• Keine Ergebnisse gefunden

Pkw- Maut ist europarechtswidrig Infrastrukturabgabe verletzt Art 18, 34 und 56 AEUV EuGH, C-591, Urt. v

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Pkw- Maut ist europarechtswidrig Infrastrukturabgabe verletzt Art 18, 34 und 56 AEUV EuGH, C-591, Urt. v"

Copied!
14
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Öffentliches Recht – EuR Seite 1 von 4

____________________________________________________________________________

www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer  RAuN Christian Pope -- Juni 19

Pkw- Maut ist europarechtswidrig

Infrastrukturabgabe verletzt Art 18, 34 und 56 AEUV EuGH, C-591, Urt. v. 18.06.2019

Sachverhalt

Bereits 2015 hat die BRD mit dem InfrAG und Änderungen im KraftStG den rechtlichen Rahmen für die Einführung der Infrastrukturabgabe geschaffen, also einer Abgabe für die Benutzung der Bundesfernstraßen einschließlich der Autobahnen durch Personenkraftwagen.

Mit dieser Abgabe möchte Deutschland teilweise vom bisherigen System der Steuerfinanzierung der Infrastruktur zu einem auf das „Benutzerprinzip“ und das „Verursacherprinzip“ gestützten Finanzierungssystem übergehen. Die Erträge dieser Abgabe sollen zur Gänze zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet werden und ihre Höhe bemisst sich nach Hubraum, Antriebsart und Emissionsklasse des Fahrzeugs.

Alle Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen haben die Abgabe in Form einer Jahresvignette mit einem Betrag von höchstens 130 Euro zu entrichten. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist die Abgabe (vom Halter oder Fahrer) nur im Fall der Benutzung der Autobahnen zu entrichten. Insoweit ist eine Zehntagesvignette (von 2,50 bis 25 Euro), eine Zweimonatsvignetten (von 7 bis 50 Euro) oder eine Jahresvignette (höchstens 130 Euro) verfügbar. Parallel dazu hat die BRD vorgesehen, dass den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ab Erhebung der Infrastrukturabgabe eine Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in einer Höhe zugutekommt, die mindestens dem Betrag der Abgabe entspricht, die sie entrichten mussten.

Die Republik Österreich ist der Ansicht, dass die kombinierte Wirkung der Infrastrukturabgabe und der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge sowie die Modalitäten der Ausgestaltung und des Vollzugs der Infrastrukturabgabe gegen das Unionsrecht, namentlich das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, verstießen.

Nachdem Österreich die Kommission um eine Stellungnahme ersucht hatte, die Kommission sich jedoch innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen nicht geäußert hatte, erhob dieser Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen die BRD. In diesem Verfahren wird Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird.

Inhalt der Entscheidung

Die Infrastrukturabgabe in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. Rechtfertigungsgründe, die diese Diskriminierung bzw. Beschränkung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

I. Verletzung des Diskriminierungsverbotes aus Art 18 I AEUV:

1. Anwendungsbereich:

(2)

Öffentliches Recht – EuR Seite 2 von 4

____________________________________________________________________________

www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer  RAuN Christian Pope -- Juni 19

 Art 18 I AEUV ist grds. nur anwendbar, wenn im AEUV nicht an anderer Stelle besondere Diskriminierungsverbote vorgesehen sind  Überprüfung anhand von Art 18 I AEUV erfolgt nur insoweit, als die nationalen Regelungen auf Sachverhalte Anwendung finden, die nicht vom freien Warenverkehr oder der Dienstleistungsfreiheit umfasst sind

2. Vorliegen einer Diskriminierung

 Art 18 I AEUV schützt sowohl vor unmittelbaren (offenen) Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, wie auch von mittelbaren (verdeckten) Diskriminierungen

 hier ist eine mittelbare (verdeckte) Diskriminierung gegeben, da die Infrastrukturmaßnahme zwar nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpft, da die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, so dass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

 Der Annahme einer solchen Diskriminierung stehen folgende Überlegungen nicht entgegen:

o Den Mitgliedstaaten steht es aufgrund ihrer Steuerhoheit frei, das System zur Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern, indem sie ein System der Steuerfinanzierung durch ein System der Finanzierung durch sämtliche Nutzer einschließlich der Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, die diese Infrastruktur nutzen, ersetzen, damit alle Nutzer in gerechter und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen.

Gegenargument:

 Da die BRD keine näheren Angaben zum Umfang des Beitrags der Steuer zur Finanzierung der Infrastrukturen des Bundes gemacht hat, hat sie in keiner Weise dargetan, dass der den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gewährte Ausgleich in Form einer Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der Infrastrukturabgabe, die sie entrichten mussten, entspricht, diesen Beitrag nicht übersteigt und somit angemessen ist.

 Zudem wird die Infrastrukturabgabe, was die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen anbelangt, jährlich und ohne die Möglichkeit geschuldet, eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum zu wählen, wenn eine solche der Häufigkeit, mit der sie diese Straßen nutzen, besser entspräche.

Diese Gesichtspunkte in Verbindung mit der Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe eines Betrags, der mindestens dem der entrichteten Infrastrukturabgabe entspricht, zeigen, dass der Übergang zu einem Finanzierungssystem, das auf das „Benutzerprinzip“ und das

„Verursacherprinzip“ gestützt ist, in Wirklichkeit ausschließlich die Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen betrifft, während für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen weiterhin das Steuerfinanzierungsprinzip gilt.

mittelbare (verdeckte) Diskriminierung (+)

(3)

Öffentliches Recht – EuR Seite 3 von 4

____________________________________________________________________________

www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer  RAuN Christian Pope -- Juni 19 3. Rechtfertigung:

 Angeführt wurde zunächst der Umweltschutz

o Grds. anerkannter ungeschriebener Rechtfertigungsgrund

o Jedoch ist aus Sicht des EuGH nicht erkennbar wie die Infrastrukturabgabe, die de facto nur Halter bzw. Fahrer von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedsstaat als Deutschland zugelassen sind, geeignet sein sollen, die Umwelt zu schützen

 Des weiteren wurde die gerechte Verteilung der Lasten zur Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems als Rechtfertigungsgrund angeführt

o Aus Sicht des EuGH ist auch dies nicht überzeugend, da es durch die Infrastrukturabgabe gerade zu einer einseitigen Lastenverteilung (vgl. oben) kommt.

 Art 18 I AEUV ist verletzt.

II. Verletzung des Art 34 AEUV 1. Anwendungsbereich

 (+), da auch in Pkw Waren transportiert werden können

2. Beeinträchtigung:

 Beschränkung iS einer Maßnahme mit gleicher Wirkung gem. Art 34 AEUV?

o Nach der Dassonville- Formel (+), da durch die Pkw- Maut der Zugang zum Markt für Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedsstaat erschwert werden kann

o Eine reine Verkaufsmodalität iSd. Keck- Formel ist nicht gegeben, da diese auf Regelungen, die die Art und Weise, in der Waren befördert werden können, nicht unter den Begriff zu subsumieren sind (vgl. auch Fall 7 EuR Hauptkurs)

 Beschränkung (+)

3. Rechtfertigung:

 Rechtfertigungsgründe werden nicht ausreichend durch die BRD vorgetragen

 Im Übrigen überzeugen die Gründe aus obigen Erwägungen nicht

(4)

Öffentliches Recht – EuR Seite 4 von 4

____________________________________________________________________________

www.schloemer-sperl.de Juristisches Repetitorium Hemmer  RAuN Christian Pope -- Juni 19 III. Verletzung des Art 56 AEUV

 Beeinträchtigung der passiven Dienstleistungsfreiheit wohl (+)

 Rechtfertigungsgründe sind aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich

Bewertung der Entscheidung:

Eine Entscheidung, die für die Politik sicherlich in dieser Deutlichkeit überraschend kommt, zumal der Generalanwalt beim EuGH noch die Auffassung vertrat, dass die Pkw- Maut nicht gegen Europarecht verstößt, und der EuGH jedenfalls in der Vergangenheit dazu neigte, sich der Einschätzung des Generalsanwaltes anzuschließen.

In rechtlicher Hinsicht kann die Entscheidung durchaus überzeugen und sollte nicht völlig überraschend so ausfallen. In jedem Falle ist die Entscheidung ein heißer Kandidat für eine Klausur im 1. Staatsexamen. Bereiten Sie sich also darauf vor.

(5)

Seite 1 von 4

RAuN Christian Pope

Lösung Fall 5 EuR

Teil 1: Begründetheit: Anspruch auf Rückzahlung von 998,- € gem. §§ 346, 323, 433, 434, 437 BGB:

I. Kaufvertrag (+)

II. Mangel, § 434 BGB (+)

III. Fristsetzung und erfolgloser Ablauf der Nachfrist, § 323 I BGB 1. hier keine Frist gesetzt  Anspruch eigentlich (-)

2. (P) Korrektur durch EU-Richtlinie

a) Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts b) Grundlage der Pflicht nach (bisher) h.M. Art. 288 III AEUV i.V.m. Art.

4 III EUV (vgl. jetzt evtl. auch Art. 291 AEUV)

 2-Stufiges Vorgehen

aa) Auslegung von Art. 3 V RL:

 weder Wortlaut noch Zweck verlangen Fristsetzung

 Ablauf einer automatisch laufenden Frist genügt

bb) Auslegung des nationalen Rechts unter Orientierung an der RL str. wie

(1) e.A. richtlinienkonforme Reduktion des § 323 I BGB (2) h.M. Auslegung des § 323 II Nr. 3 BGB

Ergebnis:

Jedenfalls Fristsetzung nicht erforderlich  Ablauf einer automatisch laufenden Frist genügt  hier (+); Anspruch (+), Klage begründet

(6)

Seite 2 von 4

RAuN Christian Pope

Teil 2: Annahme: Auslegung nicht möglich

Frage 1: Anspruch auf Rückzahlung I. Richtlinienkonforme Auslegung?

(-), da nur „soweit wie möglich“

II. Unmittelbare Wirkung von Art. 3 V RL

 Unmittelbare Wirkung trotz Art. 288 III AEUV grds. möglich, wegen Sanktionsgedankens, vgl. Art 4 III AEUV

1. Voraussetzungen für unmittelbare Anwendbarkeit?

▪ Richtlinienvorschrift ist inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt,

▪ die Umsetzungsfrist ist abgelaufen und die Richtlinie nicht oder unzulänglich umgesetzt und

▪ die Richtlinienbestimmung enthält keine rechtliche Verpflichtung für Private.

 Sehr streitig ist, ob darüber hinaus die Richtlinienvorschrift dem Einzelnen gegenüber Rechte einräumen muss.

2. (P) Entfaltet RL auch unmittelbare Wirkung in den Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern (horizontale Wirkung)

 Verpflichtung für Private?

▪ nach EuGH (-), liefe Systematik des Unionsrechts entgegen

 Art. 3 V RL entfaltet keine unmittelbare Wirkung, folglich kein Rücktrittsrecht

 Rückzahlungsanspruch (-)

(7)

Seite 3 von 4

RAuN Christian Pope

Frage 2: Schadensersatzanspruch des S

▪ Umsetzung der RL ist Amtspflicht der Abgeordneten des BT

 § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG grds. dennoch (-), da keine Drittbezogenheit der Amtspflicht  keine Haftung für (S) legislatives Unrecht

I. Anspruch gemäß Art. 340 II AEUV

(-), Haftung nur für Schäden durch Unionsorgane oder Bedienstete der EU

II. Ungeschriebener unionsrechtlicher Anspruch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts?

1) Herleitung: Art. 4 III EUV  Sanktion für Mitgliedsstaaten, effektiver Rechtsschutz für Bürger

2) Problem: Auch eigene AGL im Unionsrecht oder nur Modifikation des nationalen Staatshaftungsanspruchs (insb. Verzicht auf Drittbezogenheit/ Frage sehr streitig  beide Ansichten vertretbar)

 wohl eigene Anspruchsgrundlage im Unionsrecht; aber Rechtsfolgen jedenfalls im nationalen Recht (insb. § 249 ff. BGB)

3) Voraussetzungen der Staatshaftung

• Verletzte Unionsrechtsnorm muss bezwecken, dem einzelnen Rechte zu verleihen

• Hinreichend qualifizierter = offenkundiger und erheblicher Verstoß gegen Unionsrechtsnorm

• Unmittelbarer Kausalzusammenhang zu Schaden

 Problem hier insbesondere, ob hinreichend qualifizierter Verstoß?

• bei Nichtumsetzung der Richtlinie immer (+)

(8)

Seite 4 von 4

RAuN Christian Pope

• bei Schlechtumsetzung -wie hier- problematisch, ob offenkundig und erheblich:

• Berücksichtigung von:

o Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift o Umfang des Ermessensspielraums

o Vorsätzlichkeit des Verstoßes oder der Schadensherbeiführung o Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums

o eventueller Beitrag des Verhaltens (Mitverschuldens) eines Unionsorgans

 hier wohl bedingt vorsätzlich (a.A. vertretbar)  qualifizierter Verstoß (+)

 Anspruch dem Grunde nach (+)

4. § 839 I 2, III und § 254 BGB nicht gegeben oder wegen Art. 4 III EUV nicht anwendbar

III. Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

1) Parlamentsabgeordnete sind sog. Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gemäß Art. 34 GG.

2) Nichtumsetzung ist Unterlassen der Ausübung eines Amtes 3) Amtspflichtverletzung ist Nichtumsetzung in vorgegebener Frist 4) Drittbezogenheit der Amtspflicht?

(-), RL wird im Interesse der Allgemeinheit umgesetzt, nicht im Interesse best.

Dritter

 Keine Haftung für legislatives Unrecht

 aber: Modifikation entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben (s.o.) IV. Ergebnis:

Anspruch des S (+)

(9)

Seite 1 von 3

RAuN Christian Pope

Lösung Fall 6 EuR

A. Zulässigkeit der Vorlage

1. Zuständigkeit

• EuGH nach Art. 256 I 1 AEUV (Art. 256 III AEUV(-))

2. Vorlageberechtigung

• LG und Handelsgericht Wien (+)

3. Vorlagegegenstand

• grds. gesamtes Unionsrecht

• hier Problem der unzulässigen Frage nach Vereinbarkeit nat. Rechts mit Unionsrecht

• aber: Auslegung des Antragsgegenstandes möglich

4. Vorlagebefugnis (=Entscheidungserheblichkeit)

(+), Ausgang der Verfahren hängt von Entscheidung des EuGH ab

5. Ergebnis:

Vorlagen sind zulässig

B. Beantwortung der Vorlagefragen Zur ersten Frage

I. Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit (+)

II. Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit

 Eröffnung des Anwendungsbereiches

(10)

Seite 2 von 3

RAuN Christian Pope

• Ziel ist Schutz Handels innerhalb der Union

• Unionsware 28 II, 29 AEUV (+)

• grenzüberschreitend (+)

III. Beeinträchtigung:

• mengenmäßige Beschränkung (-)

• hier: Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen?

o Nach Dassonville-Formel eigentlich (+) o doch Einschränkung durch Keck-Rspr.?

▪ diff. zwischen produktbezogenen Regelungen und Verkaufsmodalitäten

▪ hier Verkaufsmodalität

• Keck- Rspr. gilt nur für diskriminierende Maßnahmen

• Vorliegend (-), da Regelung des UWG für inländ. und ausländ. Produkte gilt und inländische und ausländische Wirtschaftsteilnehmer auch rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berührt.

IV. Ergebnis:

Kein Verstoß gegen Art 34, 28 AEUV

Zur zweiten Frage

I. Anwendbarkeit (+) s.o.

II. Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit (+), Zeitschriften sind grenzüberschreitende Unionswaren

(11)

Seite 3 von 3

RAuN Christian Pope

III. Beeinträchtigung:

• Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen o Nach Dassonville-Formel eigentlich (+)

o doch Einschränkung durch Keck- Rspr.?

▪ hier (-), auch Inhalt der Zeitschrift betroffen, daher also keine bloß vertriebsbezogene, sondern eine zugleich produktbezogene Regelung.

▪ zugleich versteckte (faktische) Diskriminierung

 rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in Art 34 AEUV (+) IV. Rechtfertigung des Eingriffs

1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV (-), in Art 36 S.1 AEUV erfassten Ziele greifen nicht ein

2. Schranken zugunsten Unionsinteressen

• Rechtfertigung nach Cassis-Formel?

o Cassis-Formel geeignet, versteckte Diskriminierungen zu rechtfertigen

a) Anerkannter Rechtfertigungsgrund

• zwingendes Erfordernis ist in Aufrechterhaltung der Medienvielfalt zu sehen

b) Verhältnismäßigkeitsprinzip

• Voraussetzungen: Legitimer Zweck, geeignet, erforderlich

• hier milderes Mittel durch Begrenzung des Höchstgewinns möglich V. Ergebnis:

Verstoß gegen Art. 34, 28 AEUV

(12)

Seite 1 von 3

RAuN Christian Pope

Übersicht Fall 7 EuR

Die lt. Sachverhalt zulässige Klage hätte Aussicht auf Erfolg, soweit ein Verstoß gegen Unionsrecht vorläge:

A. Begründetheit eines Vertragsverletzungsverfahrens

• Ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art 258 ff. AEUV wäre begründet, wenn eine Vertragsverletzung durch Deutschland vorläge

• Nichtuntersagung der Versammlung durch die Kommunalbehörde als Vertragsverletzung ?

o Beachte das Handeln von Kommunal- oder Landesbehörden wird in diesem Zusammenhang stets der BRD zugerechnet

I. Verstoß gegen Art. 34 AEUV?

1. Vorliegen einer Ware nach Art. 28 II AEUV?

• Waren sind alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.

• (+), da die Speditionen angeben, körperliche Gegenstände zu transportieren

2. Beeinträchtigung?

• Mengenmäßige Beschränkung (-)

• Maßnahme mit gleicher Wirkung?

o Dassonville- Formel (EuGH NJW 1975, 515):

Ausreichend ist jede sonstige tatsächliche, potentielle, unmittelbare oder mittelbare Ein- oder Ausfuhrbeschränkung

o Problematisch erscheint hier, dass ggf. ein mitgliedstaatliches Unterlassen vorliegt

(13)

Seite 2 von 3

RAuN Christian Pope

o Art. 34 AEUV verpflichtet allerdings die Mitgliedsstaaten zu Gegenmaßnahmen, wenn Grundfreiheiten von Privaten verletzt werden o Nichteinschreiten gegen 30stündige Sperrung eines Grenzübergangs stellt

durchaus Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs dar

[Keck-Rspr. findet vorliegend keine Anwendung, da Differenzierung hier keinen Sinn macht]

3. Rechtfertigung?

• Rechtfertigung ist möglich, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 36 AEUV oder zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls gegeben sind (Cassis- Rspr. des EuGH)

a) Rechtfertigung durch Art 36 AEUV?

• geschriebene Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich

b) Rechtfertigung über Cassis- Rspr.?

• Ziel der Demonstranten ist insoweit irrelevant  Umweltschutz spielt keine Rolle

• allein Berücksichtigung der Gründe für die Behörden, die Versammlung nicht zu untersagen

• Beschränkung der Grundfreiheiten aus dem Grundrechtsschutz der Demonstranten ?

o EGC sowie Grundrechte als Bestandteil allgemeiner Rechtsgrundsätze, vgl. Art. 6 I, III EUV → EuGH zum Schutz berufen.

o Grundrechtsschutz ist damit als grds. zwingendes Interesse geeignet zur Beschränkung von Grundfreiheiten → für die Tragweite der geschützten Rechte ist maßgeblich auf EGC [oder EMRK] abzustellen, nicht auf nationale Rechte.

(14)

Seite 3 von 3

RAuN Christian Pope

o Dann müsste vorliegend Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, z.B.

Art. 12 I EGC, Art. 11 EMRK eröffnet sein

o (+) → Versammlungsfreiheit steht Demonstranten zu, daraus folgt staatliche Schutzpflicht.

o Problematisch ist allerdings, dass auch die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos gewährt wird, sondern ihrerseits einschränkbar durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel der EU (könnte hier Art. 34 AEUV sein)

 Abwägung im Einzelfall:

o Versammlung nicht als Handelshemmnis geplant, außerdem Anordnung von Rahmen- und Begleitmaßnahmen zum Schutz der Freiheit getroffen.

o Keine dauerhafte Einschränkung des Art. 34 AEUV

 Fehlende Untersagung der Versammlung ist damit verhältnismäßige Beschränkung der Grundfreiheit

II. ZwErg.:

Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit ist gerechtfertigt.

B. Ergebnis:

Keine Vertragsverletzung durch eine deutsche Behörde.

Vertragsverletzungsverfahren hat daher keine Aussicht auf Erfolg

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Progno- sen des BMVI zur Anzahl der an Ausländer verkauften Jahres- und 10-Tages-Vignetten sind dabei mit jedem neuen Bericht stets deutlich gestiegen (vgl. Kapitel 3.2

Der Durchschnitt der Neuzulassungen im Jahr 2015 lag mit 1.455 cm³ deut- lich unter dem Wert der deutschen Neuzulassungen (1.721 cm³). Die Durchsetzung der Abgasnorm Euro 6 scheint

Als Fazit dieses Gesprächs nahm Herr Ramsauer mit: Einerseits dürfe es keinerlei Ver- bindungen zwischen einer Steuer (in diesem Fall der Kfz-Steuer) und der Abgabe für die geplante

Die Beklagte meint, die europäischen Grundfreiheiten stünden oberhalb des Grundgesetzes. Wenn der Europäische Gerichtshof ausführe, dass die Entscheidung, eine

1. 1 AEUV in Verbindung mit Art.. die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäi- schen Zentralbank ist dahin auszulegen, dass er unabhängig davon, ob die

1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsvor- schrift entgegenstehen, die so ausgelegt wird, dass sie das vorlegende Gericht verpflichtet, sich in

32 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorle- gende Gericht wissen, ob die unionsrechtlichen Vorschriften für öffentliche Auf- träge und

Externe Kosten (Lärm, Luftverschmutzung, Natur und Landschaft) ( 2,8 ct/Fzkm). Externe Kosten (Lärm, Luftverschmutzung, Natur und Landschaft) (