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VA-200423-SOP-Krankenhausentlassmanagement-AM

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 23. April 2020

iStockphoto.com/deliormanli

Entlassmanagement - Verordnung von Arzneimitteln

Wird Ihr Patient aus dem Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung entlassen, darf der Krankenhausarzt/Reha-Arzt im Rahmen des Entlassmanagements eine Arzneimit- telverordnung ausstellen. Einzelheiten bzw. Voraussetzungen hierzu hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Arzneimittel-Richtlinie geregelt.

 Die Prüfung, ob eine Verordnung für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, umfasst sowohl medizinische als auch organisatorische Aspekte. Als medizinische Gründe sollen insbesondere die therapie-, indikations- oder arzneimit- telspezifische Erforderlichkeit einer nahtlosen Arzneimitteltherapie unmittelbar nach der Entlassung berücksichtigt werden. Hinsichtlich der organisatorischen Gründe soll in Abhängigkeit vom notwendigen Umfang des Entlassmanagements und der Weiter- behandlung sowie der Morbidität und der psychosozialen Situation des Patienten bei der Erforderlichkeit einer Verordnung durch das Krankenhaus insbesondere berück- sichtigt werden, ob der Patient in der Lage ist, einen weiterbehandelnden Arzt recht- zeitig zu erreichen sowie ob bereits bekannte oder geplante Arzttermine nach der Entlassung bestehen.

 Das Krankenhaus/Die Reha-Einrichtung hat abzuwägen, ob die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln durch eine Mitgabe von Arzneimitteln (für längs- tens drei Tage) bei der Entlassung von Patienten, organisiert werden kann. Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots vorrangig, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und z. B. durch die Mitgabe von Arzneimitteln die Behandlung abgeschlossen werden kann.

 Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird auf eine N1-Packung bzw., falls diese nicht im Handel ist, auf eine kleinere Packung als N1 begrenzt. Größere Pa- ckungen als N1 darf der Krankenhausarzt/Reha-Arzt nicht verordnen.

 Der Krankenhausarzt/Reha-Arzt wird Sie - als weiterbehandelnden Vertragsarzt - auf geeignete Weise rechtzeitig über die medikamentöse Therapie - Arzneimittel und Do- sierung - informieren, sofern Ihr gemeinsamer Patient der Übermittlung der Daten zu- stimmt.

Auch Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus/der

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 23. April 2020

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Reha-Einrichtung bekannten Medikation sind Ihnen als weiterbehandelnden Arzt zu erläutern. Dabei kann es sich um z. B. Hinweise auf eine Neuverordnung wegen ei- ner Diagnose im Krankenhaus oder auf das Absetzen einer Medikation im Rahmen des therapeutischen Gesamtkonzeptes, handeln.

 Erhält Ihr Patient eine Medikation, so wird ihm der Krankenhausarzt/Reha-Arzt einen Medikationsplan ausstellen. Dieser ersetzt nicht die notwendige Informationen des weiterbehandelnden Arztes.

 Geregelt wurde auch die Verordnung von Produkten, wie bilanzierte Diäten zur ente- ralen Ernährung, sog. stoffliche Medizinprodukte, Verbandmittel sowie Harn- und Blutteststreifen. Diese Produkte darf ein Krankenhausarzt/Reha-Arzt für einen Zeit- raum von längstens 7 Tagen verordnen.

 Arzneimittel-Rezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen als solche ge- kennzeichnet und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich des Ausstellungsta- ges) in der Apotheke eingelöst werden. Auf der Verordnung muss das Entlassdatum vermerkt werden. Die Kenntlichmachung der Verordnung im Rahmen des Entlassma- nagements ist erforderlich, da die Gültigkeit eines vertragsärztlich ausgestellten Ver- ordnungsblattes einen Monat beträgt.

 Bei der Verordnung hat der Krankenhausarzt/Reha-Arzt die Vorgaben der Arzneimit- tel-Richtlinie zu berücksichtigen. Selbstverständlich hat die Verordnung von ver- schreibungspflichtigen Arzneimitteln und Betäubungsmitteln auch im Krankenhaus den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverord- nung zu entsprechen und ist somit immer durch einen Arzt vorzunehmen und medizi- nisch zu verantworten.

 Für die Verwendung und Bedruckung der Formulare der vertragsärztlichen Versor- gung gelten die Vorgaben der Bundesmantelvertragspartner. Krankenhäuser/Reha- Einrichtungen sind verpflichtet, auf allen Verordnungen die Arztnummer des verord- nenden Krankenhausarztes/Reha-Arztes sowie die versorgungsspezifische BSNR des Krankenhauses/der Reha-Einrichtung anzugeben.

 Die für das elektronische Ausfüllen und Bedrucken verwendeten Softwaresysteme sind analog zur vertragsärztlichen Software zu zertifizieren.

Erläuterungen zu den entsprechenden Anpassungen der Heilmittel-Richtlinie, Hilfsmittel- Richtlinie und der Richtlinie für Häusliche Krankenpflege finden Sie unter

https://www.kvb.de/verordnungen/sonstige-verordnungen/ > Krankenhaus-Entlassmanage- ment.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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