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Gesuch um ein Patent für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

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Academic year: 2022

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Abteilung Einwohner/Sicherheit Öffnungszeiten

Stadthaus, Hauptstrasse 12 Montag-Mittwoch 08.30-12.00 14.00-17.00 Uhr

9320 Arbon Donnerstag 08.30-12.00 14.00-18.00 Uhr

Telefon 071 447 61 21 Freitag 08.30-12.00 14.00-16.00 Uhr

Telefax 071 447 61 27 Samstag/Sonntag geschlossen

einwohnerdienste@arbon.ch

www.arbon.ch

Gesuch um ein Patent für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

Gesuchsteller/in

Name: ………..………. Vorname: ………

Geburtsdatum: ………..………. Heimatort: ……….

Zivilstand: ………..………. Beruf: ……….

Wohnadresse: ………...

………...…….

Telefon (Privat): ………..…… Telefon (Geschäft): ………...

E-Mail: ………...

Besitzen Sie bereits ein Patent/eine Bewilligung für einen anderen Betrieb?...………....

………...…….

Patent

Handel mit nicht gebrannten

Versand oder Vermittlung von gebrannten alkoholhaltigen Getränken Wassern innerhalb des Kantonsgebietes

Abgabe gebrannte Wasser (Zutreffendes bitte ankreuzen)

über die Gasse

Geschäft

Name des Geschäfts: ………...

Strasse: ………...

PLZ: ……….……… Ort: ………

Geschäftsfüher: ………...

Art des Geschäfts: ………...

Anzahl der Räumlichkeiten: ………...

Vorgesehene Betriebsaufnahme: ………...

Öffnungszeiten: ………...

(2)

www.arbon.ch

Beilagen

Handlungsfähigkeitszeugnis

Auszug aus dem Zentralstrafregister

Betreibungsregisterauszug

Weitere Beilagen: ………...

Lebensmittelinspektorat Kanton Thurgau

Vor einer Patenterteilung muss das Lebensmittelinspektorat des Kanton Thurgau durch den Gesuchsteller kontaktiert werden. Das Lebensmittelinspektorat kann betriebliche Anforderungen verfügen, die vor der Patenterteilung zu erfüllen sind.

Der Inspektionsrapport ist an die Stadt Arbon weiterzuleiten.

Abteilung Bau Arbon

Vor der definitiven Patenterteilung hat die Abteilung Bau der Stadt Arbon die Erfüllung der baulichen Anforderungen zu prüfen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet mit der Bauabteilung Kontakt aufzunehmen.

Bemerkungen Abteilung Bau: ………..

……….

Datum: ……….. Unterschrift: ……….

Verfahren

A. Die zuständige Gemeindebehörde erteilt Patente für:

1. den Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken;

2. die Abgabe gebrannter Wasser über die Gasse;

3. den Versand oder die Vermittlung von gebrannten Wassern innerhalb des Kantonsgebietes.

B. Gesuche um Patente sind mindestens zwei Monate vor der geplanten Eröffnung bei der zuständigen Stelle einzureichen.

C. Bevor die Patentbehörde Gesuche bewilligen kann, muss die Bestätigung der Abteilung Bau, Arbon und des Lebensmittelinspektorats des Kanton Thurgau eingeholt werden.

D. Die Patente lauten auf die betriebsführende Person, begründen eine persönliche Befugnis und sind nicht übertragbar. Sie werden nur an natürliche Personen für bestimmte Räume oder Plätze erteilt.

Die Einreichung des Gesuches berechtigt nicht zur Ausübung der beantragten Tätigkeit.

Letztere ist patentpflichtig und darf erst bei Vorliegen des schriftlichen Entscheides aufgenommen werden.

Ort, Datum: Unterschrift Gesuchsteller:

……… ………

(3)

www.arbon.ch

Kontaktdaten

Patentbehörde der Stadt Arbon:

Stadtverwaltung Arbon

Abteilung Einwohner/Sicherheit Frau Nadine Tormen

Hauptstrasse 12 9320 Arbon

Telefon: 071 447 61 20 Email: nadine.tormen@arbon.ch

Abteilung Bau Arbon der Stadt Arbon:

Stadtverwaltung Arbon Abteilung Bau

Hauptstrasse 12 9320 Arbon

Telefon: 071 447 61 71 Email: bauverwaltung@arbon.ch

Lebensmittelinspektorat des Kantons Thurgau:

Kantonales Laboratorium Lebensmittelinspektorat Herr Martin Siegenthaler Spannerstrasse 20 8510 Frauenfeld

Telefon: 058 345 52 82 od. 079 635 13 15 Email: martin.siegenthaler@tg.ch

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