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Überarbeitetes Fact-Sheet zur aufenthaltsrechtlichen Situation und zu Perspektiven afghanischer Staatsangehöriger in Niedersachsen, Stand 11/2017

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Aufenthaltsrechtliche Situation und Perspektiven afghanischer Staatsangehöriger in Niedersachsen (Stand 11/2017)

Trotz des eskalierenden Bürgerkrieges und sich häufender Meldungen über Anschläge sowohl in Kabul als auch in anderen Regionen stellt die Bundesregierung Afghanistan immer noch als ein Land dar, in welches man Menschen, die in der EU und in Deutschland um Schutz nachgesucht haben, auch unfreiwillig zurückschicken kann. Nachdem das Auswärtige Amt in seiner letzten, sehr fragwürdige Lagebeurteilung für Afghanistan Ende Juli 2017 ohne neue Erkenntnisse die bisherige Linie bestätigt hat, wonach es in Afghanistan angeblich „sichere Gebiete“ gäbe, fühlen sich einige Bundesländer wieder ermutigt, (Sammel)Abschiebungen zu organisieren und durchzuführen.

Sofern Ihr Asylantrag vom Bundesamt abgelehnt wurde, raten wir Ihnen dringend, einen Anwalt / eine Anwältin aufzusuchen und sich rechtlich beraten zu lassen. Doch auch wenn Ihr Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, sollten Sie sich nicht entmutigen lassen, sondern um ein Bleiberecht kämpfen.

Die im Internet kursierenden Warnungen vor bundesweiten Abschiebungen führen bei vielen afghanischen Geflüchteten zu erheblicher Verunsicherung. Wichtig ist jetzt vor allem, dass Sie Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen: Von einer Abschiebung bedroht sind in Niedersachsen nur Flüchtlinge, die schwere Straftaten begangen haben. Wer keine oder nur geringfügige Rechtsverletzungen begangen hat, wird aus Niedersachsen derzeit nicht abgeschoben.

Für die allermeisten afghanischen Flüchtlinge besteht insofern keine akute Abschiebungsgefahr.

Sie sollten die gegenwärtige Zeit relativer Stabilität intensiv nutzen, um die Sprache zu lernen, Schulabschlüsse zu machen, Ausbildungen einzuleiten und andere / weitere Leistungen zu erbringen, die belegen, dass Sie in Deutschland angekommen und integriert sind. Derartige (und weitere) Faktoren können u.U. ein Aufenthaltsrecht - unabhängig vom Asylverfahren - vermitteln.

Nachfolgend listen wir – sortiert nach Mindestaufenthaltszeiten - aufenthaltsrechtliche Alternativen auf, die für Betroffene nach einem abgelehnten Asylantrag bzw. einer abgewiesenen Klage in Frage kommen und auf die Sie so früh wie möglich hinarbeiten sollten:

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Alternative: Geforderte Mindestaufenthaltszeit:

( andere VSS s. Online-Leitfaden oder Kontakt Beratungsstelle)

Sonstige Anmerkung:

„Ausbildungsduldung“ nach §60 a Abs. 2 S.

4 ff AufenthG bzw. „3+2 Regelung“

- Ausbildung ist grundsätzlich ab Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung möglich - kann also auch schon im Besitz einer Aufenthaltsgestattung beginnen.

- spezieller niedersächsischer Erlass in Form von

Anmerkungen zu

Anwendungshinweisen des BMI vorhanden

Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG

- vollziehbare Ausreisepflicht/ Duldung zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich; ab 18 Monate nicht-verschuldeter Unmöglichkeit der Abschiebung Umwandlung in „soll- Regelung“.

- Anträge sind bei Ausländerbehörde zu stellen Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5

AufenthG iVm Art. 8 EGMR

- Verwurzelung in DE ist durch unterschiedliche Elemente nachzuweisen. - spezieller niedersächsischer Erlass existiert dazu

Eingabe bei der Härtefallkommission (Aufenthaltserlaubnis gem.§23 a AufenthG)

- 18- monatiger erlaubter, gestatteter, geduldeter Aufenthalt in DE & Duldung/ GÜB zum Zeitpunkt der Eingabe erforderlich.

- spezielle Fachberatungsstelle ist eingerichtet

Aufenthaltserlaubnis nach §25 a AufenthG - richtet sich an 14-21 Jährige; Nachweis von 4 Jahren Schulbesuch & Duldungsbesitz zum Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich.

- Anträge sind bei Ausländerbehörde zu stellen Aufenthaltserlaubnis nach §25 b AufenthG 8 bzw. 6 Jahre erlaubter, gestatteter, geduldeter Aufenthalt in DE & Duldung zum

Zeitpunkt der Antragstellung erforderlich.

- Anträge sind bei Ausländerbehörde zu stellen Unabhängig von Aufenthaltszeit:

Sonstige Aufenthalts- bzw. Duldungsgründe - familiäre Gründe gem. §27 ff AufenthG; Krankheit/Traumata; Reiseunfähigkeit;

problematische/ unzumutbare Passbeschaffung...

- Anträge sind bei Ausländerbehörde zu stellen Asylfogeantrag - kann bei Vorliegen neuer Fakten gestellt werden; schützt bis zur Entscheidung des

BAMF gegen drohende Abschiebung .

- Anträge sind bei BAMF- Außenstelle zu stellen

Weitere nützliche Informationsquellen: Online-Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/ & Leitfaden zum Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge: http://azf2.de/wp-content/uploads/2009/02/Leitfaden_siebte-Auflage-WEB.pdf

Referenzen

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