Baden-Württemberg
REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART
WOT:08.02.2022
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz
-Zulassungssituation-
Manuel Geiser
Regierungspräsidium Stuttgart
Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand des Verfassers.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter
Präparate oder Verfahren ergeben könnten, wird nicht übernommen.
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2
Rückblick Saison ´21
Extremjahr!
Spätfröste -> kältester April seit 40 Jahren
vereinzelt noch Frost im Mai
Mitte Juni >35°C
viele Niederschläge und Starkregenereignisse (Sturmtief Bernd)
11. Jahr in Folge zu warm
Hagel
wüchsiges Wetter
lange Blattnasszeiten
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Rückblick Saison ´21
Pilzjahr!
Kernobst: (344 900t in BW, Apfel)
Schorf
-> Ascosporen ab April
-> Häufige Niederschläge, Infektionsbedingungen durch die ganze Saison
Feuerbrand
Monilia
Kelchfäulen
Obstbaumkrebs
Lagerkrankheiten
Alle Schadinsekten da, aber meist gut in den Griff zu bekommen
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4
Rückblick Saison ´21
Steinobst:
Monilia
Zwetschgenrost
Sprühflecken
Schrotschuss
Pflaumenwickler (Durchflug?)
Pflaumensägewespe (Witterung)
Valsa u.a. Holz- und Rindenkrankheiten
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Rückblick Saison ´21
Beerenobst:
Säulenrost
Fruchtfäulen vor allem Colletotrichum und Botrytis
Johannisbeerglasflügler, keine PSM
Stachelbeerblattwespe
Stachelbeermehltau
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6
Rückblick Saison ´21
2018 12,19 592,9
2019 11,42 701,8
2020 11,79 672
2021 10,45 905,4
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Rückblick Saison ´21
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8
Rückblick Saison ´21
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Produkt Kultur Z.- Ende Abverkaufs- frist
Aufbrauch- frist
Envidor Alle Kulturen 31.07.2020 31.01.2021 31.01.2022 Pirimor
Granulat
Alle Kulturen 31.10.2020 30.04.2021 30.04.2022
Polyantol, Polyantol P
Alle Kulturen 01.12.2020 01.06.2021 01.06.2022
Devrinol FL
Alle Kulturen 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022 SYLLIT
(alt!)
Kernobst, Pfirsich, Aprikose
31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022
Serenade MAX
Kernobst 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022
PSM mit Aufbrauchfrist in 2022
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Produkt Kultur Z.- Ende Abverkaufs- frist
Aufbrauch- frist
Decis trap Kirschen 30.04.2021 30.10.2021 30.10.2022 STEWARD Alle
Kulturen
19.03.2022 19.09.2022 19.09.2022 Systhane
20 EW
Alle Kulturen
31.05.2021 30.11.2021 30.11.2022 Consist
Plus
Kernobst 31.07.2021 31.01.2022 31.01.2023 Teldor Stein-
Beerenobst
31.12.2021 Verlängerung geplant!
30.06.2022 30.06.2023
PSM mit Aufbrauchfrist in 2022 II
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Produkt Z.- Ende Produkt Z.-Ende
Kerb Flo Groove
31.01.2023 Apollo 50 SC 31.12.2023
Dipel ES 30.04.2023 Mavrik Vita,
Evure
31.08.2024
Delan WG 31.01.2024 Microthiol WG 31.12.2023
Quickdown 31.01.2023 Funguran
Progress
30.09.2023
Topas 31.12.2023 Cuprozin
Progress
30.09.2023 Difcor,
Score
31.12.2022 Bellis 31.07.2023
Zulassungsverlängerungen
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12
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung
Kernobst I
Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento SC
100
Spirotetramat Apfel, Birne Blattläuse, Deckelschildl äuse,
Galllmücken, BBS
Art.51, WZ 21d,
SF275-VEOS:
bis VE lange Kleidung
Promanal Agro Paraffinöl Kernobst Schildlausarte n,
Obstbaumspi nnmilbe
Ökozulassung , BBCH 52- 59, WZ F
Madex Top Granulosevirus Kernobst Apfelwickler Ökozulassung DITOFLO
700WG
Dithianon Apfel, Birne Apfel-,
Birnenschorf
WZ 42, vgl.
Delan WG WZ 21
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Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung
Kernobst II
Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen MULAN
700WG
Dithianon Apfel Apfelschorf WZ 42 Fusilade MAX Fluazifop-P Kernobst Quecke, eink.
Unkräuter
WZ 28, 80%
Fruchtgröße Scala Pyrimethanil Apfel, Birne,
Kernobst
Lagerfäulen, Schorf
WZ 7, LWA Flowbrix Kupferoxychl
orid
Birne, Quitte Bakterielle Schaderreger
Ökozulassun g, SB199:
Kategorie 3 oder PSA bei Ausbringung CUBE Gibberellinsä
ure
Apfel Wachstumsre
gler
Förderung Fruchtansatz
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14
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung
Steinobst
Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento
SC 100
Spirotetramat Pflaume, Zwetschge, Kirschen
Schildläuse Art. 51
Promanal Agro
Paraffinöl Steinobst Schildlaus, Obstbaumspin nmilbe
Ökozulassung, WZ F
Vitisan Kaliumhydro gencarbonat
Süßkirsche, Pflaume, Pfirsich
Mehltau Art. 51, 994,9 g WS/kg (vgl. Kumar 850g/kg)
WZ 1 Gibb 3 Gibberellinsä
ure
Kirschen Ernteverzöger ung,
Fruchtgröße Kudos Prohexadion Kirschen Wachstumsre
gler
Hemmung Triebwachstum
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Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento
SC 100
Spirotetram at
Johannisbe eren
Blattläuse, Gallmilben, Gallmücken
2x, WZ: 14d, 0,75l
Promanal Agro
Paraffinöl Beeren (ausg.
Erdbeere)
Schildlaus,
Obstbaumspinn milbe
Art. 51, 1x, 24l/ha, Ökozulassung
Vitisan Kaliumhydr ogencarbon at
Beerenobst Botrytis Art. 51, 994,9 g WS/kg (vgl. Kumar 850g/kg)
TAEGRO B.amyloliqu efaciens Stamm FZB24
Himbeer-, Johannisbe erartig
Mehltau, Botrytis
Art. 51,
Amylo-X WG
B.a. Stamm D747
Him-,
Brombeere
Botrytis Nur GWH!
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung
Beerenobst I
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16
Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Luna
Sensation
Floupyram, Trifloxystrobin
Johannis-, Heidel-, Himbeerart.
Mehltau, Botrytis, Blattfall,
Rutensterben
Art.51, nur GWH!!
PIRIM Pyrimethanil Brom-, Heidel-, Him-,
Johannis-, Stachelbee re
Botrytis Art. 51, SF276-2OS (2 Tage lange
Kleidung &
Schutzhandschuhe)
Microthiol Hopfen (UPL-5302- F-1WG)
Schwefel Beerenobst (ohne Erd-, Stachelbee re)
Echter Mehltau
Neuzulassung, SF275-EEOS
(einschl. Ernte lange Kleidung)
NeemAzal
´TS
Azadirachtin Beerenobst Blattläuse Art. 51, nur GWH!!
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung
Beerenobst II
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Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Exalt Spinetoram Heidel-,
Johannis-, Erd-,
Himbeeren
KEF
Erdbeere:
Thripse,
Schmetterling sraupen
Nur GWH!
Flowbrix Kupferoxychlorid Beerenartige s, Erbeeren
Pilze,
Bakteriosen
WZ:14d, SF276-14OS Neudosan
Neu
Kaliseife Beerenobst Saugende Insekten, Schildläuse
Art. 51
FytoSave COS-OGA Himbeer-, Johannisbee rartiges
Echter Mehltau
Beloukha Pelargonsäure Erdbeere Ausläuferabtöt ung
Art. 51, 16l/ha
Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung
Beerenobst III
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Notfallzulassungen nach Art.53
VO EG 1107/2009
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Genehmigungen nach Art. 53 2021! I
Mittel Wirkstoff Indikation
Isomate CLR MAX TT Pheromone Kernobst, Frucht-, Lederfarbener Schalenwickler Surround WP Aluminiumsilikat Birne, BBS
LMA Aluminiumkaliumsulfat Kernobst, Feuerbrand Spruzit Neu Pyrethrine und Rapsöl Apfel,
Apfelblütenstecher Kirschen, Blattläuse Kernobst, Rotbeinige Baumwanze,
Birnenknospenstecher Minecto One Cyantraniliprole Apfel,
Apfelblütenstecher
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Genehmigungen nach Art. 53 2021! II
Mittel Wirkstoff Indikation
Karate Zeon Λ-Cyhalothrin Apfel,Birnen,Kirschen, Schadwanzen
Brom-, Himbeeren, Holunder, KEF
Vertimec Pro Abamectin Birne, BBS
Isonet Z Pheromon Johannis-,
Stachelbeeren,
Johannisbeerglasflügler ABC V14 Granulosevirus Kernobst, Apfelwickler
Insegar Fenoxycarb Pflaume, Zwetsche,
Mirab., Renekl., Pflaumenwickler
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Genehmigungen nach Art. 53 2021! III
Mittel Wirkstoff Indikation
Movento SC 100 Spirotetramat Johannis-, Stachel-, Heidel-, Him-,
Brombeeren, Schildläuse Birne, BBS Apfel, Blutlaus
Exirel Cyantraniliprole Kirschen, KFF
Pflaume, Zwetsche, Mirab., Renekl., KEF Johannis-,
Heidelbeeren, KEF
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Genehmigungen nach Art. 53 2021! IV
Mittel Wirkstoff Indikation
SpinTor Spinosad Pflaume, Zwetsche,
Mirab., Renekl., KEF Aprikose, Pfirsich, KEF Kirschen, KEF
Erdbeeren, KEF
Curatio Schwefelkalk Kernobst, Schorf
Kernobst, Blattfall-, Regenfleckenkrankheit
Quassia MD Quassin Kern-, Steinobst,
Sägewespen
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Genehmigungen nach Art. 53 2022!
Mittel Wirkstoff Indikation
LMA Aluminiumkaliumsulfat Kernobst, Feuerbrand
Surround WP Aluminiumsilikat Birne, BBS Spruzit Neu Pyrethrine und Rapsöl Kernobst, ABS
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Anwenderschutz
Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden.
Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL
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Anwenderschutz
Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden.
Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Details sind der BVL-Richtlinie
(https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=
publicationFile&v=5)
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26
Anwenderschutz
Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden.
Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Details sind der BVL-Richtlinie
(https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=
publicationFile&v=5)
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Informationen zu PSA
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_An wender/03_Schutzausruestung/psm_Schutzausruestung_node.html
• BVL-Richtlinie
• Datensammlung
• Neuigkeiten
• Informationen
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Alles zum Pflanzenschutz
• https://ltz.landwirtschaft-
bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Broschueren+zum+Pflan zenschutz?QUERYSTRING=brosch%26uuml%3Bren
Alle weiteren Informationen erhalten sie in der aktuellen Broschüre zum Integrierten Pflanzenschutz im Obstbau.
Erhältlich bei Ihrer Beratung oder digital unter:
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Fragen?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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WOT 08.02.2022
Aktuelles aus dem Pflanzenschutz
Manuel Geiser
Regierungspräsidium Stuttgart
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• Es begann mit: „ "Volksbegehren Artenvielfalt &
Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!"
Für den Erhalt und den Ausbau des Lebensraums von Bienen, Insekten, Schmetterlingen und Vögeln (02/2019).“
• Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“
Ziele sind mehr Ökolandbau und die Erweiterung der
Lebensräume und Blühangebote sowie eine Reduzierung von Pestiziden (09/2019).
Biodiversitätsstärkungsgesetz:
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Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“
Zentrale Forderungen:
• Verbot von Pestiziden in allen Schutzgebieten
• und auf 50% der Fläche
• 50% Ökolandbau in BW
Angebot der LR zur Erarbeitung eines alt.
Gesetzesentwurfs („Eckpunktepapier“, 12/2019)
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes
und des Landwirtschafts- und Landeskultur-gesetzes vom 23.07.2020
Biodiversitätsstärkungsgesetz:
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Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskultur-
gesetzes vom 23.07.2020
In Kraft seit 31.07.2020
(Biodiversitätsstärkungsgesetz
)
Art. 1 Änderung des Naturschutzgesetzes
§ 34 Verbot von Pestiziden in Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab 01.01.2022 auf der gesamten Fläche
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in
Landschaftsschutzgebieten, Biotopen, Natura 2000 Gebieten, Naturdenkmalen + intensiv genutzten Flächen der Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten nur nach Vorgaben des Landes zu IP
Ausnahmen durch RPen Naturschutz bei unbilliger Härte oder wenn Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich sind
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Art. 1: Änderung des Naturschutzgesetzes
§ 34a In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von
Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen Verbot von Pestiziden in privaten Gärten In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten,
Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken Verbot der Anwendung von chemisch-synthetischen PSM in privaten Gärten
Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind in privaten Gärten die Grundsätze des IP einzuhalten
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Anw. von PSM im HuK-Bereich
Landschaftsraum
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln chemisch-
synthetische
für den ökologischen Anbau zugelassen
Naturschutzgebiete
Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebiete
gesetzlich geschützten Biotope
Naturdenkmale
Entwicklungszonen von
Biosphärengebieten
Landschaftsschutzgebiete
Natura 2000-Gebiete
(keine B1-B3 und NN410
Naturparke
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§ 17c Landesspezifische Vorgaben zum IP Ziel: Absolut notwendiges Maß an PSM 1. Einhaltung einer Fruchtfolge
2. Konsequente Bestandsbeobachtung 3. Behandlung nach Prognosemodellen
4. Beachtung vorgegebener Bekämpfungsrichtwerte 5. Verwendung von nützlingsschonenden PSM
6. Anlage von Spritzfenstern
Innerhalb einer Übergangszeit von 5 Jahren Maßnahmen zur Förderung von Nützlingen sowie Umstellung auf eine
Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung
Dokumentation durch Betriebe, Kontrolle im Rahmen des Fachrechtes!
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetzes
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Kurzform der 8 Grundsätze des IPS
Richtlinie 2009/128/EG
1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten,
Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung
2. Überwachung von Schaderregern
3. Entscheidung nach Bekämpfungsrichtwerten, Nutzung von Prognosemodellen, Amtlicher Warndienst
4. Bevorzugung biologischer und physikalischer, nicht chemischer Maßnahmen
5. Spezifische und zielgenaue Anwendung durch nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel und abdriftmindernde Technik
6. Begrenzung auf das notwendige Maß, Teilflächenbehandlung
7. Resistenzvermeidungsstrategien
8. Erfolgskontrolle anhand von Aufzeichnungen
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Landesspezifische Vorgaben
Rahmenbedingungen für Umsetzung
• Landesweite Gültigkeit für unterschiedliche Boden- und Klimaräume in BW
• Direkt umsetzbar und mit wenig Aufwand dokumentierbar für alle Landwirte
• Hinreichend konkret für Eigenprüfung und Entscheidung, ob Maßnahme erfüllt ist
• Einfache Kontrollmöglichkeit bei Fachrechtskontrollen
• Überschneidungen mit FAKT vermeiden (keine Förderung für Pflichtmaßnahmen)
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Landesspezifische Vorgaben
Auf Basis der allgemeinen Grundsätze haben Arbeitsgruppen der Landwirtschaftsverwaltung konkrete Maßnahmen für die Sektoren Ackerbau, Obstbau, Weinbau, Hopfenbau und Gemüsebau beschrieben, die die landwirtschaftliche Praxis als zusätzliche landesspezifischen Vorgaben in Baden- Württemberg umsetzen muss. Die Umsetzung ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.
Die Dokumentation ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur
Pflanzenschutzmittelanwendung vorzunehmen und durch Erhebungstabellen und andere Nachweise zu ergänzen. Die Unterlagen sind 3 Jahre aufzube-
wahren.
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43
Landesspezifische Vorgaben
• Für jeden Sektor gibt es Pflichtmaßnahmen, die
verbindlich von den Betrieben auf allen Flächen in den Schutzgebieten einzuhalten sind.
• Wahlmaßnahmen kann nicht jeder Betrieb erfüllen.
Mindestens eine Wahlmaßnahme ist je Sektor und Betrieb auszuwählen und einzuhalten.
• Die Wahlmaßnamen sind für die Entwicklung des integrierten Pflanzenschutzes richtungsweisend.
• Die Pflicht- und Wahlmaßnahmen werden regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben.
• In Kulturen, für die keine Maßnahmen beschrieben sind, müssen keine Maßnahmen eingehalten werden.
• Wenn die Betriebe Pflichtmaßnahmen nicht einhalten oder keine Wahlmaßnahme wählen können, ist Kontakt mit der amtlichen Beratung aufzunehmen.
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau
Landesspezifische Vorgabe zum integrierten Pflanzenschutz gem. § 17c Absatz 1 Satz 2 Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetz
Pflichtmaßnahme im Obstbau beim Anbau von Tafeläpfeln
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
Obstbau
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im
Obstbau
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau
1.1. Hygienemaßnahmen
Zur Regulation von Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) sind Hygienemaßnahmen durch Ausfräsen (Krebsfräse) bzw.
Schnitt befallener Äste durchzuführen. Der Befall ist zu kontrollieren. Dazu werden mindestens einmal jährlich (im zeitigen Frühjahr von Januar bis Ende März) die Bestände kontrolliert. Im Herbst ist freiwillig eine weitere Kontrolle und eine zusätzliche Hygienemaßnahme möglich, die insbesondere bei starkem Befall (mehr als 5 % befallene Bäume) anzuraten ist.
Die Schnittmaßnahme bei befallenem Material (Äste und Zweige) ist bis in das gesunde Holz (mindestens 2 cm) vorzunehmen. Stammnaher Befall (kleiner 2 cm Nähe zum Stamm) ist bis zur Astgabelung zurückzuschneiden. Das befallene Material ist aus der Anlage zu entfernen, bei schwachem Befall ist auch häckseln möglich. Beim Ausfräsen ist ca. 1 cm in das gesunde Holz zu fräsen. Wundverschlussmittel dürfen nicht aufgetragen werden, da sich hierunter ein ungünstiges Mikroklima entwickelt. Sehr stark befallene Bäume (Befall bis tief in den Stammbereich; mehr als die Hälfte der Leitungsbahnen sind zerstört) sind zu roden und aus der Anlage zu entfernen.
Gleichzeitig können bei der Kontrolle auf Obstbaumkrebs weitere Erreger, z. B. der Schwarze Rindenbrand (z. B.
Diplodia spp.) mit kontrolliert und beseitigt werden.
Grundsatz 1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten, Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau
Dokumentation Kontrolle
Die Kontrolle und die durchgeführte Hygienemaßnahme (Schnitt,
Ausschneiden/Ausfräsen/ggf. Roden einzelner Bäume) ist mit Datum zu dokumentieren.
√ oder ꟷ
Weitere Informationen: siehe auch Broschüre des LTZ Integrierter Pflanzenschutz im Obstbau
Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) ist ein bedeutender Krankheitserreger. Insbesondere auf schweren Böden und in nassen Jahren kann der Befall gefährdeter Sorten wie z. B. Gala, Kanzi, Elstar und Braeburn zur starken Schwächung bzw. zum Absterben von Bäumen führen. Durch Kontrollen mit anschließender Hygienemaßnahme wird der Befallsdruck in der Anlage gesenkt. Damit kann der Einsatz von Fungiziden ggf. reduziert werden.
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau
2.1. Überwachung des Apfelwicklers
Zur Überwachung des Apfelwicklerfluges sind Pheromonfallen ab etwa Mitte April (Warndienst beachten) aufzuhängen;
mindestens eine Falle pro Betrieb (Betrieb kleiner als 10 ha) oder ab 10 ha Betriebsgröße mindestens eine Falle/10 ha, repräsentativ verteilt auf der Gesamtfläche.
Der Flugverlauf ist zu kontrollieren. Dazu wird mindestens einmal wöchentlich die Anzahl gefangener Apfelwickler festgestellt und dokumentiert. Der Fallenboden wird dabei von den Faltern bereinigt bzw. bei starker Verschmutzung ausgetauscht. Der Lockstoffdispenser muss einmalig im Jahresverlauf gewechselt werden.
Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau
Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern Dokumentation
ausgefüllte Erhebungstabelle
Weitere Informationen: QR Code bzw. Link zu IPS-Broschüre Obstbau
Der Apfelwickler (Cydia pomonella) ist ein bedeutender Schaderreger in der Kernobstproduktion. Seine Larven schädigen die Früchte. Durch die Fallenfänge kann die Regulierung des Apfelwicklers und damit der Pflanzenschutzmitteleinsatz optimiert werden. Insbesondere ist der Flugbeginn und das Flugende entscheidend für die Terminierung zielgerichteter Behandlungen.
Die erste Eiablage erfolgt, regional unterschiedlich, bereits ab Anfang Mai. Da die Falter der ersten Generation häufig bis in den August hinein fliegen, können sich die beiden Generationen überschneiden. In durchgehend warmen und trockenen Jahren ist Spätbefall bis Anfang September zu beobachten. Zur Ernte sollte zudem eine Erfassung des Befalles erfolgen, mindestens an den Fallenstandorten.
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Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau
Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern
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Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
§ 8 Artenvielfalt und ökologischer Landbau sind vorrangige Bildungsziele.
Bei der Ausbildung und bei der Fortbildung zur Sachkunde bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen Schwerpunkt
§ 9 Beratung gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden zur Minimierung von PSM
§ 16 Landwirtschaftliche Flächen sind für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource
Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen
Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden
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Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
§ 17a Förderung der Artenvielfalt mit dem Ziel, bis 2030 30 bis 40 % der LF nach Vorgaben des ökologischen Landbaus zu
bewirtschaften
Beratungsmodule zur Ökoumstellung und gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung
Landesanstalten bewirtschaften Teilbetriebe ökologisch
Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Ökobetriebe verpachtet
Eigenbetrieblich bewirtschaftete Domänenflächen des Landes
werden ökologisch bewirtschaftet; Ausnahmen müssen begründet werden
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§ 17b Einsatz chemisch-synthetischer PSM soll bis 2030 landesweit um 40 bis 50 % der Menge reduziert werden
Reduktion umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, HuK, öffentlichen Grün und Verkehrsbereich
MLR ermittelt jährlich den Einsatz an PSM anhand eines
repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Datenerhebungen für die Bereiche Forst, HuK, öffentliche Grünflächen und Verkehr
Land baut Netz von Demonstrationsbetrieben mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, zur Etablierung praxistauglicher Maßnahmen zur Reduktion von PSM als Diskussions- und Schulungsplattform
Jährlicher Bericht an Landtag, umfassende Evaluierung 2023 und 2027
Bewertung des Risikopotentials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Nationalen Aktionsplans
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetzes
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§ 20 Schlüsselrolle für die Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die Vermarktung:
Förderung der Nachfragesteigerung durch das Land.
Entwicklung von Marketingkonzepten
Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetzes
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Repräsentatives Betriebsmessnetz
Methode angelehnt an PAPA-Erhebung (PAPA = Panel
Pflanzenschutzmittel-Anwendungen) durch Verbände und JKI (Nutzung der vorhandenen PAPA-Daten)
Vorgaben durch LTZ / MLR:
Zahl an erforderlichen Datensätzen
Art der Betriebe
Verteilung im Land
Berufsverbände suchen repräsentative Betriebe aus und sichern ihnen Anonymität zu
Meldung der Daten durch die Betriebe an den Verband
Anonyme Weitergabe an staatliche Stelle (LTZ)
Prüfung auf Plausibilität und Zusammenfassung durch LTZ
Rückfragen des LTZ erfolgen über die Verbände an die Betriebe
Betriebe und Verbände erhalten Aufwandsentschädigungen
Umsetzung in die Praxis
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Kultur Insgesamt in BW
erforderliche Datensätze
Bereits beim JKI
vorhanden Datensätze
Zusätzliche Datensätze konventionel- ler Betriebe
Zusätzliche Datensätze von
Ökobetrieben
Apfelanbau 60 40 20 10
Weinbau 70 30 40 5
Winterweizen 150 5 145 12
Wintergerste 70 4 66 5
Raps 50 3 47 -
Zuckerrüben 20 0 20 -
Mais 150 7 143 12
Kartoffeln 10 3 7 5
Körner-
leguminosen 10 0 10 5
Hopfen 5 3 2 -
Gartenbau 12 12
Anzahl Datensätzen im „repräsentativen
Betriebsmessnetz“ in BW
Baden-Württemberg
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Ergänzung des Betriebsmessnetzes Landwirtschaft
• Absatzzahlen des Landhandels
• Kommunale Anwendungen: Daten repräsentativer Bauhöfe im Land
• Genehmigungen nach § 12(2) PflSchG
• Daten der Deutschen Bahn für BW
• Absatzzahlen für HuK-Mittel
• Marktforschungsstudien
• Bundesstatistiken
Baden-Württemberg
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• 1900t PSM in BW
• 52% Herbizide (988t)
• 47% Fungizide (893t)
• 1% Insektizide (19t)
• Durch Glyphosatverbot, Anwendungverbot in NSG´s und in HuK fallen ca. 145t weg
1. Bericht zur Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel in Baden-Württemberg
vorgestellt
Baden-Württemberg
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Demonstrationsbetriebsnetzwerk Pflanzenschutzmittelreduktion
• 20 Ackerbaubetriebe,
• 6 Obstbaubetriebe,
• 5 Weinbaubetriebe,
• 5 Gartenbaubetriebe
Auftrag und Finanzierung: MLR
Koordination des Netzwerkes: LTZ, Fr. Kretz / Hr. Wolf
Umsetzung in die Praxis
Baden-Württemberg
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5 Betriebe je Regierungsbezirk
Demonstrationsbetriebe Ackerbau
Baden-Württemberg
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6 Betriebe landesweit
Demonstrationsbetriebe Obstbau
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5 Betriebe landesweit
Demonstrationsbetriebe Weinbau
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Umsetzung in die Praxis
Aus: Integrierter Pflanzenschutz 2022 Erwerbsobstbau
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Allgemein Parasitoide
relevante Nutzinsekten u.a. Nutzorga- nismen Kurzflügel- käfer Marienkäfer Laufkäfer Florfliege Erz-, Brack- und Schlupf- wespe Spinnen Raubmilben
Spinnen &
Milben Räuberische Insekten
Wirkung auf Nutzorganismen
Umsetzung in die Praxis
Baden-Württemberg
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Umsetzung in die Praxis
Baden-Württemberg
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Zusammenfassung:
Bewirtschafter von Flächen in Naturschutzgebieten:
- Verbot von Pestiziden in NSG´s, ab 01.01.22 auf allen Flächen innerhalb des jeweiligen Schutzgebiet
- Ausnahmen möglich
1. Schutzzweck: NSG nennt Nutzung
2. Unbillige Härte: ca. 5% bei Sonderkulturen - Antragstellung bei uNB (nach Erstberatung),
Stellungnahme uLB, Entscheidung Präsidien (Abt. 5) - Verfahren ist noch im Fluss
Umsetzung in die Praxis
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Zusammenfassung:
Bewirtschafter von Flächen in anderen Schutzgebieten:
- Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Natura 2000 Gebiete, Naturdenkmäler
- Einhalten der Landesspezifischen Vorgaben - Dokumentationspflicht
- Kontrolle im Zuge des Fachrechtes
Umsetzung in die Praxis
Baden-Württemberg
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Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland wurde am 30. August 2021 verkündet.
In Artikel 3 wird das Pflanzenschutzgesetz geändert.
§ 14 PfSchG (Verbote) wird ergänzt durch Absatz 2a und 6 (betrifft PflSchAnwV):
• Abs. 2 a: Länder können aufgrund landesspezifischer Besonderheiten von einzelnen Bestimmungen
abweichende Regelungen treffen.
• Abs. 6: Die Länder können vorsehen, dass
Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen nach Abs. 1 Nr. 1 die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erschwert wird, auf Antrag ein Ausgleich gezahlt werden kann.
Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht
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Die schwerwiegendsten Änderungen in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden mit der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAV) am 7. September 2021 verkündet und traten am folgende Tag in Kraft.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat sind jetzt stark eingeschränkt:
Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht
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1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024
Grundsätzliches Verbot
in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten!
Anwendung in anderen Gebieten und Anwendungsgebieten nur, wenn alle Maßnahmen des Integrierten
Pflanzenschutzes geprüft, und wenn möglich durchgeführt wurden.
Die Aufwandmenge, die Anzahl der Anwendungen und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu
beschränken.
Die Aufzeichnung der Ergebnisse der betrieblichen Prüfung ist zu empfehlen.
5. Verordnung zur Änderung der PflSchAV
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Bei Direktsaat und Mulchsaat bleibt die Anwendung von Glyphosat erlaubt.
Auf allen anderen Flächen ist eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung oder nach der Ernte zur
Stoppelbehandlung nur zulässig zur Bekämpfung von Wurzelunkräutern wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und
Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosions- gefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und
CCWind) eingeordnet sind.
Zur Grünlanderneuerung ist eine Glyphosat-Anwendung nur noch zulässig auf Teilflächen oder bei Erosionsgefahr (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind).
1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024
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Verbot von Herbiziden und Insektiziden mit Auflagen B1 bis B3 und NN410 (aber Länderregelung!)
Verbot gilt auch in FFH-Gebieten. Ausnahme davon: Gartenbau, Obst- und Weinbau, Hopfen und sonstige Sonderkulturen, Saat- und Pflanzgutvermehrung und eingeschränkt auf Ackerflächen
Auf Ackerflächen sind freiwillige Vereinbarungen und
Maßnahmen erforderlich, damit bis 2024 eine Bewirtschaftung ohne Herbizide und Insektizide B1-3 und NN410 erreicht wird.
Bundesregierung berichtet dem Bundeskabinett bis zum
30.06.2024 über die Maßnahmen, die zur Reduzierung dieser PSM ergriffen wurden.
Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum
Schutz vor invasiven Arten und auf Schienenwegen möglich und bei landesrechtlichen Vorgaben incl. Ausnahmen/
Befreiungen, jedoch nicht für Glyphosat!
2. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmälern, gesetzlich
geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG
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3. PSM-Verbot an Gewässern
10 m Abstand oder 5 m Abstand wenn geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden.
Erneuerung einmal in 5 Jahren möglich.
4. Anwendungsverbot für Glyphosat
Vollständiges Verbot ab 1.1.2024, wenn keine andere EU-Entscheidung.
Im HuK und auf Flächen der Allgemeinheit ab sofort, soweit Zulassung/Genehmigung nicht entgegensteht.
5. Entschädigungen nach PflSchG sind
möglich (nur für NSG)
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Übersicht Pflanzenschutzanwendungsverordnung und Biodiversitätsstärkungsgesetz BW (NatschG LLG)
Schutzge- biets- kategorie
NSG National- park
Nationale Natur- monu- mente
Natur- denk- mal
Gesetzl.
gesch.
Biotope gem.§30 BNatschG
WSG, Heil- quellen- schutz- gebiete
Kern- u.
Pflege- zonen Biosphä- renres.
FFH-Gebiete, wenn nicht gleichzeitig NSG, NND, ND
Vogel- schutz- gebiete
Land- schafts -schutz gebiete
LF ohne Schutz- staus
Bund: PflSchAnwV Verbot
Herbizide, Insektizide B1 bis B3 , NN410
X X X X X
Ausn.
Trocken- mauern Weinbau
X Ausn.:
Sonder- kulturen, Saat- und Pflanzgut- vermehrung, Ackerbau mit kooperativen Maßnahmen Verbot
Glyphosat
X X X X X X X eingeschränkt, wenn Alternativen nicht
geeignet oder zumutbar,
Problemunkräuter, Erosionsschutz, Verbot Spätanwendung vor der Ernte BW: NatschG, LLG
Pestizid- verbot ab 1.1.22
X Ausn.- antrag Härtefall Schutz- zweck
im National- Park- gesetz geregelt
kommen in BW nicht vor
X nur auß.halb intensiv genutzt Ausn.
Antrag
X nur auß.halb intensiv genutzt Ausn.- antrag
X nur auß.halb intensiv genutzt Ausn.- antrag Landes-
spezifische Vorgaben:
IPSplus
X nur innerhalb intensiv genutzt
Xnur innerhalb intensiv genutzt
Xnur innerhalb intensiv genutzt
X X X
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Liegen meine Flächen in einem Schutzgebiet?
- Auszug aus den GA Daten über FIONA: Für Profis
- Oder….
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Bild Nr. 2!
LUBW-Kartendienst -> Natur- und Landschaft -> alle Schutzgebiete
Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt BW
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Fragen:
Biodiversitätsstärkungsgesetz?
Messnetz?
Demobetriebe?
PflSchAnwV?