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Wer ist bei drohender Hochwassergefahr für eine präventive Absenkung des Bielerseepegels zuständig? 2

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I 212/2007 BVE 5. März 2008 BVE C

Interpellation

0354 Kneubühler, Nidau (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.09.2007

Absenkung des Bielerseepegels

Anwohner am Bielersee mussten innert kurzer Zeit dreimal erfahren, dass ihre Häuser überflutet wurden. In der betroffenen Bevölkerung herrschte unter anderem Verärgerung und Unsicherheit darüber, ob aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen eine vorzeitige Absenkung des Bielerseepegels unterlassen wurde. Es entstand insbesondere das Gerücht dass die Bielersee-Schifffahrtsgesellschaft (BSG) und die BKW Druck ausgeübt hätten, eine notwendige Absenkung des Pegels zu verschieben. Der Interpellant gibt zum Ausdruck, dass er diesen Aussagen zur Zeit keinen Glauben schenken kann. Angesichts der Ungeheuerlichkeit der Vorwürfe ist jedoch eine Klärung dringend notwendig.

Der Regierungsrat wird daher ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wer ist bei drohender Hochwassergefahr für eine präventive Absenkung des Bielerseepegels zuständig?

2. Welche zusätzlichen Stellen muss die zuständige Stelle einbeziehen und welche Rechtsgrundlagen und sonstigen Hauptkriterien müssen berücksichtigt werden?

3. Ist es richtig, dass vor den gravierenden Hochwassern des Jahres 2007 der Bielersee- Pegel angesichts der vorhandenen Informationen präventiv früher oder stärker hätten gesenkt werden können, dies jedoch unter Rücksichtsnahme auf die Interessen der Bielersee-Schifffahrt unterlassen wurde?

4. Ist es richtig, dass vor den gravierenden Hochwassern des Jahres 2007 der Bielersee- Pegel angesichts der vorhandenen Informationen präventiv früher oder stärker hätte gesenkt werden können, dies jedoch unter Rücksichtnahme auf die Interessen der BKW (notwendige minimale Fliessmenge im Hagneckkanal) oder andere Stromproduzenten am Bielersee unterlassen wurde?

5. Haben andere Stellen Druck ausgeübt?

Antwort des Regierungsrates

Die Juragewässerkorrektion und damit der Bielerseepegel wird beim Wehr Port reguliert.

Grundlage ist das interkantonale Regulierreglement für die 2. Juragewässerkorrektion von 1980/82. Dieses Reglement wurde durch die fünf Kantone der Juragewässerkorrektion:

Bern, Solothurn, Neuenburg, Freiburg und Waadt, ausgearbeitet und durch den Bundesrat genehmigt. Die vergangenen Hochwasser zeigen, dass eine Anpassung geprüft werden

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muss. Die Arbeiten sind im Gang (vgl. Antwort zu Frage 4). Verantwortlich für die Regulierung ist das Wasserwirtschaftsamt des Kantons Bern (WWA).

Zu Frage 1:

Das gültige Regulierreglement sieht keine präventive Absenkung des Bielersees bei Hochwassergefahr vor.

Zu Frage 2:

Wie eingangs ausgeführt, ist das Regulierreglement massgebend. Dieses beinhaltet die so genannte "Murgenthaler-Bedingung", wonach der Abfluss der Aare beim Pegel Murgenthal den Wert von 850 Kubikmeter pro Sekunde nicht übersteigen soll. Der Regulierdienst des WWA ist für die Umsetzung der Vorschriften des Reglements zuständig. Dabei müssen keine zusätzlichen Stellen einbezogen werden.

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Frage, ob eine präventive Absenkung des Bielersees vor dem Hochwasser im August 2007 möglich gewesen wäre und welche Auswirkungen diese Massnahme gehabt hätte, ist für zukünftige Hochwassersituationen in der Region von grosser Bedeutung und wird daher gegenwärtig durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen untersucht. Je nach den Ergebnissen dieser Untersuchungen wird das Regulierreglement angepasst werden müssen.

Dass im vergangenen Sommer keine Vorabsenkungen vorgenommen wurden, hat weder mit der Bielersee-Schifffahrt noch mit den Interessen der Stromproduzenten rund um den Bielersee zu tun. Der Grund dafür ist vielmehr, dass bis anhin überhaupt keine solchen Präventivabsenkungen vorgesehen waren.

Zu Frage 5:

Nein, es wurde von keiner Seite Druck auf die operative Regulierung ausgeübt.

Im Übrigen erhalten die an den Seeständen interessierten Kreise (Kraftwerke, Schifffahrt, Fischerei, Naturschutz etc.) jeweils Gelegenheit, ihre Anliegen bei der Ausarbeitung oder Änderung der Regulierreglemente einzubringen.

An den Grossen Rat

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