• Keine Ergebnisse gefunden

Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation-

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Aktuelles aus dem Pflanzenschutz -Zulassungssituation-"

Copied!
75
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

WOT:08.02.2022

Aktuelles aus dem Pflanzenschutz

-Zulassungssituation-

Manuel Geiser

Regierungspräsidium Stuttgart

Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Kenntnisstand des Verfassers.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für Irrtümer oder Nachteile, die sich aus den Empfehlungen bestimmter

Präparate oder Verfahren ergeben könnten, wird nicht übernommen.

(2)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

2

Rückblick Saison ´21

Extremjahr!

Spätfröste -> kältester April seit 40 Jahren

vereinzelt noch Frost im Mai

Mitte Juni >35°C

viele Niederschläge und Starkregenereignisse (Sturmtief Bernd)

11. Jahr in Folge zu warm

Hagel

wüchsiges Wetter

lange Blattnasszeiten

(3)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Rückblick Saison ´21

Pilzjahr!

Kernobst: (344 900t in BW, Apfel)

Schorf

-> Ascosporen ab April

-> Häufige Niederschläge, Infektionsbedingungen durch die ganze Saison

Feuerbrand

Monilia

Kelchfäulen

Obstbaumkrebs

Lagerkrankheiten

Alle Schadinsekten da, aber meist gut in den Griff zu bekommen

(4)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

4

Rückblick Saison ´21

Steinobst:

Monilia

Zwetschgenrost

Sprühflecken

Schrotschuss

Pflaumenwickler (Durchflug?)

Pflaumensägewespe (Witterung)

Valsa u.a. Holz- und Rindenkrankheiten

(5)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Rückblick Saison ´21

Beerenobst:

Säulenrost

Fruchtfäulen vor allem Colletotrichum und Botrytis

Johannisbeerglasflügler, keine PSM

Stachelbeerblattwespe

Stachelbeermehltau

(6)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

6

Rückblick Saison ´21

2018 12,19 592,9

2019 11,42 701,8

2020 11,79 672

2021 10,45 905,4

(7)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Rückblick Saison ´21

(8)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

8

Rückblick Saison ´21

(9)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Produkt Kultur Z.- Ende Abverkaufs- frist

Aufbrauch- frist

Envidor Alle Kulturen 31.07.2020 31.01.2021 31.01.2022 Pirimor

Granulat

Alle Kulturen 31.10.2020 30.04.2021 30.04.2022

Polyantol, Polyantol P

Alle Kulturen 01.12.2020 01.06.2021 01.06.2022

Devrinol FL

Alle Kulturen 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022 SYLLIT

(alt!)

Kernobst, Pfirsich, Aprikose

31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022

Serenade MAX

Kernobst 31.12.2020 30.06.2021 30.06.2022

PSM mit Aufbrauchfrist in 2022

(10)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Produkt Kultur Z.- Ende Abverkaufs- frist

Aufbrauch- frist

Decis trap Kirschen 30.04.2021 30.10.2021 30.10.2022 STEWARD Alle

Kulturen

19.03.2022 19.09.2022 19.09.2022 Systhane

20 EW

Alle Kulturen

31.05.2021 30.11.2021 30.11.2022 Consist

Plus

Kernobst 31.07.2021 31.01.2022 31.01.2023 Teldor Stein-

Beerenobst

31.12.2021 Verlängerung geplant!

30.06.2022 30.06.2023

PSM mit Aufbrauchfrist in 2022 II

(11)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Produkt Z.- Ende Produkt Z.-Ende

Kerb Flo Groove

31.01.2023 Apollo 50 SC 31.12.2023

Dipel ES 30.04.2023 Mavrik Vita,

Evure

31.08.2024

Delan WG 31.01.2024 Microthiol WG 31.12.2023

Quickdown 31.01.2023 Funguran

Progress

30.09.2023

Topas 31.12.2023 Cuprozin

Progress

30.09.2023 Difcor,

Score

31.12.2022 Bellis 31.07.2023

Zulassungsverlängerungen

(12)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

12

Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung

Kernobst I

Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento SC

100

Spirotetramat Apfel, Birne Blattläuse, Deckelschildl äuse,

Galllmücken, BBS

Art.51, WZ 21d,

SF275-VEOS:

bis VE lange Kleidung

Promanal Agro Paraffinöl Kernobst Schildlausarte n,

Obstbaumspi nnmilbe

Ökozulassung , BBCH 52- 59, WZ F

Madex Top Granulosevirus Kernobst Apfelwickler Ökozulassung DITOFLO

700WG

Dithianon Apfel, Birne Apfel-,

Birnenschorf

WZ 42, vgl.

Delan WG WZ 21

(13)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung

Kernobst II

Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen MULAN

700WG

Dithianon Apfel Apfelschorf WZ 42 Fusilade MAX Fluazifop-P Kernobst Quecke, eink.

Unkräuter

WZ 28, 80%

Fruchtgröße Scala Pyrimethanil Apfel, Birne,

Kernobst

Lagerfäulen, Schorf

WZ 7, LWA Flowbrix Kupferoxychl

orid

Birne, Quitte Bakterielle Schaderreger

Ökozulassun g, SB199:

Kategorie 3 oder PSA bei Ausbringung CUBE Gibberellinsä

ure

Apfel Wachstumsre

gler

Förderung Fruchtansatz

(14)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

14

Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung

Steinobst

Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento

SC 100

Spirotetramat Pflaume, Zwetschge, Kirschen

Schildläuse Art. 51

Promanal Agro

Paraffinöl Steinobst Schildlaus, Obstbaumspin nmilbe

Ökozulassung, WZ F

Vitisan Kaliumhydro gencarbonat

Süßkirsche, Pflaume, Pfirsich

Mehltau Art. 51, 994,9 g WS/kg (vgl. Kumar 850g/kg)

WZ 1 Gibb 3 Gibberellinsä

ure

Kirschen Ernteverzöger ung,

Fruchtgröße Kudos Prohexadion Kirschen Wachstumsre

gler

Hemmung Triebwachstum

(15)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

15

Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Movento

SC 100

Spirotetram at

Johannisbe eren

Blattläuse, Gallmilben, Gallmücken

2x, WZ: 14d, 0,75l

Promanal Agro

Paraffinöl Beeren (ausg.

Erdbeere)

Schildlaus,

Obstbaumspinn milbe

Art. 51, 1x, 24l/ha, Ökozulassung

Vitisan Kaliumhydr ogencarbon at

Beerenobst Botrytis Art. 51, 994,9 g WS/kg (vgl. Kumar 850g/kg)

TAEGRO B.amyloliqu efaciens Stamm FZB24

Himbeer-, Johannisbe erartig

Mehltau, Botrytis

Art. 51,

Amylo-X WG

B.a. Stamm D747

Him-,

Brombeere

Botrytis Nur GWH!

Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung

Beerenobst I

(16)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

16

Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Luna

Sensation

Floupyram, Trifloxystrobin

Johannis-, Heidel-, Himbeerart.

Mehltau, Botrytis, Blattfall,

Rutensterben

Art.51, nur GWH!!

PIRIM Pyrimethanil Brom-, Heidel-, Him-,

Johannis-, Stachelbee re

Botrytis Art. 51, SF276-2OS (2 Tage lange

Kleidung &

Schutzhandschuhe)

Microthiol Hopfen (UPL-5302- F-1WG)

Schwefel Beerenobst (ohne Erd-, Stachelbee re)

Echter Mehltau

Neuzulassung, SF275-EEOS

(einschl. Ernte lange Kleidung)

NeemAzal

´TS

Azadirachtin Beerenobst Blattläuse Art. 51, nur GWH!!

Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung

Beerenobst II

(17)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Produkt Wirkstoff Kultur/en Indikationen Exalt Spinetoram Heidel-,

Johannis-, Erd-,

Himbeeren

KEF

Erdbeere:

Thripse,

Schmetterling sraupen

Nur GWH!

Flowbrix Kupferoxychlorid Beerenartige s, Erbeeren

Pilze,

Bakteriosen

WZ:14d, SF276-14OS Neudosan

Neu

Kaliseife Beerenobst Saugende Insekten, Schildläuse

Art. 51

FytoSave COS-OGA Himbeer-, Johannisbee rartiges

Echter Mehltau

Beloukha Pelargonsäure Erdbeere Ausläuferabtöt ung

Art. 51, 16l/ha

Neuzulassung Zulassungserweiterung Zulassungsänderung

Beerenobst III

(18)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

18

Notfallzulassungen nach Art.53

VO EG 1107/2009

(19)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Genehmigungen nach Art. 53 2021! I

Mittel Wirkstoff Indikation

Isomate CLR MAX TT Pheromone Kernobst, Frucht-, Lederfarbener Schalenwickler Surround WP Aluminiumsilikat Birne, BBS

LMA Aluminiumkaliumsulfat Kernobst, Feuerbrand Spruzit Neu Pyrethrine und Rapsöl Apfel,

Apfelblütenstecher Kirschen, Blattläuse Kernobst, Rotbeinige Baumwanze,

Birnenknospenstecher Minecto One Cyantraniliprole Apfel,

Apfelblütenstecher

(20)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Genehmigungen nach Art. 53 2021! II

Mittel Wirkstoff Indikation

Karate Zeon Λ-Cyhalothrin Apfel,Birnen,Kirschen, Schadwanzen

Brom-, Himbeeren, Holunder, KEF

Vertimec Pro Abamectin Birne, BBS

Isonet Z Pheromon Johannis-,

Stachelbeeren,

Johannisbeerglasflügler ABC V14 Granulosevirus Kernobst, Apfelwickler

Insegar Fenoxycarb Pflaume, Zwetsche,

Mirab., Renekl., Pflaumenwickler

(21)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Genehmigungen nach Art. 53 2021! III

Mittel Wirkstoff Indikation

Movento SC 100 Spirotetramat Johannis-, Stachel-, Heidel-, Him-,

Brombeeren, Schildläuse Birne, BBS Apfel, Blutlaus

Exirel Cyantraniliprole Kirschen, KFF

Pflaume, Zwetsche, Mirab., Renekl., KEF Johannis-,

Heidelbeeren, KEF

(22)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Genehmigungen nach Art. 53 2021! IV

Mittel Wirkstoff Indikation

SpinTor Spinosad Pflaume, Zwetsche,

Mirab., Renekl., KEF Aprikose, Pfirsich, KEF Kirschen, KEF

Erdbeeren, KEF

Curatio Schwefelkalk Kernobst, Schorf

Kernobst, Blattfall-, Regenfleckenkrankheit

Quassia MD Quassin Kern-, Steinobst,

Sägewespen

(23)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Genehmigungen nach Art. 53 2022!

Mittel Wirkstoff Indikation

LMA Aluminiumkaliumsulfat Kernobst, Feuerbrand

Surround WP Aluminiumsilikat Birne, BBS Spruzit Neu Pyrethrine und Rapsöl Kernobst, ABS

(24)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

24

Anwenderschutz

Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden.

Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL

(25)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Anwenderschutz

Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden.

Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Details sind der BVL-Richtlinie

(https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=

publicationFile&v=5)

(26)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

26

Anwenderschutz

Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, der fertigen Spritzbrühe, als auch bei Nachfolgearbeiten im Bestand, müssen die Vorgaben zum Anwenderschutz beachtet werden.

Informationen gibt die Gebrauchsanleitung und das BVL Details sind der BVL-Richtlinie

(https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pfl anzenschutzmittel/RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=

publicationFile&v=5)

(27)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Informationen zu PSA

https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/04_Pflanzenschutzmittel/04_An wender/03_Schutzausruestung/psm_Schutzausruestung_node.html

BVL-Richtlinie

Datensammlung

Neuigkeiten

Informationen

(28)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

29

Alles zum Pflanzenschutz

https://ltz.landwirtschaft-

bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Broschueren+zum+Pflan zenschutz?QUERYSTRING=brosch%26uuml%3Bren

Alle weiteren Informationen erhalten sie in der aktuellen Broschüre zum Integrierten Pflanzenschutz im Obstbau.

Erhältlich bei Ihrer Beratung oder digital unter:

(29)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Fragen?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(30)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

WOT 08.02.2022

Aktuelles aus dem Pflanzenschutz

Manuel Geiser

Regierungspräsidium Stuttgart

(31)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

• Es begann mit: „ "Volksbegehren Artenvielfalt &

Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!"

Für den Erhalt und den Ausbau des Lebensraums von Bienen, Insekten, Schmetterlingen und Vögeln (02/2019).“

Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“

Ziele sind mehr Ökolandbau und die Erweiterung der

Lebensräume und Blühangebote sowie eine Reduzierung von Pestiziden (09/2019).

Biodiversitätsstärkungsgesetz:

(32)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

35

Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“

Zentrale Forderungen:

• Verbot von Pestiziden in allen Schutzgebieten

• und auf 50% der Fläche

• 50% Ökolandbau in BW

Angebot der LR zur Erarbeitung eines alt.

Gesetzesentwurfs („Eckpunktepapier“, 12/2019)

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes

und des Landwirtschafts- und Landeskultur-gesetzes vom 23.07.2020

Biodiversitätsstärkungsgesetz:

(33)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskultur-

gesetzes vom 23.07.2020

In Kraft seit 31.07.2020

(Biodiversitätsstärkungsgesetz

)

Art. 1 Änderung des Naturschutzgesetzes

§ 34 Verbot von Pestiziden in Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab 01.01.2022 auf der gesamten Fläche

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in

Landschaftsschutzgebieten, Biotopen, Natura 2000 Gebieten, Naturdenkmalen + intensiv genutzten Flächen der Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten nur nach Vorgaben des Landes zu IP

Ausnahmen durch RPen Naturschutz bei unbilliger Härte oder wenn Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich sind

(34)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Art. 1: Änderung des Naturschutzgesetzes

§ 34a In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von

Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen Verbot von Pestiziden in privaten Gärten In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten,

Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken Verbot der Anwendung von chemisch-synthetischen PSM in privaten Gärten

Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind in privaten Gärten die Grundsätze des IP einzuhalten

(35)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Anw. von PSM im HuK-Bereich

Landschaftsraum

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln chemisch-

synthetische

für den ökologischen Anbau zugelassen

Naturschutzgebiete

Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebiete

gesetzlich geschützten Biotope

Naturdenkmale

Entwicklungszonen von

Biosphärengebieten

Landschaftsschutzgebiete

Natura 2000-Gebiete

 (keine B1-B3 und NN410

Naturparke

(36)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

§ 17c Landesspezifische Vorgaben zum IP Ziel: Absolut notwendiges Maß an PSM 1. Einhaltung einer Fruchtfolge

2. Konsequente Bestandsbeobachtung 3. Behandlung nach Prognosemodellen

4. Beachtung vorgegebener Bekämpfungsrichtwerte 5. Verwendung von nützlingsschonenden PSM

6. Anlage von Spritzfenstern

Innerhalb einer Übergangszeit von 5 Jahren Maßnahmen zur Förderung von Nützlingen sowie Umstellung auf eine

Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung

Dokumentation durch Betriebe, Kontrolle im Rahmen des Fachrechtes!

Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und

Landeskulturgesetzes

(37)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Kurzform der 8 Grundsätze des IPS

Richtlinie 2009/128/EG

1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten,

Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung

2. Überwachung von Schaderregern

3. Entscheidung nach Bekämpfungsrichtwerten, Nutzung von Prognosemodellen, Amtlicher Warndienst

4. Bevorzugung biologischer und physikalischer, nicht chemischer Maßnahmen

5. Spezifische und zielgenaue Anwendung durch nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel und abdriftmindernde Technik

6. Begrenzung auf das notwendige Maß, Teilflächenbehandlung

7. Resistenzvermeidungsstrategien

8. Erfolgskontrolle anhand von Aufzeichnungen

(38)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

41

Landesspezifische Vorgaben

Rahmenbedingungen für Umsetzung

• Landesweite Gültigkeit für unterschiedliche Boden- und Klimaräume in BW

• Direkt umsetzbar und mit wenig Aufwand dokumentierbar für alle Landwirte

• Hinreichend konkret für Eigenprüfung und Entscheidung, ob Maßnahme erfüllt ist

• Einfache Kontrollmöglichkeit bei Fachrechtskontrollen

• Überschneidungen mit FAKT vermeiden (keine Förderung für Pflichtmaßnahmen)

(39)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Landesspezifische Vorgaben

Auf Basis der allgemeinen Grundsätze haben Arbeitsgruppen der Landwirtschaftsverwaltung konkrete Maßnahmen für die Sektoren Ackerbau, Obstbau, Weinbau, Hopfenbau und Gemüsebau beschrieben, die die landwirtschaftliche Praxis als zusätzliche landesspezifischen Vorgaben in Baden- Württemberg umsetzen muss. Die Umsetzung ist von den Betrieben zu dokumentieren und wird im Rahmen des landwirtschaftlichen Fachrechts kontrolliert.

Die Dokumentation ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen zur

Pflanzenschutzmittelanwendung vorzunehmen und durch Erhebungstabellen und andere Nachweise zu ergänzen. Die Unterlagen sind 3 Jahre aufzube-

wahren.

(40)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

43

Landesspezifische Vorgaben

• Für jeden Sektor gibt es Pflichtmaßnahmen, die

verbindlich von den Betrieben auf allen Flächen in den Schutzgebieten einzuhalten sind.

• Wahlmaßnahmen kann nicht jeder Betrieb erfüllen.

Mindestens eine Wahlmaßnahme ist je Sektor und Betrieb auszuwählen und einzuhalten.

• Die Wahlmaßnamen sind für die Entwicklung des integrierten Pflanzenschutzes richtungsweisend.

• Die Pflicht- und Wahlmaßnahmen werden regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben.

• In Kulturen, für die keine Maßnahmen beschrieben sind, müssen keine Maßnahmen eingehalten werden.

• Wenn die Betriebe Pflichtmaßnahmen nicht einhalten oder keine Wahlmaßnahme wählen können, ist Kontakt mit der amtlichen Beratung aufzunehmen.

(41)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau

Landesspezifische Vorgabe zum integrierten Pflanzenschutz gem. § 17c Absatz 1 Satz 2 Landwirtschafts- und

Landeskulturgesetz

Pflichtmaßnahme im Obstbau beim Anbau von Tafeläpfeln

(42)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

46

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im

Obstbau

(43)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im

Obstbau

(44)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

48

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau

1.1. Hygienemaßnahmen

Zur Regulation von Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) sind Hygienemaßnahmen durch Ausfräsen (Krebsfräse) bzw.

Schnitt befallener Äste durchzuführen. Der Befall ist zu kontrollieren. Dazu werden mindestens einmal jährlich (im zeitigen Frühjahr von Januar bis Ende März) die Bestände kontrolliert. Im Herbst ist freiwillig eine weitere Kontrolle und eine zusätzliche Hygienemaßnahme möglich, die insbesondere bei starkem Befall (mehr als 5 % befallene Bäume) anzuraten ist.

Die Schnittmaßnahme bei befallenem Material (Äste und Zweige) ist bis in das gesunde Holz (mindestens 2 cm) vorzunehmen. Stammnaher Befall (kleiner 2 cm Nähe zum Stamm) ist bis zur Astgabelung zurückzuschneiden. Das befallene Material ist aus der Anlage zu entfernen, bei schwachem Befall ist auch häckseln möglich. Beim Ausfräsen ist ca. 1 cm in das gesunde Holz zu fräsen. Wundverschlussmittel dürfen nicht aufgetragen werden, da sich hierunter ein ungünstiges Mikroklima entwickelt. Sehr stark befallene Bäume (Befall bis tief in den Stammbereich; mehr als die Hälfte der Leitungsbahnen sind zerstört) sind zu roden und aus der Anlage zu entfernen.

Gleichzeitig können bei der Kontrolle auf Obstbaumkrebs weitere Erreger, z. B. der Schwarze Rindenbrand (z. B.

Diplodia spp.) mit kontrolliert und beseitigt werden.

Grundsatz 1. Vorbeugung durch Fruchtfolge, resistente Sorten, Hygienemaßnahmen, Nützlingsförderung, ausgewogene Düngung und Bewässerung

(45)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau

Dokumentation Kontrolle

Die Kontrolle und die durchgeführte Hygienemaßnahme (Schnitt,

Ausschneiden/Ausfräsen/ggf. Roden einzelner Bäume) ist mit Datum zu dokumentieren.

oder

Weitere Informationen: siehe auch Broschüre des LTZ Integrierter Pflanzenschutz im Obstbau

Obstbaumkrebs (Neonectria ditissima) ist ein bedeutender Krankheitserreger. Insbesondere auf schweren Böden und in nassen Jahren kann der Befall gefährdeter Sorten wie z. B. Gala, Kanzi, Elstar und Braeburn zur starken Schwächung bzw. zum Absterben von Bäumen führen. Durch Kontrollen mit anschließender Hygienemaßnahme wird der Befallsdruck in der Anlage gesenkt. Damit kann der Einsatz von Fungiziden ggf. reduziert werden.

(46)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

50

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau

2.1. Überwachung des Apfelwicklers

Zur Überwachung des Apfelwicklerfluges sind Pheromonfallen ab etwa Mitte April (Warndienst beachten) aufzuhängen;

mindestens eine Falle pro Betrieb (Betrieb kleiner als 10 ha) oder ab 10 ha Betriebsgröße mindestens eine Falle/10 ha, repräsentativ verteilt auf der Gesamtfläche.

Der Flugverlauf ist zu kontrollieren. Dazu wird mindestens einmal wöchentlich die Anzahl gefangener Apfelwickler festgestellt und dokumentiert. Der Fallenboden wird dabei von den Faltern bereinigt bzw. bei starker Verschmutzung ausgetauscht. Der Lockstoffdispenser muss einmalig im Jahresverlauf gewechselt werden.

Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern

(47)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau

Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern Dokumentation

ausgefüllte Erhebungstabelle

Weitere Informationen: QR Code bzw. Link zu IPS-Broschüre Obstbau

Der Apfelwickler (Cydia pomonella) ist ein bedeutender Schaderreger in der Kernobstproduktion. Seine Larven schädigen die Früchte. Durch die Fallenfänge kann die Regulierung des Apfelwicklers und damit der Pflanzenschutzmitteleinsatz optimiert werden. Insbesondere ist der Flugbeginn und das Flugende entscheidend für die Terminierung zielgerichteter Behandlungen.

Die erste Eiablage erfolgt, regional unterschiedlich, bereits ab Anfang Mai. Da die Falter der ersten Generation häufig bis in den August hinein fliegen, können sich die beiden Generationen überschneiden. In durchgehend warmen und trockenen Jahren ist Spätbefall bis Anfang September zu beobachten. Zur Ernte sollte zudem eine Erfassung des Befalles erfolgen, mindestens an den Fallenstandorten.

(48)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

52

Beispiele für Landesspezifische Vorgaben im Obstbau

Grundsatz 2. Überwachung von Schaderregern

(49)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

§ 8 Artenvielfalt und ökologischer Landbau sind vorrangige Bildungsziele.

Bei der Ausbildung und bei der Fortbildung zur Sachkunde bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen Schwerpunkt

§ 9 Beratung gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechanischen Pflanzenschutzmethoden zur Minimierung von PSM

§ 16 Landwirtschaftliche Flächen sind für die Landwirtschaft die zentrale Produktionsressource

Ziel des Landes ist es, landwirtschaftliche Flächen zu schützen und zur Landschaftsentwicklung beizutragen

Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden sollen nach Möglichkeit geschont werden

(50)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

§ 17a Förderung der Artenvielfalt mit dem Ziel, bis 2030 30 bis 40 % der LF nach Vorgaben des ökologischen Landbaus zu

bewirtschaften

Beratungsmodule zur Ökoumstellung und gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung

Landesanstalten bewirtschaften Teilbetriebe ökologisch

Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Ökobetriebe verpachtet

Eigenbetrieblich bewirtschaftete Domänenflächen des Landes

werden ökologisch bewirtschaftet; Ausnahmen müssen begründet werden

(51)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

§ 17b Einsatz chemisch-synthetischer PSM soll bis 2030 landesweit um 40 bis 50 % der Menge reduziert werden

Reduktion umfasst Maßnahmen in der Landwirtschaft, im Forst, HuK, öffentlichen Grün und Verkehrsbereich

MLR ermittelt jährlich den Einsatz an PSM anhand eines

repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft sowie durch Datenerhebungen für die Bereiche Forst, HuK, öffentliche Grünflächen und Verkehr

Land baut Netz von Demonstrationsbetrieben mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, zur Etablierung praxistauglicher Maßnahmen zur Reduktion von PSM als Diskussions- und Schulungsplattform

Jährlicher Bericht an Landtag, umfassende Evaluierung 2023 und 2027

Bewertung des Risikopotentials einzelner Wirkstoffe auf der Basis der Risikobewertung des Nationalen Aktionsplans

Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und

Landeskulturgesetzes

(52)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

§ 20 Schlüsselrolle für die Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die Vermarktung:

Förderung der Nachfragesteigerung durch das Land.

Entwicklung von Marketingkonzepten

Art. 2: Änderung des Landwirtschafts- und

Landeskulturgesetzes

(53)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Repräsentatives Betriebsmessnetz

Methode angelehnt an PAPA-Erhebung (PAPA = Panel

Pflanzenschutzmittel-Anwendungen) durch Verbände und JKI (Nutzung der vorhandenen PAPA-Daten)

Vorgaben durch LTZ / MLR:

Zahl an erforderlichen Datensätzen

Art der Betriebe

Verteilung im Land

Berufsverbände suchen repräsentative Betriebe aus und sichern ihnen Anonymität zu

Meldung der Daten durch die Betriebe an den Verband

Anonyme Weitergabe an staatliche Stelle (LTZ)

Prüfung auf Plausibilität und Zusammenfassung durch LTZ

Rückfragen des LTZ erfolgen über die Verbände an die Betriebe

Betriebe und Verbände erhalten Aufwandsentschädigungen

Umsetzung in die Praxis

(54)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

58

Kultur Insgesamt in BW

erforderliche Datensätze

Bereits beim JKI

vorhanden Datensätze

Zusätzliche Datensätze konventionel- ler Betriebe

Zusätzliche Datensätze von

Ökobetrieben

Apfelanbau 60 40 20 10

Weinbau 70 30 40 5

Winterweizen 150 5 145 12

Wintergerste 70 4 66 5

Raps 50 3 47 -

Zuckerrüben 20 0 20 -

Mais 150 7 143 12

Kartoffeln 10 3 7 5

Körner-

leguminosen 10 0 10 5

Hopfen 5 3 2 -

Gartenbau 12 12

Anzahl Datensätzen im „repräsentativen

Betriebsmessnetz“ in BW

(55)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Ergänzung des Betriebsmessnetzes Landwirtschaft

• Absatzzahlen des Landhandels

• Kommunale Anwendungen: Daten repräsentativer Bauhöfe im Land

• Genehmigungen nach § 12(2) PflSchG

• Daten der Deutschen Bahn für BW

• Absatzzahlen für HuK-Mittel

• Marktforschungsstudien

• Bundesstatistiken

(56)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

1900t PSM in BW

52% Herbizide (988t)

47% Fungizide (893t)

1% Insektizide (19t)

Durch Glyphosatverbot, Anwendungverbot in NSG´s und in HuK fallen ca. 145t weg

1. Bericht zur Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel in Baden-Württemberg

vorgestellt

(57)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Demonstrationsbetriebsnetzwerk Pflanzenschutzmittelreduktion

• 20 Ackerbaubetriebe,

• 6 Obstbaubetriebe,

• 5 Weinbaubetriebe,

• 5 Gartenbaubetriebe

Auftrag und Finanzierung: MLR

Koordination des Netzwerkes: LTZ, Fr. Kretz / Hr. Wolf

Umsetzung in die Praxis

(58)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

5 Betriebe je Regierungsbezirk

Demonstrationsbetriebe Ackerbau

(59)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

6 Betriebe landesweit

Demonstrationsbetriebe Obstbau

(60)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

5 Betriebe landesweit

Demonstrationsbetriebe Weinbau

(61)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

66

Umsetzung in die Praxis

Aus: Integrierter Pflanzenschutz 2022 Erwerbsobstbau

(62)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

67

Allgemein Parasitoide

relevante Nutzinsekten u.a. Nutzorga- nismen Kurzfgel- käfer Marienkäfer Laufkäfer Florfliege Erz-, Brack- und Schlupf- wespe Spinnen Raubmilben

Spinnen &

Milben Räuberische Insekten

Wirkung auf Nutzorganismen

Umsetzung in die Praxis

(63)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Umsetzung in die Praxis

(64)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

69

Zusammenfassung:

Bewirtschafter von Flächen in Naturschutzgebieten:

- Verbot von Pestiziden in NSG´s, ab 01.01.22 auf allen Flächen innerhalb des jeweiligen Schutzgebiet

- Ausnahmen möglich

1. Schutzzweck: NSG nennt Nutzung

2. Unbillige Härte: ca. 5% bei Sonderkulturen - Antragstellung bei uNB (nach Erstberatung),

Stellungnahme uLB, Entscheidung Präsidien (Abt. 5) - Verfahren ist noch im Fluss

Umsetzung in die Praxis

(65)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Zusammenfassung:

Bewirtschafter von Flächen in anderen Schutzgebieten:

- Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Natura 2000 Gebiete, Naturdenkmäler

- Einhalten der Landesspezifischen Vorgaben - Dokumentationspflicht

- Kontrolle im Zuge des Fachrechtes

Umsetzung in die Praxis

(66)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland wurde am 30. August 2021 verkündet.

In Artikel 3 wird das Pflanzenschutzgesetz geändert.

§ 14 PfSchG (Verbote) wird ergänzt durch Absatz 2a und 6 (betrifft PflSchAnwV):

• Abs. 2 a: Länder können aufgrund landesspezifischer Besonderheiten von einzelnen Bestimmungen

abweichende Regelungen treffen.

• Abs. 6: Die Länder können vorsehen, dass

Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen nach Abs. 1 Nr. 1 die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erschwert wird, auf Antrag ein Ausgleich gezahlt werden kann.

Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht

77

(67)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Die schwerwiegendsten Änderungen in der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden mit der 5. Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAV) am 7. September 2021 verkündet und traten am folgende Tag in Kraft.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat sind jetzt stark eingeschränkt:

Insektenschutzpaket des Bundes veröffentlicht

(68)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024

Grundsätzliches Verbot

 in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten!

Anwendung in anderen Gebieten und Anwendungsgebieten nur, wenn alle Maßnahmen des Integrierten

Pflanzenschutzes geprüft, und wenn möglich durchgeführt wurden.

Die Aufwandmenge, die Anzahl der Anwendungen und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu

beschränken.

Die Aufzeichnung der Ergebnisse der betrieblichen Prüfung ist zu empfehlen.

5. Verordnung zur Änderung der PflSchAV

79

(69)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

 Bei Direktsaat und Mulchsaat bleibt die Anwendung von Glyphosat erlaubt.

 Auf allen anderen Flächen ist eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung oder nach der Ernte zur

Stoppelbehandlung nur zulässig zur Bekämpfung von Wurzelunkräutern wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und

Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosions- gefährdungsklasse (CCWasser1, CCWasser2 und

CCWind) eingeordnet sind.

 Zur Grünlanderneuerung ist eine Glyphosat-Anwendung nur noch zulässig auf Teilflächen oder bei Erosionsgefahr (CCWasser1, CCWasser2 und CCWind).

1. Regelungen zu Glyphosat bis 01.01.2024

(70)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Verbot von Herbiziden und Insektiziden mit Auflagen B1 bis B3 und NN410 (aber Länderregelung!)

Verbot gilt auch in FFH-Gebieten. Ausnahme davon: Gartenbau, Obst- und Weinbau, Hopfen und sonstige Sonderkulturen, Saat- und Pflanzgutvermehrung und eingeschränkt auf Ackerflächen

Auf Ackerflächen sind freiwillige Vereinbarungen und

Maßnahmen erforderlich, damit bis 2024 eine Bewirtschaftung ohne Herbizide und Insektizide B1-3 und NN410 erreicht wird.

Bundesregierung berichtet dem Bundeskabinett bis zum

30.06.2024 über die Maßnahmen, die zur Reduzierung dieser PSM ergriffen wurden.

Ausnahmen zur Abwendung erheblicher Schäden und zum

Schutz vor invasiven Arten und auf Schienenwegen möglich und bei landesrechtlichen Vorgaben incl. Ausnahmen/

Befreiungen, jedoch nicht für Glyphosat!

2. Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmälern, gesetzlich

geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG

81

(71)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

3. PSM-Verbot an Gewässern

 10 m Abstand oder 5 m Abstand wenn geschlossene ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden.

Erneuerung einmal in 5 Jahren möglich.

4. Anwendungsverbot für Glyphosat

 Vollständiges Verbot ab 1.1.2024, wenn keine andere EU-Entscheidung.

 Im HuK und auf Flächen der Allgemeinheit ab sofort, soweit Zulassung/Genehmigung nicht entgegensteht.

5. Entschädigungen nach PflSchG sind

möglich (nur für NSG)

(72)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Übersicht Pflanzenschutzanwendungsverordnung und Biodiversitätsstärkungsgesetz BW (NatschG LLG)

Schutzge- biets- kategorie

NSG National- park

Nationale Natur- monu- mente

Natur- denk- mal

Gesetzl.

gesch.

Biotope gem.§30 BNatschG

WSG, Heil- quellen- schutz- gebiete

Kern- u.

Pflege- zonen Biosphä- renres.

FFH-Gebiete, wenn nicht gleichzeitig NSG, NND, ND

Vogel- schutz- gebiete

Land- schafts -schutz gebiete

LF ohne Schutz- staus

Bund: PflSchAnwV Verbot

Herbizide, Insektizide B1 bis B3 , NN410

X X X X X

Ausn.

Trocken- mauern Weinbau

X Ausn.:

Sonder- kulturen, Saat- und Pflanzgut- vermehrung, Ackerbau mit kooperativen Maßnahmen Verbot

Glyphosat

X X X X X X X eingeschränkt, wenn Alternativen nicht

geeignet oder zumutbar,

Problemunkräuter, Erosionsschutz, Verbot Spätanwendung vor der Ernte BW: NatschG, LLG

Pestizid- verbot ab 1.1.22

X Ausn.- antrag Härtefall Schutz- zweck

im National- Park- gesetz geregelt

kommen in BW nicht vor

X nur auß.halb intensiv genutzt Ausn.

Antrag

X nur auß.halb intensiv genutzt Ausn.- antrag

X nur auß.halb intensiv genutzt Ausn.- antrag Landes-

spezifische Vorgaben:

IPSplus

X nur innerhalb intensiv genutzt

Xnur innerhalb intensiv genutzt

Xnur innerhalb intensiv genutzt

X X X

83

(73)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Liegen meine Flächen in einem Schutzgebiet?

- Auszug aus den GA Daten über FIONA: Für Profis

- Oder….

(74)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Bild Nr. 2!

LUBW-Kartendienst -> Natur- und Landschaft -> alle Schutzgebiete

Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt BW

(75)

Baden-Württemberg

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

Fragen:

Biodiversitätsstärkungsgesetz?

Messnetz?

Demobetriebe?

PflSchAnwV?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(Erhaltung lebensraumtypischer Baumartenzusammensetzung und Verjüngung) ST1: Erhalt bedeutsamer Waldstrukturen (Altholz, Totholz, Habitatbäume). zusätzlich zu NW1

(Erhaltung lebensraumtypischer Baumartenzusammensetzung und Verjüngung) ST1: Erhalt bedeutsamer Waldstrukturen (Altholz, Totholz, Habitatbäume). zusätzlich zu NW1

Grenze des Vogelschutzgebiets (SPA) 7814-401 (vorläufig) Die Nummern im Symbol entsprechen der Auflistung im Anhang der Textfassung. Aus Artenschutzgründen darf dieser Anhang

3150 3260 6430 6510 8220 9110 91E0*. Natürliche

3150 3260 6430 6510 8220 9110 91E0*. Natürliche

Erhalt: Beibehaltung der naturnahen Waldwirtschaft (1) Entwicklung: Förderung der Buchenverjüngung (4) 9130 Waldmeister-Buchenwald (nur Bockstall) Entwicklung:

Erhalt: Beibehaltung der naturnahen Waldwirtschaft (1) Entwicklung: Förderung der Buchenverjüngung (4) 9130 Waldmeister-Buchenwald (nur Bockstall) Entwicklung:

67 “We established the governmental Commission for monitoring the implementation of the visa free regime, we are consulting the European Commission on amendments to