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TOP 43 - Zwangsweise Unterbringung von Quarantäne-Verweigerer*innen

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 26. Januar 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Bremen, 08.01.2021 S10

Vorlage für die Sitzung des Senats am 19.01.2021

„Zwangsweise Unterbringung von Quarantäne-Verweigerer*innen“

(Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN in der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Stadt))

A. Problem

Die Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN hat für die Fragestunde der Stadtbürgerschaft folgende Anfrage an den Senat gestellt:

Zwangsweise Unterbringung von Quarantäne-Verweigerer*innen

Wir fragen den Senat:

1. Gegen jeweils wie viele Personen wurde bisher eine zwangsweise Unterbringung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom Ordnungsamt angedroht, bei Gericht beantragt, richterlich angeordnet beziehungsweise tatsächlich durchgeführt, diffe- renziert nach Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheider*innen, die sich einer Absonderung in häuslicher Quarantäne gemäß Corona-Verordnung verweigert haben?

2. Inwieweit konnte gegebenenfalls bei den Quarantäne-Verweigerer*innen, die bis- her zwangsweise im Klinikum Bremen-Ost untergebracht wurden, entsprechend dem Konzept der Geno erreicht werden, dass die Unterbringung dieser Personen tatsächlich in einer leerstehenden Station erfolgt?

3. In welchen Einrichtungen erfolgt die zwangsweise Unterbringung von Quarantäne- Verweigerer*innen, die als symptomfreie Infizierte (Ausscheider*innen) oder Kon- taktpersonen ersten Grades (Ansteckungsverdächtige) nicht in einem abgeschlos- senen Teil eines Krankenhauses abgesondert werden müssen?

B. Lösung

Dem Senat wird folgende Antwort vorgeschlagen:

Zu Frage 1:

Es erfolgte bislang eine Unterbringung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes einer Person, die sich einer Absonderung in häusliche Quarantäne gemäß Corona-Verord- nung verweigert hatte. Hierbei handelte es sich um eine positiv getestete Person ohne Krankheitszeichen.

(2)

Eine weitere Absonderung wurde verhindert, da die betroffene Person nach einem Aufklärungsgespräch einsichtig war und sich entsprechend der Corona-Verordnung in häusliche Quarantäne begab.

Zu Frage 2:

Die Quarantäne verweigernde Person wurde auf einer leerstehenden Station des Kli- nikum Bremen-Ost untergebracht.

Zu Frage 3:

Quarantäne-Verweiger*innen, die symptomfrei infiziert sind (Ausscheider*innen) oder Kontaktpersonen ersten Grades (Ansteckungsverdächtige) können gemäß §30 Ab- satz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz in einer geeigneten abgeschlossenen Einrich- tung abgesondert werden. Eine Beleihung einer hierfür geeigneten Einrichtung hat bislang noch nicht stattgefunden.

Verhandlungen mit dem Klinikum Bremen Ost zum Abschluss eines Beleihungsver- trages laufen, um für jegliche Fälle der Unterbringung eine dauerhafte Lösung herbei- zuführen.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle/Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Aus der Beantwortung ergeben sich keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen.

Es ergeben sich keine genderspezifischen Auswirkungen.

E. Beteiligung / Abstimmung

Die Vorlage ist mit dem Senator für Inneres abgestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheits- gesetz

Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet.

G. Beschluss

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 08.01.2021 der Antwort auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN für die Fragestunde der Stadtbürgerschaft zu.

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