• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter(Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter(Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

GaFöG

Ausfertigungsdatum: 02.10.2021 Vollzitat:

"Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.10.2021 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 und 2 Änderungsvorschriften

Art 3 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und

Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Ganztagsfinanzhilfegesetz - GaFinHG) Art 4 und 5 Änderungsvorschriften

Art 6 Evaluation

Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder auf Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechselseitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.

Art 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.

(6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“!.  Erkundige dich nach den Sprechstunden der

Der Referentenentwurf formuliert mit der Änderung des § 24 Abs. 4 SGB VIII-E die zentralen Parameter für die Einführung eines individuellen Rechtsanspruches. Dieser richtet sich

Juni 2019 je 10 000 Einwohner Anteil an den Steuern vom Umsatz ... Anteil an der

Jene für die erhöhten Kosten der politischen Führung, für strukturelle Arbeitslosigkeit und zur Abgeltung der Ha- fenlasten sollen beibehalten sowie neue zum Zwecke

Berücksichtigt man nun noch, dass bei Planung, Finanzierung und Durchführung in ÖPP nicht unerhebliche Renditen erzielt werden sollen und die Finanzierung des Kapitals teurer ist,

Juni 2018 je 10 000 Einwohner Anteil an den Steuern vom Umsatz ... Anteil an der

• Finanzielle Maßnahmen alleine werden sicher nicht reichen, weil Schulen oftmals die Kapazitäten und Ansatzpunkte für Schulentwicklung fehlen. • Verteilung nach dem

Die vorliegende Zielvereinbarung folgt den genannten Beschlüssen und beruht auf dem gemeinsamen Verständnis des Bundes und der Länder, dass die für den Klimaschutz in