hat nämlich bei hohen Verkürzun- gen, auch bei solchen im sieben- stelligen Bereich, ein Steuerpflichti- ger es geschafft, den entstandenen Schaden vollständig wieder gut zu machen, so kommt diesem Umstand eine besondere Bestimmung bei der Findung einer gerechten Strafe zu.

Musste er hierbei Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf neh- men, ist auch das bei der konkreten Strafzumessung besonders in den Blick zu nehmen. Gleiches gilt dann, wenn er eben nicht nur unter Verstoß gegen §§ 370 oder 373 AO Steuern verkürzt, sondern im Rahmen einer ansonsten redlichen Unternehmerbe- teiligung auch für Steueraufkommen gesorgt hat.

Hier müssen die Beratung und Ver- tretung ansetzen, wenn ein solcher Fall zu verteidigen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Mitglied einer auf Um- satzsteuerbetrug abzielenden Bande bei der Strafzumessung gänzlich an- ders behandelt werden muss als der auch redlich seine Steuern zahlende Unternehmer. Es spielt im Rahmen der Strafzumessung insgesamt bei al- len Vermögensdelikten zuweilen eine entscheidende Rolle, ob ein entstan- dener Schaden wieder gut gemacht wird. In den §§ 46 und 46a StGB trifft der Gesetzgeber ausdrücklich eine derartige Grundentscheidung.

Diese muss für das Steuerstrafrecht in gleicher, nach Literaturstimmen so- gar in erhöhter Weise gelten. Wehren muss man sich daher vehement und von Anfang an dagegen - und man kann sich hier die teilweise undifferen- ziert als ausschließlich verschärfend angesehene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze ma- chen -, dass Strafzumessung „nach Tabelle“ durchgeführt werden soll.

Das wäre gesetzeswidrig. Absurd zu gering beispielsweise wäre etwa, bei vollständig wieder gut gemachtem Steuerschaden einen Abschlag auf die bereits gefundene Strafe von nur 10 Prozent auszubringen. Kein er- fahrener Strafrichter würde sich mit

einem derartig geringen Ansatz zu- frieden geben. Notfalls muss ein ent- sprechender Fall mit einer solchen Fehleinschätzung im Strafbefehl durch Einspruch bekämpft und vor dem Strafgericht korrigiert werden.

Besser noch, wenn der Berater auf die Umstände vollständiger oder zu- mindest teilweiser Schadenswieder- gutmachung, das Bemühen hierzu möglichst frühzeitig hinweist und Ta- bellen zu tatsächlichen Steuerzah- lungen vorlegt, damit diese Erkennt- nisse noch in den strafrechtlichen Ab- schlussbericht einfließen können.

Stellt man allerdings auf dieser Ebene eine völlige Fixierung auf Steuerscha- denshöhen fest, empfiehlt es sich, dieses Material erst im gerichtlichen Verfahren gegenüber den richterli- chen Strafjuristen zu präsentieren und die in diesen Punkten positive Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes zur Einzelfallbetrachtung und Richtig- keit dieser Faktoren heranzuführen.

Kein Bürger und kein Unternehmer will den Gang zum Strafgericht.

Das ist zu respektieren, Strafverfah- ren sind natürlich nach Möglichkeit zu vermeiden. Betrachtet man zuweilen jedoch Geldsummen in Strafbefehlen oder Erledigungsvorschlägen nach § 153a StPO (Einstellung des Strafver- fahrens gegen Geldauflage), so kann eine Erörterung vor Gericht nicht sel- ten einen exorbitant hohen Stunden- lohn für den Betroffenen in der Weise bedeuten, dass nur ein geringerer Teil der ursprünglich festgesetzten bzw.

angebotenen Sanktion vom Richter bestätigt wird. Auch die oftmals ge- hegte Befürchtung der Öffentlichkeit des Strafverfahrens entpuppt sich im Normalfall als ein eher kürzerer Auf- enthalt in einem von mehreren Sit- zungssälen des Amtsgerichtes ohne jeden Zuschauer.

Natürlich kann auch insoweit nicht generalisiert werden. Es gibt Straf- befehle, die müssen im Interesse des Betroffenen unangegriffen blei- ben und Einstellungsangebote gemäß

§ 153a StPO, die alternativlos sind.

Diese Entscheidung muss aber nach

Beratung und Erörterung des Einzel- falles getroffen werden und betrifft keineswegs jeden Fall. Es stellt auch eine rechtsstaatliche Illusion dar, dass Strafrichter generell die Angemessen- heit der im Strafbefehlsantrag ihnen vorgeschlagenen Sanktion in Bezug auf den Tatvorwurf schon geprüft ha- ben. Das geschieht in der Praxis fast nie. Dann kann in einer anschließen- den Hauptverhandlung nach Ein- spruch oftmals eine Besserstellung erreicht werden.

Aus dem Urteil des FG Münster vom 27. April 2012, Az. 4 K 2294/09 E:

Ziel einer Schätzung gemäß § 162 AO ist es, in einem Akt des Schluss- folgerns aus Anhaltspunkten dieje- nigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche Wahrschein- lichkeit für sich haben. Das Schät- zungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahe kom- men. Die gewonnenen Schätzungs- ergebnisse müssen schlüssig, wirt- schaftlich möglich und vernünftig sein. Schätzungsunschärfen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Schätzung veranlasst hat.

Aus dem Urteil des FG Münster vom 24. April 2012, Az. 6 K 4728/09 E:

Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet wer- den können. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt insbe- sondere dann vor, wenn der Steu- erpflichtige Tatsachen, die aus- schließlich oder überwiegend sei- ner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweis- lastregeln zu treffen. Vielmehr re- duziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend. Nach der Recht- sprechung des Bundesfinanzho- fes spricht eine allgemeine Le- benserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge sowie Erlöse aus Wertpapieren, wenn sie nicht als- bald benötigt werden, zins- und ertragsbringend angelegt werden.

Dies allein begründet aber im All- gemeinen noch keine Schätzungs-

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