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An alle Hausärzte
Dr. med. Wolfgang Krombholz Vorsitzender des Vorstandes
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24.09.2013 Änderungen bei der Vergütung ab 01.10.2013
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
in den KVB INFOS 9/2013 hatten wir Sie über Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabes (EBM) ab 01.10.2013 informiert. Darauf basierend ergeben sich auch die folgenden Anpassungen bei der Vergütung:
1. Vergütung neuer oder geänderter Leistungen im EBM
Die folgenden neuen Gebührenordnungspositionen fallen unter das RLV, da diese entweder als Bestandteil der Versichertenpauschale oder als eigenständige Leistung auch bisher dem RLV zugeordnet waren:
GOP Leistung 03000 bis 03015,
03030
Versichertenpauschalen
03040 Zusatzpauschale zu den Gebührenordnungspositionen 03000 und 03030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags („Vorhalte- pauschale“)
03220 und 03221 Chronikerpauschalen
03230 Problemorientiertes ärztliches Gespräch im Zusammenhang mit einer le- bensverändernden Erkrankung
03360 Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment
Folgende neu in den EBM aufgenommenen Leistungen werden als freie Leistungen ohne Quotie- rung vergütet:
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zum Schreiben vom 24.09.2013
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
GOP Leistung
03362 Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex 03370 bis 03373 Palliativmedizinische Versorgung des Abschnitts 3.2.5
Die Zuordnung erfolgt vorbehaltlich von HVM-Änderungen durch die Vertreterversammlung der KVB ab 01.01.2014.
2. GOP 97010 und GOP 97013
Aufgrund der Einführung neuer Gebührenordnungspositionen für Geriatrie und Palliativmedizin in den EBM endet die Übergangsregelung für die Gebührenordnungspositionen 97010 und 97013 zum 30.09.2013. Ab Quartal 4/2013 werden die folgenden Zuschläge zur Versichertenpauschale nicht mehr in Ihrer Abrechnung zugesetzt:
3,00 Euro bei Patienten ab Beginn des 71. Lebensjahres (GOP 97010)
2,00 Euro bei Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit der Diagnose einer chroni- schen Erkrankung oder einer Behinderung (GOP 97013)
3. GOP 97005
Aufgrund der Einführung der Zuschläge zu Hausbesuchen im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung in den EBM endet die bayerische Regelung zur Förderung der Besuche bei Palliativ- patienten zum 30.09.2013. Ab Quartal 4/2013 ist der Zuschlag zu Besuchen nach GOP 97005 nicht mehr abrechenbar bzw. wird nicht mehr zugesetzt.
4. Sicherstellungszuschlag für Hausärzte im Quartal 4/2013
Mit unserem Rundschreiben vom 22.07.2013 haben wir Sie informiert, dass es aufgrund der Ein- führung des neuen EBM für Hausärzte ab Quartal 4/2013 zu Änderungen beim Sicherstellungs- zuschlag kommen kann.
Für das Abrechnungsquartal 4/2013 beträgt der Zuschlag zu den Versichertenpauschalen 03110 bis 03112 wieder sechs Euro (bei vier Kriterien) bzw. vier Euro (drei Kriterien) wie in den Quarta- len 3 und 4/2012 (vgl. auch unser Rundschreiben vom 16.01.2013).
Die Vergütung erfolgt wie bisher automatisch mit den Abrechnungs-GOPen 97009A (vier Euro) bzw. 97009B (sechs Euro). Sie finden das Honorar auf dem Nachweis „Honorarzusammenstel- lung“ in der Anlage zum Honorarbescheid ausgewiesen.
Nähere Informationen zu der Regelung und auch zu den Kriterien finden Sie auf Seite 26 in unse- rer Honorarbroschüre „Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KVB gültig ab
01.01.2013“, die Sie als Papierversion Mitte Dezember 2012 erhalten haben und auch unter www.kvb.de, in der Rubrik Praxis/Honorar/Honorar ab 01.01.2013 online einsehen können.
Freundliche kollegiale Grüße
Dr. Krombholz
Vorsitzender des Vorstandes