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2019/018 Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes - Zweite Lesung

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(1)

SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 18/19 IN HESSEN UND NASSAU

___________________________________

Vorlag e des Verwaltungsausschusses

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes (Drucksache Nr. 53/18)

Der Verwaltungsausschuss (federführend) empfiehlt der Kirchensynode, das Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes in der beigefügten Fassung zu beschließen.

Beteiligt waren der Rechtsausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederorientierung.

Berichterstatter: Synodaler Ehrmann

Anlage

Synopse

(2)

Drucksache Nr. 18/19

Kirchengesetz

zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes

Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Regionalverwaltungsgesetz vom 5. Dezember 2001 (ABl.

2002 S. 96), zuletzt geändert am 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „am Main“ durch die Wörter „und Offenbach“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Frankfurt“ durch die Wörter

„Frankfurt und Offenbach“ ersetzt.

2. § 16 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbands- vorstandes gelten die §§ 3 und 4 der Dekanatssynodalwahlord- nung sinngemäß.“

3. § 24 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Einvernehmen mit der Kir- chenleitung eingestellt. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter werden vom Verbandsvorstand eingestellt, sofern die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt.“

4. In § 27 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Freiwillige Aufgaben können von einem anderen als dem örtlich zuständigen Regionalverwaltungsverband wahrgenom- men werden.“

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

(3)

Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes Anlage zu Drucksache Nr. 18/19

1/2

Geltendes Recht 1. Lesung (Drs. 53/18) 2. Lesung

§ 14

Evangelischer Regionalverband Frankfurt am Main

In der Verwaltungsregion Frankfurt werden die Aufgaben eines Regionalverwaltungsverbandes durch den Evange- lischen Regionalverband Frankfurt wahrgenommen. Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten entsprechend.

§ 14

Evangelischer Regionalverband Frankfurt und Offenbach

In der Verwaltungsregion Frankfurt und Offenbach wer- den die Aufgaben eines Regionalverwaltungsverbandes durch den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach wahrgenommen. Die Vorschriften des vierten und fünften Abschnitts dieses Gesetzes gelten entspre- chend.

§ 16

Zusammensetzung der Verbandsvertretung

(...) (3) Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden zu wählen.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder müssen die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung erfüllen.

§ 16

Zusammensetzung der Verbandsvertretung

(...) (3) Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden zu wählen.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Für die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes gelten die §§ 3 und 4 der Dekanatssynodalwahlordnung sinn- gemäß.

§ 16

Zusammensetzung der Verbandsvertretung

(...) (3) Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden zu wählen.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Für die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes gelten die §§ 3 und 4 der Dekanatssynodalwahlordnung sinn- gemäß.

§ 24

Verwaltungsdienststelle

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungs- verbandes ist eine Verwaltungsdienststelle zu unterhal- ten.

(2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evan- gelische Regionalverwaltung“ mit einem regionalen Zusatz.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.

§ 24

Verwaltungsdienststelle

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungs- verbandes ist eine Verwaltungsdienststelle zu unterhal- ten.

(2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evan- gelische Regionalverwaltung“ mit einem regionalen Zusatz.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.

§ 24

Verwaltungsdienststelle

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungs- verbandes ist eine Verwaltungsdienststelle zu unterhal- ten.

(2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evan- gelische Regionalverwaltung“ mit einem regionalen Zusatz.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.

(4)

Kirchengesetz zur Änderung des Regionalverwaltungsgesetzes Anlage zu Drucksache Nr. 18/19

2/2 (4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom

Verbandsvorstand eingestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertreten- de Leiter werden vom Verbandsvorstand im Einverneh- men mit der Kirchenleitung eingestellt. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbands- vorstand eingestellt, sofern die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertreten- de Leiter werden vom Verbandsvorstand im Einverneh- men mit der Kirchenleitung eingestellt. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Verbands- vorstand eingestellt, sofern die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststel- le nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil.

§ 27

Freiwillige Aufgaben

(1) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Regionalverwaltungsverband auf diesen übertra- gen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.

(2) Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 27

Freiwillige Aufgaben

(1) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Regionalverwaltungsverband auf diesen übertra- gen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.

(2) Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(3) Freiwillige Aufgaben können von einem anderen als dem örtlich zuständigen Regionalverwaltungsverband wahrgenommen werden, wenn letzterer die Leistung nicht anbietet.

§ 27

Freiwillige Aufgaben

(1) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Regionalverwaltungsverband auf diesen übertra- gen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.

(2) Der Regionalverwaltungsverband kann Aufgaben von rechtlich selbstständigen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, durch Vereinbarung übernehmen. Die Vereinbarung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

(3) Freiwillige Aufgaben können von einem anderen als dem örtlich zuständigen Regionalverwaltungsverband wahrgenommen werden, wenn letzterer die Leistung nicht anbietet.

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