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Einreichen eines Referendums Ziel eines Referendums –

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Einreichen eines Referendums

Ziel eines Referendums

– Das fakultative Referendum gibt den Stimmberechtigten die Möglichkeit, an der Urne über ein Geschäft abzustimmen, das vom Parlament beschlossen wurde.

– Mit dem fakultativen Referendum kann eine Volksabstimmung verlangt werden über:

a. Beschlüsse des Landrats gemäss § 31 Abs. 1 Bst. a und b KV;

b. Gesetze und Staatsverträge mit gesetzeswesentlichem Inhalt, welche nicht dem obli- gatorischen Referendum unterliegen (§ 31 Abs. 1 Bst. c KV);

c. die mittels Dekret beschlossene Festlegung des kantonalen Einkommenssteuerfus- ses. (§ 31 Abs. 1 Bst. d KV)

Allgemeines

– Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit de- ren Veröffentlichung im Amtsblatt zu stellen (§ 31 Abs. 2 KV). Der Fristenlauf beginnt am Tag der Publikation des Beschlusses.

– Nebst den Unterzeichnenden müssen auch die Urhebenden eines Referendums (mindes- tens 3, siehe § 55 Abs. 1 Bst. d GpR) im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und stimmbe- rechtigt sein.

Formelle Voraussetzungen

– Für das Zustandekommen eines Referendums sind 1‘500 Unterschriften von Stimmberech- tigten (§ 31 Abs. 1 KV) einzureichen. Dabei müssen die Vorgaben für die Gültigkeit von Un- terschriften gemäss § 56 GpR eingehalten werden.

– Das Referendumsbegehren gegen Beschlüsse des Landrats ist innert acht Wochen seit de- ren Publikation durch die Landeskanzlei im Amtsblatt zu erheben (§ 31 Abs. 2 KV).

– Die Unterschriftenliste muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 55 GpR entsprechen.

Rückzug

– Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden (§ 62 GpR).

Rechtsmittel gegen Verfügungen der Landeskanzlei

– Gegen Verfügungen kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht) innert drei Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (§ 88 Abs. 1 Bst.

c i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).

Ablauf eines Referendums

Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums

– Die Unterschriftenlisten sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen (§ 57 Abs. 1 GpR).

– Die Landeskanzlei prüft anschliessend, ob eine ausreichende Anzahl gültiger Unterschriften vorliegt (1‘500 Stimmberechtigte gemäss § 31 Abs. 1 KV sowie § 56 GpR), die Listen den Vorgaben der §§ 55 und 58 GpR entsprechen, nur von stimmberechtigten Personen unter- zeichnet sind (§ 60 Abs. 2 Bst. b GpR e contrario) und die Stimmrechtsbescheinigungen der jeweiligen Gemeinden vorliegen (§ 58 GpR).

– Die Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums wird im Amtsblatt publiziert (§ 61 GpR).

Nichtzustandekommen eines Referendums

– Aufgrund verpasster Frist: Wird das Referendumsbegehren gegen einen Beschluss des Landrats nicht innert acht Wochen nach dessen Publikation im Amtsblatt eingereicht, gilt das Referendum als nicht zustande gekommen (§ 63 Abs. 1 erster Satz GpR).

– Aus sonstigen Gründen (z.B. ungenügende Anzahl gültiger Unterschriften).

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– Die Landeskanzlei erklärt den entsprechenden Beschluss des Landrats in einer im Amtsblatt zu veröffentlichenden Verfügung als rechtskräftig (§ 63 Abs. 1 letzter Satz GpR).

Volksabstimmung

– Ist das Referendumsbegehren gültig zustande gekommen, setzt die Landeskanzlei einen Termin für die Volksabstimmung an.

Referendum in der Gemeinde

– Die Vorgaben zur Einreichung eines Referendumsbegehrens in den Gemeinden sind im Gemeindegesetz (§ 49 i.V. mit § 121 GemG) sowie in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt.

– 10 Prozent der Stimmberechtigten bzw. 500 Personen in Gemeinden mit über 5‘000 Stimm- berechtigten können innert 30 Tagen ein Referendum gegen einen Beschluss der Gemein- deversammlung ergreifen (§ 49 GemG).

– Die Bestimmungen des GpR betreffend Referendum gelangen sinngemäss zur Anwendung (§ 82 GpR): Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gültigkeit von Unterschriften (§ 56 GpR), der Formvorschriften für Unterschriftenlisten (§ 55 GpR), der Regelungen betreffend Einrei- chung der Unterschriftenlisten (§ 57 GpR), der Prüfung über das Zustandekommen des Re- ferendums durch die Gemeindeverwaltung (§ 60 GpR i.V. mit § 82 Abs. 3 GpR), des Rück- zugs (§ 62 GpR) und der Fristenberechnung (§ 91 GpR).

– Zuständig sind gemäss § 82 Abs. 3 GpR: die Gemeindeverwaltung statt die Landeskanzlei;

der Gemeinderat / Bürgerrat statt der Regierungsrat; die Gemeindeversammlung / Einwoh- nerrat statt der Landrat.

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