• Keine Ergebnisse gefunden

VO Änd. NSG „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VO Änd. NSG „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verordnung

des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes

„Fichtelberg mit Schönjungferngrund“

Vom 5. April 2001

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:

§ 1

Erklärung der Ausgliederung

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Landkreis Annaberg wird aus dem Naturschutzgebiet „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ ausgegliedert.

§ 2

Ausgliederungsgegenstand

(1) Das Ausgliederungsgebiet befindet sich im Hangbereich zwischen dem so genannten Eckbauer und dem Gipfel des Hinteren Fichtelberges.

(2) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von zirka 4 Hektar und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Oberwiesenthal:

926/1 (teilweise), 928/3 (teilweise), 929/2 (teilweise).

(3) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 im Maßstab 1 : 5000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen. 2Soweit diese Grenzlinie an Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes. 3Ansonsten bildet die äußere Grenze der roten Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.

4Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 5. April 2001

Regierungspräsidium Chemnitz Noltze

Regierungspräsident

Flurkarte VO Änd. NSG „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 04.05.2001 Seite 1 von 1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dübener Heide“ –

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Markkleeberg im Landkreis Leipziger Land wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“, festgesetzt

Regierungspräsidium Leipzig in 04107 Leipzig, Braustraße 2, Zimmer 447, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Mulde“

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Burgstädt im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Penig im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Wechselburg im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemarkung Plösitz, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue – Machern“ – festgesetzt