vorstands- information
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de
JUNI / 2016 NR. 5
für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe
Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
2 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
inhalt Beschlüsse der Vertreterversammlung
Kinderuntersuchungsheft des G-BA (Gelbes Heft) verweist ab Juli auch auf Zahnarzt Abrechnungen von Leistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz in Erstunterbringungseinrichtungen des Landes NRW ab dem 01.04.2016
Kostenstrukturanalyse der KZBV für das Jahr 2015
Fortbildungsangebot 2. Halbjahr 2016 und 1. Halbjahr 2017 Grenzwerte ab III/2016
Verordnung von Krankentransporten durch Zahnärzte – Änderung der Krankentransportrichtlinie –
Antibiotikaverordnung in Westfalen-Lippe – gemeinsame Information von KZV und AOK NORDWEST
Seminar für Niederlassungsinteressierte und Praxisabgeber am 06. August 2016 in Dortmund
Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM)
»Abfrage zufällig ausgewählter Vertragszahnärzte gemäß § 6 der QM-Richtlinie«
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Überschreitungen der Gesamtvergütungen der Krankenkassen konnten deutlich reduziert werden
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Zahnmedizinische Prävention der frühkindlichen Karies (ECC): KZBV und BZÄK legen ECC-online-Ratgeber vor
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Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen –
„Antikorruptionsgesetz“
Einladung zum 8. Vertragszahnärztetag am 17. September 2016 in Münster
»Praxisalltag und neue QM-Richtlinie – Belastung (?) oder Perspektive (!)«
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3 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
inhalt
Aktualisierte Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen
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QR-Code anlagen
1. Beschlüsse der VV am 4. Juni 2016 2. Programm des 8. Vertragszahnärztetages 3. Grenzwerttabelle III/2016
4. Anschreiben Clindamycin 5. Formular Krankentransport
6. Anmeldeformular Seminar Niederlassungsinteressierte und Praxisabgeber 7. Kurzübersicht Schulungen
8. Kurse der KZVWL
9. Kurse der KZVWL Service GmbH
QR-Code
Information zu übermittelten Versichertennummern
Unterschrift und Stempel der Praxis auf Zahnbehandlungsscheinen 18
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Austausch der nicht G2-Karten-fähigen Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto GmbH
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4 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Beschlüsse der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) hat am 4. Juni seit erstmals langem wieder im umgebauten Foyer im Zahnärztehaus in Münster stattgefunden. In einem 11-stündigen Sitzungsmarathon befassten sich die Vertreterinnen und Vertreter intensiv und in z. T. kontroversen Debatten mit dem hinter uns liegenden Geschäftsjahr 2015, das erfreulich mit einem Überschuss im Haushalt endete und dem Vorstand eine einstimmige Entlastung der Versammlungsteilnehmer brachte. Aber auch der Blick nach vorn führte im Anschluß an die parlamentarischen Auseinandersetzungen zu Beschlüssen, die sicherlich weiterhin in der Diskussion bleiben werden, aber den Mitgliedern der KZVWL die Haltung ihres Parlaments in den Fragen der Zukunft spiegeln. Wir bringen Ihnen die gefassten Beschlüsse in der Anlage zu dieser Vorstandsinformation zur Kenntnis.
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Ansprechpartner Eva Altenidiker Tel.: 0251.507-102 Fax: 0251.507-65102
eva.altenidiker@zahnaerzte-wl.de
Anlage 1
2 Einladung zum 8. Vertragszahnärztetag am 17. September 2016 in Münster
»Praxisalltag und neue QM-Richtlinie – Belastung (?) oder Perspektive (!)«
Die KZVWL informiert seit 2008 mit ihren Vertragszahnärztetagen ihre Mitglieder inhaltlich über die vom Gesetzgeber geforderte Qualitätssicherung. Ziel: Die informierte Praxis, der informierte Zahnarzt/die informierte Zahnärztin unterliegt weder wirtschaftlichem noch vertraglichem Sanktionsdruck.
In den vergangenen Jahren wurden in diesem Zusammenhang sowohl die fachlichen, als auch die wirtschaftlichen Schwerpunkte erläutert. Somit werden auch in diesem Jahr wieder das Qualitätsmanagement bzw. die Qualitätssicherung aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Fokus stehen. Unter dem Generalthema „Praxisalltag und neue QM-Richtlinie – Belastung (?) oder Perspektive (!)“ erwarten Sie Vorträge von renommierten Referenten.
Der Vormittag widmet sich der gesamten Bandbreite zum Thema „Qualität“ in Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben und den damit verbundenen künftigen
Herausforderungen an die vertragszahnärztliche Praxis. Der Nachmittag beschäftigt sich ganz konkret mit der Parodontitis-Therapie unter qualitativen Aspekten aus Sicht der Hochschule und aus Sicht des Vertragszahnarztes im Praxisalltag.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.
Wir freuen uns über Ihre Teilnahme am 8. Vertragszahnärztetag,
Samstag, dem 17.09.2016, 9:30 bis 15:30 Uhrim Zahnärztehaus in Münster Auf der Horst 25, 48147 Münster
Die Teilnahmegebühr beträgt 80,00 € pro Teilnehmer/in. Hierin sind Tagungsgetränke sowie ein Imbiss enthalten. Für die Teilnahme erhalten Sie 7 Fortbildungspunkte. Zur Anmeldung können Sie den beigefügten Anmeldebogen verwenden und per Fax an uns zurücksenden.
Oder melden Sie sich online an unter: www.zahnaerzte-wl.de → Praxisteam → Sonderveranstaltungen → Vertragszahnärztetag
Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs schriftlich bestätigt.
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Ansprechpartner Sabine Bading Tel.: 0251.507-114 Fax: 0251.507-65114
sabine.bading@zahnaerzte-wl.de Anlage
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5 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Grenzwerte ab III/2016
Die positiven Entwicklungen der bereits verhandelten Gesamtvergütungen für die Techniker Krankenkasse und die Primärkassen, mit Ausnahme der Knappschaft, können bei der Festlegung der Grenzwerte weitergeben werden. Die Grenzwerte für das Quartal III/2016 werden für die AOK Nordwest, die Innungskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen angehoben und damit der aktuellen Situation angepasst.
Die Grenzwerte für das Quartal III/2016 sind als Anlage beigefügt
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Ansprechpartner Anita Diekmann Tel.: 0251.507-221 Fax: 0251.507-65221
anita.diekmann@zahnaerzte-wl.de
Anlage 3
Überschreitungen der Gesamtvergütungen der Krankenkassen konnten deutlich reduziert werden
Gute Nachricht für die Zahnarztpraxen in Westfalen-Lippe. Die Überschreitungen der Gesamtvergütungen konnten 2015 nahezu halbiert werden. Für alle Krankenkassen verbleibt – nach vorläufigen Daten – noch knapp 5 Mio € Überschreitungspotential.
Hauptursache für den Rückgang sind die von der KZVWL getroffenen Zusatzvereinbarungen mit Krankenkassen, die nun ihre Wirkung entfalten. Da für das Jahr 2016 weitere
Vereinbarungen getroffen werden konnten, wird sich die Situation weiter entspannen.
Nach wie vor ist es prioritäres Ziel der KZV Westfalen-Lippe, die Überschreitungen gänzlich abzubauen. Ein vorläufiger Ausgleich für die Zahnarztpraxen für das Jahr 2015 kann voraussichtlich noch im dritten Quartal 2016 erfolgen.
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Ansprechpartner Thomas Hamacher Tel.: 0251.507-116 Fax: 0251.507-65116
thomas.hamacher@zahnaerzte-wl.de
6 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Abrechnungen von Leistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz in Erstunterbringungseinrichtungen des Landes NRW ab dem 01.04.2016
Mit der Vorstandsinformation 03/2016 vom 04. April 2016 und 04/2016 vom 19.05.2016 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Abrechnung der zahnärztlichen Versorgung von Asylbewerbern, die sich in Erstunterbringungseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten, ab dem 01.04.2016 ausschließlich nur noch über die KZVWL zu erfolgen hat.
Die Abrechnung erfolgt online im Zuge der „normalen“ Quartalsabrechnung / monatlichen Abrechnung für NRW Fälle nur zu den von der KZVWL festgelegten Einreichungsterminen, unter Beifügung des Berechtigungsnachweises im Original z. B. auf dem Postweg. Die Patienten in den Erstunterbringungseinrichtungen des Landes NRW sind bei der Behandlung und Abrechnung zu unterscheiden von den Patienten, die bereits registriert und Kommunen zugewiesen wurden! Bitte achten Sie auf die politisch induzierten Unterschiede im
Behandlungsanspruch und bei der Abrechnung (siehe vorherige Vorstandsinformationen).
Die Abrechnung wird durch die KZVWL ab sofort zusammen mit den üblichen zahnärztlichen Abrechnungen geprüft, bearbeitet und bezahlt. Bitte schicken Sie keine Bema-
Rechnungen in Papierform an die KZVWL oder an die bisherigen Annahmestellen.
Bei der Erstellung der Abrechnung über das PVS-System ist zu beachten, dass die
Kassennummer für den Regierungsbezirk Arnsberg bereits in das aktuelle BKV aufgenommen wurde (9 37 00 7171 8 00).
Die Kassennummern für die anderen Regierungsbezirke lauten:
Bezirksregierung Detmold: 9 37 00 7173 4 00 Bezirksregierung Münster: 9 37 00 7167 9 00 Bezirksregierung Düsseldorf: 9 13 00 1786 1 00 Bezirksregierung Köln: 9 13 00 1787 9 00
Bis zur weiteren Aufnahme der fehlenden Bezirksregierungen in das BKV müssen diese Kassennummern zunächst manuell in die Praxissoftware aufgenommen werden. Welche Bezirksregierung im Einzelfall zuständig ist, ist dem Berechtigungsnachweis zu entnehmen.
In Notfällen, in denen kein Berechtigungsnachweis vorgelegt werden kann, ist der
Notfallbehandlungsschein, den Sie auf unserer Internetseite www.zahnaerzte-wl – aktuelles herunter laden können, zu verwenden.
Werden Leistungen auf Überweisung erbracht, ist eine Kopie des Berechtigungsscheines beizufügen. Bitte beachten Sie, dass der Leistungsumfang auf Behandlungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gemäß § 4 AsylbLG einschließlich ggf. notwendiger Verordnungen beschränkt ist.
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Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
7 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Antibiotikaverordnung in Westfalen-Lippe – gemeinsame Information von KZV und AOK NORDWEST
Antibiotika werden auch von Zahnärzten zur Therapie und präventiv zur Vermeidung von Infektionen verschrieben. Besonders Clindamycin wird aufgrund seines Wirkungsspektrums im anaeroben Bereich von Zahnärzten häufig, in WL in 39 % der Verordnungen lt. AOK Nordwest, verordnet. Die Antibiotikaverordnung bei der Behandlung odontogener Infektionen steht schon seit längerer Zeit im Fokus der zahnärztlichen Fortbildung in Westfalen-Lippe. Auch aus diesen Gründen empfehlen die KZV und die Krankenkassen in WL allen verordnenden Zahnärztinnen und Zahnärzten eine intensive und sorgfältige Differentialdiagnostik begleitet von strenger Indikationsstellung vor dem Antibiotikaeinsatz.
Dazu wurde ein gemeinsames Informationsschreiben auf der Basis verfügbarer Verordnungsdaten, über die nur die Krankenkassen verfügen, entwickelt. Es liegt dieser Aussendung bei und wird ihrer Aufmerksamkeit empfohlen.
Ansprechpartner Sonja Holtwisch Tel.: 0251.507-122 Fax: 0251.507-65122
sonja.holtwisch@zahnaerzte-wl.de
Anlage 4
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Kostenstrukturanalyse der KZBV für das Jahr 2015
Wie in den vergangenen Jahren führt die KZBV im Juni 2016 auch für das Jahr 2015 eine bundesweite Kostenstrukturerhebung in zahnärztlichen Praxen durch, um zum einen generell die wirtschaftliche Entwicklung des Berufsstandes zu verfolgen; zum anderen, um Ihre eigenen wirtschaftlichen Daten mit dem Durchschnitt vergleichen zu können.
Die hierzu erforderlichen Daten über die Praxiskosten liegen aber nur in den Zahnarztpraxen selbst vor. Zur Erhebung der Praxiskosten ist die KZBV also dringend auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Im Rahmen der jährlich von der KZBV durchgeführten Kostenstrukturerhebung werden die erforderlichen Daten in den Zahnarztpraxen erfragt. Nur durch Ihre Teilnahme an dieser Erhebung kann ein standespolitisches Fundament für die Arbeit der KZBV gelegt werden.
Es ist uns bewusst, dass das Ausfüllen des Fragebogens den ausgewählten Kolleginnen und Kollegen wertvolle Zeit kostet. Wir bitten Sie, sich dennoch der Mühe zu unterziehen und sich an der Erhebung zu beteiligen, da nur dann der politische Aussagewert gegeben ist.
Bereits in der ersten Juni-Woche 2016 ist eine von der KZBV nach dem Zufallsprinzip vorgenommene Auswahl der zu befragenden Zahnärzte angeschrieben worden. Da die Namen und Adressen nicht gespeichert werden, ist die Anonymität in jedem Fall gewährleistet.
Bei der Auswahl der Praxen nach dem Zufallsprinzip wurde eine Doppelbelastung der Praxen der regionalen Befragung in Westfalen-Lippe, in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Bielefeld, ausgeschlossen.
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Ansprechpartner Rafael Preuß Tel.: 0251.507-138 Fax: 0251.507-268
rafael.preuß@zahnaerzte-wl.de
8 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM)
»Abfrage zufällig ausgewählter Vertragszahnärzte gemäß § 6 der QM-Richtlinie«
Unter Zugrundelegung der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen und auf § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V basierenden Qualitätsmanagement-Richtlinie für
die vertragszahnärztliche Versorgung wurden die Vertragszahnärzte verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagementsystem einzuführen und weiter zu entwickeln.
Insoweit sind die KZVen gemäß § 6 S. 1 der QM-Richtlinie gehalten, jährlich mindestens 2,0 % zufällig ausgewählter Vertragszahnärzte zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufzufordern und die Ergebnisse der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zu melden. In den kommenden Tagen werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Vertragszahnärzte zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation aufgefordert, wozu seitens der KZBV ein „Berichtsbogen“ und eine „Erklärung“ entwickelt wurden.
Die ausgewählten Vertragszahnärzte erhalten in Kürze eine schriftliche Information mit einer Abgabefrist bis zum 15. Dezember 2016. Gleichzeitig erhalten die betroffenen Vertragszahnärzte ein Angebot der KZVWL an einer Informationsveranstaltung zu diesem Thema teilzunehmen.
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Ansprechpartner Sonja Holtwisch Tel.: 0251.507-122 Fax: 0251.507-65122
sonja.holtwisch@zahnaerzte-wl.de
Kinderuntersuchungsheft des G-BA (Gelbes Heft) verweist ab Juli auch auf Zahnarzt 8
Die vertragszahnärztliche Vorsorge für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr wird ab Juli 2016 verbessert. Das Kinderuntersuchungsheft (Gelbes Heft) enthält künftig sechs verbindliche Verweise vom Kinderarzt zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat dazu im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss erwirkt.
Im Einzelnen sind dies drei Hinweise bis zum 24. Lebensmonat zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut und ab dem 34. bis zum 64. Lebensmonat drei Hinweise zur Früherkennungsuntersuchung.
Die grundsätzliche BEMA-Abrechnung bleibt unverändert. Hinweiesen möchten wir auf unsere bestehenden Verträge zur Frühprävention mit der AOK NORDWEST, der BARMER GEK und KKH, die schon eine frühzeitige Prävenstionsleistung vor dem 34. Lebensmonat ermöglichen. Die KZVWL ist aktuell in Gesprächen mit den übrigen Krankenkassen, um weitere Verträge anbieten zu können.
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Ansprechpartner Thomas Hamacher Tel.: 0251.507-116 Fax: 0251.507-65116
thomas.hamacher@zahnaerzte-wl.de
9 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Verordnung von Krankentransporten durch Zahnärzte – Änderung der Krankentransportrichtlinie –
Am 05.05.2016 ist die Richtlinie des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) in Kraft getreten.
Zahnärzte können demnach bei zwingender medizinischer Notwendigkeit im Zusammenhang mit einer vertragszahnärztlichen Behandlungsbedürftigkeit Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung in der Zahnarztpraxis verordnen.
Die Verordnung eines Krankentransports ist in folgenden Fällen möglich:
1. Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen:
→ „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder
→ „BI“ (blind) oder
→ „H“ (besonders hilfsbedürftig)
2. Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 3. vergleichbare dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität des Patienten
Diese Voraussetzungen entsprechen unserer regionalen Vereinbarung mit den Ersatzkassen, die sicherlich diese Bundesregelung unterstützt haben. Diese regionale Vereinbarung wird nun durch die neuen Richtlinien ersetzt.
Die medizinische Notwendigkeit der Verordnung erfolgt unter Verwendung des Muster 4. In der Anlage zu diesem Vorstandsrundschreiben und auf unserer Internetseite unter
https://www.zahnaerzte-wl.de/aktuelles/hinweise_zur_verordnung_von_krankentransport finden Sie detaillierte Hinweise zum Ausfüllen des Formulars. Unter https://www.zahnaerzte- wl.de/praxisteam/dokumentenservice/kzvwl/formularbestellung-kzv.html kann das Formular auch heruntergeladen werden. Sobald eine Bestellung des Formulars möglich ist, werden wir Hinweise auf unserer Internetseite geben. Die medizinische Notwendigkeit der Verordnung und die Wahl des Beförderungsmittels sind zu begründen. Die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse ist unabdingbar. Das Genehmigungsverfahren obliegt dem Versicherten.
Die KZVWL ist aktuell in Gesprächen mit den Krankenkassen, um unbürokratische Erleichterungen abzustimmen.
Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
Anlage 5
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10 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen –
„Antikorruptionsgesetz“
Am 4.6.2016 ist das sogenannte „Antikorruptionsgesetz“ in Kraft getreten. Dieses bereits im Vorfeld viel diskutierte Gesetz besteht im Wesentlichen in einer Änderung des Strafgesetzbuches: es sind Strafnormen zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen neu aufgenommen worden.
Die bisherigen und auch weiter relevanten Regelungen für den vertragszahnärztlichen Bereich können Sie umfassend der Compliance Leitlinie der KZBV entnehmen. Diese Leitlinie ist auf der Internetseite der KZBV eingestellt. Sie enthält unter anderem eine Zusammenstellung der geltenden Bestimmungen des SGB V sowie der
bundesmantelvertraglichen Vorgaben; z. B. die Regelungen in der Zusammenarbeit zwischen Vertragszahnarzt und gewerblichen Dentallaboratorien sowie Erläuterungen zum Verbot nach
§ 73 Abs. 7 i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder wirtschaftliche Vorteile entgegen zu nehmen.
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Ansprechpartner Inga Boomgaarden Tel.: 0251.507-165 Fax: 0251.507-65165
inga.boomgaarden@zahnaerzte-wl.de
Link
http://www.kzbv.de/
compliance-leitlinie-der- kzbv.884.de.html
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Seminar für Niederlassungsinteressierte und Praxisabgeber am 06. August 2016 in Dortmund
Aufgrund der überaus positiven Resonanz und starken Nachfrage bietet die KZVWL in Zusammenarbeit mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank am Samstag, den 06. August 2016, erneut das Doppelseminar an, das Gelegenheit bietet, interessierte Zahnärzte/innen die eine Praxis gründen möchten und Zahnärzte/innen, die ihre Praxis abgeben möchten, zusammen zu bringen.
Doppelseminar mit den Referenten des IWP – Instituts für Wirtschaft und Praxis Bicanski GmbH – Prof. Dr. Vlado Bicanski und dem Juristen Theo Sander – für
„Niederlassungsinteressierte Zahnärzte und Zahnärztinnen“
und „Praxisabgeber/innen“
Termin: Samstag, den 06. August 2016, Beginn 10:00 Uhr bis ca. 15:00 Uhr In der Filiale der apoBank in Dortmund
Einzelheiten und das Anmeldeformular entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.
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Ansprechpartner Anita Diekmann Tel.: 0251.507-221 Fax: 0251.507-65103
nadine.goecke@zahnaerzte-wl.de Anlage
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11 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Fortbildungsangebot 2. Halbjahr 2016 und 1. Halbjahr 2017
Als Anlage beigefügt übersenden wir Ihnen das aktuelle Fortbildungsangebot der KZVWL und der KZVWL Service GmbH für das 2. Halbjahr 2016 und das 1. Halbjahr 2017, sodass wir Ihnen auf der Suche nach einer passenden Fortbildung gerne weiterhelfen können. Dabei wird der Vertragszahnarzt ebenso angesprochen wie die engagierte Mitarbeiterin, egal ob langjährig erfahren oder Neueinsteigerin bzw. Auszubildende.
Außer unserem Kursangebot in Münster bieten wir Ihnen wieder die Möglichkeit, an einem dezentralen Schulungsort in Dortmund unsere Seminare zu besuchen. Die detaillierten Kursbeschreibungen finden Sie auf den entsprechenden Anmeldeformularen der KZVWL und der KZVWL Service GmbH.
Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen in der Anlage zur Vereinfachung eine Kurzübersicht aller Kurse beigefügt.
Sie können sich auch auf unserer Homepage über das komplette Kursangebot informieren und sich gerne auch online anmelden oder senden Sie uns wie gewohnt Ihr Anmeldeformular an folgende Faxnummer: 0251 507-288.
Online-Anmeldung
www.zahnaerzte-wl.de → KZVWL → Fortbildungsangebote
Ebenso finden Sie die Fortbildungsangebote auf unser Homepage jeweils unter
www.zahnaerzte-wl.de → Praxisteam → Zahnärztliche Fortbildung → ZFA / Azubi-Fort- und Weiterbildung
Ansprechpartner Iris Krüger Tel.: 0251.507-119 Fax: 0251.507-288
Iris.Krueger@zahnaerzte-wl.de
Anlage 7-9
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12 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Zahnmedizinische Prävention der frühkindlichen Karies (ECC): KZBV und BZÄK legen ECC-online-Ratgeber vor
Die Häufigkeit der Milchzahnkaries liegt bei 10 bis 15 Prozent, in sozialen Brennpunkten steigen die Prävalenzen bis auf etwa 40 Prozent. Betroffen ist damit etwa jedes zehnte Kleinkind im Alter von 0 bis 3 Jahren. Anfang des Jahres 2014 haben KZBV, BZÄK, die Deutsche Gesellschaft für Kinderzahnheilkunde (DGK) und der Bundesverband der Kinderzahnärzte (BuKiZ) gemeinsam und fachübergreifend mit dem Deutschen
Hebammenverband (DHV) deshalb das gesundheitspolitische Konzept zur zahnmedizinischen Prävention der frühkindlichen Karies vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen gesetzliche Rahmenbedingungen für einen Zahnarztbesuch ab dem ersten Lebensjahr geschaffen werden. Ziel des Konzepts ist es, die Präventionslücke bei den 0- bis 3-jährigen zu schließen, um frühkindliche Karies und daraus resultierende Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in der Folge der Präventionsgesetzgebung im September 2015 mittlerweile die gesetzlich vorgesehene Beschlussfassung des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Neufassung der ärztlichen Kinder-Richtlinien genehmigt. Damit wurde aus Sicht von KZBV und BZÄK ein wichtiges Ziel erreicht, in den Richtlinien künftig vom 6. Lebensmonat an insgesamt sechs Verweise vom Kinderarzt bzw.
Hausarzt zum Zahnarzt im sogenannten Gelben Kinderuntersuchungsheft zu verankern und die zahnärztlichen Untersuchungen durch Ankreuzfelder zu dokumentieren.
Flankierend zur ECC-Konzepterstellung haben KZBV und BZÄK einen online-Ratgeber für die zahnärztliche Praxis zum Thema „Frühkindliche Karies vermeiden“ erarbeitet. Der Ratgeber kann abgerufen werden unter
www.kzbv.de/ratgeber-ecc oder www.bzaek.de/ratgeber-ecc.
Der Ratgeber ergänzt das Konzept der KZBV und BZÄK mit praktischen
Handlungsempfehlungen und Tipps zur Betreuung der kleinsten Patientinnen und Patienten in den Praxen. Wir wollen die Zahnärzteschaft im Umgang mit den Kindern und deren Eltern sowie bei der Therapie im Praxisalltag unterstützen. In dem Ratgeber finden sich daher viele Anregungen und Hinweise für die praktische Umsetzung der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen in der Versorgung.
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Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
Link
www.kzbv.de/ratgeber-ecc
QR-Code
13 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Austausch der nicht G2-Karten-fähigen Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto GmbH
Im Laufe dieses Jahres werden die Krankenkassen elektronische Gesundheitskarten (eGK) der Generation 2 (G2) herausgeben. Diese Gesundheitskarten können vom stationären Kartenterminal GCR 5500-D der Firma gemalto GmbH nicht gelesen werden.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen ausschließlich für Nutzer des stationären Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto relevant sind.
Mit der Vorstandsinformation 07/2015 vom 05.11.2015 haben wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass die gematik aus diesem Grund der Firma gemalto GmbH für ihr Kartenterminal GCR 5500-D zum 01.01.2016 die Zulassung entzogen hat.
Nach Auskunft der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) sind etwa 5.000 Kartenterminals bundesweit in den Praxen im Einsatz und müssen nun ausgetauscht werden. Bei der Anschaffung eines neuen Gerätes werden die betroffenen Praxen finanziell in Form einer Pauschale in Höhe von 58,89 Euro für ein multifunktionales Kartenterminal (MKT+) unterstützt. Das MKT+-Kartenterminal kann bis zum Start der Telematikinfrastruktur genutzt werden, danach wird ein onlinefähiges Kartenterminal benötigt.
Diese Finanzierungslösung wurde zwischen KZBV, KBV, DKG und dem GKV- Spitzenverband festgelegt. Die Kassen zahlen die Pauschale für maximal 5.000 stationäre Kartenterminals.
Seit dem 1. Juni 2016 stellt die gematik auf ihrer Internetseite (gematik.de) ein Formular bereit. Zahnärzte tragen dort u. a. die Seriennummer des von ihnen verwendeten
stationären Kartenterminals GCR 5500-D der Firma gemalto GmbH ein und bestätigen so die Berechtigung des Erhalts der Pauschale. Das ausgefüllte Formular senden sie anschließend an die gematik. Anträge auf Auszahlung der Pauschale können längstens bis zum 31. Juli 2016 bei der gematik eingereicht werden. Es ist gegebenenfalls damit zu rechnen, dass mehr als 5.000 Geräte getauscht werden müssen, sodass ein frühzeitiger Antrag ratsam erscheint.
Wird die Höchstzahl von 5.000 Erstattungen vorher erreicht sein, so ist keine weitere Auszahlung mehr möglich.
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt durch die KZV. Hierfür erhalten die KZVen von der gematik eine Liste der berechtigten Zahnärzte sowie den Gesamtbetrag der
weiterzuleitenden Pauschalen. Die Auszahlung von der gematik an die KZVen erfolgt nach Entfernung des Antragsformulars von der Internetseite der gematik.
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Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
14 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Aktualisierte Fehlermeldungen der Abrechnungsmodule auf Fallebene
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erstellt zur Unterstützung der Zahnarztpraxen eine ausführliche Dokumentation zu den Fehlermeldungen der
Abrechnungsmodule auf Fallebene, die wir aktualisiert für Sie auf unserer Homepage und im ZOD-Portal bereit gestellt haben.
Sie finden diese aktualisierte Dokumentation auf unserer Homepage unter www.zahnaerzte- wl.de → Praxisteam → Abrechnung → aktuelle Abrechnungs-Infos für Vertragszahnärzte oder im Downloadbereich des ZOD-Portals.
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Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
Link
https://www.zahnaerzte-wl.
de/praxisteam/abrechnung/
aktuelle-abrechnungsinfos- fuer-vertragszahnaerzte.html
QR-Code
Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen
Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
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Nachfolgend die aktuellen Modulversionen:
Abrechnungsart Version gültig bis
einschl. Version gültig ab
KCH-Datenübertragungsmodul 3.1 II/2016 3.2 III/2016
KFO-Datenübertragungsmodul 3.3 II/2016 3.4 III/2016
ZE-Datenübertragungsmodul 3.7 06/2016 3.8 07/2016
PAR-Datenübertragungsmodul 1.8 06/2016 1.9 07/2016
KFB-Datenübertragungsmodul 2.5 06/2016 2.6 07/2016
Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre
Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei
der Abrechnung vermieden werden können.
15 Vorstands-Information 05/16 vom 20. Juni 2016 | Mitgliederrundschreiben gemäß § 31 der Satzung der KZVWL
Information zu übermittelten Versichertennummern
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass seit dem 01.01.2015 nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Versicherungsnachweis dient und eingelesen werden kann.
Mit Versicherten, die auch aktuell noch die KVK vorlegen, ist so zu verfahren, als sei kein Versicherungsnachweis erbracht worden. Keinesfalls soll die Versichertennummer im Rahmen eines Ersatzverfahrens aus der Historie des Praxisverwaltungssystems übernommen werden, da diese in jedem Fall ihre Gültigkeit verloren hat.
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Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
Unterschrift und Stempel der Praxis auf Zahnbehandlungsscheinen
Ansprechpartner Hotline
0251.507-300
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Ebenso aus aktuellem Anlass weisen wir noch einmal darauf hin, dass die der KZVWL
mit der lfd. Quartalsabrechnung übermittelten Behandlungsscheine, ausgestellt von den
Städten und Gemeinden, unbedingt in dem dafür vorgesehenen Feld zu stempeln und zu
unterschreiben sind.
Beschlüsse der
Vertreterversammlung
vom 4. Juni 2016
K ASSENZAHNÄRZTLICHE V EREINIGUNG
W ESTFALEN -L IPPE
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Beschlüsse der VV vom 4. Juni 2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 1 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Antrag gemäß §§ 14, 15 GOVV zur Bereitstellung eines VPN- Zugangsdienstes durch die KZVWL
Die VV der KZVWL beauftragt den Vorstand und die Verwaltung der KZVWL eine Beschlussvorlage für die kommende Vertreterversammlung zu erarbeiten, in der alle entscheidungsrelevanten Kriterien für die Bereitstellung eines VPN-Zugangsdienstes durch die KZVWL vorgelegt werden.
Insbesondere sind die rechtlichen, technischen, personell-organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Wirkbetrieb eines VPN-Zugangsdienstes zu hinterfragen und der Vertreterversammlung zur Entscheidungsfindung vorzulegen. Dadurch entstehende Kosten können von der Verwaltung im Rahmen der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verausgabt werden.
Begründung:
Am 21.12.2015 wurde das Gesetz für die sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (kurz: eHealthG) verabschiedet. Mit dem Gesetz beabsichtigt der Gesetzgeber durch den raschen Aufbau einer Telematikinfrastruktur die Voraussetzungen für eine sichere elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen zu schaffen und die Einrichtungen medizinischer Anwendungen unter Nutzung dieser sicheren elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten zu beschleunigen. Für den Zugang in die Telematikinfrastruktur werden aus Sicht der sog. „Leistungserbringer“ und somit auch für die westfälisch-lippische Zahnärzteschaft zukünftig VPN-Zugangsdienste etabliert, die die netzwerkseitigen Verbindungen zur Telematikinfrastruktur ermöglichen sollen. Zur Aufrechterhaltung des Servicegedankens z. B. im Rahmen der gesicherten Übermittlung der Onlineabrechnung, beabsichtigt nunmehr auch die KZVWL einen derartigen Dienst für die Mitglieder der KZVWL bereitzustellen.
Antragsteller: Vorstand der KZVWL, Dr. Burkhard Branding
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen
Beschlüsse der VV vom 4. Juni 2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 2 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Abnahme des Jahresabschlusses 2015
Die Vertreterversammlung nimmt, den vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2015 mit einer Bilanzsumme von 277.475.529,25 € und einem Jahresüberschuss von 1.949.061,47 € ab.
Antragssteller: Finanzausschuss, Vorsitzender des Finanzausschusses Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen
Entlastung des Vorstandes
Dem Vorstand wird die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 erteilt.
Antragssteller: Finanzausschuss, Vorsitzender des Finanzausschusses Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen
Ergebnisverwendung 2015
Die Fraktion des Freien Verbandes und der WZW beantragt, über die jeweiligen Posten der Überschussverwendung des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von insgesamt 1,949 Mio. € einzeln zu beraten und abzustimmen.
a) Rücklage für besondere EDV-Maßnahmen 500.000,00 € angenommen b) Rücklage für Strukturmaßnahmen 250.000,00 € angenommen c) Rücklage für Vorstandsbeauftragung 200.000,00 € abgelehnt
Antragssteller: FVDZ / WZW
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen bzw. abgelehnt
Gutachten zur Morbidität
Die Fraktion FVDZ / WZW beantragt, 200.000 € aus dem Jahresüberschuss 2015 solle dem geplanten Gutachten zur Morbidität zur Verfügung gestellt werden.
Antragssteller: FVDZ / WZW
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen
Umsatzsteuer für ehrenamtlich Tätige
Der Beschluss der der Vertreterversammlung der KZVWL zur Übernahme einer etwaigen Umsatzsteuer durch die KZVWL vom 29.05.2015 wird aufgehoben.
Begründung:
Der Satzungsausschuss der KZVWL ist unter Beachtung des ihm vorgelegten Gutachtens
„Gleiss/Lutz vom 29.09.2015“ zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Übernahme nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig ist.
Antragsteller: Vorstand der KZVWL, Dr. Bernhard Reilmann
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen
Beschlüsse der VV vom 4. Juni 2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 3 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Änderung des § 26 Abs. 6 der Satzung der KZVWL
§ 26 Abs. 6 der Satzung der KZVWL erhält folgende Fassung:
„Nach Zustimmung der Vertreterversammlung schließt der Vorsitzende der Vertreterversammlung mit den gewählten Vorstandsmitgliedern, nachdem sie die Wahl angenommen haben, die dienstrechtlichen Verträge ab. Der Vertrag wird nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i. V. m. § 35 a Abs. 6 a SGB IV wirksam.“
Begründung:
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.06.2014 folgenden Beschluss zur Fassung des § 26 Abs. 6 der Satzung der KZVWL gefasst:
„Die Entscheidung über den Abschluss der Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ist der Vertreterversammlung vorbehalten. Nach Zustimmung der Vertreterversammlung schließt der Vorsitzende der Vertreterversammlung mit den gewählten Vorstandsmitgliedern, nachdem sie die Wahl angenommen haben, die genehmigten dienstrechtlichen Verträge ab.“
Diese Satzungsregelung ist vom zuständigen Ministerium NRW (MGEPA) nicht genehmigt worden, da die nach § 79 Abs. 6 Satz 1 SGB V i. V. m. § 35 a Abs. 6 a SGB IV erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde in dieser Regelung nicht enthalten ist.
Der Satzungsausschuss hat sich im Nachgang mit der Thematik befasst. Dabei wurde auch die Beanstandung der von der KZBV beabsichtigten Satzungsregelung in den Blick genommen. In der Sitzung des Satzungsausschusses am 29.04.2015 wurde die Empfehlung an den Vorstand der KZVWL ausgesprochen, die Frage der Zustimmung zu den Dienstverträgen in einem Gespräch mit Vertretern des Ministeriums zu erörtern, und zwar insbesondere unter Beachtung des zeitlichen Faktors des Zustimmungsverfahrens.
Zwischenzeitlich fand das vom Satzungsausschuss empfohlene Gespräch im Ministerium statt. Es wurde signalisiert, dass die Prüfung der Dienstverträge keinen großen Zeitraum in Anspruch nehmen werde, da sich die Prüfung im Wesentlichen auf die Höhe der Vergütung erstrecke.
Unabhängig von dem möglichen Prüfzeitraum bleibt das Problem bestehen, dass die Dienstverträge, wenn sie von der Vertreterversammlung genehmigt werden, bis zu der Zustimmung der Aufsichtsbehörde „schwebend unwirksam“ sind. Die Vertreter des Ministeriums erteilen dazu folgende Hinweise:
Gemäß § 26 Abs. 5 der Satzung der KZVWL bleibt der Vorstand im Amt bis die Nachfolger gewählt sind bzw. ihr Amt angetreten haben. Durch diese Vorgabe sei eine stetige, ordnungsgemäße Amtsbesetzung gesichert.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Satzungsausschuss in seiner Sitzung am 12.10.2015 für die hier zur Beschlussfassung vorgelegte Fassung des § 26 Abs. 6 der Satzung der KZVWL ausgesprochen.
Antragsteller: Vorstand der KZVWL, Dr. Bernhard Reilmann
Abstimmungsergebnis: Mit 2/3 Mehrheit angenommen
Beschlüsse der VV vom 4. Juni 2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 4 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Keine externe Beratung zum Thema QM / QS erforderlich
Die Vertreterversammlung der KZVWL sieht zurzeit nicht die Notwendigkeit der Berufung eines externen Beraters für den Bereich der Qualitätssicherung, -prüfung, und -förderung und verweist auf die Fachabteilungen der KZBV, der KZVWL, sowie der Arbeitsgruppe der Kollegen aus der Zahnärztekammer und des Hauptausschusses, die dem Vorstand und der Verwaltung jederzeit beratend zur Verfügung stehen.
Auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes sind die bereits im Haushalt vorhandenen Finanzmittel sorgfältig abgewogen einzusetzen.
Antragssteller: Joachim Hoffmann
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen
Neuberufung Gutachter (Legislatur: 2017 - 2022)
Die Vertreterversammlung möge beschließen, dass die Neubenennung der Gutachter für die Legislaturperiode 2017 - 2022 erst nach Konstituierung der neugewählten Vertreterversammlung zum dann nächstmöglichen Termin erfolgen soll.
Begründung:
Die Liste der zu benennenden Gutachter sollte einvernehmlich unter den an der Versorgung teilnehmenden Kieferorthopäden aller Fraktionen erarbeitet werden. Dazu wird eine angemessene Vorbereitungszeit benötigt.
Antragssteller: Dr. Clemens Fricke, Dr. Dr. Holger Klar, Dr. Bertram Roth Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen
Protokolle des Hauptausschusses
Die Protokolle des Hauptausschusses in Form eines Ergebnisprotokolls sind den VV-Mitgliedern bei Anforderung ungeschwärzt zuzustellen. Die Geschäftsordnung, die der Hauptausschuss sich selbst gibt, ist dem Antrag entsprechend anzupassen.
Begründung:
Der Hauptausschuss vertritt die Interessen der Vertreterversammlung – also aller Mitglieder – außerhalb der nach der Satzung vorgesehenen Sitzungen. Die VV-Mitglieder haben genauso wie beim Satzungs- und Finanzausschuss das Recht, zu erfahren, wie der Hauptausschuss beraten und beschlossen hat.
Antragssteller: FZ, Dr. Franz-Josef Wilde
Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen
Beschlüsse der VV vom 4. Juni 2016
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe 5 Auf der Horst 25; 48147 Münster
Berechnung der Kosten für Praxis-Infrastruktur
Die Vertreterversammlung fordert den KZVWL-Vorstand auf, sich beim Verordnungsgeber und den politischen Parteien dafür einzusetzen, den zahnärztlichen Praxen die Berechnung aller nicht unmittelbar behandlungsspezifischen Kosten zur Aufrechterhaltung der bereitgestellten Praxisinfrastruktur zu ermöglichen.
Diese Kosten fallen unabhängig von den Gebühren der Einzelleistungsvergütung an.
Begründung:
Es ist gesellschaftlich gefordert, dass Zahnärzte die Infrastruktur für die zahnmedizinische Versorgung bereitstellen. Gesetze und Verordnung bestimmen in erheblichem Maß die Ausgestaltung dieser Infrastruktur und damit auch die Kosten.
Mit jeder Weiterentwicklung des Gesetzeswerkes stiegen / steigen auch die Umsetzungskosten.
Die Honorare sind dieser Entwicklung im GKV-Bereich nur geringfügig angepasst worden.
Die Finanzierung des Infrastruktur-Aufwandes aus Honorarumsätzen verringert somit deutlich die Möglichkeit zahnmedizinischen Versorgungsniveaus.
Im Einzelnen sind beispielsweise folgende Kosten für die Bereitstellung und Vorhaltung von Praxisinfrastrukturen unabhängig von Gebühren der Einzelleistungsvergütung zu berechnen:
1. Für die laufenden und steigenden Dokumentationsverpflichtungen jeglicher Art ist ein entsprechendes DOKUMENTATIONSENTGELT anzusetzen.
2. Für die laufenden Hygienemaßnahmen deckt eine HYGIENEPAUSCHALE die Kosten für die entsprechenden und zukünftigen behandlungsrelevanten Medizinprodukte.
3. Für die gesetzliche Verpflichtung, die Praxen auf den geforderten „Stand der Technik“ zu bringen und immer zu halten ist ein INNOVATIONSAUFSCHLAG notwendig.
4. Für nur einmalig zur Anwendung kommende Medizinprodukte (z. B. Endonadeln) muss die MEHRKOSTENWEITERGABE möglich sein.
Antragssteller: FVDZ / WZW
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich angenommen
KZVWL · Auf der Horst 25 · 48147 Münster
Hiermit melde/n ich mich/wir uns verbindlich an:
Name:
Name:
Name:
Ich bin einverstanden, dass die Teilnahmegebühr/en von meinem KZV-Konto abgebucht wird/werden.
Ich verfüge über kein Konto bei der KZVWL.
Bitte senden Sie die Rechnung an folgende Adresse:
Name:
Adresse / Straße, Nr.:
PLZ Wohnort:
Abrechnungsstempel Datum Unterschrift
Datum Veranstaltungsort Gebühr/Punkte
Samstag, 17.09.20169:30 – 15:30 Uhr
Zahnärztehaus Auf der Horst 25
48147 Münster
80,00 EUR/pro Person 7 Punkte Bitte faxen Sie Ihre Anmeldung an: 0251 507-288
r
„Praxisalltag und neue QM-Richtlinie – Belastung (?) oder Perspektive (!)“
8. Vertragszahnärztetag 2016
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe
für Zahnärzte/innen
VertragsZahnärzteTag Westfalen-Lippe
Zahnärztehaus
Auf der Horst 25 · 48147 Münster
17. September 2016 09:30 – 15:30 Uhr
8. Vertragszahnärztetag
Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Fortbildung* für Zahnärzte/innen
VertragsZahnärzteTag Westfalen-Lippe
* Die Fortbildung wird mit 7 Punkten bewertet
„Praxisalltag und neue QM-Richtlinie –
Belastung (?) oder Perspektive (!)“
Am 17. September 2016 fi ndet der 8. Vertragszahnärztetag der KZVWL in Münster statt. Die KZV Westfalen-Lippe informiert seit 2008 ihre Mitglieder inhaltlich über die vom Gesetzge- ber geforderte Qualitätssicherung.
Ziel: Die informierte Praxis, der informierte Zahnarzt/die informierte Zahnärztin unterliegt weder wirtschaftlichem noch vertraglichem Sanktionsdruck. In den vergangenen Jahren wurden in diesem Zusammenhang sowohl die fachlichen, als auch die wirtschaftlichen Schwerpunkte erläutert. Somit werden auch in diesem Jahr wieder das Qualitätsma- nagement bzw. die Qualitätssicherung aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Fokus stehen. Unter dem Generalthema „Praxisalltag und neue QM-Richtlinie – Belastung (?) oder Perspektive (!)“ erwarten Sie Vorträge von renommierten Referenten. Der Vormit- tag widmet sich der gesamten Bandbreite zum Thema „Qualität“ in Zusammenhang mit gesetzlichen Vorgaben und den damit verbundenen künftigen Herausforderungen an die vertragszahnärztliche Praxis. Der Nachmittag beschäftigt sich ganz konkret mit der Paro- dontitis-Therapie unter qualitativen Aspekten aus Sicht der Hochschule und aus Sicht des Vertragszahnarztes im Praxisalltag.
Nach jedem Vortrag gibt es Raum für Diskussionen mit den Referenten.
Sind Sie neugierig geworden?
Die KZVWL freut sich über Ihre Anmeldung zum 8. Vertragszahnärztetag am
Samstag, 17. September 2016 9:30 – 15:30 Uhr
Teilnahmegebühr 80,– Euro einschl. Unterlagen, Imbiss und Getränke
„Praxisalltag und neue QM-Richtlinie – Belastung (?) oder Perspektive (!)“
Zahnärztehaus
Auf der Horst 25 · 48147 Münster
* Die Fortbildung wird mit 7 Punkten bewertet
Telefonische Anmeldung: 0251 507-114 (Frau Bading) · sabine.bading@zahnaerzte-wl.de Online-Anmeldungen unter www.zahnaerzte-wl.de
Referenten und Themen
VertragsZahnärzteTag Westfalen-Lippe
Dr. Dr. Alexander Steiner
Facharzt MKG-Chirurgie, seit 2015 Referent in der Abteilung Verfahrensentwicklung im IQTIG (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen)
„QM/QS in der vertragszahnärztlichen Versorgung – aktueller Stand unter Berück- sichtigung des G-BA Beschlusses vom 17.12.2015“
Prof. Dr. Thorsten M. Auschill
Leitender Oberarzt der Abteilung für Parodontologie, Philipps-Universität Marburg
„Systematik in der Parodontitistherapie unter qualitativen Aspekten“
Prof. Dr. Patrick Sensburg
Mitglied des Deutschen Bundestages, Vorsitzender des NSA-Untersuchungsausschusses, Professor für öffentliches Recht und Europarecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW)
„Datenrisiko und Datenschutz persönliche oder gesellschaftliche Angelegenheit – Umgang mit Daten im Gesundheitswesen“
Dr. med. dent. Art Timmermeister
MSc für Parodontologie und Implantattherapie, Bielefeld
„Die Parodontitistherapie im Praxisalltag“
Priv.-Doz. Dr. med. dent. Michael Wicht
Oberarzt, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie der Universität zu Köln
„Zahnärztliche Kommunikation bei therapeutischen Misserfolgen – CIRSdent das erste zahnärztliche externe Fehlermeldesystem als Instrument“
Grenzwerte KCH/KB für das Quartal III/2016 gemäß Anlage zum HVM der KZVWL
Fallzahlgruppen (KCH, KB) Ersatzkassen (EK) und Primärkassen (PK) einschl. Fremdkassen ohne sonstige Kostenträger
Grenzwert Zuschlag/
Abschlag
Grenzwert (Punkte) AOK
Nordwest
Grenzwert (Punkte) Innungs- krankenkassen
Grenzwert (Punkte) Betriebs- krankenkassen
Grenzwert (Punkte) Knappschaft
Grenzwert (Punkte) SVLFG
Grenzwert (Punkte) Ersatzkassen Gruppe Zahnärzte
Die folgenden Fallzahlgruppen erhalten einen prozentualen Zuschlag auf den
Durchschnittsgrenzwert Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte
1 - 150 + 50 % 126 120 113 110 144 144
151 - 250 + 40 % 118 112 105 102 134 134
251 - 350 + 30 % 109 104 98 95 125 125
351 - 450 + 20 % 101 96 90 88 115 115
451 - 500 + 10 % 92 88 83 80 106 106
Fälle innerhalb der durchschnittlichen Fallzahlgruppe erhalten den Durchschnittsgrenzwert
501 - 550 + - 0 % 84 80 75 73 96 96
Fälle über der durchschnittlichen Fallzahl erhalten einen prozentualen Abschlag vom Grenzwert
551 - 730 - 10 % 76 72 68 66 86 86
731 - 910 - 20 % 67 64 60 58 77 77
911 - 1090 - 30 % 59 56 53 51 67 67
1091 - > - 40 % 50 48 45 44 58 58
Gruppe Kieferorthopäden
Die folgenden Fallzahlgruppen erhalten einen prozentualen Zuschlag auf den
Durchschnittsgrenzwert
1 - 120 + 50 % 42 44 38 39 51 54
121 - 220 + 40 % 39 41 35 36 48 50
221 - 320 + 30 % 36 38 33 34 44 47
321 - 420 + 20 % 34 35 30 31 41 43
421 - 470 + 10 % 31 32 28 29 37 40
Fälle innerhalb der durchschnittlichen Fallzahlgruppe erhalten den Durchschnittsgrenzwert
471 - 520 + - 0 % 28 29 25 26 34 36
Fälle über der durchschnittlichen Fallzahl erhalten einen prozentualen Abschlag vom Grenzwert
521 - 630 - 10 % 25 26 23 23 31 32
631 - 760 - 20 % 22 23 20 21 27 29
761 - 890 - 30 % 20 20 18 18 24 25
891 - > - 40 % 17 17 15 16 20 22
1
Grenzwerte KCH/KB für das Quartal III/2016 gemäß Anlage zum HVM der KZVWL
Fallzahlgruppen (KCH, KB) Ersatzkassen (EK) und Primärkassen (PK) einschl. Fremdkassen ohne sonstige Kostenträger
Grenzwert Zuschlag/
Abschlag
Grenzwert (Punkte) AOK
Nordwest
Grenzwert (Punkte) Innungs- krankenkassen
Grenzwert (Punkte) Betriebs- krankenkassen
Grenzwert (Punkte) Knappschaft
Grenzwert (Punkte) SVLFG
Grenzwert (Punkte) Ersatzkassen Gruppe Oralchirurgen
Die folgenden Fallzahlgruppen erhalten einen prozentualen Zuschlag auf den
Durchschnittsgrenzwert
Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte Punkte
1 - 100 + 50 % 132 128 122 119 158 155
101 - 200 + 40 % 123 119 113 111 147 144
201 - 300 + 30 % 114 111 105 103 137 134
301 - 400 + 20 % 106 102 97 95 126 124
401 - 450 + 10 % 97 94 89 87 116 113
Fälle innerhalb der durchschnittlichen Fallzahlgruppe erhalten den Durchschnittsgrenzwert
451 - 500 + - 0 % 88 85 81 79 105 103
Fälle über der durchschnittlichen Fallzahl erhalten einen prozentualen Abschlag vom Grenzwert
501 - 610 - 10 % 79 77 73 71 95 93
611 - 740 - 20 % 70 68 65 63 84 82
741 - 870 - 30 % 62 60 57 55 74 72
871 - > - 40 % 53 51 49 47 63 62
Gruppe Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Die folgenden Fallzahlgruppen erhalten einen prozentualen Zuschlag auf den
Durchschnittsgrenzwert
1 - 100 + 50 % 219 209 209 203 228 258
101 - 200 + 40 % 204 195 195 189 213 241
201 - 300 + 30 % 190 181 181 176 198 224
301 - 400 + 20 % 175 167 167 162 182 206
401 - 450 + 10 % 161 153 153 149 167 189
Fälle innerhalb der durchschnittlichen Fallzahlgruppe erhalten den Durchschnittsgrenzwert
451 - 500 + - 0 % 146 139 139 135 152 172
Fälle über der durchschnittlichen Fallzahl erhalten einen prozentualen Abschlag vom Grenzwert
501 - 600 - 10 % 131 125 125 122 137 155
601 - 700 - 20 % 117 111 111 108 122 138
701 - 800 - 30 % 102 97 97 95 106 120
801 - > - 40 % 88 83 83 81 91 103
2
Grenzwerte für KFO-Behandlungen für das Jahr 2016
Die Grenzwerte und Budgetfaktoren gemäß §§ 4 bis 6 der Anlage zum HVM werden für das Jahr 2016 wie folgt festgesetzt:
1. Grenzwerte:
Gruppe § 4 der Anlage zum HVM Gruppe § 5 der Anlage zum HVM Gruppe § 6 der Anlage zum HVM
(mehr als 76 % KFO-Umsatz) (mehr als 16% und weniger als 76 % KFO-Umsatz) (weniger als 16 % KFO-Umsatz)
Jahr 172.000 EUR Jahr 50.000 EUR Jahr 6.500 EUR
Quartal 43.000 EUR Quartal 12.500 EUR Quartal 1.625 EUR
2. Budgetfaktoren für die Kassenarten:
AOK Nordwest 0,95
Innungskrankenkassen 0,90
Betriebskrankenkassen 0,90
Knappschaft 1,00
SVLFG 1,00
Ersatzkassen 1,00
Für die Gruppen gemäß §§ 4 und 5 der Anlage zum HVM erfolgt die Vergütung bei Überschreitung des Grenzwertes pro Praxis gemindert um 45 %.
Für die Gruppe gemäß § 6 der Anlage zum HVM erfolgt die Vergütung bei Überschreitung des Grenzwertes pro Praxis gemindert um 15 %.
Grenzwert für PAR-Behandlungen je Quartal:
Quartale I-IV/2016: Festlegung 500 Punkte je Fall, Grenzwertpunkte: 5.000 für bis zu 10 PAR-Fälle je Quartal 1) Diese Punktmenge kann z. B. für 6, 7, 8 oder 10 PAR-Fälle benötigt werden.
2) Für weitere PAR-Fälle werden die Punkte je Fall abgesenkt auf 95%, 85% und 70%:
bis zu 10 weitere Fälle werden mit 475 Punkten pro Fall als Grenzwert (95% von 500 Punkte), bis zu 10 weitere Fälle werden mit 425 Punkten pro Fall als Grenzwert (85% von 500 Punkte), für alle weiteren Fälle werden 350 Punkte pro Fall als Grenzwert (70% von 500 Punkte) festgesetzt.
Die Summierung dieser Punktmengen stellt die Grenzwertpunktmenge für die Praxis dar. Assistenten und Angestellte Zahnärzte werden gem. den HVM-Regeln berücksichtigt. Bis zu der ermittelten Grenzwertpunktmenge erfolgt die Vergütung der PAR-Leistungen.
3
1 AOK-Daten, Westfalen-Lippe 3. Quartal 2015
Eine Information der
Kassenzahnärztliche
Vereinigung Westfalen-Lippe und der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe
Hohe Verordnungszahlen von Clindamycin in Westfalen-Lippe (WL) Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
Antibiotika werden von Zahnärzten zur Behandlung und präventiv zur Vermeidung von In- fektionen verordnet.
Wegen der Resistenzausweitungen sollten Antibiotika-Verordnung immer kritisch hinterfragt werden. Dabei spielt auch die Frage nach dem „richtigen“ Antibiotikum eine große Rolle.
Clindamycin wird in Deutschland ungewöhnlich häufig von Zahnärzten verordnet. Im haus- ärztlichen Bereich spielt dieses Antibiotikum eher eine untergeordnete Rolle. Deutschland- weit werden 61 % alle Clindamycin-Verordnungen von Zahnärzten verschrieben. Während in Großbritannien der Verordnungsanteil der Clindamycin-Verordnungen in Bezug auf alle Antibiotikaverordnungen bei nur 2,4 % liegt, liegt der Anteil in Deutschland bei 34 % (1).
Antibiotika-Verordnungen in WL
1In WL werden in 50 % der Fälle Standardantibiotika verordnet (33% Amoxicillin; 17% Phen- oxymethylpenicillin). Mit einem Verordnungsanteil von 39 % ist Clindamycin der verord- nungsstärkste Wirkstoff in der Region - der Anteil liegt noch über dem schon hohen Bun- desdurchschnitt. Nur zu 2% wird der Wirkstoff Doxycyclin verordnet. Durch den geringeren Einsatz von Doxycyclin in den vergangenen Jahren scheint sich Resistenzlage zwar ver- bessert zu haben, ist mit 50% bei odontogenen Infektionen aber immer noch hoch (1).
Risiken bei der Einnahme von Clindamycin
Die Ergebnisse einer Meta-Analyse zeigten, das das Risiko ist für das Auftreten einer Clos- tridium difficile Infektion (CDI) für Clindamycin im Vergleich zu anderen Antibiotikagruppen am größten ist (2). Schon nach kurzfristiger Anwendung von Clindamycin kann eine CDI auftreten. Die Inzidenz der CDI sowie deren Schwere nehmen zu (3)
.Laut Fachinformation ist Vorsicht geboten bei eingeschränkter Leberfunktion, Störungen der neuromuskulären Übertragung (Myasthenia gravis, ParkinsonKrankheit), Magen-Darm- Erkrankungen in der Vorgeschichte (z. B. frühere Entzündungen des Dickdarms, 4).
Ansprechpartner:
Verbände der Krankenkassen
Andreas Heeke, Tel. 0231 4193-10401/02 E-Mail: Andreas.Heeke@nw.aok.de KZVWL
Sonja Holtwisch Tel.: 0251/507-122
E-Mail: Sonja.Holtwisch@zahnaerzte-wl.de Datum: Juni 2016
KVWL, 44127 Dortmund
Blatt 2 zum Schreiben vom Juni 2016
Auswahl des „richtigen“ Antibiotikums
Die Anwendung von Antibiotika bedarf einer individuellen Nutzen-Risiko-Bewertung. Ent- scheidend für die Auswahl des Antibiotikums sind die zu erwartenden regionalen Resisten- zen und die Vermeidung weiterer Resistenzbildungen.
Clindamycin hat bei odontogenen Infektionen mit anaerob- aeroben Erregern deutlich höhe- re Resistenzquoten als Phenoxymethylpenicillin und Amoxicillin. Daher kommt es lediglich als Reserveantibiotikum bei Penicillinallergie in Frage (1).
KZV und die Krankenkassen in WL empfehlen bei vorwiegend grampositiven Keimen Penicillin G sowie Oralpenicilline als Mittel der 1. Wahl. Erythromycin oder
Clindamycin gelten als Mittel der Reserve. Liegt eine Mischinfektion mit gramnegati- ver Keimeinsaat vor, werden Breitspektrum-Penicilline wie Amoxicillin etc. als Mittel der 1. Wahl empfohlen (vgl. 5).
Mit freundlichen Grüßen
Die Krankenkassen Kassenzahnärztliche Vereinigung in Westfalen-Lippe in Westfalen-Lippe
Literatur:
(1) Zahnärztliche Arzneiverordnungen. Arzneiverordnungsreport 2015. Hrsg. Schwabe U., Paffrath D., Springer Verlag, Berlin Heidelberg 2015f
(2) Brown K A et al. Meta-Analysis of Antibiotics and the Risk of Community-Associated Clostridium difficile Infection. Antimicrobial Agents and Chemotherapy, p. 2326–2332 Volume 57, 5: May 2013
(3) Clostridium difficile. RKI-Ratgeber für Ärzte.
(http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Clostridium.html#doc2393684bodyText1) (4) Fachinformation Clindamycin-ratiopharm® 150 mg und 300 mg Hartkapseln, Stand April 2014
(5) Informationen über Zahnärztliche Arzneimittel (IZA).Kapitel 06: Behandlung von Infektionen.
Arzneimittelkommission Zahnärzte 02/2015 (https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/iza_pdf/IZA.pdf)
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Ausfüllhinweise zum Formular
„Verordnung einer Krankenbeförderung“
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1.
Im Versichertendatenfeld die Daten der Krankenversichertenkarte einzutragen. Bitte beachten Sie, dass im zahnärztlichen Bereich keine Betriebsstätten-Nr. vergeben ist und daher nicht anzugeben ist.2. Erfolgt die Behandlung als ambulante Leistung in der Praxis, ist das Feld „beim Vertrags- (zahn)arzt“ anzukreuzen.
3. In den häufigsten Verordnungsfällen wird eine „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ im Zusammenhang mit einem Schwerbehindertenausweis oder einer Pflegestufe 2 oder 3 vorliegen.
Hierfür ist das vorgesehene Feld anzukreuzen. Als vergleichbarer Grund gilt z. B. eine
„Mobilitätseinschränkung als Unfallfolge“. Das Feld „voraussichtliche Behandlungsdauer“ muss bei einer zahnärztlichen Verordnung ausgefüllt werden, das Feld „ICD-10“ dagegen ist nicht auszufüllen.
© Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Stand 13.06.2016 4. Als Beförderungsmittel wird aus Sicht des G-BAs in den meisten Fällen ein Taxi als ausreichend
erachtet. Mobilitätseinschränkungen können aber auch die Beförderung mit einem Krankentransportwagen erfordern. Das Beförderungsmittel ist zu begründen. Darüber hin- aus sind gegebenenfalls notwendige medizinisch-technische Ausstattungen oder medizinisch- fachliche Betreuung anzugeben. Insbesondere bei multimorbiden Personen oder nicht eindeutig geklärten Grunderkrankungen empfehlen wir in jedem Fall die Rücksprache mit dem Hausarzt.
5. Es müssen die Transportwege, Hin- und/oder Rückfahrt und ggf. Wartezeiten angegeben werden. Bei einer Gemeinschaftsfahrt, wenn z. B. mehrere Pflegeheimbewohner zur Praxis gefahren werden sollen, ist für jeden Patienten eine gesonderte Verordnung unter Angabe der Anzahl der Mitfahrer auszustellen.
6. Die Verordnung ist mit dem Vertragszahnarztstempel zu versehen und zu unterschreiben.
*Zeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) bzw. H (Hilflosigkeit)
Das Formular kann über Ihre Verwaltungssoftware blanko ausgedruckt werden. Sie können das Formular zur Verordnung einer Krankenbeförderung auch über unsere Homepage bestellen:
https://www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/dokumentenservice/kzvwl/formularbestellung-kzv.html Fragen 0251 507-300