• Keine Ergebnisse gefunden

2019/092 Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensynodalwahlordnung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "2019/092 Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensynodalwahlordnung"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 92/19 IN HESSEN UND NASSAU

Vorblatt

Zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchensynodalwahlordnung

A. Problemlage und Zielsetzung

Der Kirchensynodalvorstand stellt in letzter Zeit verstärkt fest, dass stellvertretende Mitglieder, die bei Ausscheiden des gewählten Mitglieds nach der geltenden Regelung nachrücken müssen, ihr Amt niederlegen, da sie das Amt des Kirchensynodalen nicht ausüben wollen. Der Kirchensyno- dalvorstand verspricht sich von der Neuregelung, dass stellvertretende Mitglieder der Kirchensy- node als stellvertretende Mitglieder erhalten bleiben, wenn sie nicht zwingend nachrücken müs- sen, sondern stellvertretende Mitglieder bleiben können.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schlägt vor, in § 6 Absatz 1 KSWO eine Möglichkeit für gewählte Stellvertrete- rinnen und Stellvertreter vorzusehen, dass sie im Fall des Ausscheidens des Kirchensynodalen nicht nachrücken müssen, sondern in der Position der Stellvertretung bleiben können. Für diesen Fall bedarf es dann für die Kirchensynode der Nachwahl eines Mitglieds. Der Vorschlag orientiert sich an einer entsprechenden Regelung für in die Dekanatssynode gewählte Gemeindemitglie- der, denen § 17 Absatz 2 DSO eine entsprechende Wahlmöglichkeit einräumt.

C. Alternativen Keine

D. Finanzielle Auswirkungen Keine

E. Beteiligung Rechtsausschuss Kirchenleitung

F. Anlage

Synopse zu § 6 KSWO

G. Referentin

Oberkirchenrätin Zander

(2)

Anlage 1

Drucksache Nr. 92/19

2

Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensynodalwahlordnung Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 6 Absatz 1 der Kirchensynodalwahlordnung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1967 S. 238), zuletzt ge- ändert am 22.November 2013 (ABl. 2014 S. 3), wird wie folgt gefasst:

„(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an die freiwerdende Stelle, ohne dass es einer Nachwahl bedarf, sofern das stellvertretende Mitglied seinem Nachrücken nicht unverzüglich widerspricht. Im Fall des Widerspruchs ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3)

Anlage 1

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 92/19

1

Synopse zur Kirchensynodalwahlordnung (KSWO) Geltendes Recht Änderungsvorschlag

Kirchensynodalwahlordnung Vom 7. Dezember 1967

(ABl. 1967 S.238), zuletzt geändert am 22.

November 2013 (ABl.2014 S. 3)

§ 6

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an die freiwerdende Stelle. Für den Rest der Wahlzeit ist eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellver- treter zu wählen.

(2) Scheidet die Stellvertreterin oder der Stellver- treter aus, so ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl vorzunehmen.

(3) Verzieht ein gewähltes Mitglied der Kirchen- synode aus dem Bereich des Dekanats, so gibt es sein Amt an die Dekanatssynode zurück. Das Gleiche gilt, wenn ein als Pfarrerin oder Pfarrer gewähltes Mitglied der Kirchensynode in den Ruhestand tritt oder eine übergemeindliche Pfarr- stelle annimmt, die nicht dem Dekanat zugeord- net ist. In diesen Fällen ist in der Regel nach den Absätzen 1 und 2 zu verfahren. Die Dekanatssy- node kann jedoch die Synodale oder den Syno- dalen beauftragen, sein Amt weiterhin wahrzu- nehmen, soweit nicht § 2 Absatz 6 entgegen- steht.

(4) Bei Neugliederungen von Dekanaten bleiben die gewählten Kirchensynodalen und ihre Stell- vertreterinnen und Stellvertreter im Amt. Ergibt sich dabei, dass ein Dekanat nicht mehr im Sinne von § 2 vertreten ist, so sind für den Rest der Wahlzeit Ergänzungswahlen vorzunehmen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an die freiwerdende Stelle, ohne dass es einer Nach- wahl bedarf, sofern das stellvertretende Mitglied seinem Nachrücken nicht unverzüglich wider- spricht. Im Fall des Widerspruchs ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.

Wortlaut § 17 Absatz 2 DSO:

Scheidet ein gewähltes Gemeindemitglied aus, rückt das stellvertretende Gemeindemitglied an die frei werdende Stelle, ohne dass es einer Nachwahl bedarf, sofern das stellvertretende Mitglied seinem Nachrücken nicht unverzüglich widerspricht. 2 Im Fall des Widerspruchs hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode ein neues Gemeindemitglied zu wählen. 3 Ist das stellvertretende Gemeindemit- glied ausgeschieden oder nachgerückt, hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit der Dekanatssynode ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen

(4)

Anlage 1

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 92/19

2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Lebensjahres auch dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt sind..

 Datum der Beschlussfassung durch die Landessynode  die Dienstbezüge aufgrund veränderter Zuordnung zu Besoldungsgruppen und damit verbundener Veränderung von Amts-

§ 2 Absatz 2 Pfarrstellengesetz regelt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und die Bestimmung des

sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Verspre- chen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen sowie erklärt haben, ob

(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Kirchliche Verband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Vorsitzende o- der

Der Wahlrechtsausschluss von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (§ 13 Nr. 2 BWahlG),

(2) Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind,

Sie ist gemäss § 11 Absatz 2 SHG insbesondere verpflichtet, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht