• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung "Forschungszentrum Arbeit und Technik" (artec) - Universität Bremen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung "Forschungszentrum Arbeit und Technik" (artec) - Universität Bremen"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Der Akademische Senat hat auf seiner Sitzung am 15.6.1988 die folgende Satzung der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung "Forschungszentrum Arbeit und Technik" beschlossen:

§ 1 Einrichtung

Der Akademische Senat der Universität Bremen bildet das "Forschungszentrum Arbeit und Technik"

als Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung nach § 92 BremHG.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgabe des Zentrums ist es, in interdisziplinärer Perspektive gestaltungsorientierte Grundla- genforschung zum Verhältnis von Arbeit und Technik zu planen, zu entwickeln und durchzuführen.

(2) Da Zentrum fördert im Rahmen der Arbeits- und Technikforschung die Zusammenarbeit von Wissenschaftler/innen unterschiedlicher Fachdisziplinen, -bereiche und Forschungsschwerpunkte der Universität Bremen, insbesondere des Forschungsverbundes 'Arbeit und Technik' sowie der Hoch- schule Bremen und Bremerhaven.

(3) Das Zentrum widmet sich im Rahmen seiner Aufgabenstellung der regionalen, überregionalen und internationalen wissenschaftlichen Kooperation.

(4) Das Zentrum bietet im Rahmen seiner Aufgabenstellung fächer- und fachbereichsübergrei- fende Kolloquien an, auch für Diplomand/inn/en, Doktorand/inn/en und Staatsexamenskandidat/inn/en und unterstützt die Entwicklung von Studiengängen und Studienangeboten.

§ 3 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Zentrums sind die dort tätigen Professor/inn/en, akademischen und sonstigen Mitarbeiter/inn/en sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.

Jeweils die Hälfte der im Zentrum tätigen Professor/inn/en und akademischen Mitarbeiter/inn/en, die nicht aus Mitteln Dritter bezahlt werden, soll aus den Natur-/Ingenieurwissenschaften und den Sozial-/

Geisteswissenschaften kommen.

(2) Über die Mitgliedschaft der im Zentrum dauerhaft tätigen Professor/inn/en entscheidet der Akademische Senat im Einvernehmen mit den Fachbereichen, denen diese Professor/inn/en ange- hören.

(3) Über die Mitgliedschaft der im Zentrum befristet tätigen Profess/inn/en entscheidet das Zentrum auf Vorschlag des Forschungsverbundes 'Arbeit und Technik' im Einvernehmen mit den Fachbereichen, denen dieses Professor/inn/en angehören.

(4) Von der Zuordnung zum Zentrum bleiben die Lehrverpflichtungen unberührt.

(2)

2

(5) Für die ans Zentrum zu berufenden Gastprofessor/inn/en schlägt das Zentrum in Absprache mit dem Forschungsverbund 'Arbeit und Technik' dem Akademischen Senat eine Stellenbeschreibung sowie den Fachbereich, dem die Stelle fachlich zuzuordnen ist, vor. Der Akademische Senat be- schließt im Einvernehmen mit dem Zentrum und dem Fachbereich dessen Beteiligung am Verfahren und die Stellenbeschreibung. Die Berufungskommission soll interdisziplinär zusammengesetzt sein.

Das Zentrum ist bei der Bildung der Berufungskommission angemessen zu beteiligen.

§ 4 Organe Die Organe des Zentrums sind:

z die Wissenschaftliche Konferenz

z die Mitgliederversammlung

z der Vorstand.

§ 5

Wissenschaftliche Konferenz

(1) Die Wissenschaftliche Konferenz erstellt das wissenschaftliche Arbeitsprogramm, erarbeitet Vorschläge zur finanziellen und personellen Ausstattung der einzelnen Forschungsvorhaben und macht Vorschläge zur Besetzung von Stellen.

(2) Der Wissenschaftlichen Konferenz gehören alle im Zentrum wissenschaftlich Tätigen an.

(3) Die Wissenschaftliche Konferenz tagt mindestens vierteljährlich.

§ 6

Mitgliederversammlung

Bei der Beratung und Beschlussfassung von arbeitsorganisatorischen Angelegenheiten sowie über die Geschäftsordnung wird die Wissenschaftliche Konferenz zur Mitgliederversammlung erweitert. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Zentrums an.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand verabschiedet da wissenschaftliche Arbeitsprogramm und entscheidet über personelle und Haushaltsangelegenheiten des Zentrums sowie über Bewirtschaftungsmaßnahmen der dem Zentrum zugewiesenen Mittel und Stellen. Er hat dabei die Vorschläge der Wissenschaft- lichen Konferenz zu berücksichtigen.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Professor/inn/en. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen zwei akademische Mitarbeiter/inn/en mit beratender Stimme teil. Die beiden Professor/inn/en des Vorstandes sowie die hinzukommenden akademischen Mitarbeiter/inn/en werden jeweils von den Professor/inn/en bzw. akademischen Mitarbeiter/inn/en des Zentrums für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Eine/r der beiden Professor/inn/en des Vorstands führt die laufenden Geschäfte des Zen- trums. Er/Sie vertritt das Zentrum.

(3)

3

§ 8

Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung des Zentrums regelt das Verfahren der Wissenschaftlichen Konferenz, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie da Zusammenwirken dieser Organe.

(2) Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen.

§ 9 Ausstattung

Die Grundausstattung des Zentrums erfolgt durch die vom Akademischen Senat getroffenen Zuwen- dungsentscheidungen.

§ 10 Berichte

(1) Fünf Jahre nach der Genehmigung seiner Bildung durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst legt das Zentrum dem Akademischen Senat einen Verfahrensvorschlag zur Begutachtung seiner Arbeit vor zur Überprüfung der Voraussetzung für die Fortführung des Zentrums.

(2) Alle zwei Jahre legt das Zentrum dem Akademischen Senat einen Rechenschaftsbericht vor, der eine Kurzbeschreibung der laufenden und der abgeschlossenen Forschungsvorhaben sowie deren Ergebnisse enthält.

(3) Der erste Bericht gemäß § 10 Abs. 2 ist dem Akademischen Senat im September 1991 vorzulegen.

§ 11

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Genehmigung durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst in Kraft.

(2) Bis zur Wahl des Vorstands wird die Geschäftsführung gemeinsam von denjenigen Profes- sor/inn/en des Zentrums übernommen, die der Akademische Senat dauerhaft dem Zentrum zuge- wiesen hat.

In Kraft getreten am 21.11.1989

(4)

4

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 werden durch die Mitglieder ihrer Gruppe in den jeweiligen Abteilungen für die Dauer von drei Jahren, die nach Absatz 3 Nr.. 2 durch die Hilfskräfte in der Mitgliederversammlung

dem Forschungszentrum Arbeit, Umwelt und Technik (artec) ab und bemüht sich um eine Intensivierung der Kooperationsbeziehungen. 3.) Der Leiter des Instituts wird vom Rektor

Vor der endgültigen Einrichtung einer ZWE erfolgt zunächst in der Regel eine vom Aka- demischen Senat zu beschließende vorläufige Einrichtung für zwei Jahre als Erprobungs- phase1.

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Direktor, der für die Dauer von drei Jahren durch den Rat aus der Gruppe der Professoren und Hochschuldozenten gewählt

(4) Der Vorstand ist ferner für alle Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtung zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung oder durch sonstige rechtliche

(1) Dem Lenkungskreis gehören alle Leiter und Leiterinnen der Labs des ZeMKI und der Forschungskoordinator oder die Forschungskoordinatorin des ZeMKI an sowie

Das SOCIUM – Forschungszentrum für Soziale Ungleichheit und Sozialpolitik/ Research Center on Inequality and Social Policy – ist eine Zentrale Wissenschaftliche

- Welche Standorte in Nürnberg befinden sich in der engeren Auswahl, wie weit sind die Verhandlungen fortgeschritten und wann werden sie zum Abschluss kommen.. - Wann