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Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen

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www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 9. SONDERNUMMER

Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen

Beschluss des Rektorats vom 14.12.2006:

§ 1 Allgemeines

(1) Universitätskurse sind Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des § 3 Abs 5 UG 2002, die einen Umfang von weniger als 60 ECTS Anrechnungspunkten haben. Universitätskurse müssen die nach- folgenden Erfordernisse im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes erfüllen und den allgemeinen Anforderungen des Qualitätsmanagements der Universität Graz genüge tun.

(2) TeilnehmerInnen von Universitätskursen können als außerordentliche Studierende an der Universi- tät Graz zugelassen werden. Universitätskurse können auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden.

(3) Prüfungen die im Rahmen von Universitätskursen abgelegt werden, müssen universitären Stan- dards über die Ablegung von Prüfungen entsprechen. Sie sind im Sinne des § 78 UG 2002 grundsätz- lich für andere Studien anerkennbar, wenn sie den Prüfungen in Art und Umfang gleichwertig sind für die sie anerkannt werden sollen.

(4) TeilnehmerInnen welche die im Lehrplan genannten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absol- vierung des Universitätskurses erfüllen, ist ein Abschlusszertifikat zu verleihen.

(5) Universitätskurse sollen wirtschaftlich und organisatorisch in Kooperation mit UNI for LIFE GmbH abgewickelt werden.

§ 2 Verfahren zur Einrichtung

(1) Anträge auf Einrichtung eines neuen Universitätskurses sind von einer oder einem Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität Graz zu stellen. Über die Einrichtung entscheidet der Studiendirektor.

(2) UNI for LIFE GmbH steht, ungeachtet einer wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Kooperati- on, bei der Erstellung des Antrages unterstützend zur Verfügung und ist in die entsprechenden Pla- nungsschritte einzubeziehen.

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2006/07 Ausgegeben am 9.1. 2007 7.b Stück

(2)

- 2 -

(3) Der Antrag hat folgende Bestandteile zu enthalten:

1. Vorschläge

Im Hinblick auf die Bestellung einer Leiterin oder eines Leiters und gegebenenfalls einer Stell- vertreterin oder eines Stellvertreters, gegebenenfalls im Hinblick auf die Bestellung einer Ge- schäftsführerin oder eines Geschäftsführers;

über die Höhe des Kursbeitrags.

2. Lehrplan

Qualifikationsprofil und Zielsetzung des Universitätskurses: Es sind die Ziele des Universitätskur- ses zu definieren, wobei jene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen auf wissenschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet bestimmt werden müs- sen, über die die AbsolventInnen des betreffenden Universitätskurses verfügen sollen.

Zielgruppen.

Dauer, Gliederung und Umfang (in ECTS-Anrechnungspunkten).

Voraussetzungen und Auswahlverfahren (bei beschränkter Zahl an TeilnehmerInnen) für die Zu- lassung zum Universitätskurs.

Bezeichnung und Stundenausmaß der Pflicht- und gegebenenfalls Wahlfächer und die Lehrver- anstaltungen daraus (inkl. ECTS-Anrechnungspunkte), sowie gegebenenfalls der Nachweis be- sonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen.

Qualitative Beschreibung der Lehrveranstaltungen bzw. Module (Muster: Titel, Lehrziel, Lehrinhalt, Prüfungsmodus, Kontaktstunden, ECTS-Anrechnungspunkte).

Fernstudieneinheiten, sofern Teile des Präsenzstudiums ersetzt werden sollen.

Allfällige Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen, einschließlich der Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Zeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen gemäß § 78 UG 2002.

Prüfungsordnung: Art, Methode und Verfahren der über den Inhalt der Pflicht- und gegebenenfalls Wahlfächer durchgeführten Prüfungen.

Bestimmungen über die allfällige Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit.

Bestimmungen über die allfällige Absolvierung einer Praxis (inkl. ECTS-Anrechnungspunkte).

Festlegung der Voraussetzungen für eine positive Absolvierung des Universitätskurses und Be- schreibung der Art des Abschlusses.

3. Weitere Unterlagen:

Finanzplan: Dieser umfasst unter anderem eine Kostenersatzregelung, Abgeltungssätze für Lehr- tätigkeit, die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter, allenfalls für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, allenfalls für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer; Kosten für Lehr- gangssekretariat und sonstige nicht-wissenschaftliche MitarbeiterInnen, Sachkosten, sonstige Kosten; Einnahmen aus Lehrgangsbeiträgen, Sponsorbeiträgen und sonstige Einnahmen.

Liste der Vortragenden (inkl. Kurzprofil) für den ersten Durchführungszyklus.

Gegebenenfalls Liste der Kooperationspartner (inkl. Kurzprofil, z.B. Rechtsform, Tätigkeitsbereich, Branche); Vertragsentwürfe.

Ausführungen zu den geplanten Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung.

Sofern möglich, ist bzw. sind eine oder mehrere Stellungnahme(n) von universitären oder außer- universitären Einrichtung(en), deren Aufgabe die Vertretung der potentiellen TeilnehmerInnen ist, oder von Institutionen die AbsolventInnen beschäftigen, beizuschließen. Die Unmöglichkeit der Beibringung einer Stellungnahme ist zu begründen.

§ 3 Einrichtung

(1) Nach Vorlage des Antrages entscheidet der Studiendirektor über die Einrichtung des Universitäts- kurses. Im Falle einer Einrichtung durch den Studiendirektor ist die Curricula Kommission für Universi- tätslehrgänge nachweislich zu informieren.

(3)

- 3 -

(2) Änderungen der Lehrpläne von bestehenden Kursen sind beim Studiendirektor zu beantragen. Alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen im Sinne dieser Verordnung sind dafür beizubringen.

(3) Universitätskurse werden grundsätzlich befristet für den ersten vollständigen Durchführungszyklus eingerichtet. Nach der Evaluierung gem. Abs. 4 kann eine befristete Verlängerung oder eine dauerhaf- te Einrichtung beantragt werden.

(4) Am Ende des ersten Durchführungszyklus ist eine Evaluierung durchzuführen. Dabei sind zumin- dest die TeilnehmerInnen und die Lehrenden über die Durchführung zu befragen. Die Fragebögen sind mit der universitären Lehrevaluierung abzustimmen. Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Studiendirektor zur Kenntnis zu bringen. Gegebenenfalls ist der Lehrplan entsprechend zu adaptieren.

§ 4 Inkrafttreten

Die Richtlinie über die Einrichtung von Universitätskursen im Rahmen der Weiterbildung an der Uni- versität Graz tritt mit dem auf die Veröffentlichung der Richtlinie im Mitteilungsblatt der Universität Graz folgenden Tag in Kraft.

Der Rektor:

Gutschelhofer

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. Verlags- und Herstellungsort: Graz.

Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Posteinlaufstelle, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

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