• Keine Ergebnisse gefunden

Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Entwurf eines „Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland“

Fach- und Rechtsfragen zum Regierungsentwurf

vom 6. November 2020

(2)

Berliner Schriften zur Stadt- und Regionalplanung herausgegeben von

Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang Band 41

BUT_Mitschang_7889-8.indd 2

BUT_Mitschang_7889-8.indd 2 28.06.21 13:1928.06.21 13:19

© NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

(3)

Entwurf eines „Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland“

Fach- und Rechtsfragen zum Regierungsentwurf vom 6. November 2020

(4)

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8487-7889-8 (Print) ISBN 978-3-7489-2290-2 (ePDF)

Die Bände 1-31 dieser Reihe sind im Peter Lang Verlag erschienen.

1. Auflage 2021

© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2021. Gesamtverantwortung für Druck und Herstellung bei der Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Über- setzung, vorbehalten. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.

Onlineversion Nomos eLibrary

BUT_Mitschang_7889-8.indd 4

BUT_Mitschang_7889-8.indd 4 28.06.21 13:1928.06.21 13:19

© NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

(5)

Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018, nach dem die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützt werden soll- ten sowie den Empfehlungen der dann eingesetzten Baulandkommission, wurde das „Gesetz zur Mobilisierung von Bauland“, welches gegenwärtig in der Fassung des Regierungsentwurfes vom 06. November 2020 vorliegt, ausgestaltet. Mit ihm sollen die Möglichkeiten des Flächenzugriffs für die Gemeinden gestärkt werden, um im Bereich der Wohnraumversorgung, insbesondere in Bezug auf die soziale Wohnraumförderung, einen spürba- ren Beitrag zur Reduzierung der Wohnungsnot in Deutschland leisten zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, sind umfangreiche Neuregelungen und Regelungsänderungen im BauGB sowie in der BauNVO vorgesehen.

Sie betreffen insbesondere

• die Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplans für den Woh- nungsbau,

• die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten und weitere Erleichte- rungen für das Bauen im Innen- und Außenbereich,

• die Erweiterung der Anwendungsbereiche für die gemeindlichen Vor- kaufsrechte und von Baugeboten

• die Schaffung einer Grundlage für städtebauliche Konzepte der Innen- entwicklung.

Außerdem ist zur Mobilisierung von Bauland vorgesehen, ein neues Bau- gebiet, das „Dörfliche Wohngebiet“, einzuführen sowie die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung galten, als Orientierungswerte auszugestalten, um mehr Flexibilität im Hinblick auf die Bebauungsdichte zu erreichen. Schließlich werden mit dem Gesetzes- entwurf auch noch weitere Anliegen aufgegriffen, die etwa die Bedeutung grüner Infrastruktur in Städten in Bezug auf die Belange des Klimaschut- zes und der Klimaanpassung, den Mobilfunkausbau sowie die Elektromo- bilität oder die Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels betreffen.

Aus alledem ergeben sich eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Be- wältigung dieser neuen Anforderungen. Im Rahmen der zweitägigen On- line-Veranstaltung am 15. und 16. März 2021 an der Technischen Univer- sität Berlin sollte diesen Fragestellungen nachgegangen und die Teilneh- mer über das neue Gesetzgebungsvorhaben informiert werden. Der vorlie- 5

© NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

(6)

gende Tagungsband enthält die schriftliche Fassung der einzelnen Vorträ- ge und gibt insoweit einen für die Wissenschaft und Planungspraxis glei- chermaßen interessanten Überblick zu den Neuregelungen und Rege- lungsergänzungen und die mit ihnen einhergehenden Anforderungen an die Planungspraxis.

Berlin, im April 2021

Universitätsprofessor Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang

6

© NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

(7)

Ulrich Battis

§ 9 Abs. 2d BauGB-RegE – neuer sektoraler Bebauungsplan 13 Stephan Mitschang

Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der

Innenentwicklung 61

Tim Schwarz

Stärkung der Vorkaufsrechte 87

Olaf Reidt

Braucht es den § 250 BauGB, um bezahlbaren Wohnraum und

Mieterschutz zu sichern? 95

Michael Voigtländer

Planungsgrundsätze, Festsetzungsmöglichkeiten sowie Verbesserung

des Mobilfunks 113

Henning Jaeger

Erleichterung bei der Zulassung von Bauvorhaben 125 Gerhard Spieß

Ersatzgeld als neue Kompensationsmöglichkeit in der

Bauleitplanung 135

Alexander Schink

Einführung einer Experimentierklausel sowie weitere Regelungen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, Flüchtlingen und

Asylbegehrenden 151

Malte Arndt

7

© NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

(8)

Dörfliches Wohngebiet sowie Orientierungs- statt Grenzwerte.

Die Änderung der Baunutzungsverordnung durch das

Baulandmobilisierungsgesetz 173

Christian-W. Otto

8

© NOMOS Verlagsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Einführung eines Regelinstruments zur berufsbezogenen Deutschförderung ist sachgerecht. Der Tatbestand des § 45a AufenthG-E lässt jedoch eine Engfüh- rung des Instruments

Nach Satz 1 ist im Hauptsacheverfahren eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, wenn eine familienge- richtliche Genehmigung eines genitalverändernden chirurgischen

„Sind die Namen einer Person auf Grund des Gesetzes zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität vom […] geändert oder ist die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem

Zu „Die Zugangsberechtigten der Bundeschienenwege und deren Verbände sind zu beteiligen.“: Aus der Sicht der Schienenbranche und zahlreicher Verbände (BAG SPNV, mofair, NEE,

Dies beruht darauf, daß zwar nach geltendem Recht ein Kraftfahrzeug ohne die Steuerkarte oder die ihr gleichzuachtende Bescheinigung über die Steuerbefreiung nicht be- nutzt

Kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) unterliegen ebenfalls dem Anwendungsbereich

Vertragsärzte in größer Anzahl zur notdienstlichen Versorgung zu verpflichten. Zu diesen Zeiten müssen die Vertragsärzte selber den Betrieb in ihren Praxen sicherstellen und

Die in § 38 Absatz 3 Satz 4 aufgeführte Möglichkeit, dass ein Teil der praktischen Ausbildung an der Hochschule stattfinden kann, soll auch für die Ausbildung an