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die gesetzlichen Grundlagen für den fürsorgerischen Freiheitsentzug dahingehend optimiert werden, dass Menschen, die durch den Drogenkonsum sich oder andere potentiell gefährden, einer Entzugstherapie zugeführt werden können 3

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Aktie "die gesetzlichen Grundlagen für den fürsorgerischen Freiheitsentzug dahingehend optimiert werden, dass Menschen, die durch den Drogenkonsum sich oder andere potentiell gefährden, einer Entzugstherapie zugeführt werden können 3"

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M 130/2009 GEF 21. Oktober 2009 GEF C Motion

1778 Geissbühler-Strupler, Herrenschwanden (SVP)

Weitere Unterschriften: 14 Eingereicht am: 30.03.2009

Suchtbekämpfung als wichtiger Teil der Gewaltprävention

Der Regierungsrat wird beauftragt, im Interesse der Gewaltprävention Massnahmen einzuleiten und dafür zu sorgen, dass:

1. die Statistiken des Rechtsmedizinischen Institutes die Resultate der Urin- und Blutproben von Gewalttätern nach Substanzen aufgelistet offen gelegt werden, damit Transparenz bezüglich der Ursachen von Gewaltdelikten geschaffen werden kann 2. die gesetzlichen Grundlagen für den fürsorgerischen Freiheitsentzug dahingehend

optimiert werden, dass Menschen, die durch den Drogenkonsum sich oder andere potentiell gefährden, einer Entzugstherapie zugeführt werden können

3. genügend geschlossene Drogentherapieplätze zur stationären Behandlung und Aufnahme von Süchtigen ohne Wartezeit und rund um die Uhr bereit gestellt werden.

Begründung

Die jüngste Polizeistatistik hat einmal mehr gezeigt, dass die Zahl der Gewalttaten zunimmt. Nun wird auch mehr und mehr klar und statistisch erhärtet, dass die wachsende Zahl der Gewaltdelikte in direktem Zusammenhang mit Drogenkonsum steht. Jüngste Ereignisse haben uns dies einmal mehr drastisch vor Augen geführt.

Die Vier-Säulen-Politik ging vom Konzept aus, dass mit Fixerräumen und ambulanten Therapien den Drogenkonsumenten eine gewisse Normalisierung des Alltags ermöglicht wird. Tatsache ist nun jedoch, dass das Problem damit nicht gelöst wurde, sondern die damit verbundene Normalisierung des Drogenkonsums einen Anstieg der Gewalttaten unter Drogeneinfluss gebracht hat. Mit Fixerräumen und ambulanten Suchttherapien werden Süchtige den ganzen Tag sich selbst überlassen, obwohl der Konsum ihre Urteilsfähigkeit entscheidend beeinträchtigt. Dazu kommt, dass Mehrfachkonsum trotz Drogenabgabe nahezu die Regel ist. Die Folge sind Taten, welche die Täter in suchtfreiem Zustand nie begehen würden.

Angesichts der eingeschränkten Urteilsfähigkeit und der Persönlichkeitsveränderung unter Drogeneinfluss ist auch die Haltung der Sozialdienste und Betreuungsinstitutionen zu überdenken. Bei allem Respekt gegenüber der persönlichen Freiheit jedes Einzelnen ist der fürsorgerische Freiheitsentzug (FFE) vermehrt anzuwenden. Heute ist der FFE eine Massnahme, die sehr zurückhaltend praktiziert wird, oft zum Schaden der Süchtigen und deren Angehöriger und Bekannter. In vielen Fällen ist es jedoch der einzige Weg zur Suchtfreiheit und zum Schutz der Gesellschaft vor unerwarteten Gewalttaten. Hier ist angesichts der wachsenden Deliktzahl ein Umdenken und entsprechende Anpassungen bei den gesetzlichen Grundlagen nötig.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 02.04.2009

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Antwort des Regierungsrates

Der Kanton Bern verfolgt mit der Anwendung der Vier-Säulen-Politik eine breit abgestützte, sowohl politisch wie von den Fachkreisen getragene, in sich stimmige Politik.

Kernstück dieses Modells ist die ausgewogene Anwendung von Massnahmen der Prävention bis hin zur Repression. Die einseitige Betonung einer Säule kann Nachteile für das Gesamtsystem bewirken.

Zu 1)

Das Institut für Rechtsmedizin erstellt und besitzt als beauftragtes Labor die Analyseresultate von Urin- und Blutproben. Die Hintergrundsinformation bezüglich Straftat und involvierter Täterschaft, d.h. die fallrelevanten Daten zur Tat und den Tatbeteiligten, stehen dem Institut nicht zur Verfügung.

Die Motionärin ist der Auffassung, dass "die Normalisierung des Drogenkonsums einen Anstieg der Gewalttaten unter Drogeneinfluss" gebracht habe. Der Zusammenhang zwischen Gewalt und Drogen ist bisher im Alkoholbereich wissenschaftlich erwiesen. Was den Bereich der illegalen Drogen anbetrifft, gibt es eine kürzlich publizierte Studie, die Hinweise auf eine Assoziation zwischen Gewalt und Drogenkonsum nachweist.

Regelmässiger (wöchentlicher) Alkoholkonsum sowie der Konsum von Cannabis und harten Drogen stehen in einem klaren Zusammenhang zu delinquentem Verhalten. Die Stärke des Zusammenhangs zwischen Delinquenz und Cannabiskonsum liegt zwischen jenem von Alkoholkonsum und dem Konsum harter Drogen.

Diese Ergebnisse untermauern einerseits die Notwendigkeit der auf die genannten vier Säulen gestützten Suchtpolitik, insbesondere die Prävention, mit der bereits der Einstieg in die Suchtabhängigkeit verhindert werden soll. Da es hingegen keine Monokausalität gibt zwischen Suchtabhängigkeit und Gewalt würde eine reine Gegenüberstellung der Daten des IRM und der Straftaten keine schlüssigen Ergebnisse und damit keinen Zusatznutzen bringen. Hingegen würde die Offenlegung dieser Daten die Gefahr von Missbrauch und zu kurz greifenden Schlussfolgerungen beinhalten. Dies umso mehr, als gemäss Motionstext nicht klar ist, gegenüber wem diese Ergebnisse offen gelegt werden sollten.

Zu 2)

Auf nationaler Ebene ist der fürsorgerische Freiheitsentzug im Zivilgesetzbuch geregelt. Im Kanton Bern regelt das Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG; BSG 213.316) den Vollzug. Dieses Gesetz bezweckt in Ergänzung der Sozialhilfegesetzgebung die Sicherstellung der nötigen persönlichen Fürsorge für Personen, die sich oder andere wegen Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung gefährden.

Eine mündige oder entmündigte Person darf in einer geeigneten Anstalt (psychiatrische Klinik, Therapie- oder Pflegeheim) untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, wobei auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.

Die geforderten gesetzlichen Grundlagen sind somit aus Sicht des Regierungsrates gegeben und benötigen keine Optimierung.

Aus fachlicher Sicht ist ergänzend hinzuzufügen, dass eine gegen den Willen einer Person verfügte Therapie oft wenig erfolgversprechend ist und sich kaum positiv auf die Gewaltbereitschaft auswirkt. Der FFE ist nicht der einzige Weg zur Suchtfreiheit und zum Schutz der Gesellschaft vor unerwarteten Gewalttaten; dessen vermehrte Anwendung führt nicht zum gewünschten Ziel. Das Prinzip der Freiwilligkeit und Motivation als Voraussetzung eines erfolgreichen Therapieverlaufes hat sich bisher besser bewährt. Im Übrigen zeigen die schadensmindernden Angebote eine ausgesprochen positive Auswirkung auf die Kriminalität. Gerade weil den suchtkranken Personen mit Konsumräumen die Möglichkeit des legalen Konsums gegeben ist, weil mit der Abgabe von Heroin und Methadon der Beschaffungsdruck reduziert werden kann, ist die Beschaffungskriminalität in einem beachtlichen Ausmass gesenkt worden; das Bundesamt für Gesundheit berichtet von einer Senkung der Kriminalitätsrate um 80 Prozent. Der von

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der Motionärin beschriebene Zusammenhang zwischen den schadensmindernden Angeboten und den „Taten, welche Täter in suchtfreiem Zustand nie begehen würden“

kann, falls damit Gewaltdelikte gemeint sind, fachlich nicht gestützt werden.

Zu 3)

Im Kanton Bern gibt es keine geschlossenen, suchtspezifischen Drogentherapieplätze.

Suchtklientinnen und -klienten werden von den psychiatrischen Kliniken aufgenommen.

Diese haben eine Aufnahmepflicht und können den geschlossenen Rahmen bieten. Ein Umbau der Suchtfachkliniken in eine geschlossene Anstalt wäre mit massiven Mehrkosten verbunden, die aus den genannten Gründen fachlich nicht vertretbar wären.

Da die Offenlegung von Statistiken nicht die von der Motionärin geforderte Transparenz in den Ursachen bewirken kann, beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Ziffer 2 kann ebenfalls abgelehnt werden, da die bestehenden gesetzlichen Grundlagen adäquat und ausreichend sind. Ziffer 3 lehnt er ab, da die Schaffung von spezifischen geschlossenen Therapieplätzen fachlich nicht sinnvoll ist und zudem mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre.

Antrag: Ziffern 1 - 3: Ablehnung

An den Grossen Rat

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